Vorblatt

Probleme:

Die Zuständigkeitsregelungen der Abgabenbehörden sind bisher, abgesehen von den in zahlreichen Materiengesetzen enthaltenen Einzelbestimmungen, im Wesentlichen hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit im Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz – AVOG, in der geltenden Fassung, und hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit im Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben, Bundesabgabenordnung – BAO, in der geltenden Fassung, enthalten. Die Vielzahl an Rechtsquellen für Zuständigkeitsregelungen stellt die Rechtsanwender/innen vor komplexe Fragen im Zusammenhang mit der Zuständigkeit der für sie relevanten Abgabenbehörde. Doppelte Verneinungen, eine mangelnde Systematik sowie zahlreiche Verweise erschweren die Lesbarkeit und somit die Verständlichkeit der anzuwendenden Normen. Durch die häufigen Erweiterungen des Anwendungsbereiches des AVOG ist es zu Spannungsverhältnissen zwischen der BAO, dem AVOG sowie anderen Materiengesetzen gekommen.

Ziel:

Durch die Zusammenführung der Zuständigkeitsregelungen aus AVOG und BAO soll im Bereich des AVOG 2010 für die Rechtsanwender/innen eine logische Systematik zur Feststellung der sachlich und örtlich zuständigen Abgabenbehörde erreicht werden. Der Aufbau des AVOG 2010 soll sich an den zuständigen Abgabenbehörden (Finanzämter/Zollämter) und Finanzstrafbehörden orientieren. Es soll bei den jeweiligen Abgabenbehörden erster Instanz zunächst die sachliche und darauf folgend die örtliche Zuständigkeit geregelt werden. Den Rechtsanwender/innen soll aufgrund dieser Systematik eine lange Suche in unterschiedlichen Rechtsquellen erspart bleiben, wodurch ein höheres Maß an Rechtssicherheit und Rechtsrichtigkeit erreicht werden kann. Im Zuge der Neukodifizierung sollen sprachliche Unklarheiten beseitigt und im Sinne der Anwender/innenfreundlichkeit die größtmögliche begriffliche Kontinuität hergestellt werden.

Inhalt/Problemlösung:

Die Übernahme der Zuständigkeitsregelungen aus der BAO in das AVOG 2010 ermöglicht es, den Rechtsanwender/innen im Wesentlichen sämtliche Zuständigkeitsregelungen in einer Rechtsquelle zu bieten, sofern nicht in den jeweiligen Materiengesetzen Spezialregelungen enthalten sind. Zudem wurden die übernommenen Bestimmungen von AVOG und BAO bei weitgehender inhaltlicher Beibehaltung sprachlich gestrafft und vereinfacht.

Der Konsolidierung des bisherigen Bestandes der bundesgesetzlichen Vorschriften soll auch eine Konsolidierung der zahlreichen auf das AVOG gestützten Verordnungen folgen. Nach Erlass dieses Bundesgesetzes sollen die acht Verordnungen zum AVOG bei weitgehender inhaltlicher Beibehaltung in einer der Systematik des AVOG 2010 folgenden Durchführungsverordnung zusammengefasst und vom Bundesminister für Finanzen neu erlassen werden. Der Entwurf dieser Verordnung war bereits Teil des Begutachtungsverfahrens.

Insgesamt ergibt sich somit ein den Bedürfnissen der Rechtsanwender/innen Rechnung tragendes Regelwerk, das die Zuständigkeit der für die Abgabenpflichtigen zuständigen Abgabenbehörde klarer normiert.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

– Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:

Keine.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Neukodifizierung des AVOG 2010 schafft für die Rechtsanwender/innen einfach verständliche Zuständigkeitsbestimmungen, wodurch ein schnellerer und klarerer Zugang zum Recht ermöglicht wird und es dadurch über die Verminderung von Transaktionskosten zu einer Stärkung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Österreich kommt.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine neuen Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und für Unternehmen vorgesehen. Durch die Zusammenführung von unterschiedlichen Gesetzen und die klarere Darstellung wird es für Bürger/innen und für Unternehmen jedoch einfacher, sich über die entsprechenden Zuständigkeitsregelungen zu informieren.

Vorgesehene Änderungen bestehender Informationsverpflichtungen führen zu einer Verminderung der Verwaltungskosten für Bürger/innen. Zukünftig können Bürger/innen bei allen Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis ihr Anbringen einreichen, wodurch es zu einer Verminderung der Verwaltungskosten für Bürger/innen um 150.000 Stunden und um 1,5 Mio. Euro pro Jahr kommt.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften der Europäischen Union und sind im Übrigen mit diesen vereinbar.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Bisherige Rechtslage:

Bisher müssen die Abgabepflichtigen für die Lösung der Frage, welche Abgabenbehörde für die Erhebung ihrer Abgaben zuständig ist, einerseits die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974, über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz – AVOG, in der geltenden Fassung, und seiner Verordnungen sowie andererseits jene des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben, Bundesabgabenordnung – BAO, in der geltenden Fassung, zu Rate ziehen. Zusätzlich bestehen zahlreiche Zuständigkeitsregelungen in den Materiengesetzen. Diese auf mehrere Rechtsquellen aufgeteilten Zuständigkeitsnormen erschweren den Rechtsanwender/innen die rasche Beantwortung der Zuständigkeitsfrage. Zudem sind die Zuständigkeitsbestimmungen durch stetige Einzelfallnovellierungen unübersichtlich geworden.

Gerade Zuständigkeitsfragen stellen eine besonders sensible Rechtsmaterie dar, da sie den Zugang zum Recht regeln. Dieser Zugang sollte nicht durch komplizierte Bestimmungen und die Aufteilung auf zahlreiche Rechtsquellen unnötig erschwert werden.

Ziel des Entwurfes:

Der vorliegende Entwurf soll – bei weitgehender inhaltlicher Übereinstimmung der Zuständigkeitsbestimmungen – sämtliche die Zuständigkeit regelnden Normen aus AVOG und BAO zusammenführen. Den Rechtsanwender/innen soll fortan durch die logische Systematik des AVOG 2010 und einer noch zu erlassenden konsolidierten Durchführungsverordnung die einfache Feststellung der für sie zuständigen Abgabenbehörde ermöglicht werden. Dadurch soll auch ein höheres Maß an Rechtssicherheit und Rechtsrichtigkeit erreicht werden, da sich Verfahrensfehler infolge Unzuständigkeit der Behörde durch die klarere Neuregelung weitestgehend vermeiden lassen sollen.

Aufbau des neu kodifizierten AVOG 2010:

Der Aufbau des neu kodifizierten Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010, soll sich in vier Teile gliedern. Der 1. Teil soll mit den Allgemeinen Bestimmungen (§§ 1-7) im Wesentlichen jene Bestimmungen enthalten, die bisher in den §§ 51, 52a, 71, 73 und 75 BAO geregelt sind. Im 2. Teil sollen sich die dem Bundesministerium für Finanzen obliegenden Aufgaben und Befugnisse (§ 8) befinden. Der 3. Teil soll die Zuständigkeit der Abgabenbehörden erster Instanz, das heißt der Finanzämter (§§ 11 bis 25) und Zollämter (§§ 26 bis 28) sowie der Finanzstrafbehörden (§ 29) regeln. Der letzte Teil soll die Inkrafttretens-, Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 30 bis 32) beinhalten.

Die Zuständigkeitsregelungen für die Finanzämter sollen sich in eine sachliche und örtliche Zuständigkeitsregelung gliedern.

Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeitsregelung soll das AVOG 2010 wie bisher zwischen drei Kategorien unterscheiden:

­       Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis (§ 13),

­       Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis (§§ 14 bis 18),

­       Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis (§ 19).

Ein Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis soll ein Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis darstellen, dem jedoch die Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben obliegt. Dadurch unterscheidet es sich von dem Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis, dem die Wahrnehmung spezifischer Aufgaben obliegen soll, ohne jedoch die Aufgaben eines Finanzamtes mit allgemeinem Aufgabenkreis wahrzunehmen.

Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeitsregelung sollen jene Rechtsvorschriften der BAO, die bisher in den §§ 53 bis 67 geregelt sind, in das AVOG 2010 übernommen werden. Die aus der BAO übernommenen Bestimmungen sollen inhaltlich im Wesentlichen unverändert, jedoch sprachlich verständlicher und stark gestrafft in den vorliegenden Entwurf übernommen werden. Im Bereich der örtlichen Zuständigkeitsregelungen soll fortan zwischen folgenden Kategorien unterschieden werden:

­       Wohnsitzfinanzamt (§ 20)

­       Betriebsfinanzamt (§ 21)

­       Lagefinanzamt (§ 22).

Hinzu kommen noch folgende Sonderzuständigkeitsregelungen:

­       Beschränkte Steuerpflicht (§ 23)

­       Gebühren und Verkehrsteuern (§ 24)

­       Subsidiarzuständigkeit (§ 25).

Die Zuständigkeitsregelungen für die Zollämter sollen in den §§ 26 bis 28 geregelt werden. Eine weitergehende Regelung im AVOG 2010 ist nicht erforderlich, da die Zuständigkeiten der Zollämter weitgehend im Verordnungsweg geregelt sind.

Die Zuständigkeitsregelungen für die Finanzstrafbehörden sollen lediglich der Vollständigkeit halber als Verweisungsnorm in das AVOG 2010 aufgenommen werden und bleiben im Finanzstrafgesetz normiert.

Die Übergangsbestimmungen des 4. Teils sollen es ermöglichen, auf komplexe und schwer nachvollziehbare Einzel-Inkrafttretensbestimmungen zu verzichten. Durch das Inkrafttreten des AVOG 2010 mit 1. Juli 2010 werden automatisch sämtliche anhängige Verfahren nach dem neuen Zuständigkeitsrecht zu beurteilen sein. Für die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer soll weiterhin das für die Erhebung der Gebühren und Verkehrsteuern zuständige Finanzamt zuständig sein.

Weiters soll die Übergangsbestimmung eine Aufgabenübertragung für jene Randbereiche enthalten, in denen bundesgesetzlich noch die Zuständigkeit der aufgelassenen Finanzlandesdirektionen bzw. Hauptzollämter normiert ist.

 

Zu den Änderungen in den übrigen Materiengesetzen:

Der Änderungsbedarf ergibt sich aus der Neukodifizierung des AVOG 2010. Im Wesentlichen handelt es sich bei den Änderungen um Zitierungsanpassungen.

Auswirkungen auf Verwaltungskosten für Bürger/innen gemäß § 14a BHG:

Die Maßnahme "Bundesgesetz über die Neuordnung der Zuständigkeitsregelungen in Abgabensachen" soll eine geänderte Informationsverpflichtung für Bürger/innen enthalten. Es soll durch diese insgesamt eine Entlastung von rund 150.000 Stunden pro Jahr und eine Entlastung der direkten Kosten von rund 1.500.000 Euro pro Jahr verursacht werden. Diese Entlastung soll auf der den Rechtsanwendern eröffneten Möglichkeit basieren, ihre Anbringen in den von den Finanzämtern wahrzunehmenden Abgabenangelegenheiten fristwahrend bei jedem allgemeinen Finanzamt einbringen zu können.

Für die geänderte Informationsverpflichtung "Entgegennahme von Anbringen … an das im Anbringen bezeichnete Finanzamt" in § 13 Abs. 2 wird mit rund 250.000 Fällen pro Jahr in der Gruppierung "Bürger/innen" gerechnet.

 

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen), Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Einrichtung von Bundesbehörden) sowie aus § 11 Abs. 1 F-VG.


Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Neukodifizierung des AVOG)

Zu § 1 AVOG 2010:

§ 1 AVOG 2010 definiert die sachliche und örtliche Zuständigkeit.

Zu § 2 AVOG 2010:

Unsachliche Differenzierungen zwischen Männern und Frauen sind zu vermeiden, weshalb anstelle einer genderneutralen Formulierung im Gesetzestext, durch die die Lesbarkeit beeinträchtigt werden würde, ein allgemeiner Genderparagraph normiert wird.

Zu § 3 AVOG 2010:

Die bisher in den §§ 71 und 52a Abs. 3 BAO geregelte Delegierung mittels Bescheides wird in einem Paragraphen zusammengeführt.

Zu § 4 AVOG 2010:

Die bisher in den §§ 75 und 52a Abs. 2 BAO geregelte Zuständigkeit im Berufungsverfahren wird in einem Paragraphen zusammengeführt.

Zu § 5 AVOG 2010:

Entspricht § 51 BAO.

Zu § 6 AVOG 2010:

Das bisher in den §§ 73 und 52a Abs. 1 BAO geregelte Ende der Zuständigkeit wird in einem Paragraphen zusammengeführt. Sprachlich kommt es insoweit zu einer Vereinheitlichung, als nunmehr anstelle der Begriffe „Finanzamt“ und „Abgabenbehörde“ einheitlich der Begriff „Abgabenbehörde“ verwendet wird. Als Abgabenbehörde gilt fortan neben dem Finanzamt auch das Zollamt. Anstelle des bisher in § 73 BAO verwendeten Begriffs „Lohnsteuerverfahren“ soll nun der Begriff des „Veranlagungsverfahren“ verwendet werden. Es soll dadurch verdeutlicht werden, dass es sich bei der Veranlagung Lohnsteuerpflichtiger nicht um ein eigenständiges von der Einkommensteuerveranlagung abgesondertes Verfahren handelt. Mit § 13 Abs. 2 besteht nun erstmals die Möglichkeit für den/die Abgabepflichtige, Anbringen bei jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis im gesamten Bundesgebiet fristwahrend abgeben zu können. Diese Regelung befreit die Abgabepflichtigen aber nicht davon, das Finanzamt zu bezeichnen, an das sie ihre Anbringen richten wollen. Endet die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde (beispielsweise bei einem Wohnsitzwechsel des/der Abgabepflichtigen), so können durch die Regelung des § 6 letzter Satz Anbringen bis zur vorgesehenen Verständigung der Abgabepflichtigen weiterhin an die bisher zuständig gewesene Abgabenbehörde gerichtet werden.

Zu § 7 AVOG 2010:

Abs. 1 stellt klar, dass es sich bei Verweisungen auf andere bundesgesetzliche Rechtsvorschriften um dynamische Verweisungen handelt. Wird auf eine bundesgesetzliche Rechtsvorschrift verwiesen, ist diese in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.

Abs. 2 ist § 28 Abs. 8 UStG 1994 nachgebildet und soll verhindern, dass Verweisketten in Materiengesetzen auf bisherige Bestimmungen von AVOG oder BAO leer laufen und Zuständigkeitslücken ergeben. Soweit möglich, sollen derartige Verweisketten allerdings bereits in den Art. 2 ff dieses Bundesgesetzes richtig gestellt und angepasst werden (vgl. z.B. EStG 1988, Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

Die im AVOG 2010 verwendeten allgemeinen Begriffe (wie insbesondere „Abgabe“, „Abgabepflichtiger“, „Erhebung“, „Wohnsitz“ oder „gewöhnlicher Aufenthalt“) sollen jenen in der BAO entsprechen. Der Verweis in Abs. 3 stellt sicher, dass die Begriffsbestimmungen der BAO grundsätzlich auch im AVOG 2010 anzuwenden sind. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass das AVOG 2010 nur den Aufbau und die Zuständigkeiten der Abgabenbehörden des Bundes regelt (siehe Langtitel).

Zu § 8 AVOG 2010.

Die §§ 1 und 2 AVOG werden zusammengefasst, wobei lediglich eine sprachliche Adaptierung erfolgt. Der letzte Satz des Abs. 2 wird im Sinne der Ausführungen des VfGH im Erkenntnis vom 3. März 2006, G 105/05 ua, VfSlg 17.776, sprachlich neu gefasst.

Zu § 9 AVOG 2010:

Die bisher in § 3 Abs. 3 AVOG für den Sitz und Amtsbereich der Finanzämter und in § 14 Abs. 2 AVOG für den Sitz und Amtsbereich der Zollämter normierte Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen wird in einem Paragraphen zusammengefasst und sprachlich neu gestaltet.

Zu § 10 AVOG 2010:

Die bisher in den §§ 4 Abs. 2 und 3 AVOG sowie § 17a Abs. 4 AVOG für die Übertragung von Aufgaben zwischen den Finanz- und Zollämtern normierte Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen wird in einem Absatz, nämlich Abs. 1, zusammengefasst und sprachlich gestrafft. Mit BGBl. I Nr. 57/2004 erfolgte im Bereich des KStG 1988 der Wechsel von der Organschaft zur Unternehmensgruppe. Gemäß § 26c Z 3 KStG 1988 gelten bestehende Organschaften iSd § 9 KStG 1988 idF vor dem BGBl. I Nr. 57/2004 - unabhängig davon, ob der Ergebnisabführungsvertrag aufgehoben wird oder nicht, und unabhängig vom Ende des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft - als Unternehmensgruppe, wenn der Antrag iSd § 9 Abs. 8 KStG 1988 dem zuständigen Finanzamt bis 31. Dezember 2005 übermittelt wird. Die Verordnungsermächtigung zur Erlassung einer Organkreisverordnung ist daher obsolet. Da im Rahmen der Umsatzsteuer gemäß § 2 Abs. 2 UStG 1994 die an einer Organschaft beteiligten Unternehmensteile ohnehin kraft Gesetzes als ein Unternehmen zu behandeln sind, hat die Organkreisverordnung schon bisher keinen Anwendungsbereich im Rahmen der Umsatzsteuer gehabt. Für Unternehmensgruppen im Sinne des § 9 KStG 1988 enthält Abs. 2 eine weitgehende Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen. Mit Erlassung einer entsprechenden Verordnung soll ein einziges Finanzamt bundesweit für alle Gruppenkörperschaften zuständig gemacht werden können. Die Bestimmung entspricht inhaltlich § 8 Abs. 3 AVOG.

In Abs. 3 wurden der zweite und dritte Unterabsatz des § 14 Abs. 2 AVOG inhaltlich unverändert zusammengefasst.

Abs. 4 entspricht inhaltlich § 17 Abs. 3 AVOG, dabei handelt es sich um eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Finanzen.

Zu § 11 AVOG 2010:

Entspricht § 3 Abs. 5 AVOG.

Zu § 12 AVOG 2010:

Abs. 1 enthält die bisher in § 3 Abs. 4 AVOG normierten allgemeinen Aufsichtmaßnahmen, das Ersuchen um Beistand sowie Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen. Nunmehr können alle Finanzämter diese Maßnahmen zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten, zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung und Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes vornehmen. Die komplexe Frage, ob das Kontrollorgan noch innerhalb seines Amtsbereiches, aber bereits außerhalb seines Zuständigkeitsbereiches tätig wird, kann fortan entfallen.

Abs. 2 entspricht § 3 Abs. 4 AVOG. Die im Zusammenhang mit der illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung und dem Glücksspielgesetz stehenden Kontrollbefugnisse können von allen Finanzämtern ausgeübt werden.

Abs. 3 regelt die Aufsichtsbefugnisse des Bundesministers für Finanzen im Zusammenhang mit dem konzessionierten Glücksspiel.

Zu § 13 AVOG 2010:

Abs. 1 entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 3 Abs. 1 und 4 zweiter Satz AVOG, wurde jedoch sprachlich komplett neu gefasst und vereinfacht. In Abs. 1 Z 1 findet sich die sachliche Subsidiarzuständigkeit, wonach in allen Fällen, in denen keine spezielleren Regeln bestehen, das Finanzamt mit dem allgemeinen Aufgabenkreis sachlich zuständige Abgabenbehörde ist.

Abs. 2 wird neu normiert und führt im Sinne einer bürgerorientierten Verwaltung zu einer erheblichen Vereinfachung für die BürgerInnen. Die BürgerInnen als KundInnen der Finanzverwaltung sollen nunmehr bei jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis im gesamten Bundesgebiet ihre Anbringen fristwahrend abgeben können. Die Bezeichnung des zuständigen Finanzamtes muss allerdings weiterhin durch den/die Abgabepflichtige erfolgen. Ausgenommen von der generellen Abgabemöglichkeit sind jene Angelegenheiten, die schon bisher nicht in den Aufgabenbereich der Finanzämter gefallen sind (bspw. Zollangelegenheiten) sowie Angelegenheiten der Abgabenvollstreckung. Dem Finanzamt, das das Anbringen entgegengenommen hat, obliegt es sodann, dieses an das von den Abgabepflichtigen als jeweils zuständig bezeichnete Finanzamt weiterzuleiten.

Beispiel:

Ein Tagespendler aus Oberwart, der tagsüber in Wien arbeitet und abends heimkehrt, konnte nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beispielsweise seine Steuererklärung persönlich nur bei seinem sachlich und örtlich zuständigen Finanzamt (in dem Fall Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart) fristwahrend abgeben. Soweit ihm Finanzonline nicht zur Verfügung stand, konnte er daher das Anbringen nur per Post übermitteln oder musste sich einen Tag für seine Finanzamtsgeschäfte frei nehmen.

In Zukunft soll der Tagespendler auch sein Anbringen bei jedem allgemeinen Wiener Finanzamt abgeben können. Im Sinne einer serviceorientierten Finanzverwaltung wird dieses Finanzamt das Anbringen dann für ihn an das von ihm bezeichnete Finanzamt weiterleiten.

Zu § 14 AVOG 2010:

§ 14 entspricht inhaltlich § 8 Abs. 1 erster Satz AVOG und stellt darüber hinaus klar, dass es sich bei den Finanzämtern mit erweitertem Aufgabenkreis um Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis handelt, denen kraft Gesetz zusätzliche Aufgaben obliegen.

Zu § 15 AVOG 2010:

§ 15 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem bisherigen § 8 AVOG, wurde jedoch sprachlich neu gefasst und um historische Tatbestände (bspw. Gewerbesteuer, Aufsichtsratsabgabe, Feststellung des gemeinen Wertes) bereinigt. Die in § 15 aufgezählten Finanzämter werden auch als die sogenannten „KöSt-Ämter“ bezeichnet.

Abs. 1 Z 1 zählt jene Steuersubjekte auf, für die die in § 15 Abs. 1 genannten Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis sachlich zuständig sind. Es werden nunmehr die konkreten Abgaben aufgezählt, für deren Erhebung die Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis sachlich zuständig sind.

Die Zuständigkeit für die Erhebung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Umsatzsteuer beschränkt Steuerpflichtiger wird generell bei den „KöSt-Ämtern“ konzentriert, es sei denn die Sonderzuständigkeit gemäß § 18 greift. Welches dieser sachlich zuständigen Finanzämter örtlich zuständig ist, ergibt sich aus § 23. Die Materiengesetze können weiterhin freilich Sonderbestimmungen enthalten, zB § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988.

Abs. 2 entspricht § 8 Abs. 2 AVOG und wurde lediglich sprachlich adaptiert.

Zu § 16 AVOG 2010:

§ 16 normiert die sachliche Zuständigkeit der sogenannten „Gebührenämter“, d.h. jener Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis, denen zusätzlich zu ihren allgemeinen Aufgaben noch die Erhebung der unter dem Titel „Gebühren und Verkehrsteuern“ geführten Abgaben für den Bereich des Landes, in dem sie ihren Sitz haben, obliegen. § 16 entspricht § 9 AVOG, bereinigt um den Tatbestand der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die Spielbankabgabe wird fortan – unabhängig vom Sitz des jeweiligen Konzessionärs – für das gesamte Bundesgebiet vom Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis („FAG“) eingehoben.

Zu § 17 AVOG 2010:

Entspricht § 12 AVOG. Die in § 13 AVOG normierte Zuständigkeit des Finanzamtes Bregenz für die Erhebung der Umsatzsteuer für Unternehmer, die einen Vorsteuerabzug auf Grund des Abkommens zwischen Österreich und Deutschland, BGBl. Nr. 241/1974, geltend machen konnten, ist durch die beitrittsbedingte Gegenstandslosigkeit dieses Abkommens weggefallen.

Zu § 18 AVOG 2010:

§ 18 AVOG 2010 schafft – wie bereits bisher § 13a AVOG - eine Sonderzuständigkeit für Rückzahlungen, die auf völkerrechtlichen Verträgen basieren. Als völkerrechtliche Verträge werden dabei zwischen zwei oder mehreren souveränen Staaten geschlossene, rein zwischenstaatliche Abkommen, wie insbesondere Doppelbesteuerungsabkommen, angesehen.

In Abs. 2 wird die Vergütung der Umsatzsteuer, Elektrizitäts- und Erdgasabgabe an internationale Organisationen und deren Verfügungsberechtigte, wie sie sich insbesondere aus Amtssitzabkommen ergeben, geregelt.

Zu § 19 AVOG 2010:

Abs. 1 entspricht § 4 Abs. 1 AVOG, wobei lediglich der Zusatz „in Wien“ entfällt. Dieser Zusatz war verwirrend, da er teilweise als Bestandteil der Behördenbezeichnung gesehen worden ist. Wie bei allen 40 anderen Finanzämtern auch, soll der Sitz- und Amtsbereich des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern – „FAG“ (unverändert in Wien), in der AVOG-Durchführungsverordnung geregelt werden. Abs. 2 entspricht § 7 Abs. 1 erster Satz AVOG, bereinigt um den Tatbestand der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Abs. 3 normiert jene Tatbestände, für die das FAG bundesweit sachlich und örtlich zuständige Abgabenbehörde ist.

Zu § 20 AVOG 2010:

Abs. 1 normiert eine Definition für das Wohnsitzfinanzamt, die § 55 Abs. 2 BAO entspricht. Durch Klammerverweise auf die relevanten Bestimmungen der BAO soll das Auffinden der entsprechenden Legaldefinitionen der BAO erleichtert werden. Das Wohnsitzfinanzamt ist ausschließlich für natürliche Personen örtlich zuständige Abgabenbehörde.

In Abs. 2 wird das Wohnsitzfinanzamt spiegelbildlich zu den Bestimmungen des Betriebsfinanzamtes in § 21 Abs. 2 für jene Aufgaben örtlich zuständig gemacht, für die sich dessen Zuständigkeit bisher aus den §§ 55 Abs. 1, 61 und 57 Abs. 2 und 3 BAO ergeben hat. In den in Abs. 2 enthaltenen demonstrativen Zuständigkeitskatalog wird die Zuständigkeit für die Erhebung der Wirtschaftskammerumlage (KU I und KU II) im Sinne des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG) aufgenommen. Zusätzliche Zuständigkeiten können sich aus den Materiengesetzen ergeben.

Abs. 3 entspricht inhaltlich den §§ 57 Abs. 1 und 59 BAO. Die Trennung in Lohnsteuer und andere Abzugsteuern wird aufgegeben, da es sich bei der Lohnsteuer um eine Abzugsteuer handelt.

