Vorblatt

Problem:

Die Ausgestaltung der Kammerordnung des Apothekerkammergesetz 2001, BGBl. I Nr. 111/2001, entspricht ab 1.1.2010 nicht mehr den Anforderungen des Art. 120b Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2008, wonach eine gesetzliche Zuordnung der Aufgaben des Wirkungskreises eines Selbstverwaltungskörpers zum eigenen und übertragenen Wirkungsbereich ebenso wie die Weisungsbindung für die Besorgung der Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich vorgesehen ist.

Inhalt:

Anpassung des Apothekerkammergesetzes an die Erfordernisse des Art. 120b B-VG.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

1. Finanzielle Auswirkungen:

Die zwingende Neuorganisation des Aufsichtsrechts und vor allem die Installierung eines Weisungsrechts gegenüber der Österreichischen Apothekerkammer im übertragenen Wirkungsbereich bringt eine im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage erhebliche Steigerung des Vollziehungsaufwands des Bundesministers für Gesundheit mit sich, sodass die Schaffung einer halben zusätzlichen A-wertigen Planstelle (rechtskundiger Dienst) erforderlich ist. Die diesbezüglichen jährlichen Kosten werden mit € 43.813, 69  veranschlagt und durch interne Umschichtung bedeckt.

2. Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

2.1. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Es werden keine wesentlichen Auswirkungen erwartet.

2.2. Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es werden keine Auswirkungen erwartet, da durch das Regelungsvorhaben keine neuen Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und für Unternehmen geschaffen werden.

3. Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer und sozialer Hinsicht:

Es werden keine wesentlichen Auswirkungen erwartet.

4. Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Das Regelungsvorhaben zielt weder direkt auf die Veränderung der Geschlechterverhältnisse ab, noch betrifft es Frauen und Männer unterschiedlich, sodass das Regelungsvorhaben keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen verursacht.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die vorgeschlagene Novelle dient der Lösungsfindung der nachfolgenden Problemkreise im Bereich des Berufs- und Kammerrechts: Die Ausgestaltung der Kammerordnung des Apothekerkammergesetz 2001, BGBl. I Nr. 111/2001, entspricht ab 1.1.2010 nicht mehr den Anforderungen des Art. 120b Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, wonach eine gesetzliche Zuordnung der Aufgaben des Wirkungskreises eines Selbstverwaltungskörpers zum eigenen und übertragenen Wirkungsbereich ebenso wie die Weisungsbindung für die Besorgung der Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich vorgesehen ist.

Inhalt:

Anpassung des Apothekerkammergesetzes an die Erfordernisse des Art. 120b B-VG.

Dementsprechend werden mit dem vorliegenden Entwurf die im Apothekerkammergesetz 2001 festgelegten Aufgaben der Österreichischen Apothekerkammer klarer einem eigenen und einem übertragenen Wirkungsbereich zugewiesen und für den übertragenen Wirkungsbereich ein Weisungsrecht des Bundesministers für Gesundheit verankert.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es werden im Sinne der Standardkostenmodell-Richtlinien, BGBl. II Nr. 278/2009, keine  Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen erwartet.

Finanzielle Auswirkungen:

Die zwingende Neuorganisation des Aufsichtsrechts und vor allem die Installierung eines Weisungsrechts gegenüber der Österreichischen Apothekerkammer im übertragenen Wirkungsbereich bringt eine im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage erhebliche Steigerung des Vollziehungsaufwands des Bundesministers für Gesundheit mit sich, sodass die Schaffung einer halben zusätzlichen A-wertigen Planstelle (rechtskundiger Dienst) erforderlich ist. Die diesbezüglichen jährlichen Kosten werden mit € 43.813, 69 veranschlagt und durch interne Umschichtung bedeckt.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Gesundheitswesen“) sowie auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG („Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 und 2 (§§ 2 und 2a):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Anpassung des Kammerrechts der Österreichischen Apothekerkammer an die Vorgaben des neuen Art. 120b B‑VG, eingefügt durch die B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 2/2008, der maßgebliche in Lehre und Judikatur entwickelte Grundsätze für die österreichische Selbstverwaltung verfassungsgesetzlich absichert.

Selbstverwaltung bedeutet, dass bestimmte Aufgaben der öffentlichen Verwaltung nicht von staatlichen Behörden wahrgenommen werden, sondern von Personen (Organen), die von den Mitgliedern des Selbstverwaltungskörpers direkt oder indirekt gewählt werden (vgl. in diesem Zusammenhang und im Zusammenhang mit der aktuellen B-VG-Novelle insbesondere Öhlinger, Die Verankerung von Selbstverwaltung und Sozialpartnerschaft in der Bundesverfassung, JRP 2008, 186).

Die für das Apothekerkammerrecht wesentlichste Neuerung stellt die im Art. 120b Abs. 2 B-VG verankerte ausdrückliche Bezeichnungspflicht für Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches dar, mit der die Notwendigkeit einer expliziten Aufteilung der bestehenden Aufgaben des Wirkungskreises der Österreichischen Apothekerkammer auf einen eigenen und einen übertragenen Wirkungsbereich, die auch als solche zu bezeichnen sind, einhergeht.

§ 2 gibt im Rahmen einer neuen Strukturierung und geringerer textlicher und inhaltlicher Anpassungen der Aufgaben im Wesentlichen den (eigenen) Wirkungskreis der Österreichischen Apothekerkammer unverändert wieder.

Die explizite Zuordnung der Aufgaben des Wirkungskreises der Österreichischen Apothekerkammer orientiert sich am Vorbild der §§ 19 und 20 Zahnärztekammergesetz (ZÄKG), BGBl. I Nr. 154/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2008.

Dem eigenen Wirkungsbereich der Österreichischen Apothekerkammer werden im Sinne der Zweckerfüllung der Selbstverwaltung und entsprechend den Vorgaben des Art. 120a Abs. 1 B-VG jene Aufgaben zugeordnet, die im ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse der Kammerangehörigen gelegen und geeignet sind, durch sie gemeinsam besorgt zu werden, wobei in § 2 Abs. 2 insbesondere jene Aufgaben erfasst, die vorwiegend auf unmittelbare „Innenwirkung“ unter den für Mitgliedern und für diese abzielen sowie in § 2 Abs. 4 die vorwiegend auf allgemeine „Außenwirkung“ hinsichtlich dem „Apotheken-, Apothekerwesen“ abzielen.

Gemäß Art. 120b Abs. 1 erster Satz B-VG sind die Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches von der Österreichischen Apothekerkammer in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen.

Hiezu zählen neben „klassischen“ Agenden, wie etwa der Abschluss und die Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Apotheker zu den Trägern der Sozialversicherung und von Kollektivverträgen auch zahlreiche Mitwirkungs- und Vertretungsaufgaben sowie Begutachtungsrechte.

Zum eigenen Wirkungsbereich der Österreichischen Apothekerkammer zählt gemäß den § 2 Abs. 3  auch eine umfangreiche Verordnungskompetenz im Sinne des Art. 120b Abs. 1 erster Satz B-VG, wonach Selbstverwaltungskörper das Recht haben, im Rahmen der Gesetze weisungsfrei Satzungen zu erlassen.

Dies kann als gesetzesergänzendes Verordnungsrecht der Österreichischen Apothekerkammern verstanden werden (vgl. hiezu näher Öhlinger, Die Verankerung von Selbstverwaltung und Sozialpartnerschaft in der Bundesverfassung, JRP 2008, 186). Demnach besteht das Recht zur Erlassung von Verordnungen, die einen eigenständigen, nicht schon in seinen wesentlichen Elementen bereits im Gesetz selbst geregelten Inhalt haben und die nur nicht gegen bestehende Rechtsvorschriften verstoßen dürfen.

Die Verordnungsermächtigungen gemäß den § 2 Abs. 3  korrespondieren mit den Aufgaben gemäß den § 2 Abs. 2. Es handelt sich dabei um demonstrative Aufzählungen.

Der Art. 120b Abs 2 B-VG sieht die Möglichkeit vor, Selbstverwaltungskörpern auch Aufgaben der staatlichen Verwaltung zu übertragen, wobei die Gesetze derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches zu bezeichnen und eine Weisungsbindung gegenüber dem zuständigen obersten Verwaltungsorgan vorzusehen haben.

Die Entscheidung, ob und welche Aufgaben in den übertragenen Wirkungsbereich übertragen werden, obliegt dem Gesetzgeber.

