459 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über die Regierungsvorlage (319 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Postmarktgesetz erlassen und das KommAustria-Gesetz geändert wird

Die EU-Postpolitik basiert auf der Richtlinie 97/67/EG und deren Änderungen bzw. Erweiterungen durch die Richtlinie 2002/39/EG zur weiteren Liberalisierung des Marktes für Postdienste sowie durch die Richtlinie 2008/6/EG, mit der die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft vollzogen wird.

Die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Feber 2008 (sog. 3. Postrichtlinie) trat am 27. Feber 2008 in Kraft (ABl L 52 vom 27. Feber 2008).

Die vollständige Liberalisierung der europäischen Postmärkte hat grundsätzlich spätestens mit 1. Jänner 2011 zu erfolgen. In Ausnahmefällen wurde einigen Mitgliedstaaten eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2012 zugestanden. Diese Ausnahmen beziehen sich auf „neue“ EU-Mitgliedstaaten sowie auf Mitgliedstaaten mit „schwierigen geographischen Bedingungen“ (viele Inseln) oder einer sehr geringen Bevölkerungszahl. Folgende Mitgliedstaaten können diese Übergangsfrist in Anspruch nehmen: Tschechische Republik, Griechenland, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowakei. Für diese Staaten wurde jedoch eine Reziprozitätsklausel in die Richtlinie aufgenommen. Das bedeutet, dass während der Übergangsfrist Mitgliedstaaten mit vollständig geöffneten Märkten Postunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten den Zugang zu ihrem Postmarkt für den Bereich verweigern können, in dem diese in ihren Heimatstaaten noch ein Monopol genießen.

Folgende Mitgliedstaaten haben schon derzeit ihren Postmarkt bereits vollständig liberalisiert: Schweden, Finnland, das Vereinigte Königreich und Deutschland.

Der Aufrechterhaltung des Universaldienstes, also der flächendeckenden Grundversorgung mit Postdienstleistungen auch in einem vollständig liberalisierten Markt, kommt in der 3. Postrichtlinie besondere Bedeutung zu. So enthält die 3. Postrichtlinie das Recht aller Bürgerinnen und Bürger auf Zugang zu Postdiensten. Das Universaldienstangebot muss mindestens Postsendungen bis 2 kg, Postpakete bis 10 kg und Dienste für Einschreib- und Wertsendungen umfassen. Der Universaldienst muss flächendeckend, ständig und in einer bestimmten Qualität zu leistbaren Preisen zur Verfügung stehen. Es ist Vorsorge zu tragen, dass die Dichte der Abhol- und Zugangspunkte den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer entspricht und dass eine Hauszustellung an mindestens fünf Tagen in der Woche gewährleistet ist.

Da mit der vollständigen Marktöffnung der bisherige Monopolbereich (reservierter Bereich zur Aufrechterhaltung des Universaldienstes) wegfällt, muss der Universaldienst auf andere Weise finanziert werden. Die 3. Postrichtlinie legt zunächst fest, dass eine Abgeltung für die Erbringung des Universaldienstes nur dann in Frage kommt, wenn die Universaldienstverpflichtungen mit Nettokosten verbunden sind, welche eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für den Universaldienstbetreiber darstellen. Die Richtlinie überlässt es grundsätzlich den Mitgliedstaaten, auf welche Weise eine allfällige Abgeltung (Finanzierung) des Universaldienstes erfolgt. Als in Betracht kommende Möglichkeiten nennt die Richtlinie eine Entschädigung aus öffentlichen Mitteln oder einen Mechanismus für die Aufteilung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen auf die Anbieter der Postdienstleistungen (Ausgleichsfonds).

Für die Umsetzung der 3. Postrichtlinie in nationales Recht ist ein gänzlich neues Postmarktgesetz notwendig, da das derzeitige Postgesetz auf einen Monopolmarkt abstellt.

Für die Überwachung der Einhaltung der neuen Rahmenbedingungen bleiben die bereits bisher betrauten Regulierungsbehörden zuständig.

Eine Ausweitung der Zuständigkeiten der Regulierungsbehörden auf den Bereich der Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften im Postsektor – wie dies etwa im Bereich der Kommunikationsdienstleistungen vorgesehen ist – erfolgt nicht. Sie ist auch gemeinschaftsrechtlich nicht erforderlich. Vielmehr überlässt die 3. Postrichtlinie den Mitgliedstaaten die Entscheidung, in welcher Form sie die Einhaltung dieser Vorschriften im Postsektor sicherstellen. Der Aufbau neuer Strukturen in den Regulierungsbehörden für die Überwachung der Wettbewerbsvorschriften im Postsektor – mit den damit verbundenen Kosten – scheint schon deshalb nicht ziel führend, da dafür bereits derzeit kartellrechtliche und wettbewerbsrechtliche Überwachungsmechanismen bestehen.

Die wesentlichen Punkte des neuen Postmarktgesetzes sind:

-       Definition des Universaldienstes

-       Definition des Universaldienstes

-       Definition des Universaldienstes

-       Definition des Universaldienstes

-       Definition des Universaldienstes

Durch eine Novelle des KommAustria-Gesetzes (KOG) wird die Finanzierung der Regulierungsbehörde ab 1.1.2011 sichergestellt und die neue Behördenbezeichnung (Post-Control-Kommission) entsprechend berücksichtigt.

Der Verkehrsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 10. November 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Ing. Mag. Hubert Kuzdas die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Harald Vilimsky, Mag. Birgit Schatz, Erich Tadler, Mag. Christiane Brunner, Peter Stauber, DDr. Werner Königshofer, Christoph Hagen, Mario Kunasek, Dr. Ferdinand Maier, Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Bernhard Vock sowie die Bundesministerin für Verkehr, Technologie und Innovation Doris Bures und der Ausschussobmann Abgeordneter Anton Heinzl.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Ing. Mag. Hubert Kuzdas gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (319 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 11 10

                         Ing. Mag. Hubert Kuzdas                                                            Anton Heinzl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann