Vorblatt

Problem:

Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung am 27. April 2006 beschlossen, die Verwaltungskosten für Unternehmen aus der Erfüllung bundesgesetzlicher Informationsverpflichtungen bis 2010 um 25 % zu reduzieren. Im Rahmen dieser Initiative werden auch die Rechnungslegungsbestimmungen des Unternehmensgesetzbuches auf mögliche Vereinfachungen durch eine Angleichung an die steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften überprüft. Gleichzeitig wird eine Modernisierung und Verbesserung der Qualität des unternehmensrechtlichen Jahresabschlusses angestrebt. Weiters wurde mit der Richtlinie 2009/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 ua. die Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss geändert.

Ziel:

Mit dem Entwurf soll ein Teil der Unternehmen von den Aufwendungen im Zusammenhang mit der doppelten Buchführung und der Aufstellung eines Jahresabschlusses möglichst weitgehend entlastet werden. Im Zusammenhang mit der Angleichung an die Steuerbilanz sollen moderne und effiziente Bilanzierungsregeln zur Verfügung stehen, die gleichzeitig die Aussagekraft und Vergleichbarkeit des unternehmensrechtlichen Jahresabschlusses erhöhen. Bei dieser Gelegenheit erfolgt auch die Umsetzung der Richtlinie 2009/49/EG.

Inhalt /Problemlösung:

Die Ziele „Deregulierung“ und „Verbesserung der Aussagekraft des UGB-Abschlusses“ sollen mit mehreren Legislativmaßnahmen erreicht werden. In diesem Gesetzesentwurf ist als Sofortmaßnahme in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Finanzen zunächst die Anhebung des für die Rechnungslegungspflicht maßgeblichen Schwellenwerts sowie die Beseitigung einzelner Bewertungswahlrechte in Annäherung an die steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften vorgesehen. Die Novellierungsvorschläge gehen primär auf die Arbeiten des Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) zurück, das in einer Arbeitsgruppe Vorschläge zur „Modernisierung und Vereinheitlichung der Rechnungslegung“ erarbeitete.

Durch die Deregulierung der unternehmensrechtlichen Buchführungs-, Inventur- und Bilanzierungspflichten, die  für „Kleinunternehmer“ bisher ab einem Schwellenwert von 400.000 Euro zum Tragen kommen bzw. ab 2010 zum Tragen kommen werden, soll eine wesentliche Entlastung auf Grund der Anhebung dieses Schwellenwertes auf 700.000 Euro erreicht werden. Weiters soll für die der Rechnungslegungspflicht unterliegenden Unternehmen eine (erste) Angleichung der Unternehmens- und der Steuerbilanz erfolgen. Diese Maßnahme dient auch der Verbesserung der Informationsfunktion des unternehmensrechtlichen Jahres- und Konzernabschlusses.

Weiters soll bei dieser Gelegenheit auch die vor Kurzem erfolgte Änderung der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss durch eine Klarstellung, wonach Mutterunternehmen, die ausschließlich Tochterunternehmen haben, die für sich und zusammengenommen von untergeordneter Bedeutung sind, keine Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts trifft, ihre Entsprechung im österreichischen Recht finden.

Erst in einem nächsten Schritt ist eine weitergehendere Modernisierung der Rechnungslegungsvorschriften geplant, die jedoch unter Einbindung aller interessierten Kreise und unter Berücksichtigung anstehender Änderungen auf europarechtlicher Ebene eine längere Vorbereitungszeit in Anspruch nehmen wird. Im Rahmen dieses zweiten Schrittes werden auch jene Vorschläge zu beurteilen sein, für die das Begutachtungsverfahren eine eingehendere Diskussion wünschenswert erscheinen ließ.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Die Vollziehung der vorgeschlagenen Regelungen wird keine höheren Ausgaben des Bundes verursachen, andere Gebietskörperschaften sind nicht berührt. Es ist jedoch mit einem Einnahmenrückgang in Bezug auf Eingaben und Eintragungen im Firmenbuch zu rechnen, der – abhängig vom Eintragungsverhalten der betroffenen Unternehmen – in einer Bandbreite zwischen 250.000 Euro und 500.000 Euro schätzungsweise zu erwarten sein wird.

Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes und anderer Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten.

Durch die Erhöhung des für die Rechnungslegungspflicht maßgeblichen Schwellenwerts sind nach Schätzung des Bundesministeriums für Finanzen Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen nicht auszuschließen: Danach wird der Entfall im Bereich der Einkommensteuer mit jährlich 1 bis maximal 5 Mio. Euro geschätzt; bei der Umsatzsteuer kann es aufgrund der Anknüpfung des § 17 Abs. 2 UStG 1994 zu einem geschätzten einmaligen Ausfall von 20 Mio. Euro kommen.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die vorgeschlagenen Regelungen intendieren eine Reduktion der Verwaltungskosten bei Unternehmen und eine weitere Verbesserung der Informationsfunktion der Rechnungslegung. Dadurch können finanzielle Mittel für deren Einsatz im produktiven Bereich frei werden. Weiters wird die Attraktivität des und das Vertrauen in den Wirtschaftsstandort Österreich durch moderne und gesicherte rechtliche Rahmenbedingungen gefördert. Durch die damit verbundene Wertschöpfung könnten auch positive Beschäftigungseffekte ausgelöst werden.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Das ressortübergreifend wirksame Maßnahmenpaket des Bundesministeriums für Justiz und des Bundesministeriums für Finanzen ist ein wichtiger Meilenstein in der Umsetzung der Initiative "Verwaltungskosten senken für Unternehmen". Die vorgesehenen Änderungen bestehender Informationsverpflichtungen für Unternehmen führen zu einer substantiellen Verminderung der Verwaltungslasten für Unternehmen in der geschätzten Höhe von 55 Mio. Euro pro Jahr.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Es sind keine umweltpolitischen Auswirkungen zu erwarten.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Die Auswirkungen für den Konsumenten sind im Regelfall positiv. Die Einsparung sowie die Verbesserung der Informationsfunktion des unternehmensrechtlichen Jahresabschlusses können ihm unmittelbar und mittelbar zugute kommen.

Es sind keine sozialen Auswirkungen zu erwarten.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Es sind keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu erwarten.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagenen Änderungen erfolgen in Konformität mit den auf europarechtlicher Ebene vorgegebenen Rahmenbedingungen. Teilweise dienen sie der Umsetzung der Richtlinie 2009/49/EG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Der Entwurf enthält zwei Kernpunkte: Erstens die Anhebung des für die Rechnungslegungspflicht festgelegten Schwellenwerts, zweitens zur Erhöhung der Transparenz die Beseitigung einzelner Bewertungswahlrechte.

Der geltende § 189 Abs. 1 Z 2 UGB sieht in Bezug auf die Rechnungslegungspflicht von Unternehmen, die nicht von einer Kapitalgesellschaft geführt oder beherrscht werden, einen Schwellenwert von 400.000 Euro vor. Diese Unternehmen genießen nicht das für Kapitalgesellschaften geltende Privileg der beschränkten Haftung. Diese Regelung hat sich grundsätzlich bewährt. Allerdings sollten auch Unternehmen, die über dieser Umsatzerlösgrenze liegen und von der derzeit wirtschaftlich angespannten Situation finanziell stark betroffen sind, möglichst bald von Verwaltungslasten befreit werden, soweit dies auch im Hinblick auf die steuerrechtlichen Buchführungspflichten und die Eintragungspflicht im Firmenbuch verträglich scheint. Diese Unternehmen sollen daher in einem weitergehenderen Ausmaß als bisher von der Verpflichtung zur Buchführung, Inventur und Bilanzierung nach den unternehmensrechtlichen Vorschriften durch eine Anhebung des Schwellenwertes auf 700.000 Euro befreit werden.

