VORBLATT

Problem:

Um einen wirksamen Vollzug der unmittelbar anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundfellen sowie Produkten, die diese Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 343 vom 27.12.2007 S. 1) und Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009 S. 36), sicherzustellen, bedarf es innerstaatlicher Durchführungsbestimmungen. Des Weiteren wurden bisher keine Durchführungsbestimmungen zu Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. Nr. L 308 vom 09.11.1991 S. 1) erlassen.

Ziel:

Durch klare Vollzugs- und Sanktionsbestimmmungen soll die Durchsetzung der o.g Verordnungen sichergestellt werden.

Zur Vereinfachung des Vollzuges soll dieser bei den Zollbehörden konzentriert werden.

Inhalt, Problemlösung:

Die Ausgestaltung des gegenständlichen Entwurfs orientiert sich an dem derzeit in parlamentarischer Behandlung befindlichen neuen Artenhandelsgesetz (ArtHG).

Aufgrund der Ähnlichkeit der Materien (Einfuhr-, Ausfuhr- und Handelsverbote für bestimmte Produkte vor allem tierischer Herkunft) soll auch im Rahmen dieses Gesetzes die Zuständigkeit zur Ahndung von Verstößen gegen die o.g. Verordnungen verwaltungsbehördlich bei den Finanzstrafbehörden konzentriert werden. Es werden dadurch Synergien, mehr Effizienz und Kosteneinsparungen im Bereich der durchzuführenden Kontrollen und der daraus resultierenden Strafverfahren erreicht.

Alternativen:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

-       Auswirkungen für den Bund

Die vorgeschlagene Lösung, dass die verwaltungsbehördlich zu verfolgende Verstöße als Finanzvergehen zu ahnden sind, verhindert Doppelgleisigkeit und vereint die Verfahren in einer Hand bei der Zollverwaltung. Ein eventuell geringer Mehraufwand wird jedenfalls dadurch gedeckt, dass Synergieeffekte aufgrund der Verfahrenskonzentration bei einer Behörde gegeben sind.

Insgesamt ist davon auszugehen, dass sich innerhalb der Zollverwaltung kein zusätzlicher Personalbedarf ergeben wird.

-       Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften

Keine.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-       Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Keine.

-       Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und Unternehmen

Keine. Die vorliegenden EU-Verordnungen, für die innerstaatliche Durchführungsbestimmungen zu regeln sind, enthalten ausschließlich Einfuhr-, Ausfuhr- und Handelsverbote. Es resultieren daraus keine neuen Meldeverpflichtungen weder für Bürger noch für Unternehmer.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf enthält ausschließlich notwendige Vollzugs- und Strafbestimmungen zu den o.g. EU-Verordnungen. Die vorgenommenen Regelungen sind EU-rechtskonform.

Besonderes des Normerzeugungsverfahrens:

Zu diesem Gesetz ist die Zustimmung der Länder gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG erforderlich.


ERLÄUTERUNGEN

Allgemeiner Teil

Um einen wirksamen Vollzug der unmittelbar anwendbaren Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. Nr. L 308 vom 09.11.1991 S. 1), in Bezug auf die Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten, der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundfellen sowie Produkten, die diese Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 343 vom 27.12.2007 S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009 S. 36), sicherzustellen, bedarf es innerstaatlicher Durchführungsbestimmungen.

Die Ausgestaltung des gegenständlichen Entwurfs orientiert sich an dem derzeit in parlamentarischer Behandlung befindlichen neuen Artenhandelsgesetz (ArtHG). In den Erläuterungen zu diesem wird ausgeführt: „Der Vollzug des Artenhandelsgesetzes (ArtHG) erfolgt derzeit durch zwei unterschiedliche Behörden – die Bezirkshauptmannschaft (Inlandskontrolle, Strafverfahren) und die Zollbehörden (Ein-, Ausfuhrkontrollen, Inlandskontrollen). Demnach werden Ermittlungen und Durchführung von Verfahren bei Verstößen gegen die EU-Artenschutzverordnungen und das ArtHG von zwei unterschiedlichen Behörden geführt. Die bestehenden Vollzugsregelungen führen zu Unklarheiten über den jeweiligen Aufgabenbereich der Behörden bzw. zum Teil zu unnötigen Doppelgleisigkeiten...“

Aus diesem Grund wird mit der Neufassung des ArtHG der Weg eingeschlagen, dass die Zuständigkeit zur Ahndung von Verstößen im verwaltungsbehördlichen Bereich gänzlich auf die Finanzstrafbehörden übertragen wird. Durch diese Verfahrenskonzentration ergeben sich Synergien im Bereich der durchzuführenden Kontrollen und der daraus resultierenden Strafverfahren.

