Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Wirkungskreis

§ 2. (1) Die Apothekerkammer ist berufen, die gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der selbständigen und angestellten Apotheker wahrzunehmen und zu fördern, die Standesehre zu wahren und die Berufspflichten zu überwachen.

(2) Im Rahmen der im eigenen Wirkungsbereich zu behandelnden Aufgaben der Berufsvertretung gemäß Abs. 1 ist die Apothekerkammer insbesondere berufen,

           1. Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen abzugeben,

           2. den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge betreffend das Gesundheitswesen, insbesondere die Arzneimittelversorgung und den Arzneimittelverkehr, die Ausbildung und Fortbildung der Apotheker, die Errichtung von Apotheken sowie die sonstigen das Apothekenwesen und die Pharmazie betreffenden Maßnahmen zu erstatten, sowie rechtliche Maßnahmen anzuregen,

           3. die fachliche Weiterbildung ihrer Mitglieder durchzuführen und Veranstaltungen zur Fortbildung abzuhalten,

           4. Vertreter in Körperschaften oder sonstige Einrichtungen zu entsenden oder Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies durch Gesetze oder Vorschriften vorgesehen ist,

           5. die österreichische Apothekerschaft in und gegenüber internationalen Organisationen und Vereinigungen zu vertreten,

           6. die Beziehung zu internationalen und ausländischen Berufsvertretungen zu pflegen,

           7. an der Förderung und dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung sowie der Beobachtung und Bewertung der gesundheitlichen Verhältnisse mitzuwirken,

           8. wissenschaftliche Erhebungen und Untersuchungen, die die Lage der Pharmazie und der Arzneimittelversorgung betreffen, durchzuführen oder daran mitzuwirken,

           9. Informationen und Dokumentationen über Arzneimittel und sonstige in Apotheken zu führende Waren, insbesondere hinsichtlich Artikelbezeichnung und -nummer, Herstellerbeziehungsweise Depositeurfirma, Zulassungsnummer, Zusammensetzung, Inhaltsmenge, Darreichungsform, Anwendungsart, Stärke, Dosierung, Charge, Ablaufdatum und sonstigen Verwendungs- beziehungsweise Warenhinweisen, Wirkung, Neben-, Gegen- und Wechselwirkungen, Abgabebestimmungen jeder Art, Preisen und Synonyma zu erstellen oder erstellen zu lassen und zu verwenden,

         10. bei der Beaufsichtigung der Apotheken mitzuwirken,

         11. Belange der Qualitätssicherung wahrzunehmen und Leitlinien zu erstellen,

         12. Verzeichnisse über alle Apotheken sowie Mitglieder zu führen,

         13. Bestätigungen und Zeugnisse über Art und Dauer der beruflichen Tätigkeit oder fachlichen Verwendung sowie über Arbeitsverhältnisse im Apothekerberuf und sonstige Bescheinigungen auszustellen,

         14. in Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zu vermitteln,

         15. nähere Vorschriften über die Berufsausübung und über die Wahrung des Standesansehens zu erlassen,

         16. Verletzungen der Berufspflichten und Beeinträchtigungen des Ansehens der Apothekerschaft durch Mitglieder disziplinär zu verfolgen,

         17. Verträge zur Regelung der Beziehungen der Apotheker zu den Trägern der Sozialversicherung abzuschließen,

         18. auf die Regelung von Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder hinzuwirken und Kollektivverträge abzuschließen,

         19. gemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen, Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen zu errichten, zu betreiben oder zu fördern; die Apothekerkammer in der Verwaltungsgemeinschaft mit der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich kann auch Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehöriger für den Fall der Krankheit schaffen, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Apothekerkammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen,

         20. Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben und

         21. die Mitglieder zu informieren und zu beraten.

