Vorblatt

Problem:

Erforderlichkeit der Umsetzung der mit BGBl. I Nr. 2/2008 eingeführten verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 20 Abs. 2 letzter Satz B-VG für den Bundeskommunikationssenat zum 31. Dezember 2009 gemäß Art. 151 Abs. 38 B-VG.

Ziel/Inhalt/Problemlösung:

Änderung des KommAustria-Gesetzes und Einführung einer Bestimmung, die in Entsprechung des Art. 20 Abs. 2 B-VG dem zuständigen obersten Organ (Bundeskanzler) das Recht einräumt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des weisungsfreien Bundeskommunikationssenates zu unterrichten.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:

Keine.

Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes:

Keine.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

         Keine.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen::

         Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen vorgesehen.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

         Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

         Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

         Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Es handelt sich um innerstaatliches Organisationsrecht. Die Gemeinschaftsrechtskonformität ist gegeben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes (Ausgangslage und Zielsetzung):

Mit der Novelle zum Bundes-Verfassungsgesetz durch BGBl. I Nr. 2/2008 wurden die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Einrichtung weisungsfreier Organe in Art. 20 Abs. 2 B-VG geändert. Der Bundeskommunikationssenat ist ein unter Art. 20 Abs. 2 Z 3 B-VG fallendes weisungsfreies Kollegialorgan; er ist zur Entscheidung in oberster Instanz eingerichtet, ihm gehören drei Richter an und seine Bescheide unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg (vgl. §§ 11 und 12 KOG).

Art. 20 Abs. 2 sieht in seinem Schlusssatz vor, dass durch Gesetz ein der Aufgabe des weisungsfreien Organs angemessenes Aufsichtsrecht der obersten Organe vorzusehen ist, zumindest aber das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der weisungsfreien Organe zu unterrichten. Dem wird mit der Einführung einer entsprechenden Bestimmung Rechnung getragen. Weitergehende Aufsichtsrechte scheinen im Lichte der Qualität des Bundeskommunikationssenates als Gericht im Sinne des Art. 234 EG-Vertrag (vgl. EuGH 18.10.2007, C-195/06, KommAustria gegen ORF) weder angemessen noch erforderlich.

Gemäß Art. 151 Abs. 38 B-VG sind die zur Anpassung an Art. 20 Abs. 2 letzter Satz erforderlichen Bundes- und Landesgesetze spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 zu erlassen.

2. Regelungstechnik:

Der vorliegende Entwurf fügt im Wege von Einzelnovellierungen die neuen Regelungen in das bestehende KOG ein.

3. Finanzielle Auswirkungen und Auswirkungen auf Verwaltungslasten:

Keine.

4. Sonstige Auswirkungen:

Keine.

5. Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Gesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 sowie aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 11 Abs. 6):

Mit der Änderung wird in wortgetreuer Entsprechung des Art. 20 Abs. 2 B-VG vorgesehen, dass der Bundeskanzler befugt ist, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Bundeskommunikationssenates zu unterrichten.

Die Festlegung der Wahrnehmung dieses Rechts durch den Bundeskanzler ergibt sich aus dessen Vollziehungszuständigkeit nach § 18 KOG und der Anlage zu § 2 BMG 1986, Teil 2, A, Z 10 sowie der Einrichtung des Bundeskommunikationssenates beim Bundeskanzleramt nach § 11 Abs. 1 KOG.

Zu Art. 1 Z 3 (Art. 151):

Die Bestimmung sieht ein Inkrafttreten mit 1. Jänner 2010 vor (vgl. auch Art. 151 Abs. 38 B-VG, wonach die zur Anpassung an Art. 20 Abs. 2 letzter Satz erforderlichen Bundes- und Landesgesetze spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 zu erlassen sind).


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

2. Abschnitt

Bundeskommunikationssenat

Aufgaben

§ 11. (1) bis (5) …

2. Abschnitt

Bundeskommunikationssenat

Aufgaben

§ 11. (1) bis (5) …

 

(6) Der Bundeskanzler ist befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Bundeskommunikationssenates zu unterrichten.

In-Kraft-Treten

§ 17. (1) bis (10) …

In-Kraft-Treten

§ 17. (1) bis (10) …

(11) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.