In den geltenden unternehmensrechtlichen Bewertungsregelungen ist auch eine Reihe von Wahlrechten enthalten, die für die steuerrechtliche Gewinnermittlung nicht bestehen. Ein Teil dieser Abweichungen vom Steuerrecht bedingen nicht nur einen Mehraufwand bei der Bilanzerstellung nach Unternehmensrecht und Steuerrecht, sondern erschweren auch die Vergleichbarkeit der unternehmensrechtlichen Jahresabschlüsse und gehen zu Lasten eines möglichst getreuen Bildes von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens. Im Sinne einer Annäherung der Unternehmens- und der Steuerbilanz sowie zur Erhöhung der Transparenz und zur Senkung von Verwaltungslasten würde in diesen Fällen eine Verbesserung der Aussagekraft der Bilanz eintreten. Der Entwurf enthält als ersten Schritt daher Änderungen in folgenden Bereichen:

- Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes,

- entgeltlich erworbener Geschäfts(Firmen)wert,

- Abschreibung des Umlaufvermögens,

- Unterschiedsbetrag infolge einer Konsolidierung.

Bei dieser Gelegenheit soll im Hinblick auf die Richtlinie 2009/49/EG auch eine Klarstellung in die Rechnungslegungsvorschriften aufgenommen werden, wonach Mutterunternehmen, die ausschließlich Tochterunternehmen haben, die für sich und zusammengenommen von untergeordneter Bedeutung sind, keine Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts trifft, was Stimmen in der Literatur bereits zum geltenden Recht vertreten haben. Die bisher schon vorgesehenen Erleichterungen bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses im Falle einzelner Tochterunternehmen von untergeordneter Bedeutung bleiben unberührt.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Erhöhung des für die Rechnungslegungspflicht maßgeblichen Schwellenwerts sind nach Schätzung des Bundesministeriums für Finanzen Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen nicht auszuschließen: Danach wird der Entfall im Bereich der Einkommensteuer mit jährlich 1 bis maximal 5 Mio. Euro geschätzt; bei der Umsatzsteuer kann es aufgrund der Anknüpfung des § 17 Abs. 2 UStG 1994 zu einem geschätzten einmaligen Ausfall von 20 Mio. Euro kommen.

Infolge der Anhebung des Schwellenwerts in § 189 Abs. 1 Z 2 UGB von 400.000 Euro auf 700.000 Euro würden rd. 12.000 Unternehmen zukünftig unter die neue Umsatzschwelle fallen. Unternehmer, die bisher bilanzierungspflichtig waren und zukünftig unter die neue Umsatzschwelle fallen, sind nicht mehr verpflichtet, die Rechnungslegungsvorschriften des UGB einzuhalten und unterliegen nicht mehr der daran anknüpfenden Eintragungspflicht in das Firmenbuch. Abhängig vom Eintragungsverhalten der betroffenen Unternehmen ist in Bezug auf Eingaben und Eintragungen im Firmenbuchverfahren von einem Einnahmenausfall zwischen 250.000 Euro und 500.000 Euro zu rechnen, der sich aus dem Wegfall der Eintragungspflicht ergibt. Um den Fehlbetrag auszugleichen, ist vorerst angedacht, bis dahin durch Umschichtungen im Bereich der Abfragegebühren einen Ausgleich zu schaffen.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

Die vorgesehenen Änderungen bestehender Informationsverpflichtungen für Unternehmen führen zu einer substantiellen Verminderung der Verwaltungslasten für Unternehmen in einer geschätzten Höhe von 55 Mio. Euro pro Jahr. Allein durch die Anhebung der Buchführungsgrenzen von 400.000 auf 700.000 Euro werden rd. 12.000 Unternehmen entlastet: Unternehmen, die bisher bilanzierungspflichtig waren und zukünftig unter die neue Umsatzschwelle fallen, sind nicht mehr verpflichtet, die Rechnungslegungsvorschriften des UGB einzuhalten, sie können ihre Buchhaltung auf eine deutlich günstigere Einnahmen-Ausgaben-Rechnung umstellen, es entfallen Verwaltungskosten z. B. für die Bilanzierung und die Inventur.

Unternehmen, die bisher aufgrund der steuerlichen Übergangsregelung bis Ende 2009 (§ 124b Z 134 EStG 1988) noch nicht auf die doppelte Buchführung bzw. die Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 umstellen mussten, sind auch in Zukunft nicht verpflichtet, die Rechnungslegungsvorschriften des UGB einzuhalten.

Es sind keine neuen Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und Unternehmen vorgesehen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung beruht auf dem Kompetenztatbestand Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Besonderer Teil

Zu Art. I (Änderung des UGB):

Zu Z 1 und 2 (§ 189):

Mit dem Handelsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2005, wurde die Eingangsschwelle für die handelsrechtliche Rechnungslegungspflicht neu festgelegt. § 189 bestimmt seither, welche Unternehmen nach den Bestimmungen des Dritten Buches rechnungslegungspflichtig sind. Danach unterliegen der Rechnungslegungspflicht unabhängig von Größenkriterien alle Kapitalgesellschaften und die so genannten „verdeckten Kapitalgesellschaften“ sowie abhängig von Größenkriterien andere Unternehmen, die unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 mehr als 400.000 Euro Umsatzerlöse im Geschäftsjahr erzielen. Im seinerzeitigen Ministerialentwurf wurde die Rechnungslegungspflicht noch an das Überschreiten von entweder 600.000 Euro Umsatzerlösen oder fünf ganztägig beschäftigten Arbeitnehmern geknüpft. Aufgrund der damals im Begutachtungsverfahren dazu geäußerten Kritik wurde vom Überschreiten einer bestimmten Arbeitnehmerzahl abgesehen. Dafür wurde in der Regierungsvorlage der Umsatzerlös-Schwellenwert in Annäherung an die steuerrechtliche Buchführungsgrenze auf 400.000 Euro herabgesetzt. Der seither in Abs. 1 Z 2 festgesetzte Schwellenwert soll nun auf 700.000 Euro angehoben werden. Über § 5 EStG 1988 würde der erhöhte Schwellenwert auch für die steuerrechtliche Buchführungspflicht von Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen, maßgeblich werden. Eine solche Anhebung erscheint auch im Hinblick auf das Informationsbedürfnis anderer Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf die Eintragungspflicht in das Firmenbuch, deren Grenze mit dem Schwellenwert für die Rechnungslegung korreliert, noch verträglich. Ein qualifiziertes Überschreiten des Schwellenwertes soll nach dem vorgeschlagenen Abs. 2 Z 2 schon dann vorliegen, wenn dieser um mindestens 300.000 Euro überschritten wird. Betragen daher die Umsatzerlöse in einem Geschäftsjahr mehr als 1,000.000 Euro, so sollen die Rechtsfolgen in Bezug auf die Bilanzierungs- und Eintragungspflicht bereits ab dem folgenden Geschäftsjahr eintreten.

Zu Z 3 (§ 198):

§ 198 Abs. 3 soll aufgehoben werden. Diese Bestimmung erlaubt es bisher, Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes, soweit diese nicht ohnehin als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstandes aktivierungsfähig sind, als Bilanzierungshilfe zu aktivieren. Dieses Aktivierungswahlrecht bietet einen bilanzpolitischen Gestaltungsspielraum, welcher der Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage abträglich ist und die Vergleichbarkeit des unternehmensrechtlichen Jahresabschlusses erschwert.

Diese Bilanzierungshilfe soll daher künftig entfallen. Da das EStG 1988 keine eigenständigen Regelungen für Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes vorsieht, kann künftig auch bei der steuerlichen Gewinnermittlung keine Aktivierung solcher Aufwendungen mehr vorgenommen werden. Somit wird ein Gleichklang zwischen Unternehmens- und Steuerbilanz hergestellt.

Eine entsprechende Novellierung des deutschen Rechnungslegungsrechts ist durch das BilMOG bereits erfolgt (Aufhebung des § 269 dHGB).

