Vorblatt

Problem:

Der dritte Satz des Art. 20 Abs. 2 B-VG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, sieht vor, dass durch Gesetz ein der Aufgabe des weisungsfreien Organs angemessenes Aufsichtsrecht des obersten Organs vorzusehen ist, das zumindest das Recht des obersten Organs umfasst, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des weisungsfreien Organs zu unterrichten. Gemäß Art. 151 Abs. 38 B-VG sind die zur Anpassung an Art. 20 Abs. 2 leg.cit. erforderlichen Gesetze spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 zu erlassen. Die Energie-Control Kommission ist eine weisungsfreie Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag, die derzeit keiner Aufsicht unterliegt.

Ziel:

Schaffung eines angemessenen Aufsichtsrechtes über die Energie-Control Kommission durch die Verankerung eines Unterrichtungsrechts des Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, damit dieser seiner ihm gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG auferlegten Auskunftspflicht gegenüber dem Parlament nachzukommen und die Interessen des Bundes zweckentsprechend verfolgen kann.

Inhalt:

Schaffung des Rechtes des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Energie-Control Kommission informiert zu werden.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Das in Aussicht genommene Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, die Planstellen des Bundes oder auf andere Gebietskörperschaften.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es keine neuen Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben hat keine Klimarelevanz.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Konformität mit dem Gemeinschaftsrecht ist gegeben.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Im Verfassungsrang stehende Kompetenzdeckungsklausel.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Art. 20 Abs. 2 B-VG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 zweiter Satz sieht vor, dass durch Gesetz ein der Aufgabe des weisungsfreien Organs angemessenes Aufsichtsrecht des zuständigen obersten Organs vorzusehen ist, das zumindest das Recht des obersten Organs umfasst, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des weisungsfreien Organs zu unterrichten. Gemäß Art. 151 Abs. 38 B-VG sind die zur Anpassung an Art. 20 Abs. 2 leg.cit. erforderlichen Gesetze spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 zu erlassen.

Durch die Bezugnahme auf die Angemessenheit des Aufsichtsrechts soll es ermöglicht werden, eine – nach der Tätigkeit und Bedeutung des weisungsfrei gestellten Organs – abgestufte Ingerenz vorzusehen. Wenn es sich um ein Organ zur Kontrolle der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung handelt oder die Weisungsfreistellung auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben geboten ist, kann es erforderlich sein, sich auf die im vorletzten Halbsatz vorgesehenen Informationsrechte zu beschränken. Die Frage einer Abberufung stellt sich bei der Energie-Control Kommission nicht, da es sich bei dieser Einrichtung um Organ gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 3 B-VG handelt, wodurch die Möglichkeit einer Abberufung bereits durch den Wortlaut des Art. 20 Abs. 2 letzter Satz ausgeschlossen ist.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1):

Die in § 1 E-RBG enthaltene Kompetenzdeckungsklausel bietet lediglich für die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung der Bestimmungen des Ökostromgesetzes in der jeweiligen Fassung eine ausreichende kompetenzrechtliche Grundlage. Änderungen dieses Bundesgesetzes sind jedoch davon nicht gedeckt. Für die Novellierung des E-RBG ist daher die Schaffung einer geeigneten kompetenzrechtlichen Grundlage durch Neuerlassung der Kompetenzdeckungsklausel erforderlich, die bewirkt, dass auch die in der Novelle enthaltenen Änderungen von der Kompetenzdeckungsklausel erfasst sind.

Zu Z 2 (§ 19a):

Durch die Novelle des B-VG, BGBl. I Nr. 2/2008, wurde Art. 20 Abs. 2 B-VG betreffend die Weisungsfreistellung von Organen neu gefasst und trat gemäß Art. 151 Abs. 38 B-VG mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Art. 20 Abs. 2 B-VG sieht darüber hinaus vor, dass „durch Gesetz ein der Aufgabe des weisungsfreien Organs angemessenes Aufsichtsrecht der obersten Organe vorzusehen“ sei, „zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der weisungsfreien Organe zu unterrichten“. Gemäß Art. 151 Abs. 38 letzter Satz B-VG sind die zur Anpassung an Art. 20 Abs. 2 letzter Satz erforderlichen Gesetze spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 zu erlassen.

Das angemessene Aufsichtsrecht obliegt dabei dem zuständigen obersten Organ; die konkrete Ausgestaltung erfolgt durch einfaches Gesetz. Durch die Bezugnahme auf die Angemessenheit des Aufsichtsrechts ist es ermöglicht, eine – nach der Tätigkeit und Bedeutung des weisungsfrei gestellten Organs – abgestufte Ingerenz vorzusehen. Wenn es sich um ein Organ zur Kontrolle der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung handelt oder die Weisungsfreistellung auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben geboten ist, kann es erforderlich sein, sich auf die im vorletzten Halbsatz vorgesehenen Unterrichtungsrechte zu beschränken.

Auf Grund der Stellung der Energie-Control Kommission wurde dieses Aufsichtsrecht auf jene im vorletzten Halbsatz leg.cit. vorgesehene Unterrichtungssrechte beschränkt, die erforderlich sind, damit der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend seiner gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG auferlegten Auskunftspflicht gegenüber dem Parlament nachzukommen und die Interessen des Bundes zweckentsprechend verfolgen kann.