Die gemäß § 2a dem übertragenen Wirkungsbereich der Österreichischen Apothekerkammer im Rahmen einer taxativen Aufzählung zugewiesenen Aufgaben wurden nach dem Vorbild des ZÄKG und weitgehend aufgrund der bestehenden Aufgaben gestaltet. Hiermit werden auch die der Österreichischen Apothekerkammer zufallenden Aufgaben an der Vollziehung, insbesondere in den Bereichen der pharmazeutischen Aus- und Fortbildung und aller damit zusammenhängender Verfahren sowie der Qualitätssicherung ebenso verdeutlicht, wie Ihre Aufgaben hinsichtlich des allgemeinen Betriebs von Apotheken.

Für den übertragenen Wirkungsbereich kommt Österreichischen Apothekerkammer auch eine entsprechende Verordnungskompetenz  gemäß § 2a Abs. 4  zu.

Zu Z 3 und Z 4 (§ 10 Abs. 2 Z 3 und Z 4a und 4b):

Z 3 korrespondiert mit der neuen Möglichkeit für die ÖAK, kostendeckende Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen und die Ausstellung von Bescheinigungen einzuheben. Deren Erlassung sowie die Erlassung näherer Vorschriften über die Wahrung des Standesansehens und die Erlassung der Apothekerausweisrichtlinie werden klarstellend in den Aufgabenkatalog der Delegiertenversammlung aufgenommen.

Zu Z 5 (§ 28):

Entspricht dem geltenden § 2 Abs. 4.

Zu Z 6 (Änderung im § 71):

Behebung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 7 und 8 (Änderungen §§ 76 und 77):

Aufgrund der in § 79d erfolgenden Zusammenfassung der Vorlagepflichten ist die gesonderte Nennung der hier angeführten Informationspflichten nicht mehr erforderlich.

Zu Z 9und 10 (§§ 79 bis 79d samt Überschriften):

Mit der Zuordnung der Aufgaben des Wirkungskreises zum eigenen und übertragenen Wirkungsbereich sind die Normierung eines Weisungsrechts und die nähere Regelung des Aufsichtsrechts, mit besonderem Augenmerk auf die Verordnungskompetenzen, zu verbinden.

Neu geregelt werden dabei (vgl. §§ 79a Abs. 3 und 79c Abs. 5) auch die Verlautbarungserfordernisse von Verordnungen, wobei nun mit der Kundmachung im offiziellen Presseorgan der Österreichischen Apothekerkammer (Österreichischen Apotheker-Zeitung) auch gleichzeitig im Internet (auf der Homepage der Österreichischen Apothekerkammer) eine allgemein zugängliche Veröffentlichung erfolgen soll.

Stärkeres Augenmerk wird dabei auch auf die deutlichere Trennung der Aufsichtsrechte im eigenen (§ 79b) und der Weisungsrechte im übertragenen Wirkungsbereiche (§§ 79 und 79a) gelegt. Für beide Bereiche wurde in § 79d eine gemeinsame Bestimmung über eine allfällige Amtsenthebung der Organe der Österreichischen Apothekerkammer getroffen, die nun auch den Enthebungsgrund der Nichtbefolgung einer Weisung berücksichtigt und insgesamt die Voraussetzungen näher determiniert. Unter mehrmaligem Verstoß gegen die Organe treffende Pflichten wird entsprechend der Schwere der Pflichtverletzung bei einem bedeutsamen Verstoß auch schon ein zweimaliges Missachten zur Enthebung führen können.

Da bisher nur grundsätzlich geregelt, soll gemäß § 79c Abs. 2 nach dem Vorbild des ZÄKG die  allgemeine Untersagungsfrist vier Monate betragen. Zur bestmöglichen Wahrnehmung des Aufsichtsrechts und Beachtung des umfassenden Prüfmaßstabs (Prüfung des Widerspruchs zu bestehenden gesetzlichen Vorschriften) soll die Aufsichtsbehörde erforderlichenfalls vorab im Rahmen eines entsprechenden Begutachtungsverfahrens befasst werden. Die Nichtuntersagung soll im Übrigen auch durch Fristablauf erfolgen können.

Gemäß § 79c Abs. 5 sollen Verordnungen, sofern sie keinen anderen Inkrafttretenszeitpunkt vorsehen, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in der österreichischen Apothekerzeitung in Kraft treten. Davon ausgenommen bleibt jedoch gemäß § 79c Abs. 6 die Umlagenordnung, die, soweit sie innerhalb des ersten  Halbjahres ihrer vorgesehenen Geltung kundgemacht wurde, auch rückwirkend in Kraft treten könnte.

Zu Z 11 (§ 81 Abs. 11):

Enthält den Inkrafttretenszeitpunkt.