Aufgrund der Ähnlichkeit der Materien (Einfuhr-, Ausfuhr- und Handelsverbote für bestimmte Produkte vor allem tierischer Herkunft) soll mit dem gegenständlichen Gesetz der gleiche Weg verfolgt werden.

Es ist damit zu rechnen, dass die Verstöße in erster Linie von Zollorganen im Zuge der ihnen ohnedies aufgrund des Zollrechts-Durchführungsgesetzes zugewiesenen Kontrollaufgaben bei der Ein- und Ausfuhr von Waren festgestellt werden.

Darüber hinaus ist auch im Falle von Anzeigen aufgrund von Inlandskontrollen ein Finanzstrafverfahren einzuleiten. Die Durchführung der Finanzstrafverfahren obliegt dem zuständigen Zollamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz. Parallel dazu zusätzlich ein gesondertes Verwaltungsstrafverfahren bei der örtlich zuständigen Verwaltungsstrafbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde) durchzuführen, würde unnötigen Verwaltungsaufwand und Bürokratie schaffen.

Eine Verfahrenskonzentration bei der Finanzbehörde erscheint verwaltungsökonomisch sinnvoll.

Insbesondere auch deshalb, da die Zollbehörden bereits jetzt hinsichtlich der wahrzunehmenden Kontrolltätigkeiten eine umfassende Ausbildung und Schulung erhalten und bereits jetzt aus personeller wie auch technischer Sicht (Ausrüstung und Know-how der zuständigen Labors für notwendige Tests und Untersuchungen) über die für die Vollziehung der gegenständlichen Verordnungen notwendige Kompetenz verfügen.

 

Das Gesetzesvorhaben wird sich im Wesentlichen kostenneutral auswirken. Durch die Verfahrenskonzentration bei einer Behörde sind keine Mehrkosten zu erwarten. Ein eventuell geringer Mehraufwand wird jedenfalls dadurch gedeckt, dass Synergieeffekte aufgrund der Verfahrenskonzentration bei einer Behörde gegeben sind.

 

Den durch die oben genannten Verordnungen statuierten Ein-, Ausfuhr- und Handelsverboten liegen Tierschutzerwägungen zu Grunde. Aus den dargelegten Gründen erschien die Einarbeitung der Bestimmungen in das Tierschutzgesetz jedoch nicht geeignet und zielführend, da der Vollzug effizient nur über die Zollbehörden erfolgen kann. Die Kompetenzrechtslage ist daher hier vergleichbar mit jener, die im Bereich des Artenhandelsgesetzes besteht.

Die Bundeskompetenz zur Regelung dieser Materie ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 (Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland) sowie Z 8 (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie).

Besonderer Teil

Zu § 1

Es wird klargestellt, dass dieses Bundesgesetz der Durchführung unmittelbar geltender EU-Rechtsvorschriften dient und die dafür notwendigen Regelungen vorsieht (Strafbestimmungen, Kontrollen, Behörden etc.).

Weiters wird in Abs. 2 das Wort „Produkt“ definiert.

Zu § 2

In § 2 ist eine allgemeine Verordnungsermächtigung vorgesehen. Die in § 1 genannten Verordnungen lassen einige Punkte offen bzw. schaffen die Möglichkeit, dass Details zu einzelnen Punkten im Ausschussverfahren geregelt werden können. Durch diese allgemeine Verordnungsermächtigung soll klargestellt werden, dass, so es notwendig ist, weitere Details zu regeln, diese mittels Verordnung des BMG geregelt werden können.

Zu § 3

§ 3 enthält Regelungen hinsichtlich der Kontrollbefugnisse der zuständigen Behörden und etwaiger zugezogener Sachverständiger. Eingriffe in die Rechtssphäre der betroffenen Personen haben jedoch die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Im Zuge von Kontrollen sind Störungen oder Behinderungen eines Geschäftsbetriebs so weit als möglich zu vermeiden.

Weiters geregelt sind in § 3 Duldungs- und Auskunftspflichten von Personen, bei denen Kontrollen durchgeführt werden. Bei Bedarf ist den Kontrollorganen auch die notwendige Hilfe zu leisten.

Zu § 4

Da einerseits von der Kommission andererseits von nationalen Gremien immer wieder Berichte über durchgeführte Kontrollen und Anzeigen verlangt werden, wird klargestellt, dass jährlich ein solcher vom BMG in Zusammenarbeit mit dem BMF zu erstellen ist. Es wird weiters vorgesehen, dass der Bericht, dem Tierschutzbericht, der gemäß § 42 Abs. 10 TSchG alle zwei Jahre dem Nationalrat zu übermitteln ist,  angeschlossen wird.

Zu § 5

Zu Abs. 1 und 3

Verwaltungsübertretungen werden als verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen eingestuft. Dadurch sollen Synergien genutzt werden und bei einer Behörde alle Tätigkeiten wie Ermittlung, Verfahrensführung etc. konzentriert sein.

Entsprechend der Terminologie des FinStrG finden sich Regelungen für vorsätzliche (Abs. 1) und fahrlässige (Abs. 3) Begehungsweisen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt für die in § 5 als Finanzvergehen bezeichneten strafbaren Handlungen das Finanzstrafgesetz (FinStrG), sofern im gegenständlichen Materiengesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt würde. Insbesondere ergeben sich folgende Regelungen unmittelbar aus dem Finanzstrafgesetz und ist hierorts eine eigene Regelung nicht mehr erforderlich:

-       die Strafbarkeit des Versuchs (bei vorsätzlichen Handlungen) ist in § 13 FinStrG geregelt;

-       die Verjährung der Strafbarkeit ist in § 31 FinStrG normiert und beträgt - der Systematik des Finanzstrafgesetzes entsprechend - bei Finanzvergehen fünf Jahre;

-       Kostenregelungen

Zu Abs. 2

Bei gewerbsmäßiger Tatbegehung soll eine erhöhte Strafdrohung vorgesehen werden.

Zu Abs. 4

Mit dieser Subsidiaritätsklausel sollen Doppelbestrafungen vermieden werden.

Zu Abs. 5

Die Verfallsregelung wurde entsprechend § 17 FinStrG gestaltet.

Zu Abs. 6

Die Rückfallsbestimmung des § 41 FinStrG soll auch auf die Tatbestände der Absätze 1 und 2 Anwendung finden. Somit kann bei neuerlicher Tatbegehung, nachdem bereits zwei Strafen innerhalb von fünf Jahren verhängt und zumindest teilweise vollzogen worden sind, die jeweils angedrohte Höchststrafe um die Hälfte überschritten werden. Rückfallsbegründend sollen jedoch nur diese Finanzvergehen, nicht aber auch die in § 41 Abs. 1 FinStrG genannten sein.

Zu § 6

§ 6 bietet die Möglichkeit zur wesentlichen Vereinfachung der Strafverfahren durch Erlassung von vereinfachten Strafverfügungen in geringfügigen Fällen. § 146 FinStrG sieht derzeit als Obergrenze für vereinfachte Strafverfügungen die Verhängung einer Geldstrafe bis zu einem Höchstausmaß von 1.450 Euro und (sofern vorgesehen) auch den Ausspruch des Verfalls vor.

Die vorgeschlagene Regelung „gemeiner Wert 3.000 Euro“ in Abs. 1 orientiert sich an dem im § 146 Finanzstrafgesetz vorgesehenen Strafrahmen. Dieser Strafrahmen entspricht beispielsweise beim Schmuggel den doppelten Abgaben der geschmuggelten Ware (als Höchstgrenze). Somit kann mit vereinfachter Strafverfügung eine Ware behandelt werden, auf die 725 Euro Abgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) entfällt. Berücksichtigt man neben der 20 %-igen Einfuhrumsatzsteuer den für private, nichtkommerzielle Einfuhren vorgesehenen Pauschalzollsatz von 3,5 % entspricht diese Höchstgrenze einem Warenwert von annähernd 3.000,- Euro.

Mit Zustimmung des Beschuldigten kann mit einer einzigen Strafverfügung sowohl über das zollrechtliche Vergehen (i.R. Schmuggel) als auch über das Vergehen aufgrund der gegenständlichen EU-Verordnungen bzw. die gegenständlichen Gesetzes erkannt werden. In diesen Fällen kann das Höchstmaß der Strafe um die Hälfte (auf 2.175,- Euro) überschritten werden. Dadurch können zahlreiche kleinere Fälle rasch, effizient und kostengünstig erledigt werden.

Zu § 7

Es erfolgt eine klare und eindeutige Zuweisung der Vollzugsaufgaben an die Zollverwaltung. In Anlehnung an § 6 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz werden diese Vollzugsaufgaben als Aufgaben der Zollverwaltung definiert.

In Abs. 3 erfolgt die Regelung der Zuständigkeit für die verwaltungsbehördlich zu ahndenden Finanzvergehen. Analog zu § 58 Abs. 1 FinStrG sollen diejenigen Zollämter für die Durchführung der Finanzvergehen zuständig sein, in deren Bereich das Finanzvergehen begangen oder entdeckt worden ist.

Zu § 8

Generell fachlich zuständig für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit.

Die operativen Vollzugsaufgaben sollen jedoch aufgrund dieses Gesetzes durch die Zollverwaltung erfolgen. Zuständig dafür ist daher der Bundesminister für Finanzen.

Zu § 9

§ 9 enthält Hinweise betreffend Verweise und auf die sprachliche Gleichbehandlung.

Zu § 10

Da Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 und Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 bereits gelten, soll das gegenständliche Gesetz schnellst möglich, das heißt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.