Abs. 4 räumt jenen Abgabepflichtigen, bei denen Wohnsitz und Betriebsstätte in den Bereich zweier Finanzämter fallen, die Möglichkeit ein, aus wichtigem Grund (zB große Entfernung zwischen Wohnsitz und Betriebsstätte) eine Delegierung (§ 3) an jenes Finanzamt zu beantragen, in dessen Bereich sich eine Betriebsstätte von ihnen befindet.

Zu § 21 AVOG 2010:

Abs. 1 normiert eine Definition für das Betriebsfinanzamt. Diese entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 58 erstem Satz BAO. Das Betriebsfinanzamt ist nach dieser Definition ausschließlich für Körperschaften, Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigener Rechtspersönlichkeit oder Vermögensmassen örtlich zuständige Abgabenbehörde.

Mit dem Zusatz in Abs. 2 Z 1 „der in Abs. 1 genannten Steuersubjekte“ wird klargestellt, dass für alle inländischen Körperschaften die örtliche Zuständigkeitsbestimmung des § 21 gilt und nicht die des § 23. Das heißt, bei einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts (zB Stadtgemeinde Wels) ist zunächst die sachliche Zuständigkeit gemäß § 15 Abs. 1 zu prüfen. Im nächsten Schritt ist die örtliche Zuständigkeit an Hand der Regelungen des § 21 festzustellen. Das für die Stadtgemeinde Wels zuständige Finanzamt ist daher das Finanzamt Linz.

Das Betriebsfinanzamt bleibt nunmehr auch in jenen Fällen zuständige Abgabenbehörde, in denen es beispielsweise zu einer Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung gekommen ist.

In Abs. 2 wird das Betriebsfinanzamt spiegelbildlich zu den Bestimmungen des Wohnsitzfinanzamtes in § 20 Abs. 2 für jene Aufgaben örtlich zuständig gemacht, für die sich dessen Zuständigkeit bisher aus den §§ 58, 61, 57 Abs. 3 und 54 Abs. 1 BAO ergeben hat. In den in Abs. 2 enthaltenen demonstrativen Zuständigkeitskatalog wird die Zuständigkeit für die Erhebung der Wirtschaftskammerumlage (KU I und KU II) im Sinne des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG) aufgenommen. Zusätzliche Zuständigkeiten können sich aus den Materiengesetzen ergeben.

Abs. 3 entspricht inhaltlich den §§ 57 Abs. 1 und 59 BAO. Die Trennung in Lohnsteuern und andere Abzugsteuern wird aufgegeben, bei den Lohnsteuern handelt es sich um Abzugsteuern.

Zu § 22 AVOG 2010:

Abs. 1 normiert eine Definition für das Lagefinanzamt. Diese entspricht inhaltlich der in § 53 Abs. 1 lit. a BAO verwendeten Definition.

In Abs. 2 wird das Lagefinanzamt nun für jene Aufgaben örtlich zuständig gemacht, für die sich dessen Zuständigkeit bisher aus den §§ 54 Abs. 2, 53 Abs. 1 lit. a und 62 BAO ergeben hat. Weiters obliegt dem Lagefinanzamt die Erhebung der Umsatzsteuer und des Dienstgeberbeitrages in Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens, sofern es sich dabei nicht um betriebliche Einkünfte handelt. Dies betrifft vermögensverwaltende Personengesellschaften (OG, KG).

Zusätzliche Zuständigkeiten können sich aus den Materiengesetzen ergeben. Die bisherige Zuständigkeit des Lagefinanzamtes für die Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO) aus Land- und Forstwirtschaft geht nunmehr auf das Betriebsfinanzamt über.

Zu § 23 AVOG 2010:

§ 23 regelt die Erhebung der Einkommen- bzw Körperschaftsteuer beschränkt steuerpflichtiger (sowohl natürlicher als auch juristischer) Personen, mit Ausnahme der beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften der zweiten Art (zB Stadtgemeinde Wels).

Zunächst ist festzustellen, ob die beschränkt steuerpflichtige Person unbewegliches Vermögen hat. Ist das der Fall, so ist jenes Finanzamt für die Erhebung der gesamten Einkommen- bzw Körperschaftsteuer zuständig, in dessen Bereich sich dieses befindet. Hat die beschränkt steuerpflichtige Person im Bereich mehrerer Finanzämter unbewegliches Vermögen oder kein unbewegliches Vermögen im Inland, greift die in § 25 Z 3 normierte Subsidiarzuständigkeit. Für nähere Ausführungen siehe die Erläuterungen zu § 25.

Zu § 24 AVOG 2010:

In § 24 sind jene Tatbestände zusammengefasst, die bisher in den §§ 66, 64 Abs. 1 und 3 und § 67 BAO geregelt waren und für die sachlich die „Gebührenämter“ zuständig sind.

Abs. 1 wurde dahingehend konkretisiert, dass nunmehr allgemein jenes „Gebührenamt“ örtlich zuständig ist, in dessen Bereich ein Finanzamt zuerst von dem allenfalls abgabepflichtigen Sachverhalt Kenntnis erlangt hat.

Beispiel:

Der gebührenpflichtige Tatbestand ereignet sich in Wien. Der/die Abgabepflichtige zeigt diesen jedoch beim Finanzamt Kitzbühel Lienz an. Sachlich zuständige Abgabenbehörde für die Erhebung von Stempel- und Rechtsgebühren sind außerhalb des Bereiches der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland, die in § 16 genannten „Gebührenämter“. Aufgrund der Regelung des § 24 Abs. 1 AVOG 2010 ist jenes sachlich zuständige Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich zuerst von einem Finanzamt von dem abgabepflichtigen Sachverhalt Kenntnis erlangt wurde. Im konkreten Fall handelt es sich dabei um das Finanzamt Innsbruck (Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis).

Abs. 2 entspricht § 66 Abs. 2 BAO.

Abs. 3 entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 64 Abs. 1 und 3 BAO, bereinigt um den Tatbestand der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Abs. 4 entspricht § 67 BAO.

Zu § 25 AVOG 2010:

§ 25 beinhaltet die bisher in § 70 BAO enthaltene Subsidiarzuständigkeit. Die Z 1 und 2 entsprechen Z 1 und 2 des § 70 BAO.

In Z 3 wurde die bisher schwer überprüfbare Rangfolge durch eine einfache Vorrangregel ersetzt. Kann der Wohnsitz des Abgabepflichtigen etwa mit Hilfe des zentralen Melderegister nicht festgestellt werden, oder auch in Fällen von Gefahr im Verzug, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Kenntniserlangung vom allenfalls abgabepflichtigen Sachverhalt. Der Ausdruck „letzter“ Wohnsitz stellt auf die in der Zeitfolge zuletzt innegehabte Wohnung im Sinne des § 26 BAO ab. Bei einem noch aktuell in Österreich befindlichen Wohnsitz, ist damit dieser ausschlaggebend, bei Wohnsitzaufgabe in Österreich, jener unmittelbar vor der Aufgabe.

Zu § 26 AVOG 2010:

Entspricht § 14 Abs. 5 AVOG.

Zu § 27 AVOG 2010:

Abs. 1 entspricht § 14 Abs. 1 AVOG. Die in Abs. 1 Z 2 angeführten Verbrauchsteuern sind im Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, Biersteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 701/1994, Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994 und im Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 geregelt.

Abs. 2 entspricht § 14 Abs. 2 letztem Satz AVOG. Die bisher in § 14 Abs. 2 AVOG normierte Verordnungsermächtigung ist nun bereits in § 10 enthalten.

Abs. 3 entspricht § 14 Abs. 3 AVOG. Mit VO (EG) Nr. 1713/2006 der Kommission vom 20.11.2006 zur Aufhebung der Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse ist die gemeinschaftsrechtliche Grundlage für die Vorfinanzierung weggefallen, weshalb die Textfolge „oder bei Vorfinanzierung der Erstattung die Zahlungserklärung“ entfallen kann.

Abs. 4 entspricht § 14 Abs. 4 AVOG, wobei lediglich eine sprachliche Adaptierung erfolgte.

Zu § 28 AVOG 2010:

Abs. 1 regelt die örtliche Zuständigkeit der Zollämter.

Abs. 2 entspricht § 68 BAO.

Zu § 29 AVOG 2010:

Entspricht § 15 AVOG.

Zu § 30 AVOG 2010:

Nach Abs. 1 tritt das AVOG 2010 mit 1. Juli 2010 in Kraft. Daraus ergibt sich, dass ab diesem Datum auf sämtliche Verfahren - mit Ausnahme der Berufungsverfahren (§ 4) - das AVOG 2010 Anwendung findet.

Abs. 2 stellt klar, dass Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen werden können, bereits vor dem Inkrafttreten des AVOG 2010 erlassen werden dürfen.

Zu § 31 AVOG 2010:

Abs. 1 stellt sicher, dass jene Aufgaben, die in Materiengesetzen ausdrücklich den Finanzlandesdirektionen übertragen worden sind, auch nach Auflassung der Finanzlandesdirektionen weiter den Abgabenbehörden obliegen. Abs. 2 enthält eine Abs. 1 vergleichbare Bestimmung für die Hauptzollämter.

Abs. 3 beugt Zuständigkeitsfehlern im Übergang vom bisherigen AVOG auf das AVOG 2010 vor.

Abs. 4 stellt sicher, dass für die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer weiterhin das für die Erhebung der Gebühren und Verkehrsteuern zuständige Finanzamt zuständig ist.

Zu § 32 AVOG 2010:

Vollziehungsbestimmung.

Zu Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 bis 5 (§§ 81 Abs. 2, 96 Abs. 2, 99 Abs. 3, 99a Abs. 8 und 101 Abs. 1 EStG 1988):

Der Entfall der Verweise auf die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Aufhebung jener Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, auf die verwiesen wird, mit 1. Juli 2010 in Kraft tritt. Der Entfall der Verweise führt zu keiner inhaltlichen Änderung der Zuständigkeiten.

Zu Artikel 3 (Änderung des Umgründungssteuergesetzes)

Zu Z 1 bis 4 (§§ 13 Abs. 1 und Abs. 2, 24 Abs. 1 Z 2, 28, 38b Abs. 3 und 38e Abs. 4 UmgrStG):

Der Entfall der Verweise auf die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Aufhebung jener Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, auf die verwiesen wird, mit 1. Juli 2010 in Kraft tritt. Der Entfall der Verweise führt zu keiner inhaltlichen Änderung der Zuständigkeiten.

Sollte sich im Falle einer Unternehmensgruppe im Sinne des § 9 KStG 1988 durch das unterjährige Ausscheiden eines Gruppenmitglieds aus der Unternehmensgruppe die Finanzamtszuständigkeit ändern, ist immer auf die Finanzamtszuständigkeit im Zeitpunkt des Anbringens abzustellen. Die ertragsteuerrechtliche Rückwirkungsfiktion bei Umgründungen berührt die verfahrensrechtliche Zuständigkeit nicht.

Zu Z 5 (Z 6 lit h der Übergangs- und Schlußbestimmungen im 3. Teil des UmgrStG):

Die Änderung bewirkt, dass die ursprünglich bis Ende 2009 befristete Regelung für Steuerspaltungen bis Ende 2011 weiter gilt.

Zu Artikel 4 (Änderung des Gebührengesetzes 1957)

Zu Z 1 und 2 (§ 14 TP 15 Abs. 3 und § 37 Abs. 24 Gebührengesetz 1957):

Die Änderung trägt der Neuerlassung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010, BGBl I Nr. xxx/200x, das mit 1. Juli 2010 in Kraft tritt, Rechnung.

Zu Artikel 5 (Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes 1934)

Zu § 10a Abs. 2 KVG 1934:

Der Entfall des Verweises auf die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Aufhebung jener Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, auf die verwiesen wird, mit 1. Juli 2010 in Kraft tritt. Der Entfall des Verweises führt zu keiner inhaltlichen Änderung der Zuständigkeiten.

Zu Artikel 6 (Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953)

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 3 Z 7 VersStG):

Anstelle des Verweises auf das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 wird auf das zuständige Finanzamt verwiesen. Somit kommt es zu einer Verlagerung der Zuständigkeit vom gemäß § 7 Abs. 1 KfzStG zuständigen Finanzamt (Finanzamt dem die Erhebung der Umsatzsteuer obliegt) zu jenem Finanzamt, das ganz allgemein für die Erhebung der Versicherungssteuer zuständig ist.

Zu Z 2 und 3 (§ 8 Abs. 6 und § 12 Abs. 3 VersStG):

Die Änderung trägt der Neuerlassung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010, BGBl I Nr. xxx/200x, das mit 1. Juli 2010 in Kraft tritt, Rechnung.

Zu Artikel 7 (Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 1952)

Zu Z 1 und 2 (§ 6 Abs. 4 und § 9 Abs. 8 Feuerschutzsteuergesetz 1952):

Die Änderung trägt der Neuerlassung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010, BGBl I Nr. xxx/200x, das mit 1. Juli 2010 in Kraft tritt, Rechnung.

Zu Artikel 8 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992)

Zu § 7 Abs. 1 KfzStG:

Die Änderung trägt der Neuerlassung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010, BGBl I Nr. xxx/200x, das mit 1. Juli 2010 in Kraft tritt, Rechnung.