Zu Z 4 (§ 203):

Der geltende § 203 Abs. 5 enthält ein Aktivierungswahlrecht für den entgeltlich erworbenen Geschäfts(Firmen)wert. Auch dieses Wahlrecht soll – in Angleichung an die steuerliche Gewinnermittlung – zugunsten einer Aktivierungspflicht aufgegeben werden. Es geht damit nicht nur eine Verbesserung der Vergleichbarkeit des unternehmensrechtlichen Jahresabschlusses einher. Vielmehr wird auch die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage stärker als bisher an die tatsächlichen Verhältnisse sowie die steuerrechtlichen Regelungen angenähert. Wie im Falle bisheriger Aktivierung soll der Geschäfts(Firmen)wert planmäßig über seine individuelle betriebliche Nutzungsdauer abzuschreiben sein, wobei gemäß § 236 Z 3 im Anhang die Gründe für die gewählte Abschreibungsdauer und Abschreibungsmethode anzugeben sind. Auch das deutsche Rechnungslegungsrecht sieht eine Aktivierungspflicht für den entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert vor (s. § 246 Abs. 1 vierter Satz, § 253 Abs. 3 dHGB). Die vom deutschen Gesetzgeber in § 253 Abs. 5 zweiter Satz dHGB aufgenommene Bestimmung, dass der Geschäfts- oder Firmenwert von der im übrigen geltenden verpflichtenden Wertaufholung ausgenommen bleibt, ergibt sich in Bezug auf die österreichische Rechtslage schon aus den allgemeinen Grundsätzen. Eine solche Wertaufholung nach einer außerplanmäßigen Abschreibung kann nämlich nur auf der Geschäfts- oder Betriebstätigkeit des Unternehmens beruhen und würde daher eine (verbotene) Aktivierung eines selbst geschaffenen Geschäfts- oder Firmenwerts darstellen. Der Aufnahme einer eigenen gesetzlichen Bestimmung bedarf es daher nicht.

Ein Gleichklang mit der steuerlichen Gewinnermittlung ist jedenfalls hinsichtlich der Aktivierungspflicht gegeben; darüber hinaus sieht die steuerliche Regelung für die Abschreibung des Firmenwertes zwingend eine 15-jährige Nutzungsdauer vor, die aber nicht in das UGB übernommen werden soll.

Zu Z 5 (§ 207):

Die unternehmensrechtlichen Bewertungsvorschriften für das Umlaufvermögen finden sich in den §§ 206 bis 208 UGB. Gemäß § 207 Abs. 1 sind Gegenstände des Umlaufvermögens auf den niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis bzw. beizulegenden Wert am Abschlussstichtag abzuschreiben. Abs. 2 erweitert dieses strenge Niederstwertprinzip dahingehend, dass Abschreibungen auch vorgenommen werden dürfen, wenn in der nächsten Zukunft nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung weitere Wertminderungen erwartet werden. Letztlich bewirkt dies, dass ein voraussichtlich künftiger Abschreibungsbedarf antizipiert wird, was jedoch vom Vorsichtsprinzip nicht gefordert ist. Um hier willkürliche Abschreibungen hintanzuhalten, den Gleichklang mit der steuerlichen Gewinnermittlung herzustellen und das Ziel, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen am Abschlussstichtag darzustellen, besser zu verwirklichen, sollen diese erweiterte Abschreibungsmöglichkeit aufgegeben und § 207 Abs. 2 daher aufgehoben werden. Auch diese Neuregelung erfolgt im Gleichklang mit dem deutschen Rechnungslegungsrecht (s. § 253 dHGB).

Da Abschreibungen gemäß § 207 Abs. 2 UGB steuerlich nicht anzuerkennen waren, wird durch die Aufhebung  dieser Bestimmung ein weiterer Beitrag zu einer Annäherung von Unternehmens- und Steuerbilanz und somit zur Verwaltungslastenreduktion geleistet.

Zu Z 6 bis 9 (§§ 210, 226, 231):

Es handelt sich um Folgeänderungen zur vorgeschlagenen Änderung des § 198 Abs. 3.

Zu Z 10 (§ 249):

Mit der Richtlinie 2009/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 wurde ua. die Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschlusses geändert. Danach sind Mutterunternehmen von der Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses und eines konsolidierten Lageberichts befreit, wenn sie ausschließlich Tochterunternehmen unterhalten, deren Bedeutung sowohl für sich als auch zusammengenommen als untergeordnet angesehen wird. Es wird daher vorgeschlagen, zur  Umsetzung eine diesbezügliche Klarstellung in § 249 Abs. 2 aufzunehmen.

Das heißt: Wie bisher braucht ein Tochterunternehmen nicht in den Konzernabschluss einbezogen zu werden, wenn dessen Bedeutung als untergeordnet anzusehen ist. Entsprechen mehrere  Tochterunternehmen dieser Voraussetzung, so sind diese nur dann in den Konzernabschluss einzubeziehen, wenn sie zusammen nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Neu ist die durch die Richtlinie erfolgte Klarstellung, dass überhaupt kein Konzernabschluss erstellt werden muss, wenn alle Tochterunternehmen diesen Voraussetzungen entsprechen.

Zu Z 11 (§ 261):

Ein sich im Zuge der Konsolidierung gemäß § 254 Abs. 3 ergebender und auszuweisender Unterschiedsbetrag darf gemäß dem geltenden § 261 Abs. 1 zweiter Satz offen mit jeder Kapital- oder Gewinnrücklage verrechnet werden. Diese Wahlmöglichkeit soll zum Zweck einer verbesserten Darstellung der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage aufgegeben werden. Eine Aufrechnungsmöglichkeit ist auch dem deutschen Rechnungslegungsrecht fremd (s. § 312 dHGB).

Zu Z 12 (§ 906):

Die Anhebung des Schwellenwertes in § 189 Abs. 1 Z 2 soll auf Geschäftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen; ebenso der neue, in Bezug auf die qualifizierte Überschreitung des Schwellenwertes festgelegte Wert in § 189 Abs. 2 Z 2. Für die praktische Anwendung bedeutet dies, dass folgende verkürzt dargestellte Prüfung stattfinden kann:

Im Geschäftsjahr, das nach dem 31.12.2009 beginnt (kurz „GJ 2010“), ist zunächst festzustellen, ob das Unternehmen im letzten, vor dem 1. Jänner 2010 begonnenen Geschäftsjahr (kurz „GJ 2009“) den Rechtsfolgen des § 189 Abs. 1 Z 2 unterlegen ist (also rechnungslegungspflichtig war). Diese Beurteilung erfolgt auf Basis der Rechtslage, die bis zum Inkrafttreten der in diesem Entwurf vorgeschlagenen Änderungen in Geltung war. Es können sich zwei mögliche Szenarien ergeben:

Besteht für das GJ 2009 eine Rechnungslegungspflicht, so wäre nach der vorgeschlagenen Neuregelung der Entfall derselben für das GJ 2010 zu prüfen. Als Beurteilungszeitraum sind die zwei, dem GJ 2010 vorangegangenen Geschäftsjahre heranzuziehen. Als Beurteilungsmaßstab ist der „neue“ Schwellenwert von 700.000 Euro zugrundezulegen. Beispiel: Im GJ 2009 wurden 500.000 Euro Umsatzerlöse erzielt, in dem vorangegangenen Geschäftsjahr betrugen die Umsatzerlöse 650.000 Euro. Da die Umsatzerlöse in den dem GJ 2010 vorangegangenen zwei Geschäftsjahren jeweils unter der neuen maßgeblichen Schwelle (700.000 Euro) lagen, entfällt für das GJ 2010 die Rechnungslegungspflicht.

Besteht für das GJ 2009 keine Rechnungslegungspflicht, so wäre nach der vorgeschlagenen Neuregelung der Eintritt derselben für das GJ 2010 zu prüfen. Als Beurteilungszeitraum sind die Geschäftsjahre 2007 und 2008 heranzuziehen, bzw. hinsichtlich einer qualifizierten Überschreitung des Schwellenwertes (um mindestens 300.000 Euro) das GJ 2009. Als Beurteilungsmaßstab ist der „neue“ Schwellenwert von 700.000 zugrundezulegen. De facto kann eine Rechnungslegungspflicht nur im Falle einer qualifizierten Überschreitung des Schwellenwertes (um mindestens 300.000 Euro) im GJ 2009 eintreten, weil eine Überschreitung des „neuen“ Schwellenwertes von 700.000 Euro im GJ 2008 bereits nach dem bis dahin geltenden Recht zu einer Rechnungslegungspflicht im GJ 2009 geführt hätte.

Auch die übrigen Bestimmungen sollen für Geschäftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen. Um trotz Beseitigung geltender Aktivierungsmöglichkeiten (bisheriger § 198 Abs. 3) einen kontinuierlichen Übergang zu schaffen, ist vorgesehen, dass zuvor gebildete Aktivposten nach der bisher geltenden Rechtslage weiterzubehandeln sind.

Zu Art. II (Umsetzung von Gemeinschaftsrecht):

Mit Art. I Z 10 (§ 249 Abs. 2 UGB) soll die Richtlinie 2009/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf bestimmte Angabepflichten mittlerer Gesellschaften sowie die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses in Ansehung von Art. 2 dieser Richtlinie umgesetzt werden (s. Erläuterungen zu § 249 Abs. 2 UGB).


Anlage 1: Darstellung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Bundesgesetz, mit das Unternehmensgesetzbuch und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010, RÄG 2010)

Art der Änderung

Novelle

Ressort

BMJ

Berechnungs­datum

30. September

2009

Anzahl geänderter/neuer
Informations­verpflichtungen

6

ENTLASTUNG GESAMT (gerundet)

55.281.000

 

IVP 1 - VERPFLICHTUNG ZUR ERSTELLUNG EINES INVENTARS

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Der Unternehmer hat zu Beginn seines Unternehmens die diesem gewidmeten Vermögensgegenstände und Schulden genau zu verzeichnen und deren Wert anzugeben (Inventar).  Er hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen.

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§ 191 UGB

ENTLASTUNG (gerundet)

17.147.000

 

IVP 2 - AUFBEWAHRUNG VON UNTERLAGEN

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Der Unternehmer hat seine Bücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse samt den Lageberichten, Konzernabschlüsse samt den Konzernlageberichten, empfangene Geschäftsbriefe, Abschriften der abgesendeten Geschäftsbriefe und Belege für Buchungen in den von ihm gemäß § 190 Abs 1 UGB zu führenden Büchern (Buchungsbelege) sieben Jahre lang geordnet aufzubewahren; darüber hinaus noch solange, als sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem der Unternehmer Parteistellung hat, von Bedeutung sind.

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§ 212, §§ 157 Abs 2, 161 Abs 2  UGB

ENTLASTUNG (gerundet)

3.818.000

 

IVP 3 - ERSTELLUNG DES JAHRESABSCHLUSSES

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Der Unternehmer hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss aufzustellen und zu unterzeichnen.

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§§ 189ff UGB (Drittes Buch des UGB)

ENTLASTUNG (gerundet)

51.796.000

 

IVP 4 - STEUERLICHE BUCHFÜHRUNGSPFLICHT

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Der Gewinn ist durch den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu ermitteln, wobei bei der Jahresabschlusserstellung die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu beachten sind.

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§ 4 Abs 1 und 2 EStG

BELASTUNG (gerundet)

10.660.000

 

IVP 5 - EINNAHMEN-AUSGABEN-RECHNUNG

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Ermittlung des Gewinns durch Berechnung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben.

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§ 4 Abs 3 iVm §§ 41-43 EStG 1988

BELASTUNG (gerundet)

4.740.000

 

IVP 6 - PAUSCHALIERUNG

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Gemäß § 17 EStG sind für bestimmte Gruppen von Unternehmen vereinfachte Gewinnermittlungen ausreichend (Pauschalierungen - "Durchschnittssätze)
pauschale Betriebsausgaben
- nicht buchführende Gewerbetreibende -
- Gaststättengewerbe
- Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhandel
- Drogisten
- Handelsvertreter
- Künstler/Schriftsteller Pauschalierung entsprechend verschiedener Pauschalierungsverordnungen

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§ 17 EStG 1988

BELASTUNG (gerundet)

2.080.000

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Betroffene Unternehmen/Einzel- und Personengesellschaften

Fallzahl

11.500

Quellenangabe

Basiserhebung Verwaltungskosten senken

 

Verwaltungstätigkeit 1

Sammlung, Aufbereitung und Kontrolle von Rohdaten (Messungen, Tests, Schätzungen)

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

12

Minuten

30

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

Externe Kosten pro
Jahr

-250,00

Steuerberater

Anschaffungskosten pro
Jahr

-50,00

Software

 

Verwaltungstätigkeit 2

Prüfung der Ergebnisse, Korrekturen

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

9

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Führungskräfte

Stundensatz

74,00

 

Verwaltungstätigkeit 3

Sammlung, Aufbereitung und Kontrolle von Rohdaten (Messungen, Tests, Schätzungen)

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

3

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Hilfsarbeitskräfte

Stundensatz

25,00

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr

-1.491,00

Verwaltungskosten

-17.146.500,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

-17.146.500,00

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 2

Betroffene Unternehmen

Fallzahl

11.500

Quellenangabe

Basiserhebung Verwaltungskosten senken

 

Verwaltungstätigkeit 1

Dokumentation, Archivierung

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

6

Minuten

10

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

Anschaffungskosten pro
Jahr

-110,00

 

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr

-332,00

Verwaltungskosten

-3.818.000,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

-3.818.000,00

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 3

Betroffene Unternehmen/Einzelunternehmen und Personengesellschaften

Fallzahl

11.500

Quellenangabe

Basiserhebung Verwaltungskosten senken

 

Verwaltungstätigkeit 1

Sammlung, Aufbereitung und Kontrolle von Rohdaten (Messungen, Tests, Schätzungen)

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

30

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

Externe Kosten pro
Jahr

-1.500,00

Steuerberater

 

Verwaltungstätigkeit 2

Sammlung, Aufbereitung und Kontrolle von Rohdaten (Messungen, Tests, Schätzungen)

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

26

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Führungskräfte

Stundensatz

74,00

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr

-4.504,00

Verwaltungskosten

-51.796.000,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

-51.796.000,00

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 4

Unternehmen, die seuerlich buchführen

Fallzahl

6.500

Quellenangabe

Basiserhebung Verwaltungskosten senken

 

Verwaltungstätigkeit 1

Buchführung nach steuerlichen Bestimmungen

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

40

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

Externe Kosten pro
Jahr

200,00

Steuerberater

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr

1.640,00

Verwaltungskosten

10.660.000,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

10.660.000,00

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 5

Unternehmen, die eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstellen

Fallzahl

3.000

Quellenangabe

Basiserhebung Verwaltungskosten senken

 

Verwaltungstätigkeit 1

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

30

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

Externe Kosten pro
Jahr

500,00

Steuerberater

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr

1.580,00

Verwaltungskosten

4.740.000,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

4.740.000,00

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 6

Unternehmen, die ihre Einkünfte gemäß Pauschalierung ermitteln

Fallzahl

2.000

Quellenangabe

Basiserhebung Verwaltungskosten senken

 

Verwaltungstätigkeit 1

vereinfachte Gewinnermittlung durch Pauschalierung

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

15

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

Externe Kosten pro
Jahr

500,00

Steuerberater

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr

1.040,00

Verwaltungskosten

2.080.000,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

2.080.000,00