Vorblatt

1. Problem:

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Andorra werden gegenwärtig noch durch kein Abkommen über den Auskunftsaustausch in Steuersachen geschützt.

2. Ziel:

Erfüllung des neuen OECD-Standards hinsichtlich steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft (Bankauskünfte).

3. Inhalt, Problemlösung:

Durch das Abkommen wird die Möglichkeit eines Auskunftssaustauschs gemäß dem neuen OECD-Standard geschaffen.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1. Finanzielle Auswirkungen

Negative finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

5.2. Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Eine Nichtverwirklichung könnte die Wiederaufnahme Österreichs auf der „grauen Liste“ jener Staaten bedeuten, die den internationalen Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft zwar grundsätzlich anerkannt haben, diesen aber nicht substanziell erfüllen. Dies könnte zu gravierenden Nachteilen für die österreichische Wirtschaft durch Defensivgesetzgebungen anderer Länder führen.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

5.2.3 Sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

5.4 Auswirkungen in konsumentenpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

 

 

 

 

 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 15. September 2009 (vgl. Pkt. des Beschl.Prot. Nr. 31) und der entsprechenden Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurde das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Andorra über den Auskunftsaustausch in Steuersachen am 17. September 2009 in Wien unterzeichnet.

Das Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass ein Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Mit dem Fürstentum Andorra besteht aufgrund des Steueroasencharakters kein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen. Der Abschluss eines solchen Abkommens wird aus rechtspolitischer Sicht nicht für zweckmäßig erachtet. Da sich Österreich jedoch zur Erfüllung des neuen OECD-Standards hinsichtlich steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft (Bankauskünfte) verpflichtet hat, erscheint der Abschluss eines Abkommens über den Informationsaustausch in Steuersachen mit Andorra auch im österreichischen Interesse gelegen.

Das Abkommen folgt in größtmöglichem Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musters für bilaterale Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen.

Die innerstaatliche Umsetzung des Abkommens wird keine nennenswerten zusätzlichen Kosten verursachen.

Besonderer Teil:

Zu Art. 1:

Diese Bestimmung regelt den Umfang und den Zweck des Informationsaustausches und enthält Bestimmungen über die abgabenrechtliche Geheimhaltung. Die Verpflichtung zur Amtshilfeleistung beschränkt sich auf jene Auskünfte, die für die in Art. 1 näher genannten Zwecke voraussichtlich erheblich sind.

Zu Art. 2:

Diese Bestimmung beschränkt die Verpflichtung zur Auskunftsleistung auf jene Informationen, die sich innerhalb des jeweiligen Jurisdiktionsbereichs der Vertragsparteien befinden.

Zu Art. 3:

Diese Bestimmung regelt den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens.

Zu Art. 4:

Art. 4 enthält die für die Abkommensanwendung erforderlichen Begriffsbestimmungen. Abs. 2 enthält die auch im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen übliche Klausel der Maßgeblichkeit des innerstaatlichen Rechts für Begriffe, die im Abkommen nicht vertragsautonom definiert sind.

Zu Art. 5:

Art. 5 regelt das Verfahren betreffend den Informationsaustausch auf Ersuchen. Die dem OECD-Standard der Transparenz und Amtshilfeleistung entsprechende Kernbestimmung (Abs. 4) sieht die Verpflichtung der Vertragsparteien vor, Auskünfte, die sich bei Banken und sonstigen Kreditinstituten befinden, ohne Behinderungen durch das Bankgeheimnis für Zwecke des Informationsaustausches zu beschaffen und dem ersuchenden Staat zu erteilen. Dieselbe Verpflichtung gilt hinsichtlich von Auskünften über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften, Trusts, Stiftungen und ähnlichen Rechtskonstrukten.

Zu Art. 6:

Diese Bestimmung ermöglicht die Anwesenheit ausländischer Prüfungsbeamter bei Teilen einer abgabenrechtlichen Prüfung im Inland und regelt das hiezu maßgebliche Verfahren.

Zu Art. 7:

Art. 7 legt die Grenzen der Verpflichtung zur Amtshilfeleistung fest und umschreibt die dem OECD-Musterabkommen nachgebildeten Ablehnungsgründe.

Zu Art. 8:

Art. 8 enthält nähere Bestimmungen über die abgabenrechtliche Geheimhaltung und eine Verwendungsbeschränkung zu Gunsten der im Abkommen näher bestimmten Zwecke.

Zu Art. 9:

Diese Bestimmung überlässt es den Vertragsparteien, besondere Regelungen über die Kostentragung zu vereinbaren.

Zu Art. 10:

Art. 10 sieht die Möglichkeit eines Verständigungsverfahrens zwischen den zuständigen Behörden über Fragen der Abkommensanwendung vor.

Zu Art. 11:

Art. 11 regelt das Inkrafttreten und den Beginn der Wirksamkeit des Abkommens. Das Abkommen ist nach dieser Bestimmung nur auf künftige Zeiträume anzuwenden, die nach dem Kalenderjahr beginnen, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat.

Zu Art. 12:

Diese Bestimmung sieht die Kündigung des Abkommens unter Berücksichtigung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist vor.