Zu Artikel 9 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967)

Zu Z 1 bis 4 (§§ 30f Abs. 6, 30h Abs. 2, 31c Abs. 2, 4, 5 und 6, 31d Abs. 4, 31e, 43 Abs. 1 und 55 Abs. 15 Familienlastenausgleichsgesetz 1967):

Die Änderung trägt der Neuerlassung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010, BGBl I Nr. xxx/200x, das mit 1. Juli 2010 in Kraft tritt, Rechnung. Die inhaltlich unveränderte Zuständigkeit ergibt sich aus der auf Grund von § 10 AVOG 2010 zu erlassenden Verordnung.

Zu Artikel 10 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

Zu Z 1 (§ 1 BAO):

Die Erwähnung der Beiträge in § 1 Abs. 1 BAO ist wegen Abs. 2 entbehrlich. Sie entfällt daher.

Zu Z 2 (§ 3 BAO):

Die Zitierungsänderung in § 3 Abs. 1 BAO beseitigt ein Redaktionsversehen.

Zu Z 3 (§ 50 BAO):

Die Aufhebung des § 50 Abs. 2 BAO erfolgt, weil diese Bestimmung keinen Anwendungsbereich mehr hat.

Zu Z 4 (§ 51 BAO):

Die Bestimmungen über den Zuständigkeitsstreit sind nunmehr in § 5 AVOG 2010 enthalten.

Zu Z 5 (§ 52 BAO):

Die Zitierungsänderung ist Folge der Aufhebung des AVOG bzw. des an seine Stelle tretenden AVOG 2010.

Zu Z 6 (§§ 52a bis 68 und §§ 71 bis 75 BAO):

Die aufgehobenen Bestimmungen werden, soweit sie noch von praktischer Bedeutung sind, in das AVOG 2010 überführt.

Mangels praktischer Bedeutung ersatzlos aufgehoben werden insbesondere

         § 53 Abs. 2 BAO (Feststellungen gemeiner Werte nach § 189 BAO),

         § 55 Abs. 5 und 6 BAO (Vermögensteuer) und

         § 60 BAO (Gewerbesteuer).

Zu Z 7 (Überschriften):

Die Änderungen (Entfall, Einfügung) bei den Überschriften sind eine Folge der in Z 6 erfolgten Aufhebungen.

Zu Z 8 und 9 (§ 70 BAO):

Die Aufhebung des (für Landes- und Gemeindeabgaben übrigens nicht anwendbaren) letzten Satzes des § 70 BAO ist eine Folge der Aufhebung des dort zitierten § 55 Abs. 2 BAO.

§ 70 BAO gilt (ab 1. Jänner 2010) für Landes- und Gemeindeabgaben. Daher ist diese Bestimmung trotz § 6 AVOG 2010 erforderlich.

Zu Z 10 (§ 76 BAO):

Die Änderung erfolgt zwecks Übereinstimmung mit § 171 Abs. 1 lit. b BAO.

Zu Z 11 (§ 84 BAO):

Die Änderungen berücksichtigen die Neufassung des § 83 Abs. 1 BAO durch das AbgVRefG.

Zu Z 12 (§ 120 BAO):

Die Änderungen konkretisieren die „Abgaben vom Einkommen, Vermögen, Ertrag oder Umsatz“ bzw. (in § 120 Abs. 2 BAO) „Abgaben vom Umsatz“.

Zu Z 13 (§ 121a Abs. 7 BAO):

Die Zitierungsänderung trägt dem Ersatz des AVOG durch das „AVOG 2010“ Rechnung.

Zu Z 14 bis 16 (§§ 125 Abs. 6, 128 Abs. 4 und 160 Abs. 3 BAO):

Ebenso wie bei § 120 BAO erfolgten Konkretisierungen der „Abgaben vom Einkommen ...“.

Zu Z 17 (§ 191 Abs. 5 BAO):

Die Änderung dient der Harmonisierung mit der Terminologie des Zustellgesetzes.

Zu Z 18 (§ 209 Abs. 1 BAO):

Die Änderung des § 209 Abs. 1 letzter Satz BAO berichtigt ein Redaktionsversehen.

Zu Z 19 (§ 215 Abs. 1 und § 217 Abs. 5 BAO):

Die Änderung stellen sicher, dass § 215 Abs. 1 und § 217 Abs. 5 BAO auch für Landes- und Gemeindeabgaben anwendbar sind, obwohl für solche Abgaben § 213 BAO nicht gilt (nach § 213a BAO).

Zu Z 20 (§ 229a Abs. 3 BAO):

Die Änderung des § 229a Abs. 3 BAO dient der Konkretisierung der „Abgaben vom Einkommen“.

Zu Z 21 und 22 (§§ 240 Abs. 3 und 240a BAO):

Die Bestimmung über die sachliche und örtliche Zuständigkeit für die Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Abzugsteuern erfolgt nach dem Vorbild des (für Landes- und Gemeindeabgaben geltenden) § 240a BAO. Diese Norm ist somit entbehrlich. Die für Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer und Beträge gemäß § 99 EStG 1988 geltende Regelung der örtlichen Zuständigkeit entspricht dem bisherigen letzten Satz des § 240 Abs. 3 BAO.

Zu Z 23 (§ 323 Abs. 24 BAO):

Regelt das Inkrafttreten.

Zu Z 24 (§ 323a Abs. 1 Z 5 BAO):

Die Ergänzung in § 323a Abs. 1 Z 5 BAO dient der Klarstellung; damit soll sichergestellt werden, dass im Falle einer Nachschau die vor 2010 begonnen worden ist, die bisherigen Verjährungsbestimmungen nach den Landesabgabenordnungen weiterhin auch im Jahr 2010 anwendbar bleiben. Eine Lücke im Bereich der Anwendung der Verjährungsbestimmungen nach der BAO wird dadurch vermieden.

Die Änderung in § 323a Abs. 3 Z 7 BAO erfolgt, weil § 226a Tiroler Landesabgabenordnung vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.6.2009, G 5/09 ua, als verfassungswidrig aufgehoben wurde.

Zu Artikel 11 (Änderung des Finanzstrafgesetzes)

Zu Z 1 und 2 (§ 58 Abs. 1 lit. e und § 265 Abs. 1n FinStrG):

Die Änderung trägt der Neuerlassung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010, BGBl I Nr. xxx/200x, das mit 1. Juli 2010 in Kraft tritt, Rechnung.

Zu Artikel 12 (Änderung des Rundfunkgebührengesetzes)

Zu § 6 Abs. 1 RGG:

Die Änderung trägt der Abschaffung der Finanzlandesdirektionen Rechnung.

Zu Artikel 13 (Änderung des Entschädigungsgesetzes CSSR)

Zu Z 1 bis 5 (§§ 38, 39, Abs. 1, 40 Abs. 1 und 42 Abs. 1 und 2):

Die Änderung trägt der Abschaffung der Finanzlandesdirektionen Rechnung.

Zu Artikel 14 (Änderung des EG-Vollstreckungsamtshilfegesetzes)

Zu Z 1 bis 4 (§ 2 Abs. 2 und 3 sowie § 4 Abs. 3):

Die Änderung trägt der Neuerlassung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010, BGBl I Nr. xxx/200x, das mit 1. Juli 2010 in Kraft tritt, Rechnung.

 


Anlage 1: Darstellung der Verwaltungskosten für Bürger/innen

 

BUNDESGESETZ ÜBER DIE NEUORDNUNG DER ZUSTÄNDIGKEITSREGELUNGEN IN ABGABENSACHEN

Art der Änderung

Novelle

Ressort

BMF

Berechnungs­datum

1. Oktober 2009

Anzahl geänderter/neuer
Informations­verpflichtungen

1

BE-/ENTLASTUNG GESAMT

ZEIT (in h, gerundet)

-150.000

DIREKTE KOSTEN (in €, gerundet)

-1.500.000

 

IVP 1 - ENTGEGENNAHME VON ANBRINGEN DER VON FINANZÄMTERN ZU VOLLZIEHENDEN ABGABENANGELGENHEITEN

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für den Bereich des gesamten Bundesgebietes die Entgegennahme von Anbringen der von Finanzämtern zu vollziehenden Abgabenangelegenheiten. Ausgenommen davon sind Angelegenheiten der Abgabenvollstreckung.

Fundstelle

§ 13 (2)

BE-/ENTLASTUNG

ZEIT (in h, gerundet)

-150.000

DIREKTE KOSTEN (in €, gerundet)

-1.500.000

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Bürger/innen

Fallzahl pro Jahr

250.000

Quellenangabe

Schätzung BMF Fachabteilung

Zeit pro Fall

Reduktion

Stunden

0

Minuten

18

Direkte Kosten pro Fall

-6,00

Be-/Entlastung

Zeit (in h, gerundet)

-75.000

Direkte Kosten (in €, gerundet)

-1.500.000

 

Verwaltungstätigkeit 1

Anträge/Ansuchen einbringen

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

0

Minuten

18

Direkte Kosten

-6,00

Kilometergeld für PKW

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Bürger/innen

Fallzahl pro Jahr

250.000

Quellenangabe

Schätzung BMF Fachabteilung

Zeit pro Fall

Reduktion

Stunden

0

Minuten

18

Direkte Kosten pro Fall

0,00

Be-/Entlastung

Zeit (in h, gerundet)

-75.000

Direkte Kosten (in €, gerundet)

0

 

Verwaltungstätigkeit 1

Anträge/Ansuchen einbringen

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

0

Minuten

18


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

§ 81. (1) …

§ 81. (1) …

(2) Als Finanzamt der Betriebsstätte gilt das gemäß § 57 der Bundesabgabenordnung für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt.

(2) Als Finanzamt der Betriebsstätte gilt das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt.

§ 96. (1) …

§ 96. (1) …

(2) Die Kapitalertragsteuer ist an das Finanzamt des zum Abzug Verpflichteten (§ 59 der Bundesabgabenordnung) abzuführen. Ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zum Abzug verpflichtet, obliegt die Erhebung dem Finanzamt Wien 1/23 für in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland gelegene Zahlstellen sowie den Finanzämtern Linz, Salzburg Stadt, Graz Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch für in den jeweiligen Bundesländern gelegene Zahlstellen.

(2) Die Kapitalertragsteuer ist an das Finanzamt des zum Abzug Verpflichteten abzuführen. Ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zum Abzug verpflichtet, ist für die Erhebung jenes Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich die Zahlstelle liegt.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 99. (1) und (2) …

§ 99. (1) und (2) …

(3) Der Schuldner ist von der Verpflichtung zum Steuerabzug befreit, wenn er die geschuldeten Beträge auf Grund eines Übereinkommens nicht an den beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger, sondern an eine inländische juristische Person abführt, die die Urheberrechte wahrt und von dem für die juristische Person zuständigen Betriebsfinanzamt (§ 59 der Bundesabgabenordnung) zur Vornahme des Steuerabzuges zugelassen worden ist. Diese hat den Steuerabzug vorzunehmen.

(3) Der Schuldner ist von der Verpflichtung zum Steuerabzug befreit, wenn er die geschuldeten Beträge auf Grund eines Übereinkommens nicht an den beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger, sondern an eine inländische juristische Person abführt, die die Urheberrechte wahrt und von dem für die juristische Person zuständigen Finanzamt zur Vornahme des Steuerabzuges zugelassen worden ist. Diese hat den Steuerabzug vorzunehmen.

§ 99a. (1) bis (7) …

§ 99a. (1) bis (7) …

(8) Wenn zum Zeitpunkt der Zinsen- oder Lizenzgebührenzahlung die Mindestbehaltefrist im Sinne des Abs. 6 noch nicht gegeben war oder der Schuldner noch nicht über die erforderlichen Bestätigungen verfügte, kann das empfangende Unternehmen oder die empfangende Betriebsstätte eine Erstattung bei dem nach § 59 BAO zuständigen Finanzamt binnen fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Zinsen- oder Lizenzgebührenzahlung beantragen. Bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen des Abs. 6 wird die zu viel einbehaltene Quellensteuer innerhalb eines Jahres nach dem ordnungsgemäßen Einlangen des Antrags erstattet. Erfolgt die Erstattung der einbehaltenen Steuer nicht innerhalb dieser Frist, so hat das empfangende Unternehmen bzw. die Betriebsstätte nach Ablauf dieses Jahres Anspruch auf eine Verzinsung der Steuer, wobei § 205 BAO sinngemäß anzuwenden ist.

(8) Wenn zum Zeitpunkt der Zinsen- oder Lizenzgebührenzahlung die Mindestbehaltefrist im Sinne des Abs. 6 noch nicht gegeben war oder der Schuldner noch nicht über die erforderlichen Bestätigungen verfügte, kann das empfangende Unternehmen oder die empfangende Betriebsstätte eine Erstattung bei dem zuständigen Finanzamt binnen fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Zinsen- oder Lizenzgebührenzahlung beantragen. Bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen des Abs. 6 wird die zu viel einbehaltene Quellensteuer innerhalb eines Jahres nach dem ordnungsgemäßen Einlangen des Antrags erstattet. Erfolgt die Erstattung der einbehaltenen Steuer nicht innerhalb dieser Frist, so hat das empfangende Unternehmen bzw. die Betriebsstätte nach Ablauf dieses Jahres Anspruch auf eine Verzinsung der Steuer, wobei § 205 BAO sinngemäß anzuwenden ist.

(9) …

(9) …

§ 101. (1) Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalendermonates gemäß § 99 einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Steuerabzug gemäß § 99 EStG” spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates an sein Betriebsfinanzamt (§ 59 der Bundesabgabenordnung) bzw. an sein Wohnsitzfinanzamt (§ 55 der Bundesabgabenordnung) abzuführen. Sind Steuerabzüge für mehrere Gläubiger vorgenommen worden, so ist der Gesamtbetrag in einer Summe ohne Bezeichnung der einzelnen Gläubiger abzuführen.

§ 101. (1) Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalendermonates gemäß § 99 einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Steuerabzug gemäß § 99 EStG” spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates an sein Betriebsfinanzamt bzw. an sein Wohnsitzfinanzamt abzuführen. Sind Steuerabzüge für mehrere Gläubiger vorgenommen worden, so ist der Gesamtbetrag in einer Summe ohne Bezeichnung der einzelnen Gläubiger abzuführen.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Artikel 3 (Änderung des Umgründungssteuergesetzes)

§ 13. (1) Einbringungsstichtag ist der Tag, zu dem das Vermögen mit steuerlicher Wirkung auf die übernehmende Körperschaft übergehen soll. Der Stichtag kann auch auf einen Zeitpunkt vor Unterfertigung des Einbringungsvertrages rückbezogen werden. In jedem Fall ist innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Ablauf des Einbringungsstichtages (§ 108 der Bundesabgabenordnung)

       § 13. (1) Einbringungsstichtag ist der Tag, zu dem das Vermögen mit steuerlicher Wirkung auf die übernehmende Körperschaft übergehen soll. Der Stichtag kann auch auf einen Zeitpunkt vor Unterfertigung des Einbringungsvertrages rückbezogen werden. In jedem Fall ist innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Ablauf des Einbringungsstichtages (§ 108 der Bundesabgabenordnung)

                         - die Anmeldung der Einbringung im Wege der Sachgründung bzw. einer Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch und

                         - die Anmeldung der Einbringung im Wege der Sachgründung bzw. einer Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch und

                         - in den übrigen Fällen die Meldung der Einbringung bei dem gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt

                         - in den übrigen Fällen die Meldung der Einbringung bei dem für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt

vorzunehmen. Erfolgt die Anmeldung oder Meldung nach Ablauf der genannten Frist, gilt als Einbringungsstichtag der Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages, wenn dies innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Ablauf des Ersatzstichtages (§ 108 BAO) dem gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt gemeldet wird und die in § 12 Abs. 1 genannten Voraussetzungen auf den Ersatzstichtag vorliegen. Erfolgt die Einbringung in eine im Ausland ansässige übernehmende Körperschaft, für die bis zur Einbringung kein inländisches Finanzamt zuständig ist, tritt an die Stelle der vorgenannten Behörden das für den Einbringenden zuständige Wohnsitz-, Sitz- oder Lagefinanzamt.

vorzunehmen. Erfolgt die Anmeldung oder Meldung nach Ablauf der genannten Frist, gilt als Einbringungsstichtag der Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages, wenn dies innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Ablauf des Ersatzstichtages (§ 108 BAO) dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der übernehmenden Körperschaft zuständigen Finanzamt gemeldet wird und die in § 12 Abs. 1 genannten Voraussetzungen auf den Ersatzstichtag vorliegen. Erfolgt die Einbringung in eine im Ausland ansässige übernehmende Körperschaft, für die bis zur Einbringung kein inländisches Finanzamt zuständig ist, tritt an die Stelle der vorgenannten Behörden das für den Einbringenden zuständige Wohnsitz-, Sitz- oder Lagefinanzamt.

(2) Einbringungsstichtag kann nur ein Tag sein, zu dem das einzubringende Vermögen dem Einbringenden zuzurechnen war. Im Falle der Einbringung durch eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, gelten für die Frage der Zurechnung auch die Mitunternehmer als Einbringende. Erfolgt eine Einbringung auf einen Stichtag, zu dem das einzubringende Vermögen dem Einbringenden nicht zuzurechnen war, gilt als Einbringungsstichtag der Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages, wenn dies innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Ablauf des Ersatzstichtages (§ 108 BAO) dem gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt gemeldet wird und die in § 12 Abs. 1 genannten Voraussetzungen auf den Ersatzstichtag vorliegen. Die vorstehenden Sätze kommen nicht zur Anwendung, wenn das Vermögen im Erbwege erworben wurde und eine Buchwerteinbringung (§§ 16 und 17) erfolgt.

(2) Einbringungsstichtag kann nur ein Tag sein, zu dem das einzubringende Vermögen dem Einbringenden zuzurechnen war. Im Falle der Einbringung durch eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, gelten für die Frage der Zurechnung auch die Mitunternehmer als Einbringende. Erfolgt eine Einbringung auf einen Stichtag, zu dem das einzubringende Vermögen dem Einbringenden nicht zuzurechnen war, gilt als Einbringungsstichtag der Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages, wenn dies innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Ablauf des Ersatzstichtages (§ 108 BAO) dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der übernehmenden Körperschaft zuständigen Finanzamt gemeldet wird und die in § 12 Abs. 1 genannten Voraussetzungen auf den Ersatzstichtag vorliegen. Die vorstehenden Sätze kommen nicht zur Anwendung, wenn das Vermögen im Erbwege erworben wurde und eine Buchwerteinbringung (§§ 16 und 17) erfolgt.

§ 24. (1) 1. …

§ 24. (1) 1. …

           2. § 13 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Firmenbuchzuständigkeit auf die Sachgründung einer einzutragenden Personengesellschaft und auf den Eintritt neuer Gesellschafter in eingetragene Personengesellschaften bezieht und daß an die Stelle des gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamtes die Meldung bei dem gemäß § 54 der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamt tritt.

           2. § 13 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Firmenbuchzuständigkeit auf die Sachgründung einer einzutragenden Personengesellschaft und auf den Eintritt neuer Gesellschafter in eingetragene Personengesellschaften bezieht und die Meldung bei dem für die Feststellung der Einkünfte der Personengesellschaft zuständigen Finanzamt zu erfolgen hat.

           3. und 4. …

           3. und 4. …

(2) …

(2) …

§ 28. Hinsichtlich des Teilungsstichtages, der Behandlung der zu teilenden Personengesellschaft und der zum Zweck der Darstellung des Vermögens erstellten Teilungsbilanz sind die §§ 13 bis 15 anzuwenden.

§ 28. Hinsichtlich des Teilungsstichtages, der Behandlung der zu teilenden Personengesellschaft und der zum Zweck der Darstellung des Vermögens erstellten Teilungsbilanz sind die §§ 13 bis 15 anzuwenden.

§ 13 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Firmenbuchzuständigkeit auf die teilungsbedingte Löschung einer eingetragenen Personengesellschaft und das teilungsbedingte Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer solchen bezieht und daß an die Stelle des gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamtes die Meldung bei dem gemäß den §§ 54 bis 56 oder 58 der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamt tritt.

§ 13 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Firmenbuchzuständigkeit auf die teilungsbedingte Löschung einer eingetragenen Personengesellschaft und das teilungsbedingte Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer solchen bezieht und die Meldung bei dem für die Feststellung der Einkünfte der zu teilenden Personengesellschaft zuständigen Finanzamt zu erfolgen hat.

§ 38b. (1) und (2) …

§ 38b. (1) und (2) …

(3) Der Spaltungsvertrag ist dem gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung für die spaltende Körperschaft zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats vorzulegen.

(3) Der Spaltungsvertrag ist dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der spaltenden Körperschaft zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats vorzulegen.

§ 38e. (1) bis (3) …

§ 38e. (1) bis (3) …

(4) Die Durchführung der im Spaltungsvertrag festgelegten Tauschvorgänge ist dem gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung für die spaltende Körperschaft zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats anzuzeigen.

(4) Die Durchführung der im Spaltungsvertrag festgelegten Tauschvorgänge ist dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der spaltenden Körperschaft zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats anzuzeigen.

Artikel 4 (Änderung des Gebührengesetzes 1957)

§ 14. TP 15 (1) und (2) …

§ 14. TP 15 (1) und (2) …

(3) Der Rechtsträger der Zulassungsstelle haftet für die Gebühr. Er hat gesondert für jede von ihm eingerichtete Zulassungsstelle die Gebühr für die in einem Kalendermonat erteilten Zulassungen und bewilligten Überstellungsfahrten bis zum 15. des nächstfolgenden Monats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten.

(3) Der Rechtsträger der Zulassungsstelle haftet für die Gebühr. Er hat gesondert für jede von ihm eingerichtete Zulassungsstelle die Gebühr für die in einem Kalendermonat erteilten Zulassungen und bewilligten Überstellungsfahrten bis zum 15. des nächstfolgenden Monats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern zu entrichten.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

Artikel 5 (Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes 1934)

§ 10a. (1) …

§ 10a. (1) …

(2) Parteienvertreter haben für Rechtsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten Rechtsvorgänge beim Finanzamt (§ 66 Abs. 2 BAO) vorzulegen. Die Selbstberechnung und Anmeldung hat elektronisch zu erfolgen. Ist über einen der in der elektronischen Anmeldung enthaltenen Rechtsvorgänge eine Urkunde errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunde lesend zuzugreifen. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Wird die Steuer vor Entstehung des Abgabenanspruches selbst berechnet und eine Selbstberechnungserklärung (Abs. 6) ausgestellt, um eine Eintragung im Firmenbuch zu ermöglichen, ist der Selbstberechnung die voraussichtliche Höhe der Abgabe zu Grunde zu legen. Ist über den Rechtsvorgang eine Schrift errichtet worden, so ist darauf der Umstand der Selbstberechnung und der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer) anzubringen. Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in die Anmeldungen aufzunehmenden Angaben durchzuführen.

(2) Parteienvertreter haben für Rechtsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten Rechtsvorgänge beim zuständigen Finanzamt vorzulegen. Die Selbstberechnung und Anmeldung hat elektronisch zu erfolgen. Ist über einen der in der elektronischen Anmeldung enthaltenen Rechtsvorgänge eine Urkunde errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunde lesend zuzugreifen. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Wird die Steuer vor Entstehung des Abgabenanspruches selbst berechnet und eine Selbstberechnungserklärung (Abs. 6) ausgestellt, um eine Eintragung im Firmenbuch zu ermöglichen, ist der Selbstberechnung die voraussichtliche Höhe der Abgabe zu Grunde zu legen. Ist über den Rechtsvorgang eine Schrift errichtet worden, so ist darauf der Umstand der Selbstberechnung und der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer) anzubringen. Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in die Anmeldungen aufzunehmenden Angaben durchzuführen.

(3) bis (9) …

(3) bis (9) …

Artikel 6 (Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953)

§ 6. (1) und (2) …

§ 6. (1) und (2) …

(3) 1. bis 6. …

(3) 1. bis 6. …

           7. Der Versicherer hat unrichtige Berechnungen der motorbezogenen Versicherungssteuer zu berichtigen. Berichtigungen können nur für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre erfolgen. Nachforderungen auf Grund von Berichtigungen sind vom Versicherungsnehmer ab Aufforderung zu entrichten. Die §§ 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Lehnt der Versicherer eine vom Versicherungsnehmer verlangte Berichtigung ab, hat er dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung über die von ihm entrichtete motorbezogene Versicherungssteuer auszustellen. Der Versicherungsnehmer kann vom Finanzamt (§ 7 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449) die Rückzahlung einer zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer beantragen. Anträge können bis zum Ablauf des zweiten Jahres gestellt werden, in welchem das Verlangen auf Richtigstellung schriftlich gestellt wurde.

           7. Der Versicherer hat unrichtige Berechnungen der motorbezogenen Versicherungssteuer zu berichtigen. Berichtigungen können nur für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre erfolgen. Nachforderungen auf Grund von Berichtigungen sind vom Versicherungsnehmer ab Aufforderung zu entrichten. Die §§ 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Lehnt der Versicherer eine vom Versicherungsnehmer verlangte Berichtigung ab, hat er dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung über die von ihm entrichtete motorbezogene Versicherungssteuer auszustellen. Der Versicherungsnehmer kann vom zuständigen Finanzamt die Rückzahlung einer zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer beantragen. Anträge können bis zum Ablauf des zweiten Jahres gestellt werden, in welchem das Verlangen auf Richtigstellung schriftlich gestellt wurde.

           8. …

           8. …

(4) und (5) …

(4) und (5) …

§ 8. (1) bis (5) …

§ 8. (1) bis (5) …

(6) Der Versicherer (§ 7 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 1 und 2) ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlage ihrer Berechnung im Inland Aufzeichungen zu führen. Diese müssen alle Angaben enthalten, die für die Berechnung der Steuer von Bedeutung sind. Ausländische Versicherer, die im Inland gelegene Risken versichern (§ 1 Abs. 2 und 3), haben auf Anforderung dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien ein vollständiges Verzeichnis dieser Versicherungsverhältnisse mit allen Angaben, die für die Berechnung der Steuer von Bedeutung sind, zu übermitteln. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Versicherer die Voraussetzungen für die Steuerpflicht oder für die Steuerentrichtung nicht für gegeben hält.

(6) Der Versicherer (§ 7 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 1 und 2) ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlage ihrer Berechnung im Inland Aufzeichungen zu führen. Diese müssen alle Angaben enthalten, die für die Berechnung der Steuer von Bedeutung sind. Ausländische Versicherer, die im Inland gelegene Risken versichern (§ 1 Abs. 2 und 3), haben auf Anforderung dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern ein vollständiges Verzeichnis dieser Versicherungsverhältnisse mit allen Angaben, die für die Berechnung der Steuer von Bedeutung sind, zu übermitteln. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Versicherer die Voraussetzungen für die Steuerpflicht oder für die Steuerentrichtung nicht für gegeben hält.

