Vorblatt

1. Problem:

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande werden gegenwärtig durch das am 1. September 1970 in Wien unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des am 18. Dezember 1989 und des am 26. November 2001 unterzeichneten Protokolls geschützt. Aufgrund der von der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD) entwickelten neuen Grundsätze der steuerlichen Transparenz und Amtshilfebereitschaft hat sich das Abkommen als revisionsbedürftig erwiesen.

2. Ziel:

Durch das Abänderungsprotokoll und das Zusatzprotokoll soll die internationale Verpflichtung Österreichs zur Anpassung seiner Doppelbesteuerungsabkommen an den neuen OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft umgesetzt werden.

3. Inhalt, Problemlösung:

Mit dem Abänderungsprotokoll und dem Zusatzprotokoll wird die Regelung über den Informationsaustausch an den neuen OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft angepasst.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1. Finanzielle Auswirkungen

Negative finanzielle Auswirkungen des Abänderungsprotokolls und des Zusatzprotokolls auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abänderungsprotokoll und das Zusatzprotokoll haben keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

5.2. Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch das Abänderungsprotokoll und das Zusatzprotokoll wird die internationale Verpflichtung Österreichs zur Anpassung der Doppelbesteuerungsabkommen an den neuen OECD-Standard umgesetzt. Eine Nichtverwirklichung könnte die Wiederaufnahme Österreichs in die „graue Liste“ jener Staaten, die den internationalen Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft zwar grundsätzlich anerkannt haben, diesen aber nicht substanziell erfüllen, oder gar in die „schwarze“ Liste der kooperationsunwilligen Staaten zur Folge haben. Dies könnte zu gravierenden Nachteilen für die österreichische Wirtschaft durch Defensivgesetzgebungen anderer Länder führen.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

5.2.3 Sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

5.4 Auswirkungen in konsumentenpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gem. Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 1. September 2009 (vgl. Pkt. 12 des Beschl.Prot. Nr. 29) und der entsprechenden Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurden das Protokoll zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande und das Zusatzprotokoll zur weiteren Abänderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Schlussprotokoll in der Fassung des am 18. Dezember 1989 in Den Haag unterzeichneten Protokolls, des am 26. November 2001 in Den Haag unterzeichneten Protokolls und des am 8. Oktober 2008 in Wien unterzeichneten Protokolls am 8. September 2009 in Den Haag unterzeichnet.

Das Protokoll und das Zusatzprotokoll sind gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedürfen daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Sie haben nicht politischen Charakter. Sie sind der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass ein Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, nicht erforderlich ist. Da durch das Protokoll und das Zusatzprotokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Im Verhältnis zu den Niederlanden wird die Doppelbesteuerung bisher nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. Nr. 191/1971 idF BGBl. Nr. 18/1991 idF BGBl. III Nr. 14/2003, vermieden. Dieses Abkommen entspricht jedoch nicht mehr dem neuen OECD-Standard der steuerlichen Transparenz und Amtshilfebereitschaft und war revisionsbedürftig.

Das Protokoll und das Zusatzprotokoll entsprechen dem neuen OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft.

Mit dem Inkrafttreten des Protokolls und des Zusatzprotokolls werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

Besonderer Teil:

Ad Protokoll:

Zu Artikel 1:

Es erfolgt eine Anpassung von Artikel 27 des Abkommens an den neuen OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft.

Zu Artikel 2:

Paragraph IV des Schlussprotokolls entspricht nicht dem neuen OECD Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft und war daher aufzuheben.

Zu Artikel 3:

Diese Bestimmung betrifft den zeitlichen Anwendungsbereich der Neuregelung des steuerlichen Informationsaustauschs und setzt fest, dass Bankauskünfte erst für Veranlagungsjahre, die nach dem 1. Jänner des Jahres 2010 beginnen und die nach Inkrafttreten der Neuregelung angefragt wurden, ausgetauscht werden können.

Ad Zusatzprotokoll:

Im Zusatzprotokoll werden die verwaltungstechnischen Auslegungsgrundsätze entsprechend dem international üblichen Standard betreffend die Durchführung des steuerlichen Informationsaustausches geregelt. Darin wird auch klargestellt, dass die in Artikel 27 vorgesehene Amtshilfe nicht Maßnahmen einschließt, die lediglich der Beweisausforschung dienen (“fishing expeditions”).