Vorblatt

1.Problem:

Österreich ist Mitglied der Internationalen Fernmeldeunion, deren Rechtsgrundlage die Satzung der Internationalen Fernmeldeunion und der Vertrag der Internationalen Fernmeldeunion, Genf 1992,  geändert durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994), durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigen (Minneapolis 1998) sowie durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002), BGBl. III Nr. 17/1998 idF BGBl. III Nr. 170/2006, ist. Er regelt auf weltweiter Basis die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fernmeldewesens. Die auf der Regierungskonferenz in Antalya 2006 beschlossenen Änderungsurkunden sollen ratifiziert werden.

2.Ziel:

Ratifizierung der durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten in Antalya 2006 beschlossenen Änderungsurkunden.

3.Inhalt, Problemlösung:

Die Änderungsurkunden enthalten neue Fristen für die Bekanntgabe der von den Mitgliedstaaten vorläufig und endgültig gewählten Beitragsklassen, Intervalle für die Einberufung von Weltweiten Funkkonferenzen sowie von Funkversammlungen, Regelungen für die Beratende Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens, die Frist  für die Kündigung durch Sektormitglieder sowie die Schaffung einer neuen  Beitragsklasse. Die Änderungen bezwecken eine Verbesserung der organisatorischen Zusammenarbeit.

4.Alternativen:

Keine

5.Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen

Keine

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

5.2.2. Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

5.3. Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant

5.4. Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine

6.Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Vorschriften der Europäischen Union sind durch die Änderungsurkunden zur Satzung und zum Vertrag der Internationalen Fernmeldeunion nicht berührt.

7.Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Änderungsurkunden der Satzung der Internationalen Fernemeldeunion und des Vertrages der Internationalen Fernmeldeunion, Genf 1992,  geändert durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994), durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998) und durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) sind gesetzesändernd und gesetzesergänzend und bedürfen daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Sie haben nicht politischen Charakter. Sie sind der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, nicht erforderlich ist. Da durch die Änderungsurkunden keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion vom 6. bis 24. November 2006 in Antalya hat die Änderungsurkunden der Satzung der Internationalen Fernmeldeunion und des Vertrages der Internationalen Fernmeldeunion, Genf 1992, geändert durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994), BGBl. III Nr. 17/1998, durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998), BGBl. III Nr. 48/2003, und durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002), BGBl. III Nr. 170/2006, beschlossen.

Anlässlich der Unterzeichnung der Änderungsurkunden durch die hiezu bevollmächtigten Delegierten am 24. November 2006 haben Mitgliedstaaten Erklärungen und Vorbehalte abgegeben, darunter auch Österreich. Diese Erklärungen und Vorbehalte hat Österreich auch bereits bei der Konferenz von Marrakesch 2002 abgegeben.

Die Änderungsurkunden sind in arabischer, chinesischer, französischer, englischer, russischer und spanischer Sprache authentisch. Die Erklärungen und Vorbehalte sind in englischer, französischer und spanischer Sprache authentisch. Hinsichtlich aller anderen authentischen Sprachfassungen der Änderungsurkunden und der Erklärungen und Vorbehalte als der französischen ist eine Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG vorgesehen.

Besonderer Teil

Die Änderungsurkunden betreffen die folgenden Bestimmungen der Satzung und des Vertrages der Internationalen Fernmeldeunion:

Zur Satzung:

Zu Art. 13 Nr. 90:

Diese Bestimmung betrifft die Einberufung von Weltweiten Funkkonferenzen alle drei bis vier Jahre (bisher alle zwei bis drei Jahre).

Zu Art. 13 Nr. 91:

Diese Bestimmung betrifft die Einberufung von Funkversammlungen alle drei bis vier Jahre (bisher alle zwei bis drei Jahre).

Zu Art. 28 Nr.161C:

Die Union legt bei jeder Vollversammlung die Höhe der Beitragsklasse (Summe einer Beitragseinheit, derzeit 318.000 CHF) fest. Die Höhe der Beiträge der Mitgliedstaaten an die Union wird von den Mitgliedstaaten freiwillig dadurch festgelegt, dass sie sich verpflichten, eine bestimmte Anzahl an Beitragsklassen zu leisten. Österreich leistet eine Beitragsklasse pro Jahr.

Diese Bestimmung betrifft die Bekanntgabe der von den Mitgliedstaaten vorläufig gewählten Beitragsklassen bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten. Bisher hatte diese Frist eine Woche betragen.

Zu Art. 28 Nr. 161E:

Die Bestimmung betrifft die Bekanntgabe der von Mitgliedstaaten endgültig gewählten Beitragsklassen spätestens bis zum Montag der letzten Woche der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (anstelle Freitag der vorletzten Woche).

Zum Vertrag:

Zu Art. 2 Nr. 13 und Nr. 20:

Im Gegensatz zur bisherigen Regelung kann eine Wahl zu einem Amt insgesamt nur für zwei Amtszeiten erfolgen. Bisher war zwar auch nur eine Wiederwahl möglich, zu einem späteren Zeitpunkt  – nicht unmittelbar darauf folgend – war eine weitere Wahl zur weiteren Amtszeiten jedoch wieder zulässig.

Zu Art. 4 Nr. 60B:

Das Recht zur Teilnahme von Beobachtern an Sitzungen der Union wird ausgeweitet.

Zu Art. 4  Nr. 73

Das Intervall der Überprüfung der Einnahmen und Ausgaben der Union durch den Rat erfolgt nunmehr jährlich.

Zu Art. 4  Nr. 80:

Dient nur der Richtigstellung von Zitaten.

Zu Art. 5 Nr. 96:

Dient nur der Richtigstellung von Zitaten.

Zu Art. 5 Nr. 100:

Die Budgetvorausschau ist nunmehr auch ergebnisorientiert zu erstellen, da für die gesamte Union und nicht mehr für die einzelnen Sektoren.

Zu Art. 5 Nr. 105:

Dabei handelt es sich um eine Sprachanpassung des englischen Textes, der auf die französische Fassung und die deutsche Übersetzung keinen Einfluss hat.

Zu Art. 6 Nr. 111:

Der Bericht wird künftig allen Mitgliedstaaten und nicht nur den Mitgliedstaaten des Rates zur Verfügung gestellt.

Zu Art. 12 Nr. 178 und Art. 15 Nr. 203:

Systematische Anpassung an die übrigen Bestimmungen.

Zu Art. 16 Nr. 209:

Die Entwicklungskonferenz hat gegenüber früher zwingend über Studien-

kommissionen zu entscheiden.

Zu Art. 17 A Nr. 215C:

Mit dieser Regelung wird festgelegt, dass die Beratende Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens durch den Direktor handelt. Damit wurde die einheitliche Vorgangsweise wie bei der Beratenden Gruppe für das Funkwesen geschaffen.

Zu Art. 18 Nr. 220:

Systemische Anpassung an die übrigen Bestimmungen.

Zu Art. 19 Nr. 235, Nr. 236, Nr. 237:

Dient der Anpassung von Zitaten.

Zu Art. 19 Nr. 240:

Diese Bestimmung erlaubt die Verkürzung der Frist für die Kündigung durch Sektormitglieder  (sechs Monate anstelle eines Jahres).

Zu Art. 21 Nr. 251:

Dient zur Anpassung von Zitaten.

Zu Art. 23 Nr. 269, Nr. 269E, Art. 24 Nr. 278, 279, 280 und Art. 25 Nr. 296bis, 297, 297 bis, 298C:

Rolle und Umfang der Beobachter und Sektormitglieder in verschiedenen Konferenzen wird klargestellt.

Zu Art. 33 Nr. 468:

Mit dieser Bestimmung wurde eine neue Beitragsklasse geschaffen. Zwischen der Klasse 10 und 13 gibt es nun die Klasse 11.

Zu Art. 33 Nr. 476:

Die Beitragspflichten der Beobachter und Sektormitglieder als Teilnehmer an verschiedenen Konferenzen werden klargestellt.

Zu Art. 33 Nr. 480A:

Dient nur der Anpassung von Zitaten.

Zu Art. 33 Nr. 480B:

Es wird die Möglichkeit zur Reduktion der Beitragsklasse für Sektormitglieder geschaffen.

Zu Anlage Nr. 1002:

Die Definition eines Beobachters wird gestrafft.

Zu Erklärungen und Vorbehalten:

Diese sind Erklärungen und Vorbehalte, die zum Teil bereits zur Satzung der Internationalen Fernmeldeunion und zum Vertrag der Internationalen Fernmeldeunion, Genf 1992, abgegeben wurden (Nr. 2 und Nr. 3).

Österreich hat wie bereits zu den auf der Konferenz der Regierungsbevollmächtigen (Minneapolis 2002) abgegebenen Erklärungen bzw. Vorbehalte erklärt, die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006) angenommenen Urkunden in Übereinstimmung mit ihren aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abgeleiteten Verpflichtungen anzuwenden (Nr. 1).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem National­rat vorzu­schlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages zu beschließen, dass die arabische, chinesische, englische, russische und spanische Sprachfassung der Änderungsurkunden und die englische und spanische Sprachfassung der Erklärungen und Vorbehalte gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegen.

 

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen. Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Über­dies ist diese Regierungsvorlage mit allen Sprachfassungen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.