 

 

Artikel 7 (Änderung des Feuerschutzgesetzes 1952)

§ 6. (1) bis (3) …

§ 6. (1) bis (3) …

(4) Der Versicherer (§ 5 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 5 Abs. 2) ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlage ihrer Berechnung im Inland Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen alle Angaben enthalten, die für die Berechnung der Steuer von Bedeutung sind. Ausländische Versicherer, die im Inland gelegene Risken versichern (§ 1 Abs. 1 und 4), haben auf Anforderung dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien ein vollständiges Verzeichnis dieser Versicherungsverhältnisse mit allen Angaben, die für die Berechnung der Steuer von Bedeutung sind, zu übermitteln. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Versicherer die Voraussetzungen für die Steuerpflicht oder für die Steuerentrichtung nicht für gegeben hält.

(4) Der Versicherer (§ 5 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 5 Abs. 2) ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlage ihrer Berechnung im Inland Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen alle Angaben enthalten, die für die Berechnung der Steuer von Bedeutung sind. Ausländische Versicherer, die im Inland gelegene Risken versichern (§ 1 Abs. 1 und 4), haben auf Anforderung dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern ein vollständiges Verzeichnis dieser Versicherungsverhältnisse mit allen Angaben, die für die Berechnung der Steuer von Bedeutung sind, zu übermitteln. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Versicherer die Voraussetzungen für die Steuerpflicht oder für die Steuerentrichtung nicht für gegeben hält.

Artikel 8 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992)

§ 7. (1) Für in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge ist für die Erhebung der Steuer nach diesem Bundesgesetz das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Umsatzsteuer des Steuerschuldners obliegt. Fehlt ein derartiges Finanzamt, so hat das Wohnsitzfinanzamt beziehungsweise das Finanzamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Sitz hat, in den Fällen des § 55 Abs. 4 BAO das für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen der natürlichen Person zuständige Finanzamt die Steuer zu erheben.

§ 7. (1) Für in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge ist für die Erhebung der Steuer nach diesem Bundesgesetz das Wohnsitz- oder Betriebsfinanzamt örtlich zuständig.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Artikel 9 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967)

§ 30f. (1) bis (5) …

§ 30f. (1) bis (5) …

(6) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann mit der Besorgung der ihm nach den vorstehenden Absätzen obliegenden Geschäften das gemäß § 17a Abs. 4 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz – AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, zuständige Finanzamt beauftragen.          

(6) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann mit der Besorgung der ihm nach den vorstehenden Absätzen obliegenden Geschäften das zuständige Finanzamt beauftragen.

§ 30h. (1) …

§ 30h. (1) …

(2) Der Schüler hat den von der Republik Österreich für eine Schülerfreifahrt geleisteten Fahrpreis (§ 30f Abs. 1 und 2) zu ersetzen, wenn er die Schülerfreifahrt durch unwahre Angaben erlangt hat oder weiter in Anspruch genommen hat, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind. Für diese Ersatzpflicht des Schülers haftet der Erziehungsberechtigte, wenn der Schüler noch minderjährig ist. Über die Verpflichtung zum Ersatz entscheidet das nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Schülers gemäß § 17a Abs. 4 AVOG örtlich zuständige Finanzamt, wobei von der Festsetzung eines Ersatzes ganz oder teilweise Abstand genommen werden kann, wenn der Ersatz im Einzelfall den Betrag von 73 Euro nicht übersteigt. Gegen die Entscheidung des Finanzamtes ist die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat zulässig. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Schüler hat den von der Republik Österreich für eine Schülerfreifahrt geleisteten Fahrpreis (§ 30f Abs. 1 und 2) zu ersetzen, wenn er die Schülerfreifahrt durch unwahre Angaben erlangt hat oder weiter in Anspruch genommen hat, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind. Für diese Ersatzpflicht des Schülers haftet der Erziehungsberechtigte, wenn der Schüler noch minderjährig ist. Über die Verpflichtung zum Ersatz entscheidet das nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Schülers zuständige Finanzamt, wobei von der Festsetzung eines Ersatzes ganz oder teilweise Abstand genommen werden kann, wenn der Ersatz im Einzelfall den Betrag von 73 Euro nicht übersteigt. Gegen die Entscheidung des Finanzamtes ist die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat zulässig. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 31c. (1) …

§ 31c. (1) …

(2) Die Schulbücher oder Schulbuchbelege sind den Schulerhaltern über Anforderung zur Verfügung zu stellen. Die Anforderung hat bei dem für die jeweilige Schule gemäß § 17a Abs. 4 AVOG örtlich zuständigen Finanzamt zu erfolgen. Insoweit Verträge gemäß § 31b Abs. 2 bestehen, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Schulerhalter durch Verordnung ermächtigen, die erforderlichen Schulbuchbelege direkt bei den Unternehmen, mit denen solche Verträge bestehen, anzufordern. Die Unternehmen sind in der Verordnung anzuführen.

(2) Die Schulbücher oder Schulbuchbelege sind den Schulerhaltern über Anforderung zur Verfügung zu stellen. Die Anforderung hat bei dem für die jeweilige Schule zuständigen Finanzamt zu erfolgen. Insoweit Verträge gemäß § 31b Abs. 2 bestehen, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Schulerhalter durch Verordnung ermächtigen, die erforderlichen Schulbuchbelege direkt bei den Unternehmen, mit denen solche Verträge bestehen, anzufordern. Die Unternehmen sind in der Verordnung anzuführen.

(3) …

(3) …

(4) Insoweit die Schulerhalter den Bedarf der Schüler an Schulbüchern nicht durch Gutscheine decken können, sind die Schulerhalter von dem gemäß § 17a Abs. 4 AVOG örtlich zuständigen Finanzamt zur Anschaffung der Schulbücher zu ermächtigen. Die von den Schulerhaltern auf Grund einer solchen Ermächtigung angeschafften Schulbücher sind vom Finanzamt zu bezahlen.

(4) Insoweit die Schulerhalter den Bedarf der Schüler an Schulbüchern nicht durch Gutscheine decken können, sind die Schulerhalter von dem zuständigen Finanzamt zur Anschaffung der Schulbücher zu ermächtigen. Die von den Schulerhaltern auf Grund einer solchen Ermächtigung angeschafften Schulbücher sind vom Finanzamt zu bezahlen.

(5) Die Schulen (§ 31) haben Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Empfänger der Schulbücher oder der Gutscheine hervorgehen. Sie sind dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und den gemäß § 17a Abs. 4 AVOG örtlich zuständigen Finanzämtern gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet und haben diesen Einsicht in die Aufzeichnungen zu geben.

(5) Die Schulen (§ 31) haben Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Empfänger der Schulbücher oder der Gutscheine hervorgehen. Sie sind dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und den zuständigen Finanzämtern gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet und haben diesen Einsicht in die Aufzeichnungen zu geben.

(6) Über strittige Ansprüche eines Schülers auf ein Schulbuch oder auf einen Gutschein sowie über die Verpflichtung eines Schulerhalters zur Ausgabe eines Schulbuches oder Gutscheines entscheidet das für die Schule, die der Schüler besucht, gemäß § 17a Abs. 4 AVOG örtlich zuständige Finanzamt nach Anhörung der Schulbehörde erster Instanz. Gegen die Entscheidung des Finanzamtes ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Über strittige Ansprüche eines Schülers auf ein Schulbuch oder auf einen Gutschein sowie über die Verpflichtung eines Schulerhalters zur Ausgabe eines Schulbuches oder Gutscheines entscheidet das für die Schule, die der Schüler besucht, zuständige Finanzamt nach Anhörung der Schulbehörde erster Instanz. Gegen die Entscheidung des Finanzamtes ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.

§ 31d. (1) bis (3) …

§ 31d. (1) bis (3) …

(4) Zu Unrecht erhaltene Schulbücher hat der Schüler zurückzugeben. Für die Rückgabe haftet der Erziehungsberechtigte. Insoweit eine Rückgabe nicht mehr möglich ist, ist der seinerzeitige Anschaffungswert des Schulbuches zu ersetzen. Über die Verpflichtung zur Rückgabe eines Schulbuches oder über die Verpflichtung zum Ersatz des Anschaffungswertes entscheidet das für die Schule, die der Schüler besucht oder besucht hat, gemäß § 17a Abs. 4 AVOG örtlich zuständige Finanzamt, gegen deren Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat zulässig ist. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Zu Unrecht erhaltene Schulbücher hat der Schüler zurückzugeben. Für die Rückgabe haftet der Erziehungsberechtigte. Insoweit eine Rückgabe nicht mehr möglich ist, ist der seinerzeitige Anschaffungswert des Schulbuches zu ersetzen. Über die Verpflichtung zur Rückgabe eines Schulbuches oder über die Verpflichtung zum Ersatz des Anschaffungswertes entscheidet das für die Schule, die der Schüler besucht oder besucht hat, zuständige Finanzamt, gegen deren Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat zulässig ist. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.

§ 31e. Die Schulerhalter haften dem Bund für die richtige Ausgabe der Schulbücher oder der Gutscheine; sie sind zum Ersatz von angeschafften Schulbüchern, die weder an Schüler ausgefolgt, noch dem Schulbuchhändler retourniert wurden und für zu Unrecht ausgegebene Schulbücher oder Gutscheine verpflichtet. Über die Ersatzansprüche entscheidet das für die jeweilige Schule gemäß § 17a Abs. 4 AVOG örtlich zuständige Finanzamt, wobei von der Festsetzung eines Ersatzes ganz oder teilweise Abstand genommen werden kann, wenn der Ersatz pro Schule und Schuljahr 3% des maßgeblichen Schulbuchbudgets, höchstens aber 73 Euro, nicht übersteigt. Gegen die Entscheidung des Finanzamtes ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig, über welches der unabhängige Finanzsenat entscheidet. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.

§ 31e. Die Schulerhalter haften dem Bund für die richtige Ausgabe der Schulbücher oder der Gutscheine; sie sind zum Ersatz von angeschafften Schulbüchern, die weder an Schüler ausgefolgt, noch dem Schulbuchhändler retourniert wurden und für zu Unrecht ausgegebene Schulbücher oder Gutscheine verpflichtet. Über die Ersatzansprüche entscheidet das für die jeweilige Schule zuständige Finanzamt, wobei von der Festsetzung eines Ersatzes ganz oder teilweise Abstand genommen werden kann, wenn der Ersatz pro Schule und Schuljahr 3% des maßgeblichen Schulbuchbudgets, höchstens aber 73 Euro, nicht übersteigt. Gegen die Entscheidung des Finanzamtes ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig, über welches der unabhängige Finanzsenat entscheidet. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.

§ 43. (1) Der Dienstgeberbeitrag ist für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten. Arbeitslöhne, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für das vorangegangene Kalendermonat gewährt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen. Werden Arbeitslöhne für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist der Dienstgeberbeitrag bis zum 15. Februar abzuführen. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den für die Abfuhr der Lohnsteuer maßgebenden Vorschriften. Für die örtliche Zuständigkeit gilt § 57 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung, wobei der Dienstgeberbeitrag in den Fällen, in denen der Dienstgeber im Bundesgebiet keine Betriebsstätte (§ 81 des Einkommensteuergesetzes 1988) hat, an das Finanzamt zu leisten ist, in dessen Bereich der Dienstnehmer überwiegend beschäftigt ist.

§ 43. (1) Der Dienstgeberbeitrag ist für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten. Arbeitslöhne, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für das vorangegangene Kalendermonat gewährt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen. Werden Arbeitslöhne für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist der Dienstgeberbeitrag bis zum 15. Februar abzuführen. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den für die Abfuhr der Lohnsteuer maßgebenden Vorschriften. Für die Erhebung des Dienstgeberbeitrages ist örtlich das Wohnsitz-, Betriebs- oder Lagefinanzamt zuständig, wobei der Dienstgeberbeitrag in den Fällen, in denen der Dienstgeber im Bundesgebiet keine Betriebsstätte (§ 81 des Einkommensteuergesetzes 1988) hat, an das Finanzamt zu leisten ist, in dessen Bereich der Dienstnehmer überwiegend beschäftigt ist.

(2) …

(2) …

Artikel 10 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben und Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

(2) …

(2) …

§ 3. (1) Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes sind, wenn nicht anderes bestimmt ist, neben den im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträgen auch die im § 2 lit. a angeführten Ansprüche sowie die in Angelegenheiten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der Nebenansprüche aller Art.               

§ 3. (1) Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes sind, wenn nicht anderes bestimmt ist, neben den im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträgen auch die im § 2 lit. a und c angeführten Ansprüche sowie die in Angelegenheiten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der Nebenansprüche aller Art.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

§ 50. (1) Die Abgabenbehörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

§ 50. Die Abgabenbehörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

(2) Sondervorschriften des Gebühren- und Verkehrsteuerrechtes über die Entgegennahme von Anzeigen durch Abgabenbehörden, die nicht zur Erhebung der Abgabe zuständig sind, und über die Weiterleitung der Anzeigen an die zuständigen Behörden bleiben unberührt.

 

§ 51. (1) Über Zuständigkeitsstreite zwischen Abgabenbehörden entscheidet die gemeinsame Oberbehörde.

 

(2) Bei Gefahr im Verzug hat jede Abgabenbehörde in ihrem Amtsbereich die notwendigen Amtshandlungen unter gleichzeitiger Verständigung der anderen Behörde vorzunehmen.