(3) Im übertragenen Wirkungsbereich obliegt der Apothekerkammer insbesondere

           1. die praktische Ausbildung der Apotheker, insbesondere das Prüfungsverfahren und die Abhaltung der Prüfung für den Apothekerberuf,

           2. die Ausstellung von Apothekerausweisen nach Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf,

           3. die Ausstellung von Bestätigungen über erteilte Apothekenbetriebsberechtigungen,

           4. die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG und

           5. die Besorgung sonstiger Angelegenheiten, die der Apothekerkammer durch Gesetz übertragen werden.

(4) Massensendungen im Wege elektronischer Post an Kammermitglieder, die zur Erfüllung der der Apothekerkammer übertragenen Aufgaben erfolgen, bedürfen keiner Zustimmung des Empfängers gemäß § 101 Telekommunikationsgesetz, BGBl. Nr. 100/1997.

Eigener Wirkungsbereich

§ 2. (1) Die Apothekerkammer ist berufen, die gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der selbständigen und angestellten Apotheker wahrzunehmen und zu fördern, die Berufsausübung näher zu regeln, das Standesansehen zu wahren und die Berufspflichten zu überwachen.

(2) Im eigenen Wirkungsbereich hat die Apothekerkamme zur Vertretung der Interessen der Apotheker insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. Verträge zur Regelung der Beziehungen der Apotheker zu den Trägern der Sozialversicherung und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, den Trägern der Sozialhilfe und der Grundversorgung sowie der Krankenfürsorge abzuschließen,

           2. auf die Regelung von Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder hinzuwirken und Kollektivverträge abzuschließen,

           3. gemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen, Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen           für die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen zu errichten, zu betreiben oder zu fördern; die Apothekerkammer in der Verwaltungsgemeinschaft mit der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich kann auch Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren           Angehöriger für den Fall der Krankheit schaffen, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Apothekerkammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen,

           4. Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben,

           5. die Mitglieder zu informieren und zu beraten,

           6. in Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zu vermitteln,

           7. die Verletzungen der Berufspflichten und Beeinträchtigungen des Ansehens der Apothekerschaft durch Mitglieder disziplinär zu verfolgen,

           8. ein Disziplinarregister zu führen,

           9. Bestätigungen über die Mitgliedschaft auszustellen,

         10. die fachliche Weiterbildung ihrer Mitglieder durchzuführen und

         11. Belange der Qualitätssicherung wahrzunehmen.

(3) Der Apothekerkammer obliegt im eigenen Wirkungsbereich die Erlassung insbesondere folgender Vorschriften:

           1. Geschäftsordnung,

           2. Funktionsgebührenrichtlinie,

           3. Dienstordnung,

           4. Umlagenordnung,

           5. nähere Vorschriften über die Berufsausübung (Berufsordnung),

           6. nähere Vorschriften über die Wahrung des Standesansehens (Disziplinarordnung)

           7. Fortbildungsrichtlinien,

           8. Weiterbildungsordnung und

           9. Leitlinien zur Qualitätssicherung.

(4) Zur Vertretung der Interessen des pharmazeutischen Berufs hat die Österreichische Apothekerkammer insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen abzugeben,

           2. den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge betreffend das Gesundheitswesen, insbesondere die Arzneimittelversorgung und den Arzneimittelverkehr, die Ausbildung und   Fortbildung der Apotheker, die Errichtung von Apotheken sowie die sonstigen das Apothekenwesen und die Pharmazie betreffenden Maßnahmen zu erstatten, sowie rechtliche Maßnahmen anzuregen,

           3. auf Ersuchen der gemäß § 11e Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957,  vorgesehenen Patientenvertretungen in den Ländern Stellungnahmen  abzugeben,

           4. Vertreter in Körperschaften oder sonstige Einrichtungen zu entsenden oder Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies durch Gesetze oder Vorschriften vorgesehen       ist,

           5. die österreichische Apothekerschaft in und gegenüber internationalen Organisationen und Vereinigungen zu vertreten,

           6. die Beziehung zu internationalen und ausländischen Berufsvertretungen zu pflegen,

           7. an der Förderung und dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung sowie der Beobachtung             und Bewertung der gesundheitlichen Verhältnisse bzw. an amtlichen Gesundheitsstatistiken       mitzuwirken,

           8. wissenschaftliche Erhebungen und Untersuchungen, die die Lage der Pharmazie und der Arzneimittelversorgung betreffen, durchzuführen oder daran mitzuwirken,

           9. an den Einrichtungen der österreichischen Universitäten zur pharmazeutischen Aus-, Fort- und Weiterbildung mitzuarbeiten,

         10. Veranstaltungen zur Fortbildung abzuhalten, Fort- und Weiterbildungsdiplome an Berufsangehörige               zu verleihen und im Inland oder Ausland absolvierte fachliche Fort- und Weiterbildungen                anzuerkennen,

         11. Informationen und Dokumentationen über Arzneimittel und sonstige in Apotheken zu führende Waren, insbesondere hinsichtlich Artikelbezeichnung und -nummer, Hersteller beziehungsweise Depositeurfirma, Zulassungsnummer, Zusammensetzung, Inhaltsmenge, Darreichungsform, Anwendungsart, Stärke, Dosierung, Charge, Ablaufdatum und sonstigen Verwendungs- beziehungsweise Warnhinweisen, Wirkung, Neben-, Gegen- und Wechselwirkungen, Abgabebestimmungen jeder Art, Preisen und Synonyma zu erstellen oder erstellen zu lassen und zu verwenden,

         12. Verzeichnisse über alle Apotheken sowie Mitglieder zu führen,

         13. bei der Beaufsichtigung der Apotheken mitzuwirken,

         14. Verfahren auf Grund des § 14 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 448/1984, zu führen und

         15. gemäß § 85a des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr.185/1983, auf Unterlassung zu klagen.

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Übertragener Wirkungsbereich

§ 2a. (1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Apothekerkammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. die praktische Ausbildung der Apotheker, insbesondere das Prüfungsverfahren und die Abhaltung der Prüfung für den Apothekerberuf,

           2. die Ausstellung der Apothekerausweise gemäß § 3e Abs. 1 Apothekengesetz, RGBl. 6/1097,

           3. die Verleihung des Staatlichen Apothekerdiploms gemäß § 3a Abs. 2 Apothekengesetz,

           4. die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß § 3b Abs. 4 Apothekengesetz,

           5. die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsnachweisen gemäß § 3c Apothekengesetz,

           6. die Aberkennung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß § 3d Abs. 1 Apothekengesetz,

           7. die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke gemäß           § 51 Abs. 4 Apothekengesetz,

           8. die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer bestehenden Filialapotheke gemäß §§ 24, 53 iVm § 51 Apothekengesetz,

           9. die Genehmigung von Gesellschaftsverträgen sowie deren Änderungen gemäß § 12 Abs. 4 Apothekengesetz,

         10. die allenfalls erforderliche Nachprüfung von bestehenden Gesellschaftsverträgen und bei Nichtentsprechen die Antragstellung auf Zurücknahme der Konzession durch die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 12 Abs. 5 Apothekengesetz,

         11. die Bewilligung der Verlegung einer öffentlichen Apotheke, Filialapotheke gemäß § 24 Abs. 7 ApG oder Anstaltsapotheke gemäß § 38 Apothekengesetz innerhalb des festgesetzten Standortes gemäß § 14 Abs. 1 Apothekengesetz,

         12. die Genehmigung von Pachtverträgen sowie deren Änderungen, Genehmigung des Pächters, allfällige Nachprüfung von bestehenden Pachtverträgen und Zurücknahme der Genehmigung gemäß § 17 Abs. 3 und 4 ApG,

         13. die Genehmigung der Abstandnahme von der Verpachtungspflicht gemäß § 17 Abs. 6 Apothekengesetz,

         14. die Genehmigung des Leiters einer öffentlichen Apotheke gemäß § 17a Apothekengesetz,

         15. die Genehmigung des Leiters einer Anstaltsapotheke gemäß § 37 Apothekengesetz,

         16. die Entgegennahme der Namhaftmachung der Leiterbestellung bei vorübergehender Verhinderung des Konzessionsinhabers, Pächters oder verantwortlichen Leiters gemäß § 17b Apothekengesetz,

         17. die Ausstellung von Bestätigungen über erteilte Apothekenbetriebsberechtigungen,

         18. die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 7 Abs. 2 lit. b und Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG,

         19. die Ausstellung von Bestätigungen und Zeugnissen über Art und Dauer der beruflichen Tätigkeit oder fachlichen Verwendung sowie über Arbeitsverhältnisse im Apothekerberuf und von sonstigen Bescheinigungen und

         20. die Veröffentlichung der Fachinformationen der Arzneispezialitäten gemäß § 15 Abs. 6 Arzneimittelgesetz.

(2) Für die in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 15 und 17 bis 19 durchzuführenden Verfahren ist, soweit das Apothekengesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

(3) Die Apothekerkammer kann nach Maßgabe einer von der Delegiertenversammlung zu erlassenden Bearbeitungsgebührenverordnung für die Verfahren gemäß Abs. 1 eine Bearbeitungsgebühr einheben.

(4) Weiters obliegt der Apothekerkammer im übertragenen Wirkungsbereich die Erlassung folgender Vorschriften:

           1. ergänzende Richtlinien zur praktischen Ausbildung der Apotheker,

           2. Apothekerausweisrichtlinie und

           3. Vorschriften über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr, die sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten hat (Bearbeitungsgebührenverordnung).

§ 10. (1) ...

(2) Der Delegiertenversammlung obliegt

           1. …

           3. die Erlassung einer Datenschutzverordnung und deren Änderung,

           4. die Erlassung einer Berufsordnung und deren Änderung,

           5. …

§ 10. (1) …

(2) Der Delegiertenversammlung obliegt

           1. …

         3a. die Erlassung von Vorschriften über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr,

         4a. die Erlassung näherer Vorschriften über die Wahrung des Standesansehens,

         4b. die Erlassung der Apothekerausweisrichtlinie,            

           5. …

Verlautbarungen

§ 28. Die von der Apothekerkammer beschlossenen Geschäftsordnungen, Umlagenordnung, Berufsordnung, Weiterbildungsordnung, Datenschutzverordnung und sonstigen Satzungen sind in der Österreichischen Apotheker-Zeitung zu verlautbaren.

Massensendungen

§ 28. Massensendungen im Wege elektronischer Post an Kammermitglieder, die zur Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer erfolgen, bedürfen keiner Zustimmung des Empfängers gemäß § 107 Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 70/2003.

§ 71. Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidung sind, soweit das Verfahren nicht öffentlich ist (§ 61 Abs. 1) und außer im Falle des § 41 Abs. 6 untersagt. Das Kammermitglied, auf das sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, darf jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als es damit nicht seine berufliche Verschwiegenheitspflicht verletzt.

§ 71. Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidung sind, soweit das Verfahren nicht öffentlich ist (§ 61 Abs. 1) untersagt. Das Kammermitglied, auf das sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, darf jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als es damit nicht seine berufliche Verschwiegenheitspflicht verletzt.

§ 76. (1) Die Apothekerkammer hat für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag für ihre finanziellen Erfordernisse aufzustellen. Der Jahresvoranschlag ist nach den Grundsätzen der Einheit, Vollständigkeit und Klarheit zu erstellen.

(2) Der Jahresvoranschlag ist bis 15. Dezember des dem jeweiligen Haushaltsjahr vorangehenden Jahres durch die Delegiertenversammlung zu genehmigen.

(3) Der Jahresvoranschlag ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(4) …

§ 76. (1) Die Apothekerkammer hat für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag für ihre finanziellen Erfordernisse aufzustellen. Der Jahresvoranschlag ist nach den Grundsätzen der Einheit, Vollständigkeit und Klarheit zu erstellen.

(2) Der Jahresvoranschlag ist bis 15. Dezember des dem jeweiligen Haushaltsjahr vorangehenden Jahres durch die Delegiertenversammlung zu genehm

§ 77. (1) Der Rechnungsabschluss ist von der Delegiertenversammlung auf Grund eines vom Kammervorstand vorgelegten Entwurfes zu genehmigen. Mit der Genehmigung ist die Entlastung der übrigen Organe verbunden.

(2) Der Rechnungsabschluss ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

§ 77.  Der Rechnungsabschluss ist von der Delegiertenversammlung auf Grund eines vom Kammervorstand vorgelegten Entwurfes zu genehmigen. Mit der Genehmigung ist die Entlastung der übrigen Organe verbunden.

7. Abschnitt

Aufsichtsrecht

7. Abschnitt

Weisungs- und Aufsichtsrecht

§ 79. (1) Die Apothekerkammer untersteht der Aufsicht des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen.

(2) Beschlüsse betreffend die Geschäftsordnung, die Funktionsgebührenrichtlinie, die Apothekerausweisrichtlinie, die Dienstordnung, die Umlagenordnung, die Datenschutzverordnung, die Berufsordnung und die Weiterbildungsordnung sowie der Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluss sind dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(3) Der Genehmigung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen bedarf die Bestellung

           1. der weiteren Beisitzer aus dem Stand der Apotheker beim Disziplinarberufungssenat und ihrer Stellvertreter (§ 58);

           2. des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters beim Disziplinarrat (§ 42).

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.

(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat in Handhabung des Aufsichtsrechtes Verordnungen, Bescheide oder Beschlüsse der Organe der Apothekerkammer - ausgenommen Beschlüsse des Disziplinarrates -, die gegen bestehende Vorschriften verstoßen, aufzuheben.

(5) Die Organe der Apothekerkammer gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 8 sind von der Aufsichtsbehörde ihres Amtes zu entheben, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder wenn sie beschlussunfähig werden. In diesem Fall hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen einen Regierungskommissär zu ernennen, dem ein zweigliedriger Beirat, bestehend aus je einem Mitglied jeder der beiden Abteilungen, zur Seite zu stellen ist. Der Regierungskommissär hat umgehend Neuwahlen anzuordnen.

Weisungsrecht

§ 79. Die Apothekerkammer ist im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden.

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Rechtsakte im übertragenen Wirkungsbereich

§ 79a. (1) Bei der Erlassung von Vorschriften gemäß § 2a Abs. 4 sind die Organe der Apothekerkammer an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden.

(2) Die Rechtsakte gemäß § 2a Abs. 4 sind vor Beschlussfassung dem Bundesminister für Gesundheit zur Prüfung vorzulegen und können vom Bundesminister für Gesundheit zur Verbesserung zurückgestellt werden, insbesondere wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen.

(3) Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung im Volltext im offiziellen Kundmachungsorgan der Österreichischen Apothekerkammer (Österreichische Apotheker-Zeitung) kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren Inkrafttretenszeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig mit der Kundmachung im offiziellen Kundmachungsorgan der Österreichischen Apothekerkammer sind die beschlossenen Rechtsakte durch die Österreichische Apothekerkammer im Volltext einschließlich des Kundmachungszeitpunkts auch im Internet (auf der Homepage der Österreichischen Apothekerkammer) allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

Aufsichtsrecht

§ 79b. (1) Die Apothekerkammer untersteht im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht des Bundesministers für Gesundheit. Der Bundesminister für Gesundheit ist berechtigt, sich über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung zu unterrichten; auf sein Verlangen hat die Apothekerkammer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen

(2) Beschlüsse der Organe der Apothekerkammer, mit Ausnahme der Beschlüsse des Disziplinarrates, die gegen bestehende Vorschriften verstoßen, sind vom Bundesminister für Gesundheit aufzuheben. Die Apothekerkammer hat auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die von ihr bezeichneten Beschlüsse vorzulegen.

Rechtsakte im eigenen Wirkungsbereich

§ 79c. (1) Die Apothekerkammer hat

           1. die Geschäftsordnung,

           2. die Funktionsgebührenrichtlinie,

           3. die Dienstordnung,

           4. die Umlagenordnung,

           5. die Berufsordnung,

           6. die Disziplinarordnung,

           7. die Fortbildungsrichtlinien,

           8. die Weiterbildungsordnung,

           9. die Leitlinien zur Qualitätssicherung und

         10. den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss

nach Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat die Akte gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage aufzuheben, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften widersprechen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage zu genehmigen, bzw. die Genehmigung zu versagen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften widersprechen.

(4) Der Präsident der Apothekerkammer kann einen in Aussicht genommenen Beschluss eines Rechtsaktes gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 vor der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorlegen. Die Aufsichtsbehörde kann den in Aussicht genommenen Beschluss zur Verbesserung zurückstellen, insbesondere wenn dieser gesetzlichen Vorschriften widerspricht.

(5) Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung im Volltext im offiziellen Kundmachungsorgan der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren Inkrafttretenszeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig mit der Kundmachung im offiziellen Kundmachungsorgan der Österreichischen Apothekerkammer sind die beschlossenen Rechtsakte durch die Österreichische Apothekerkammer im Volltext einschließlich des Kundmachungszeitpunkts auch im Internet (auf der Homepage der Österreichischen Apothekerkammer) allgemein zugänglich zu veröffentlichen. Eine Aufhebung gemäß Abs. 2 ist ebenfalls im Volltext im offiziellen Kundmachungsorgan der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen sowie gleichzeitig im Internet allgemein zugänglich zu veröffentlichen .

(6) Die Umlagenordnung gemäß Abs. 1 Z 4 wird mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Umlagenordnung erlassen bzw. die Umlage festgesetzt wurde, wirksam, soweit sie bis spätestens 30. Juni des betroffenen Kalenderjahres kundgemacht wurde.

(7) Die Bestellung

           1. der weiteren Beisitzer aus dem Stand der Apotheker beim Disziplinarberufungssenat und ihrer Stellvertreter (§ 58) und

           2. des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters beim Disziplinarrat (§ 42)

bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.

Amtsenthebung

§ 79c. (1) Die Organe der Apothekerkammer sind von der Aufsichtsbehörde ihrer Funktion zu entheben, wenn sie mehrmals

           1. Weisungen (§§ 79f) nicht befolgen,

           2. ihre Befugnisse überschreiten,

           3. ihre Aufgaben vernachlässigen und ihnen dabei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder sie

           4. beschlussunfähig werden.

Im Fall der Z 4 hat der Bundesminister für Gesundheit einen Regierungskommissär zu ernennen, der die Geschäfte weiterzuführen und umgehend Neuwahlen anzuordnen hat. Der Regierungskommissär ist aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten der Aufsichtsbehörde zu bestellen. Ihm ist ein Beirat, bestehend aus zwei Kammermitgliedern, zur Seite zu stellen. Die aus der Bestellung eines Regierungskommissärs erwachsenden Kosten sind von der Apothekerkammer zu tragen.

§ 81. (1) …..

§ 81. (1) …..

(11) Die §§ 2 und 2a samt Überschriften, § 10 Abs. 1 Z 3a, 4a und 4b, § 28 samt Überschrift, die Änderungen in den §§ 71, 76 und 77, die §§ 79 bis 79d samt Überschriften und 81 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.