 

2. Sachliche Zuständigkeit und Amtsbereich.

2. Zuständigkeit der Abgabenbehörden des Bundes

§ 52. Unbeschadet anderer gesetzlicher Anordnungen sind für die sachliche Zuständigkeit und für den Amtsbereich der Abgabenbehörden des Bundes die Vorschriften des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 18/1975, und des Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat (UFSG) maßgeblich.

§ 52. Soweit nicht anders bestimmt wird, sind für die Zuständigkeit der Abgabenbehörden des Bundes die Vorschriften des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010 und des Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat – UFSG maßgeblich.

§ 52a. (1) Die sachliche Zuständigkeit einer Abgabenbehörde für die Erhebung von Abgaben endet mit dem Zeitpunkt, in dem eine andere Abgabenbehörde von den ihre Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom Übergang der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen. Solange eine solche Verständigung nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden.

 

(2) Für einen Übergang der sachlichen Zuständigkeit auf ein anderes Finanzamt gilt § 75 sinngemäß.

 

(3) Für einen Übergang der sachlichen Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde erster Instanz gilt § 71 sinngemäß.

 

§ 52b. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt § 52a nicht.

 

3. Örtliche Zuständigkeit von Abgabenbehörden erster Instanz

 

§ 53. (1) Für die Feststellung der Einheitswerte (§ 186) ist örtlich zuständig:

 

                a) bei zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Betrieben, bei Grundstücken und Betriebsgrundstücken sowie bei Gewerbeberechtigungen, die nicht zu einem gewerblichen Betrieb gehören, das Finanzamt, in dessen Bereich die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) gelegen ist (Lagefinanzamt). Erstreckt sich diese auf den Amtsbereich mehrerer Finanzämter, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich der wertvollste Teil der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) gelegen ist;

 

               b) bei gewerblichen Betrieben und bei Gewerbeberechtigungen, die zu einem gewerblichen Betrieb gehören, das Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Betriebes befindet (Betriebsfinanzamt). Ist diese im Ausland, so gilt als Betriebsfinanzamt jenes Finanzamt, in dessen Bereich sich die wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte des ausländischen Betriebes befindet;

 

                c) bei freien Berufen das Finanzamt, von dessen Bereich aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.

 

(2) Für die im § 189 vorgesehene Feststellung des gemeinen Wertes ist das für die Erhebung der Körperschaftsteuer der betreffenden juristischen Person berufene Finanzamt (§ 58) örtlich zuständig.

 

§ 54. (1) Für die gesonderten Feststellungen gemäß § 187 und für die Feststellungen der Einkünfte gemäß § 188 Abs. 1 lit. a bis c ist örtlich zuständig:

 

                a) bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft das Lagefinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. a), bei einer Mehrheit von Lagefinanzämtern jedoch jenes Finanzamt, in dessen Bereich sich die Leitung des Betriebes befindet;

 

               b) bei Einkünften aus Gewerbebetrieb das Betriebsfinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. b);

 

                c) bei Einkünften aus selbständiger Arbeit das Finanzamt, von dessen Bereich aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.

 

(2) Für die Feststellungen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens (§ 188 Abs. 1 lit. d) ist das Lagefinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. a) örtlich zuständig.

 

§ 55. (1) Für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (unbeschränkt Steuerpflichtige), ist das Wohnsitzfinanzamt (Abs. 2) örtlich zuständig, soweit nicht nach Abs. 3, 4, 5 oder 6 ein anderes Finanzamt zuständig ist.

 

(2) Wohnsitzfinanzamt ist jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26) hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige vorwiegend aufhält.

 

(3) Unterhält eine natürliche Person als Einzelunternehmer nur einen Betrieb (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit), bei Einkünften aus selbständiger Arbeit jedoch nur bei von einer Betriebsstätte des Unternehmers aus vorwiegend ausgeübter Berufstätigkeit, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen der natürlichen Person, entsprechend der Art des Betriebes, nach § 54 Abs. 1. Dies gilt sinngemäß, wenn eine natürliche Person als Einzelunternehmer mehrere derartige Betriebe unterhält und es sich bei allen auf Grund des § 54 Abs. 1 in Betracht kommenden Finanzämtern um dasselbe Finanzamt handelt.

 

(4) Ist eine natürliche Person als Mitunternehmer nur an einer Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Geschäftsleitung in einer sich über die Amtsbereiche mehrerer Finanzämter, darunter den des Wohnsitzfinanzamtes der natürlichen Person, erstreckenden Gemeinde beteiligt, so ist das für die Feststellung der gemeinschaftlichen Einkünfte der Personenvereinigung zuständige Finanzamt (§ 54 Abs. 1) auch für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen der natürlichen Person zuständig. Dies gilt nicht, wenn sich die örtliche Zuständigkeit nach Abs. 3 richtet.

 

(5) Die Zuständigkeitsbestimmungen der Abs. 3 und 4 gelten für die Erhebung der Vermögensteuer von zusammen zu veranlagenden Personen auch dann, wenn nur eine dieser Personen einen Betrieb unterhält oder wenn nur eine der zusammen zu veranlagenden Personen als Mitunternehmer an einer Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit beteiligt ist, ohne daß eine andere der zusammen zu veranlagenden Personen einen Betrieb unterhält.

 

(6) Wäre auf Grund der vorstehenden Bestimmungen für die Erhebung der Vermögensteuer von zusammen zu veranlagenden Personen nicht bloß ein Finanzamt örtlich zuständig, so ist von diesen mehreren Finanzämtern jenes zuständig, das erstmals vom Vorhandensein steuerpflichtigen Vermögens Kenntnis erlangt hat.

 

§ 56. Für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26) haben (beschränkt Steuerpflichtige), ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich Vermögen des Abgabepflichtigen befindet; trifft dies für mehrere Finanzämter zu, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet. Hat der Abgabepflichtige im Inland kein Vermögen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Inland vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist.

 

§ 57. (1) In Angelegenheiten des Steuerabzuges vom Arbeitslohn ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des zur Abfuhr der Lohnsteuer Verpflichteten oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, dem die Feststellung der Einkünfte (§ 188) obliegt.

 

(2) Die Zuständigkeit für die Erlassung von Freibetragsbescheiden (§ 63 EstG 1988) und damit zusammenhängenden Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber richtet sich nach § 55 Abs. 1 bis 4.

 

(3) Für die Erhebung der Dienstgeberbeiträge gemäß den §§ 41 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abgabepflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, dem die Feststellung der Einkünfte (§ 188) obliegt.

 

§ 58. Für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen juristischer Personen sowie der nach den Abgabenvorschriften selbständig abgabepflichtigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben (unbeschränkt Steuerpflichtige), ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Ort der Geschäftsleitung befindet; ist dieser nicht im Inland gelegen, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz. Befinden sich weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland (beschränkt Steuerpflichtige), so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die wertvollste Steuerquelle befindet.

 

§ 59. Für die Erhebung der nicht durch § 57 geregelten Fälle der Abzugsteuern ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abfuhrpflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, dem die Feststellung der Einkünfte (§ 188) obliegt.

 

§ 60. (1) Für die Erhebung der Gewerbesteuer ist bis einschließlich der Festsetzung und Zerlegung der Steuermeßbeträge das Betriebsfinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. b) örtlich zuständig.

 

(2) Bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital sind für die weiteren Schritte der Erhebung die Finanzämter örtlich zuständig, in deren Amtsbereich sich die hebeberechtigten Gemeinden befinden. Erstreckt sich eine hebeberechtigte Gemeinde über die Amtsbereiche mehrerer Finanzämter, so ist, wenn eines derselben das Betriebsfinanzamt ist, dieses Finanzamt, sonst das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Amtsbereich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte gelegen ist.

 

§ 61. Für die Erhebung der Umsatzsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abgabepflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, dem die Feststellung der Einkünfte (§ 188) obliegt.

 

§ 62. Für die Zerlegung der Einheitswerte für Zwecke der Grundsteuer und für die Erhebung der Grundsteuer bis einschließlich der Festsetzung und Zerlegung der Steuermeßbeträge ist das Lagefinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. a) örtlich zuständig.

 

§ 63. (1) Für die Erhebung der Erbschaftssteuer vom Erwerb von Todes wegen und von Zweckzuwendungen von Todes wegen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich das Gericht befindet, das die Verlassenschaftsabhandlung durchführt.

 

(2) Für die Erhebung der Schenkungssteuer von Schenkungen unter Lebenden und von Zweckzuwendungen unter Lebenden ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich der Geschenkgeber, bei Zweckzuwendungen der mit ihrer Ausführung Beschwerte, seinen Wohnsitz hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter ist § 55 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Ist der Geschenkgeber (Beschwerte) eine juristische Person, eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder eine Vermögensmasse, so richtet sich die Zuständigkeit nach § 58.

 

(3) Ist für die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer eine örtliche Zuständigkeit gemäß Abs. 1 oder 2 nicht gegeben, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, das zuerst von dem abgabepflichtigen Tatbestand Kenntnis erlangt.

 

§ 64. (1) Für die Erhebung der Grunderwerbsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich das Grundstück (der wertvollste Teil des Grundstückes) gelegen ist.

 

(2) Unterliegt ein einheitlicher Erwerbsvorgang teils der Grunderwerbsteuer, teils der Erbschafts- und Schenkungssteuer so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den Bestimmungen des Abs. 1.

 

(3) Bei Erwerbsvorgängen gemäß § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz 1987 ist jenes Finanzamt zur Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständig, in dessen Bereich das zum Vermögen der Gesellschaft gehörende Grundstück gelegen ist. Gehören zum Vermögen der Gesellschaft mehrere Grundstücke, die im Zuständigkeitsbereich verschiedener Finanzämter gelegen sind, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich sich der wertvollste Teil des Grundbesitzes befindet.

 

§ 66. (1) Für die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren sowie der Kapitalverkehrsteuern mit Ausnahme der Gesellschaftsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, das zuerst von dem abgabepflichtigen Tatbestand Kenntnis erlangt.

 

(2) Für die Erhebung der Gesellschaftsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich die Gesellschaft ihre Geschäftsleitung oder, wenn die Geschäftsleitung nicht im Inland ist, ihren Sitz hat.

 

§ 67. Für die Erhebung der Versicherungssteuer und der Feuerschutzsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Ort der Geschäftsleitung, des Sitzes (Wohnsitzes) oder der wirtschaftlich bedeutendsten inländischen Betriebsstätte des Versicherers oder seines zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes Bevollmächtigten befindet.

 

§ 68. Für die Erhebung der Verbrauchsteuern, soweit diese nicht anläßlich der Einfuhr zu erheben sind, ist, wenn nicht anderes bestimmt wird, das Zollamt örtlich zuständig, in dessen Bereich der Tatbestand verwirklicht wird, an den die Abgabepflicht geknüpft ist. Kann nicht festgestellt werden, wo dieser verwirklicht wurde, so ist jenes Zollamt örtlich zuständig, das zuerst vom abgabepflichtigen Tatbestand Kenntnis erlangt.

 

 

3. Subsidiärzuständigkeit

§ 70. Soweit über die örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörden nicht anderes bestimmt wird, richtet sich diese

§ 70. Soweit über die örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörden nicht anderes bestimmt wird, richtet sich diese

           1. in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;

           1. in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;

           2. in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, worden ist oder werden soll;

           2. in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, worden ist oder werden soll;

           3. in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Wohnsitz (Sitz) des Abgabepflichtigen, dann nach seinem Aufenthalt, schließlich nach seinem letzten Wohnsitz (Sitz) im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlaß zum Einschreiten.

           3. in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Wohnsitz (Sitz) des Abgabepflichtigen, dann nach seinem Aufenthalt, schließlich nach seinem letzten Wohnsitz (Sitz) im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlaß zum Einschreiten.

Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter ist § 55 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

 

§ 71. Die örtlich zuständige Abgabenbehörde erster Instanz kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, für die Erhebung einer Abgabe eine andere sachlich zuständige Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid bestimmen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.

 

§ 71a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt § 71 nicht.

 

§ 72. Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen obliegt den Abgabenbehörden, die für die Einhebung der den Gegenstand der Haftung bildenden Abgabe örtlich zuständig sind.

 

§ 73. Die Zuständigkeit eines Finanzamtes für die Erhebung von Abgaben endet, abgesehen von den Fällen des § 71, mit dem Zeitpunkt, in dem ein anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom Übergang der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen; eine solche Verständigung ist in Lohnsteuerangelegenheiten gegenüber dem Arbeitnehmer nur erforderlich, wenn ein über sein Anbringen durchzuführendes oder gegen ihn gerichtetes Lohnsteuerverfahren beim Übergang der Zuständigkeit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Solange eine vorgesehene Verständigung nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden.

 

§ 75. Der Übergang der örtlichen Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde erster Instanz berührt nicht die Zuständigkeit der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde erster Instanz im Berufungsverfahren betreffend von ihr erlassene Bescheide.

 

§ 76. (1) Organe der Abgabenbehörden haben sich der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,

§ 76. (1) Organe der Abgabenbehörden haben sich der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,

                a) wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen (§ 25), ihres Mündels oder Pflegebefohlenen handelt;

                a) wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen (§ 25), ihrer mit der Obsorge betrauter Person, ihres Sachwalters oder einer ihrer Pflegebefohlenen handelt;

               b) bis d) …

               b) bis d) …

(2) …

(2) …

§ 84. (1) Die Abgabenbehörde hat solche Personen als Bevollmächtigte abzulehnen, die die Vertretung anderer geschäftsmäßig, wenn auch unentgeltlich betreiben, ohne hiezu befugt zu sein. Gleichzeitig ist der Vollmachtgeber von der Ablehnung in Kenntnis zu setzen. 

§ 84. (1) Die Abgabenbehörde hat solche Personen (Personengesellschaften) als Bevollmächtigte abzulehnen, die die Vertretung anderer geschäftsmäßig, wenn auch unentgeltlich betreiben, ohne hiezu befugt zu sein. Gleichzeitig ist der Vollmachtgeber von der Ablehnung in Kenntnis zu setzen.

(2) Das von einer abgelehnten Person in Sachen des Vollmachtgebers nach der Ablehnung schriftlich oder mündlich Vorgebrachte ist ohne abgabenrechtliche Wirkung.

(2) Das von einer abgelehnten Person (Personengesellschaft) in Sachen des Vollmachtgebers nach der Ablehnung schriftlich oder mündlich Vorgebrachte ist ohne abgabenrechtliche Wirkung.

§ 120. (1) Die Abgabepflichtigen haben ihrem zuständigen Finanzamt (§§ 55, 56 oder 58) alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich einer Abgabe vom Einkommen, Vermögen, Ertrag oder Umsatz die persönliche Abgabepflicht begründen ändern oder beendigen. Sie haben dem Finanzamt auch den Wegfall von Voraussetzungen für die Befreiung von einer Abgabe vom Einkommen, Vermögen oder Ertrag anzuzeigen.

§ 120. (1) Die Abgabepflichtigen haben dem Finanzamt alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer oder der Umsatzsteuer die persönliche Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen. Sie haben dem Finanzamt auch den Wegfall von Voraussetzungen für die Befreiung von einer Abgabe anzuzeigen.

(2) Wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, einen gewerblichen Betrieb (eine Betriebsstätte) oder eine sonstige selbständige Erwerbstätigkeit begründet oder aufgibt, hat dies dem für die Erhebung der Abgaben vom Umsatz zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

(2) Wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, einen gewerblichen Betrieb (eine Betriebsstätte) oder eine sonstige selbständige Erwerbstätigkeit begründet oder aufgibt, hat dies dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

(3) …

(3) …

§ 121a. (1) bis (6) …

§ 121a. (1) bis (6) …

(7) Die Anzeige ist an ein Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis gemäß § 3 Abs. 1 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz zu übermitteln.

(7) Die Anzeige ist an ein Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis zu übermitteln.

(8) und (9) …

(8) und (9) …

§ 125. (1) bis (5) …

§ 125. (1) bis (5) …

(6) Zuständig für Bescheide gemäß Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 ist das für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Unternehmers oder in den Fällen der Feststellung der Einkünfte (§ 188) des Unternehmers das zur Feststellung berufene Finanzamt.

(6) Zuständig für Bescheide gemäß Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 ist das Finanzamt, dem die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer oder die Feststellung der Einkünfte (§ 188) des Unternehmers obliegt.

§ 128. (1) bis (3) …

§ 128. (1) bis (3) …

(4) Das Finanzamt kann unter Abweichung von den Bestimmungen des § 127 und der Abs. 1 bis 3 für einzelne Fälle Erleichterungen bewilligen, wenn die übrigen Bücher und Aufzeichnungen des gewerblichen Unternehmens die Gewähr für eine leichte Überprüfbarkeit des Wareneinganges bieten.        

(4) Das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt kann unter Abweichung von den Bestimmungen des § 127 und der Abs. 1 bis 3 für einzelne Fälle Erleichterungen bewilligen, wenn die übrigen Bücher und Aufzeichnungen des gewerblichen Unternehmens die Gewähr für eine leichte Überprüfbarkeit des Wareneinganges bieten.

§ 160. (1) und (2) …

§ 160. (1) und (2) …

(3) Löschungen von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Privatstiftungen dürfen im Firmenbuch erst vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen juristischer Personen zuständigen Finanzamtes (§ 58) vorliegt, daß der Löschung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen.

(3) Löschungen von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Privatstiftungen dürfen im Firmenbuch erst vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamtes vorliegt, daß der Löschung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen.

(4) …

(4) …

§ 191. (1) bis 4) …

§ 191. (1) bis (4) …

(5) Werden in einem Schriftstück, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides (§ 188) hat, gemeinschaftliche Einkünfte auch Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet, die nicht mehr rechtlich existent sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung der Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht mehr handlungsfähig sind (zB infolge Sachwalterbestellung), so steht dies der Wirksamkeit als Feststellungsbescheid nicht entgegen. Ein solcher Bescheid wirkt lediglich gegenüber den übrigen, denen Einkünfte zugerechnet werden.

(5) Werden in einem Dokument, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides (§ 188) hat, gemeinschaftliche Einkünfte auch Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet, die nicht mehr rechtlich existent sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung der Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht mehr handlungsfähig sind (zB infolge Sachwalterbestellung), so steht dies der Wirksamkeit als Feststellungsbescheid nicht entgegen. Ein solcher Bescheid wirkt lediglich gegenüber den übrigen, denen Einkünfte zugerechnet werden.

§ 209. (1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 3 VStG) gelten als solche Amtshandlungen.

§ 209. (1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 215. (1) Ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

§ 215. (1) Ein sich aus der Gebarung (§ 213) unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 217. (1) bis (4) …

§ 217. (1) bis (4) …

(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

(6) bis (10) …

(6) bis (10) …

§ 229a. (1) und (2) …

§ 229a. (1) und (2) …

(3) Die Ausstellung der Bescheinigung obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abgabepflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, das für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) zuständig ist.

(3) Die Ausstellung der Bescheinigung obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Abgabepflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, das für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) zuständig ist.

§ 240. (1) und (2) …

§ 240. (1) und (2) …

(3) Auf Antrag des Abgabepflichtigen (Abs. 1) hat die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht

(3) Auf Antrag des Abgabepflichtigen (Abs. 1) hat die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht

                a) bis c) …

                a) bis c) …

Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden. Für das Verfahren über die Rückzahlung ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Antragstellers obliegt. 

Für das Verfahren über die Rückzahlung ist die Abgabenbehörde zuständig, der die Erhebung der betroffenen Abgabe obliegt. Betrifft der Antrag im Einkommensteuerrecht geregelte Abzugsteuern, so ist das Finanzamt für das Verfahren über die Rückzahlung örtlich zuständig, dem die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Antragstellers obliegt.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 240a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

 

Für das Verfahren über die Rückzahlung nach § 240 Abs. 3 ist die Abgabenbehörde zuständig, der die Erhebung der betroffenen Abgabe obliegt.

 

Artikel 11 (Änderung des Finanzstrafgesetzes)

§ 58. (1) …

§ 58. (1) …

                a) bis d) …

                a) bis d) …

                e) in den Fällen der §§ 39 und 40 die Finanzämter Freistadt Rohrbach Urfahr, Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch, wenn diese Finanzvergehen in den Ländern, in denen sie ihren Sitz haben, begangen oder entdeckt worden sind, und das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, wenn diese Finanzvergehen in den Ländern Wien, Niederösterreich und Burgenland begangen oder entdeckt worden sind;

                e) in den Fällen der §§ 39 und 40 die Finanzämter Freistadt Rohrbach Urfahr, Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch, wenn diese Finanzvergehen in den Ländern, in denen sie ihren Sitz haben, begangen oder entdeckt worden sind, und das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern, wenn diese Finanzvergehen in den Ländern Wien, Niederösterreich und Burgenland begangen oder entdeckt worden sind;

                f) und g) …

                f) und g) …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Artikel 12 (Änderung des Rundfunkgebührengesetzes)

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft als Abgabenbehörde 1. Instanz; über Berufungen gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide hat die örtlich zuständige Finanzlandesdirektion als Abgabenbehörde 2. Instanz zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist. Das AVG ist anzuwenden.

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft als Abgabenbehörde 1. Instanz; über Berufungen gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide hat das zuständige Finanzamt als Abgabenbehörde 2. Instanz zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist. Das AVG ist anzuwenden.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

Artikel 13 (Änderung des Entschädigungsgesetzes CSSR)

§ 38. Die Anmeldungen sind nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland von dieser zu reihen; dabei sind Anmeldungen von Personen des Geburtsjahrganges 1910 und älter getrennt von den anderen Anmeldungen zu reihen und zeitlich bevorzugt zu behandeln.

§ 38. Die Anmeldungen sind nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei dem zuständigen Finanzamt von diesem zu reihen; dabei sind Anmeldungen von Personen des Geburtsjahrganges 1910 und älter getrennt von den anderen Anmeldungen zu reihen und zeitlich bevorzugt zu behandeln.

§ 39. (1) Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat die Anmeldung zu prüfen und dem Entschädigungswerber, falls sie dessen Anspruch für begründet ansieht, einen Entschädigungsbetrag anzubieten.

§ 39. (1) Das zuständige Finanzamt hat die Anmeldung zu prüfen und dem Entschädigungswerber, falls sie dessen Anspruch für begründet ansieht, einen Entschädigungsbetrag anzubieten.

(2) …

(2) …

§ 40. (1) Wird von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland

§ 40. (1) Wird von dem zuständigen Finanzamt

           1. ein Entschädigungsbetrag angeboten und kommt innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Anbots keine schriftliche Einigung zustande, so ist die Finanzlandesdirektion nicht mehr an ihr Anbot gebunden und der Entschädigungswerber kann innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten seinen Anspruch bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen;

           1. ein Entschädigungsbetrag angeboten und kommt innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Anbots keine schriftliche Einigung zustande, so ist das Finanzamt nicht mehr an sein Anbot gebunden und der Entschädigungswerber kann innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten seinen Anspruch bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen;

           2. und 3. …

           2. und 3. …

(2) …

(2) …

§ 42. (1) Der einem Entschädigungswerber von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland angebotene oder von der Bundesentschädigungskommission zuerkannte Entschädigungsbetrag ist auf volle 10 Schilling aufzurunden.       

§ 42. (1) Der einem Entschädigungswerber von dem zuständigen Finanzamt angebotene oder von der Bundesentschädigungskommission zuerkannte Entschädigungsbetrag ist auf volle 10 Schilling aufzurunden.

(2) Die Leistungsfrist für Zahlungen beträgt vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung des Vergleichs (§ 39) oder der Entscheidung der Bundesentschädigungskommission (§ 35) an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.

(2) Die Leistungsfrist für Zahlungen beträgt vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung des Vergleichs (§ 39) oder der Entscheidung der Bundesentschädigungskommission (§ 35) an das zuständige Finanzamt.

Artikel 14 (Änderung des EG-Vollstreckungsamtshilfegesetzes)

§ 2. (1) …

§ 2. (1) …

(2) Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingehende Ersuchen um Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Vollstreckungsschuldner, um Setzung von Sicherungsmaßnahmen, um Zustellung und um Vollstreckung sind von der Finanzlandesdirektion, hinsichtlich der Umsatzsteuer vom Finanzamt, der (dem) die Leistung der Amtshilfe durch die zuständige Behörde (§ 1 Abs. 3) übertragen worden ist, auf ihre Zulässigkeit nach der Beitreibungrichtlinie und nach diesem Gesetz zu prüfen. Der Finanzlandesdirektion, hinsichtlich der Umsatzsteuer dem Finanzamt obliegt außerdem die Prüfung, ob die Auskunftserteilung gemäß § 3 Abs. 2 oder die Vollstreckung gemäß § 4 Abs. 2 zu unterbleiben hat und ob der Antrag auf Vollstreckung der Richtlinie Nr. 77/794/EWG der Kommission vom 4. November 1977, ABl. EG Nr. L 333 vom 24. Dezember 1977 in der jeweils geltenden Fassung, entspricht.

(2) Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingehende Ersuchen um Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Vollstreckungsschuldner, um Setzung von Sicherungsmaßnahmen, um Zustellung und um Vollstreckung sind von dem Finanzamt, dem die Leistung der Amtshilfe durch die zuständige Behörde (§ 1 Abs. 3) übertragen worden ist, auf ihre Zulässigkeit nach der Beitreibungrichtlinie und nach diesem Gesetz zu prüfen. Dem Finanzamt obliegt außerdem die Prüfung, ob die Auskunftserteilung gemäß § 3 Abs. 2 oder die Vollstreckung gemäß § 4 Abs. 2 zu unterbleiben hat und ob der Antrag auf Vollstreckung der Richtlinie Nr. 77/794/EWG der Kommission vom 4. November 1977, ABl. EG Nr. L 333 vom 24. Dezember 1977 in der jeweils geltenden Fassung, entspricht.

(3) Vollstreckungsbehörden sind in Angelegenheiten der Umsatzsteuern, der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen und der Versicherungssteuern die Finanzämter und in Angelegenheiten der Verbrauchsteuern die Hauptzollämter.

(3) Vollstreckungsbehörden sind in Angelegenheiten der Umsatzsteuern, der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen und der Versicherungssteuern die Finanzämter und in Angelegenheiten der Verbrauchsteuern die Zollämter.

§ 4. (1) und (2) …

§ 4. (1) und (2) …

(3) Exekutionstitel, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind in Angelegenheiten der Umsatzsteuern, der Versicherungssteuern und der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen von den Finanzämtern und in Angelegenheiten der Verbrauchsteuern von den Hauptzollämtern anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären.

(3) Exekutionstitel, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind in Angelegenheiten der Umsatzsteuern, der Versicherungssteuern und der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen von den Finanzämtern und in Angelegenheiten der Verbrauchsteuern von den Zollämtern anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären.