Vorblatt

Problem

Viele Kinder leiden unter der Trennung ihrer Eltern. In Obsorgeverfahren und Besuchsrechtsstreitigkeiten fühlen sie sich oft alleine gelassen, fallweise sogar von den Eltern instrumentalisiert.

Ziel und Inhalt

Nach den Ergebnissen eines sozialwissenschaftlich begleiteten Modellversuches kann ein Kinderbeistand als „Sprachrohr“ des Kindes vor Gericht die Belastung und die Zerrissenheit von Kindern in Obsorge- oder Besuchsrechtsstreitigkeiten minimieren.

Folgende Aufgaben des Kinderbeistands stehen dabei im Vordergrund:

- Er soll Minderjährigen in eskalierten Obsorge- und Besuchsrechtsstreitigkeiten „eine Stimme geben“ und sie in die Lage versetzen, ihren Willen und ihre Wünsche inner- und außerhalb des Gerichtsverfahrens auszudrücken;

- er soll dem Kind als persönlicher Ansprechpartner dienen, ihm im Verfahren zur Seite stehen und  es zu Gerichtsterminen begleiten;

- er soll das Kind entlasten und ihm das belastende Gefühl der Verantwortlichkeit für die familiäre Situation nehmen;

- und er soll dem Minderjährigen im Zuge des Verfahrens „schlimme“ oder gar traumatisierende Situationen möglichst ersparen.

Alternativen

Will man die Situation von Minderjährigen in familiären Konfliktsituationen verbessern, so ist der Kinderbeistand als gezielt dem einzelnen Kind helfende und stützende Person derzeit die einzig durchführbare Organisationsform. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendwohlfahrt, die noch am ehesten eine ähnliche Funktion wahrnehmen könnten, sind einerseits personell bedingt am Rande ihrer Kapazitäten, andererseits orientiert sich ihre Arbeit eher am „Wohl“ als am konkreten „Willen“ des Kindes. Ein bereits angedachter bundesweiter Ausbau der Jugendgerichtshilfe kann derzeit nicht finanziert werden.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens

Finanzielle Auswirkungen

Jährlich: Ausgaben: Euro 600.000,-; Einnahmen: Euro 300.000,-; Kosten somit: Euro 300.000,-, sind im Justizbudget gedeckt.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Keine.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen und Bürger

Keine.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit

Keine.

Geschlechterspezifische Auswirkungen

Da erfahrungsgemäß in den Quellenberufen viele Frauen beschäftigt sind und daher häufig Frauen als Kinderbeistand bestellt werden, kann die Einführung des Kinderbeistands positive Auswirkungen auf die Frauenerwerbsquote in Österreich haben.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Es bestehen keine Vorschriften auf EU-Ebene.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes beruht auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivil- und Strafrechtswesen).


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hintergrund

Aus Anlass einer Kindesabnahme in Salzburg setzte das Bundesministerium für Justiz eine Arbeitsgruppe ein, die sich mit der Frage beschäftigte, wie die Situation für Kinder, die unter dem eskalierten Scheidungskonflikt ihrer Eltern leiden, verbessert werden könnte. Diese Arbeitsgruppe empfahl u.a. den Einsatz eines Beistands für Kinder im Gerichtsverfahren.

Von 1. Jänner 2006 bis 30. Juni 2008 wurde im Rahmen eines vom Bundesministerium für Justiz durchgeführten Modellprojekts das Institut eines „Kinderbeistands“ in der Praxis erprobt. Dieses wurde vom Familienressort mitfinanziert und sozialwissenschaftlich begleitet.

Das Modellprojekt war ursprünglich an vier Standorten eingerichtet und auf einen Zeitraum von achtzehn Monaten (bis 30. Juni 2007) angelegt. Es wurde in weiterer Folge räumlich auf 24 weitere Bezirksgerichtssprengel und zeitlich bis 30. Juni 2008 ausgedehnt (siehe Reiter, Das Modellprojekt Kinderbeistand, EF-Z 2007/54).

Der Kinderbeistand sollte in eskalierten Obsorge- oder Besuchsrechtsstreitigkeiten als Sprachrohr des Kindes dienen und es im Verfahren entlasten. Die am Modellprojekt beteiligten operativen Träger (im Burgenland: Verein „Rettet das Kind“; in Salzburg: Verein „Rainbows“; in Vorarlberg: Institut für Sozialdienste Vorarlberg gemGmbH; in Wien: Arbeitsgemeinschaft Psychoanalytische Pädagogik [APP]) machten den Gerichten Kinderbeistände für bestimmte Minderjährige namhaft und sorgten für eine reibungslose Abwicklung des Modellprojekts am jeweiligen Standort. Diese Träger waren Auftragnehmer des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend. Das Modellprojekt wurde von einer sozialwissenschaftlichen Forschung (Institut für Rechts- und Kriminalsoziologie, IRKS) begleitet.

Nach den Ergebnissen dieser Begleitforschung haben alle involvierten Personen – Eltern, Kinder, Richterinnen und Richter sowie Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter der Jugendwohlfahrt – die Tätigkeit der Kinderbeistände als eine Unterstützung für die Kinder erfahren. Auch hat sich gezeigt, dass der Kinderbeistand in der überwältigenden Mehrheit der über 70 dokumentierten Fälle den Kindern Unterstützung und Entlastung geboten hat (Bericht der Begleitforschung zum Modellprojekt Kinderbeistand; Institut für Rechts- und Kriminalsoziologie, http://www.justiz.gv.at/internet/file/8ab4a8a422c00f410122c56e5c6f018f.de.0/kinderbeistand_druckfassung_bericht_begleitforschung_10.10.08.pdf).

Hauptgesichtspunkte des Vorhabens

Aufgrund des Erfolgs des Modellprojekts soll der „Kinderbeistand“ gesetzlich verankert werden, wobei die aus dem Modellprojekt gewonnenen Erfahrungen in das Gesetz einfließen sollen. „Ort“ der gesetzlichen Regelung soll das Außerstreitgesetz sein, konkret soll der Kinderbeistand in einem neuen § 104a AußStrG zwischen der „Besonderen Verfahrensfähigkeit Minderjähriger“ und der „Befragung Minderjähriger“ geregelt werden. Diese Bestimmung soll die Grundlagen für die Bestellung eines Kinderbeistands sowie dessen Aufgaben und Rechte regeln. Im Modellprojekt war der Kinderbeistand als Kollisionskurator konzipiert. Er bedarf aber einer eigenen gesetzlichen Grundlage.

Als Vermittlungsstelle soll die Justizbetreuungsagentur als Drehscheibe zwischen den Kinderbeiständen und dem Gericht dienen. Dabei kann sie sich wiederum Trägerorganisationen bedienen. Als Alternative lässt der Entwurf auch die Möglichkeit offen, dass das Bundesministerium für Justiz diese Funktion übernimmt. Im Folgenden wird immer die Justizbetreuungsagentur genannt.

Kosten

Grundsätzlich sollen die Eltern die Kosten eines Kinderbeistands tragen. Wenn sie nicht in der Lage sind, die Kosten des Kinderbeistands ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts zu bestreiten, ist vom Gericht unter den Voraussetzungen des §§ 63 ff ZPO Verfahrenshilfe zu bewilligen.

Dadurch, dass die Eltern die Kosten des Kinderbeistands grundsätzlich selbst zu tragen haben, werden dem Bund nur im Rahmen der Verfahrenshilfegewährung Kosten für den Kinderbeistand entstehen.

Zu den Kosten des Legislativvorhabens wird von folgenden Überlegungen auszugehen sein:

Im Modellprojekt erhielten die Kinderbeistände Euro 60,- je Betreuungsstunde, wobei im Durchschnitt 14,5 Betreuungsstunden je Fall aufgewendet wurden. Nach den Erfahrungen des Modellprojekts und den Erfahrungen des Bundesministeriums für Justiz im Rahmen der Prozessbegleitung können die Organisations- und Verwaltungskosten mit zusätzlichen 15 % angenommen werden.

Dies ergibt

Stundenanzahl

Organisations- und Verwaltungskosten

Entgelt je Stunde in Euro

Euro

14,5

 

x 60,-

870,-

 

15 %

 

130,5

Summe

 

 

1.000,5

Ausgehend von den Erfahrungen aus dem Modellprojekt im Vergleich mit den allgemeinen Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren im selben Zeitraum kann man von ungefähr 600 Fällen österreichweit pro Jahr ausgehen, in denen ein Kinderbeistand bestellt werden wird.

Bei dem oben angeführten Aufwand und der Fallanzahl von 600 ergibt dies einen Gesamtaufwand von rund Euro 600.000,-. Dieser Betrag wird nach dem Konzept des Gesetzes an die Justizbetreuungsagentur als Entgelt für die Namhaftmachung der Kinderbeistände fließen.

Von den Kosten von Euro 600.000,- werden rund die Hälfte durch die neu geschaffene Gerichtsgebühr eingenommen werden, sodass sich eine zusätzliche Belastung des Bundes von rund Euro 300.000,- ergibt. Im Justizbudget werden deshalb Euro 300.000,- für den Kinderbeistand budgetiert, sodass die Kosten selbst dann gedeckt wären, wenn die Hälfte aller Elternteile Verfahrenshilfe bekommen sollte.

Im Begutachtungsverfahren wurde die im Ministerialentwurf vorgeschlagene Lösung als sachlich zu undifferenziert kritisiert. Einigkeit bestand in einer Expertenrunde zu den Ergebnissen des Begutachtungsverfahren aber darin, dass keine Stundenabrechnung erfolgen soll, sondern im Fall einer Änderung auf den Zeitraum des Tätigwerdens abzustellen wäre, um Druck auf die Kinder zu vermeiden. Mit der nun vorgeschlagenen Regelung soll eine Abstufung nach der Verfahrensdauer ab Bestellung des Kinderbeistands erfolgen. Wird das Verfahren innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung beendet, haben die Parteien jeweils Euro 400,- zu bezahlen, für alle weiteren zwölf Monate jeweils Euro 250,-. Unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus dem Modellprojekt können die voraussichtlich anfallenden Kosten mit dieser Gebührenhöhe gedeckt werden.

Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes beruht auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivil- und Strafrechtswesen).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.


Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Außerstreitgesetzes)

Zu Z 1 (§ 104a AußStrG)

Zu Abs. 1:

Ein Kinderbeistand ist dann zu bestellen, wenn es im Hinblick auf die Intensität der Auseinandersetzung zwischen den übrigen Parteien zur Unterstützung des minderjährigen Kindes geboten ist und dem Gericht geeignete und bereite Personen zur Verfügung stehen. Die Bestellung erfolgt von Amts wegen, ein Antragsrecht wird nicht vorgesehen. Der Ministerialentwurf hat vorgeschlagen, auf die „Heftigkeit“ der Auseinandersetzung abzustellen. Das Begutachtungsverfahren hat aber gezeigt, dass Kinder und Jugendliche auch unter „leise“ geführten, aber intensiven Auseinandersetzungen leiden können. Das Wort „heftig“ löst aber Assoziationen zu einem „laut“ geführten Verfahren aus, was nicht zwingende Voraussetzungen sein soll. Deshalb soll an die Stelle des Kriteriums „Heftigkeit“ die „Intensität“ der Auseinandersetzung treten.

Dies setzt zunächst selbstverständlich voraus, dass das Obsorge- oder Besuchsrechtsverfahren (nicht zwingend aber die Scheidung) strittig ist, also eine Einigung der Eltern in einem gemeinsamen Gespräch bei Gericht nicht erzielt werden kann und das Angebot einer Beratung oder Mediation von den Betroffenen abgelehnt wird. Darüber hinaus muss das Gespräch mit den Eltern so deutliche Differenzen zeigen, dass sie sachlichen Argumenten nicht mehr zugänglich sind (vgl Barth/Haidvogl, Der Kinderbeistand, RZ 2007, 14). In Fällen, in denen der Jugendwohlfahrtsträger Partei ist, kann dennoch die Bestellung eines Kinderbeistands notwendig sein.

Vereinzelt kann es sinnvoll sein, vor Bestellung eines Kinderbeistands eine Stellungnahme des Jugendwohlfahrtsträgers über die Belastungssituation des Kindes einzuholen. Davon sollte aber nur ausnahmsweise in Zweifelsfällen Gebrauch gemacht werden. Oft wird das Gericht schon frühzeitig über das Streitpotenzial der übrigen Parteien Bescheid wissen. Wie die Gerichte sind auch die „Jugendämter“ von Personalknappheit und hoher Belastung betroffen. Der Kinderbeistand soll deshalb für die Jugendwohlfahrtsträger aufgrund weiterer Stellungnahmen nicht ein Mehr an Arbeit darstellen, sondern als Stütze für das Kind auch die „Jugendämter“ entlasten.

Ein Kinderbeistand soll für Minderjährige etwa ab dem vollendeten fünften oder sechsten Lebensjahr bestellt werden können. Von einer starren, im Gesetz festgelegten Altersuntergrenze sieht das Vorhaben aber ab, um dem Pflegschaftsgericht die notwendige Flexibilität einzuräumen. Richtwert ist dieses Alter, weil das Kind in der Lage sein muss, dem Kinderbeistand gegenüber seinen Willen zu artikulieren. Die Altersobergrenze soll im Vergleich zum Modellprojekt im Regelfall mit dem Erreichen der Mündigkeit gezogen werden. Ein Kinderbeistand kann daher  für jene Minderjährigen bestellt werden, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei besonderem Bedarf und mit deren Zustimmung soll eine Bestellung auch bis zum 16. Lebensjahr möglich sein. Das Begutachtungsverfahren hat gezeigt, dass auch in diesem Alter schwierige Loyalitätskonflikte auftreten können.

Vor allem im Interesse des Kindes, aber auch um Verfahrensverzögerungen hintanzuhalten, hat das Bundesministerium für Justiz bei der Vorbereitung des Projekts erwogen, gegen die Bestellung eines Kinderbeistands kein abgesondertes Rechtsmittel zuzulassen. Dies entspricht der Rechtslage zum Verfahrensbeistand in Deutschland; dort sieht § 158 dFamFG vor, dass dessen Bestellung nicht gesondert anfechtbar ist. Allerdings kann die Bestellung eines Kinderbeistands durch die intendierte Verbesserung der Situation des Kindes auf die familiären Verhältnisse im Verfahren einwirken. Auch hat sie entsprechende finanzielle Auswirkungen. Daher sollen hier die allgemeinen Regeln des Außerstreitgesetzes zu den Beschlusswirkungen und zur vorläufigen Zuerkennung von Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit (§§ 43 und 44 AußStrG) zur Anwendung kommen. Könnte ein verzögertes Tätigwerden des Kinderbeistands für das Kind von erheblichem Nachteil sein, so wäre die sofortige Vollstreckbarkeit zuzuerkennen.

Das Modellprojekts ist davon ausgegangen, dass dann, wenn in einer Familie mehrere Kinder von den Konflikten betroffen sind, im Einzelfall zu entscheiden ist, ob mehr als ein Kinderbeistand zu bestellen ist (vgl Barth/Haidvogl, RZ 2007, 14). Im Modellprojekt ist für Geschwister in der Regel ein Kinderbeistand bestellt worden, was sich als durchaus praktikable Lösung erwiesen hat. Es wird daher nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zu prüfen sein, ob für Geschwister mehrere Kinderbeistände bestellt werden müssen.

Der Kinderbeistand soll dem Gericht im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz von der Justizbetreuungsagentur vermittelt werden. Das Gericht kann nur solche Personen als Kinderbeistände bestellen, die von der Justizbetreuungsagentur namhaft gemacht werden. So können die Qualität der Ausbildung und Eignung der Kinderbeistände einfach und ohne vermeidbaren Aufwand gesichert werden. Die Justizbetreuungsagentur wird die Eignung der als Kinderbeistände namhaft gemachten Personen sicherzustellen haben.

Geeignet für die Aufgabe des Kinderbeistands sind Personen, die die fachlichen und menschlichen Voraussetzungen erfüllen. Die im Modellprojekt fachlich geforderten Qualifikationen haben sich bewährt. Sie werden vom Bundesministerium für Justiz wie folgt festgeschrieben werden:

Sämtliche namhaft gemachten Kinderbeistände müssen über eine Ausbildung an einer Akademie oder Fachhochschule für Sozialarbeit, an einer Fachhochschule oder Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, über ein abgeschlossenes Studium der Pädagogik, Bildungswissenschaften oder Psychologie, über eine abgeschlossene Ausbildung zum Psychotherapeuten, Klinischen Psychologen, Gesundheitspsychologen oder psychoanalytisch-pädagogischen Erziehungsberater oder eine vergleichbare hochwertige Ausbildung (so genannte Quellenberufe) verfügen. Darüber hinaus müssen sie eine einschlägige Berufserfahrung in einem psychosozialen Beruf aufweisen. Im Besonderen müssen sie über eine mehrjährige berufliche Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen unterschiedlicher Altersstufen und mit Scheidungsfamilien verfügen sowie mit dem Forschungsstand über die Belastung von Kindern durch Trennung bzw. Scheidung (Trennungsdynamik) vertraut sein (so genannte Grundqualifikationen). Sie müssen sich weiter durch die Absolvierung eines einheitlichen Curriculums Zusatzqualifikationen und Spezialkenntnisse, insbesondere in den Bereichen Familien-, Jugendwohlfahrts- und Verfahrensrecht (Grundlagen), Kommunikation (insbesondere mit Kindern) und Krisenmanagement/konstruktive Konfliktlösung, aneignen. Schließlich müssen sie sich angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortbilden und dies der Justizbetreuungsagentur nachweisen.

Klar ist, dass die Arbeit für die Kinder nur dann funktionieren kann, wenn die Kinderbeistände über entsprechende Erfahrung und Ausbildung verfügen. Keinesfalls könnten daher die Qualitätsanforderungen aus finanziellen Erwägungen oder aufgrund mangelnder Kapazitäten zurückgenommen werden.

Zu Abs. 2:

Der Kinderbeistand soll dem Kind als persönlicher Ansprechpartner im Verfahren dienen. Er hat das Kind über seine Rechte zu informieren und zu Gerichtsterminen zu begleiten, Fragen des Kindes zum Verfahren zu beantworten und mit dem Kind nach Beendigung des Verfahrens Bilanz zu ziehen. Er soll das Kind durch Informationen über die Problematik von Trennungen entlasten und ihm dadurch das Gefühl der Verantwortlichkeit für die Situation nehmen (vgl. Barth/Haidvogl, RZ 2007, 14). Mit den Eltern wird der Kinderbeistand in aller Regel ein einleitendes Gespräch führen.

Gegenüber dem Gericht fungiert der Kinderbeistand als „Sprachrohr“ des Kindes, er gibt ihm „eine Stimme“. Im Modellprojekt hat sich gezeigt, dass dadurch ganz neue Aspekte aus Kindersicht in das Verfahren eingebracht werden (vgl. Weiss, Zwei Fallbeispiele aus der Praxis eines Kinderbeistands, iFamZ 2008, 278); darüber hinaus haben die Kinder im Bewusstsein der Eltern oft durch den Kinderbeistand wieder Raum gewonnen (Lehner, Dem Kind eine Stimme geben, iFamZ 2008, 275 [278]).

Vom Gericht ist freilich die Darstellung des Willens des Kindes immer in dessen Lebenszusammenhang einzuordnen; vor diesem Hintergrund sind die objektiven Interessen zu bewerten (vgl auch Stötzel, Verfahrensbeistandschaft, JAmt 2009, 213 (216)). Für die „objektive“ Bestimmung des Kindeswohls ist mit Hilfe des Jugendwohlfahrtsträgers und allenfalls eines Sachverständigengutachtens das Gericht zuständig.

Mit dem Kinderbeistand soll dem Kind eine Person zur Seite gestellt werden, der es sich anvertrauen kann, ohne fürchten zu müssen, dass das Anvertraute andere erfahren. Daher muss sichergestellt werden, dass sich der Kinderbeistand nur im Einvernehmen mit dem Kind äußern darf. Auch der Inhalt dieser Äußerung selbst muss vorab vom Kind „freigegeben werden“. Der Kinderbeistand muss daher im Vorfeld mit dem Kind abklären, was er dem Gericht im Namen des Kindes sagen darf. Dabei muss er dem Kind auch klar machen, dass beide Eltern das Gesagte hören können. Eine persönliche Anwesenheit des Kindes vor Gericht ist dabei nicht zwingend notwendig. Das ist mit § 105 AußStrG vereinbar: Diese Bestimmung sieht eine Reihe von Ausnahmefällen vor, in denen ein Minderjähriger nicht vom Gericht persönlich, sondern „in anderer geeigneter Weise“ gehört werden kann. Der Kinderbeistand kann, so wie die im Gesetz beispielhaft erwähnten Sachverständigen, eine solche „andere geeignete Weise“ der Anhörung sein.

Der Kinderbeistand muss zur Verschwiegenheit verpflichtet sein, damit er sich das Vertrauen des Kindes sichern kann. Vor allem können die Minderjährigen nur so frei von Loyalitätskonflikten und Ängsten über ihre Wünsche sprechen. Auch im Modellprojekt ist die Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht sichtbar  geworden (vgl. den Bericht der Begleitforschung zum Modellprojekt Kinderbeistand, 39). Freilich wäre der Kinderbeistand bei Missbrauchs- oder Misshandlungsverdacht auf Grund übergesetzlichen Notstands von der Verschwiegenheitspflicht befreit. Denn allgemein anerkannt ist, dass bei übergesetzlichem Notstand auch bei berufsmäßiger Verschwiegenheitspflicht Anzeige zu erstatten ist.

Durch die gesetzliche Verankerung der Verschwiegenheitspflicht in § 104a AußStrG fällt der Kinderbeistand unter die Regelung des § 321 Abs. 1 Z 3 ZPO.

Eine Aufnahme in den Katalog des § 157 StPO soll nicht erfolgen, weil das Institut des Kinderbeistands ohnehin unter eine „anerkannte Einrichtung zur psychosozialen Beratung und Betreuung“ im Sinn des § 157 Abs. 1 Z 3 zu subsumieren ist. Der Kinderbeistand ist daher aus dieser Bestimmung heraus auch im Strafprozess zur Aussageverweigerung berechtigt.

Die Verschwiegenheitspflicht umfasst sowohl die „anvertrauten“ als auch die „bekannt gewordenen“ Tatsachen. Durch die Ausgestaltung der Verschwiegensheitspflicht auch als Themenverbot kann der Kinderbeistand nicht zu Umständen des Familienlebens befragt werden. Seine Aufgabe ist es eben nicht, „Lokalaugenscheine“ durchzuführen, sondern das Kind zu unterstützen und dessen Willen zu vermitteln. Nur das, worin der Minderjährige einwilligt, darf der Kinderbeistand dem Gericht gegenüber sagen. Möchte das Kind, dass der Kinderbeistand vor Gericht gar nichts sagt, so beschränkt sich die Funktion des Kinderbeistands eben auf die Unterstützungs- und Beistandsfunktion.

Beim Kinderbeistand handelt es sich um ein Rechtsinstitut sui generis. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes und nicht Partei des Verfahrens; so hat er auch kein Rechtsmittelrecht. Er orientiert sich ausschließlich am ausdrücklichen Wunsch und Willen des Kindes. Der Kinderbeistand kann daher keine Verfahrens- oder andere Vertretungshandlungen für das Kind vornehmen. Die Rechtslage in Deutschland ist insofern anders, als dort der sogenannte „Verfahrensbeistand“ eine eigenständige Stellung als Verfahrensbeteiligter samt Rechtsmittelbefugnis innehat (vgl. Stößer, Das neue Verfahren in Kindschaftssachen, dFamRZ 2009, 656 [661] und Stötzel, Die Verfahrensbeistandschaft im FamFG, JAmt 2009, 213). Die im Bundesministerium für Justiz zur legistischen Umsetzung des Modellprojekts eingesetzte Arbeitsgruppe, in der auch eine bereits als Kinderbeistand tätige Psychologin vertreten war, ist dagegen zum Ergebnis gekommen, dass eine Rechtsmittelbefugnis mit dem österreichischen Verständnis eines Kinderbeistands nicht vereinbar wäre. Die Rechtsmittelbefugnis könnte im Minderjährigen falsche Erwartungen über die „Macht“ des Kinderbeistands bei Gericht wecken. Zugleich könnte sie den Kinderbeistand in einen Konflikt mit seiner Kernaufgabe, dem Kind beizustehen, bringen. Dem steht freilich nicht entgegen, dass ein Kinderbeistand das Kind über seine Möglichkeiten informiert, wenn die Entscheidung des Gerichts besprochen wird.

Zur Durchsetzung seines Auftrages, das Kind zu begleiten und den Willen des Kindes herauszufinden, sollen dem Kinderbeistand selbst keine Zwangsmittel oder Ähnliches zustehen. Erforderlichenfalls wird sich der Kinderbeistand hier an das Gericht wenden müssen, das entsprechende Zwangsmittel ergreifen kann.

Zu Abs. 3:

Das Recht auf Akteneinsicht soll die Möglichkeit des Kinderbeistands sichern, sich über die Vorgänge vor Gericht zu informieren. Freilich steht dem nicht entgegen, dass eine Richterin oder ein Richter einen neuen Fall zum Beispiel telefonisch schildert, um Wege abzukürzen. Wenn das Gericht sich so mit dem Kinderbeistand bespricht, ist dies im Akt festzuhalten.

Der Kinderbeistand darf ferner an allen mündlichen Verhandlungen teilnehmen und den Minderjährigen zu Beweisaufnahmen außerhalb der mündlichen Verhandlung auf dessen Wunsch begleiten. Selbst wenn die Richterin oder der Richter den Kinderbeistand nicht explizit lädt, kann er an den mündlichen Verhandlungen teilnehmen. Der Begriff „Beweisaufnahmen außerhalb der mündlichen Verhandlung“ knüpft an die Bestimmung des § 20 AußStrG an. Zu Beweisaufnahmen außerhalb der mündlichen Verhandlung kann der Kinderbeistand den Minderjährigen auf Wunsch begleiten. Das „Begleiten“ umfasst auch die Befugnis, dass der Kinderbeistand beim Termin selbst anwesend ist. Darüber hinaus ist er grundsätzlich von allen Terminen zu verständigen. Darunter ist z. B. auch eine Beweisaufnahme außerhalb der Verhandlung mit einem Elternteil zu verstehen. Auch hier soll der Kinderbeistand über die Vorgänge informiert sein und auf die entsprechenden Bedürfnisse des Kindes eingehen können.

Das generelle Recht auf Akteneinsicht sichert die Information des Kinderbeistands über die Vorgänge im Verfahren. Damit der Kinderbeistand aber nicht ständig Akteneinsicht nehmen muss, sind ihm zusätzlich zum Recht auf Akteneinsicht alle Anträge der Parteien in dem Verfahren, in dem er bestellt ist, zu übersenden. Solange er bestellt ist, muss er wissen, was in diesem Verfahren „los ist“; anders wäre auch keine sinnvolle Schlussbesprechung möglich. Von weiteren Personensorgeverfahren ist er durch Übersendung des verfahrenseinleitenden Antrags zu informieren. Zu denken ist hier etwa an einen Antrag auf Festsetzung des Besuchsrechts, wenn der Kinderbeistand im Obsorgeverfahren bestellt ist. Der Kinderbeistand soll wissen, was das Kind beschäftigt, und er soll potenzielle Konfliktherde kennen.

Zu Abs. 4:

Für die Ablehnung der Person eines bestimmten Kinderbeistands sollen die §§ 355 und 356 ZPO über die Ablehnung eines Sachverständigen sinngemäß gelten. So kann gewährleistet werden, dass zum einen ein Kinderbeistand in einem konkreten Naheverhältnis zu einer Partei abgelehnt werden kann und zum anderen eine Ablehnung dann möglich ist, wenn die Unbefangenheit des Kinderbeistands begründet in Zweifel zu ziehen ist (§§ 19 ff JN).

Zu Abs. 5:

Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung. Sie endet daher nicht automatisch mit Erreichen des 14. (bzw. 16.) Lebensjahres. Der Kinderbeistand hat die endgültige Entscheidung des Gerichts jedenfalls zu besprechen, in dem er dem Kind die Entscheidung erklärt, Fragen des Kindes beantwortet und das Kind unterstützt. Dabei ist es möglich, dass zwischen der Entscheidung erster und dritter Instanz nur mehr vereinzelte oder gar keine Gespräche mit dem Kind stattfinden. Hier wird auf die Bedürfnisse des Kindes abzustellen sein. Das Begutachtungsverfahren hat ergeben, dass mit einem abschließenden Gespräch unter Umständen nicht das Auslangen gefunden werden kann. Diesem Umstand soll durch eine Änderung der Formulierung (nunmehr: „abschließend zu besprechen“) entsprochen werden. Verdeutlicht wird im Vergleich zum Ministerialentwurf auch die Möglichkeit der Enthebung durch das Gericht. Eine Enthebung ist dann möglich, wenn es das Wohl des Minderjährigen erfordert. Dies könnte der Fall sein, wenn der Kinderbeistand untätig bleibt oder wenn es zwischen Kind und Kinderbeistand zu einem erheblichen Vertrauensbruch gekommen ist.

Zu Abs. 6:

Der Justizbetreuungsagentur soll die Möglichkeit eingeräumt werden, die Namhaftmachung eines Kinderbeistands aus wichtigen Gründen zu widerrufen. Zu denken wäre hier an eine Verhinderung des Kinderbeistands aus dienstlichen Gründen oder für eine nicht nur kurze Zeit, sodass er seiner Aufgabe, dem Minderjährigen beizustehen, nicht mehr nachkommen kann. Das Gericht hat das Vorliegen wichtiger Gründe zu prüfen, den Kinderbeistand in diesem Fall zu entheben und einen neuen zu bestellen.

Zu Art. 2 (Änderung der Zivilprozessordnung)

Die vorgeschlagene Änderung in § 64 Abs. 3 ZPO soll bewirken, dass Verfahrenshilfe für den Kinderbeistand auch noch nach Entrichtung der Gebühr beantragt werden kann.

Zu Art. 3 (Änderung des Gerichtsgebührengesetzes)

Die Gebühr für den Kinderbeistand hat jede Partei zu tragen. Für einen Fall entstehen im Regelfall Kosten in Höhe von etwa Euro 800,- bis 1.000,-, wobei diese Kosten mit zunehmender Verfahrensdauer ansteigen. Mit der nun vorgeschlagenen Regelung soll eine Abstufung nach der Verfahrensdauer ab Bestellung des Kinderbeistands erfolgen. Eine geringere als die vorgesehene Gebühr durch Übernahme von Kosten durch den Bund (abgesehen von der Verfahrenshilfe) ist in der derzeitigen Budgetsituation nicht möglich. Grundsätzlich sollen die Eltern für die Kosten des Kinderbeistands aufkommen. Sollten sie außer Stande sein, die Kosten des Kinderbeistands ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts zu bestreiten, hat das Gericht unter den Voraussetzungen des § 63 ff ZPO die Verfahrenshilfe zu bewilligen. Dabei kann es mit Rücksicht auf das Einkommen die Verfahrenshilfe auch zum Teil bewilligen. Soweit die Gebühr ohne Beeinträchtigung einer einfachen Lebensführung nur zum Teil bestritten werden kann, ist die Partei vom Rest der Gebühr im Weg der Verfahrenshilfe zu befreien. Das System der Teilverfahrenshilfe ermöglicht es so, wie im Begutachtungsverfahren gefordert, auf die unterschiedlichen Einkommensverhältnisse der Parteien einzugehen. Wird ein Kinderbeistand in einem Verfahren bestellt, in dem mehrere Kinder zu begleiten sind, soll sich die Gerichtsgebühr nicht erhöhen.

In einem Verfahren nach § 104a AußStrG kann es ausnahmsweise (siehe die Erläuterungen zu § 104a Abs. 1) notwendig werden, für mehrere Kinder einer Familie mehrere Kinderbeistände zu bestellen. In solchen Fällen soll die Gebühr nach TP 12 lit. h nur einmal anfallen. Das soll mit der Wendung „einer oder mehrere Kinderbeistände“ in dieser TP klargestellt werden.

Die Gebühr für den Kinderbeistand soll mit Zustellung des Bestellungsbeschlusses fällig werden. Im Fall einer bloßen Umbestellung der Person des Kinderbeistands, weil etwa der ursprüngliche Kinderbeistand nicht nur für kurze Zeit verhindert ist, ist die Gebühr nicht nochmals einzuheben.

Da das Wohl des Kindes in Verfahren über die Obsorge oder über das Recht auf persönlichen Verkehr im Interesse aller beteiligten Parteien (das sind regelmäßig die Eltern) liegt, hat jede Partei die Gebühr zu tragen. Deshalb soll die Gebühr so bemessen werden, dass die Kosten von im Regelfall Euro 800,- bis 1.000,- dadurch abgedeckt sind. Das Kind selbst ist von der Tragung dieser Gerichtsgebühren befreit. Es wäre gegen die Intention des Kinderbeistands als Hilfe für Kinder im Verfahren, diese dafür später mit Kosten zu konfrontieren.

Die Gebühr soll rückerstattet werden, wenn die Bestellung des Kinderbeistands im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird. Dennoch soll sie schon vor Rechtskraft des Beschlusses fällig sein. Die Rückerstattung findet dann statt, wenn das Rechtsmittelgericht zur Entscheidung gelangt, dass kein Kinderbeistand zu bestellen gewesen wäre. Sollte es dagegen die konkrete Person des Kinderbeistands zum Anlass der Aufhebung der Bestellung nehmen, worauf eine Neubestellung (Umbestellung) eines anderen Kinderbeistands vorgenommen wird, soll die Gebühr nicht rückerstattet werden.

Die Gebühren sind von beiden Elternteilen zu tragen, selbst wenn das Verfahren nur auf Anregung eines Elternteils eingeleitet wurde. Bei einem neuen Verfahren soll die volle Gebühr fällig sein, es sei denn § 104a Abs. 5 AußStrG kommt zur Anwendung.

Die Gebühr wird mittels Zahlungsaufforderung bzw Zahlungsauftrag vorgeschrieben. Zweckmäßigerweise wird die Zahlungsaufforderung zugleich mit dem Bestellungsbeschluss zugestellt werden.

Zu Art. 4 (Änderung des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes)

Die Justizbetreuungsagentur soll als Vermittlungsstelle der Kinderbeistände dienen. Dabei kann sie sich wiederum Trägerorganisationen bedienen. Die Justizbetreuungsagentur als Drehscheibe zwischen Gericht und Kinderbeiständen hat mehrere Vorteile: Für die Gerichte handelt es sich um eine einfach handhabbare Lösung. Die Richterin oder der Richter umreißt (allenfalls auch telefonisch) kurz den Fall, in dem ein Kinderbeistand  bestellt werden soll. Die Justizbetreuungsagentur kann daraufhin prüfen, welcher Kinderbeistand das geforderte Profil aufweist, genug freie Kapazitäten hat und auch in räumlicher Nähe zur betreffenden Familie tätig ist, und macht diesen dem Gericht namhaft. Sollte ein Gericht Fragen zur oder Kritik an der Arbeit eines Kinderbeistands haben, so wäre ebenfalls die Justizbetreuungsagentur (neben dem Kinderbeistand selbst) Ansprechpartnerin.

Die Justizbetreuungsagentur kann auch die Kostenabrechnung der Kinderbeistände vornehmen. Die Gebühr wird von den Gerichten im Rahmen des GGG eingehoben werden.

In einem Vertrag zwischen dem Bundesministerium für Justiz und der Justizbetreuungsagentur werden die näheren Modalitäten festgelegt werden.

Die Verschwiegenheit des Kinderbeistands gegenüber jedermann ergibt sich schon aus § 5 Abs. 2 JBA-G. Diese Verschwiegenheitspflicht wird im AußStrG wiederholt, weil das der Ort ist, an dem die Rechte und Pflichten des Kinderbeistands festgelegt sind. Nach dem JBA-G ist der Kinderbeistand zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht berufsrechtlich anderes bestimmt ist. Eine solche Bestimmung findet sich eben im AußStrG, sodass der Kinderbeistand nur im Einvernehmen mit dem Kind dessen Meinung gegenüber dem Gericht äußern kann.

Durch die vorgeschlagene Ergänzung in § 2 JBA-G zum Arbeitskräfteüberlassungsgesetz soll Rechtssicherheit geschaffen werden. Gemäß § 1 Abs. 3 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr.196/1988, ist der 3. Abschnitt dieses Gesetzes nur auf die reglementierte Überlassung von Arbeitskräften (§ 94 Z 72 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr. 194/1994) anzuwenden. Da gemäß § 1 Abs. 4 JBA-G die Tätigkeit der Justizbetreuungsagentur nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 unterliegt, ist der 3. Abschnitt des AÜG auf die Überlassung von Arbeitskräften durch die Justizbetreuungsagentur nicht anzuwenden. Als Ergebnis einer Besprechung der Problematik mit der Finanzprokuratur soll diese Rechtslage aber authentisch klargestellt werden – auch um den Aufwand eines allfälligen Feststellungsverfahrens (§ 54 ASGG) zu ersparen. Die Ansprüche, Rechte und Pflichten der von der Justizbetreuungsagentur überlassenen Arbeitskräfte werden in einem eigenen Kollektivvertrag zu regeln sein. Gemäß § 22 JBA-G ist die Geschäftsführung verpflichtet, unverzüglich die notwendigen Verhandlungen zu führen. Ein Termin für die Eröffnung der Verhandlungen mit der Gewerkschaft öffentlicher Dienst wurde bereits vereinbart. Mit einer kollektivvertraglichen Regelung wird auch der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit  entsprochen, die es in Abs. 3 des Artikels 5 „Grundsatz der Gleichbehandlung“ zulässt, die gebotenen Regelungen unter Achtung des Gesamtschutzes überlassener Arbeitskräfte in einem Kollektivvertrag vorzunehmen.

Das Amtshaftungsgesetz kann für Kinderbeistände nicht zur Anwendung kommen; in der Begutachtung ist die im Ministerialentwurf vorgesehene, klarstellende Bestimmung als redundant kritisiert worden. Sie soll daher gestrichen werden. Ungeachtet dessen findet das Amtshaftungsgesetz auf die Tätigkeit der als Kinderbeistände bereitgestellten Personen keine Anwendung. Die Anwendung des Strafvollzugsgesetzes fällt ausschließlich in den Bereich der Hoheitsverwaltung (SZ 69/132; SZ 62/105 u.a.). Angesichts der den Bund gegenüber den Insassen treffenden umfassenden Fürsorgepflichten und den aus einem Verstoß gegen diese Pflichten resultierenden amtshaftungsrechtlichen Folgen war es ein logischer Schritt, in § 6 JBA-G die Amtshaftung des Bundes für das Fehlverhalten von Organen der Justizbetreuungsagentur oder von anderen Personen im Auftrag der Justizbetreuungsagentur ausdrücklich anzuordnen, soweit diese in Vollziehung der Gesetze (§ 2 Abs. 1 JBA-G) tätig werden. Beim Kinderbeistand ist die Ausgangslage dagegen eine andere: Selbst wenn der Bestellungsakt beim Kinderbeistand hoheitlicher Natur ist, trifft dies nicht auf die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu. Damit ist aber die Amtshaftung zu verneinen, weil § 6 Abs. 1 JBA-G klarstellt, dass die Amtshaftung bei Tätigkeiten „in Vollziehung der Gesetze“ (also bei hoheitlicher Tätigkeit) zum Tragen kommt. Die Anordnung der Amtshaftung für Kinderbeistände würde zudem einen Systembruch bedeuten. Nach bisheriger Rechtslage besteht keine Amtshaftung für Handlungen und Unterlassungen von gerichtlich mit der Obsorge für Kinder betrauten Personen; Gleiches gilt für das Handeln von Kuratoren und Sachwaltern für behinderte Personen und Ungeborene (SZ 44/139; SZ 38/11 u.a.), aber auch für die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer.

Zu Art. 5 (Schlussbestimmungen, Inkrafttreten und Vollziehung)

Um sicherzustellen, dass ab dem Zeitpunkt, ab dem die Gerichte Kinderbeistände bestellen können, genug qualifizierte Personen zur Verfügung stehen, ist ein gestuftes Inkrafttreten notwendig. Dadurch bekommt die Justizbetreuungsagentur die Zeit, die sie für die erforderlichen Vorbereitungsarbeiten benötigt. Darüber hinaus werden in dieser Zeit noch Personen, die die geforderten Grundqualifikationen aufweisen, das Curriculum absolvieren können.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Außerstreitgesetzes

 

Kinderbeistand

 

§ 104a. (1) In Verfahren über die Obsorge oder über das Recht auf persönlichen Verkehr ist Minderjährigen unter 14 Jahren, bei besonderem Bedarf mit deren Zustimmung auch Minderjährigen unter 16 Jahren, ein Kinderbeistand zu bestellen, wenn es im Hinblick auf die Intensität der Auseinandersetzung zwischen den übrigen Parteien zur Unterstützung des Minderjährigen geboten ist und dem Gericht geeignete Personen zur Verfügung stehen. Das Gericht kann zum Kinderbeistand nur vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur namhaft gemachte Personen bestellen. Namhaft gemacht werden können nur Personen, die insbesondere nach ihrem Beruf, ihrer beruflichen Erfahrung im Umgang mit Kindern und Jugendlichen und ihrer Ausbildung für diese Tätigkeit geeignet sind.

 

(2) Der Kinderbeistand hat mit dem Minderjährigen den erforderlichen Kontakt zu pflegen und ihn über den Gang des Verfahrens zu informieren. Er ist zur Verschwiegenheit über die ihm in Ausübung seiner Funktion anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Im Einvernehmen mit dem Minderjährigen hat er dessen Meinung dem Gericht gegenüber zu äußern.

 

(3) Der Kinderbeistand hat das Recht auf Akteneinsicht. Er ist von allen Terminen zu verständigen. Er darf an allen mündlichen Verhandlungen teilnehmen und den Minderjährigen zu Beweisaufnahmen außerhalb der mündlichen Verhandlung auf dessen Wunsch begleiten. Alle Anträge der Parteien sind ihm zu übersenden; von weiteren Personensorgeverfahren ist er durch Übersendung des verfahrenseinleitenden Antrags zu informieren.

 

(4) Für die Ablehnung des Kinderbeistands gelten die Bestimmungen über die Ablehnung eines Sachverständigen sinngemäß.

 

(5) Die Bestellung endet mit der rechtskräftigen Erledigung der Sache. Das Gericht kann den Kinderbeistand vorher entheben, wenn dies das Wohl des Minderjährigen erfordert. Im zeitlichen Zusammenhang mit der rechtskräftigen Erledigung der Sache hat der Kinderbeistand mit dem Minderjährigen das Verfahren und dessen Ergebnisse abschließend zu besprechen. Wird während der Bestellung eines Kinderbeistands ein weiteres in Abs. 1 erster Satz genanntes Verfahren dieselben Minderjährigen betreffend anhängig, so verlängert sich die Bestellung des Kinderbeistands längstens bis zum Abschluss dieses weiteren Verfahrens.

 

(6) Das Bundesministerium für Justiz und die Stelle, die den Kinderbeistand namhaft gemacht hat, können die Namhaftmachung eines Kinderbeistands aus wichtigen Gründen widerrufen. Liegt ein solcher Grund vor, hat ihn das Gericht zu entheben und unter den Voraussetzungen des Abs. 1 einen anderen zu bestellen.

 

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. Nr. XX/XXXX

 

§ 207f. § 104a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/XXXX tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.

Artikel 2

Änderung der Zivilprozessordnung

§ 64. (1) bis (2) …

§ 64. (1) bis (2) unverändert

(3) sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts, die sich auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung erstreckt; dieser bedarf keiner Prozeßvollmacht, jedoch der Zustimmung der Partei zu einem Anerkenntnis, einem Verzicht oder der Schließung eines Vergleiches. § 31 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden;

(3) sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts, die sich auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung erstreckt; dieser bedarf keiner Prozessvollmacht, jedoch der Zustimmung der Partei zu einem Anerkenntnis, einem Verzicht oder der Schließung eines Vergleiches. § 31 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden; Gleiches gilt für die Befreiung von der Gebühr für den Kinderbeistand.

(4) bis (5) …

(4) bis (5) unverändert

Artikel 3

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

§ 2. ….

§ 2. unverändert

           1. ….

           1. unverändert

                a. bis g. …

                a. bis g. unverändert

                h. für die in der Tarifpost 12 lit. a bis c und f bis h angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, bei einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG oder einem anderen Vergleich über einen im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machenden Anspruch mit der Beurkundung des Verhandlungsprotokolls durch den Richter;

                h. für die in der Tarifpost 12 lit. a bis c, f, g und i angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, bei einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG oder einem anderen Vergleich über einen im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machenden Anspruch mit der Beurkundung des Verhandlungsprotokolls durch den Richter;

                 i. für die in der Tarifpost 12 lit. d angeführten außerstreitigen Verfahren mit deren Beendigung;

                 i. für das in der Tarifpost 12 lit. h Z 1 angeführte Verfahren mit Zustellung des Bestellungsbeschlusses an die Partei, für das in Tarifpost 12 lit. h Z 2 angeführte weitere Verfahren nach Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses beziehungsweise jeweils nach dem Ablauf der weiteren zwölf Monate;

                 j. …

                 j. unverändert

           2. bis 9. …

           2. bis 9. unverändert

§ 28.

§ 28. unverändert

           1. bis 8. ….

           1. bis 8. unverändert

 

           9. bei Bestellung eines Kinderbeistands nach § 104a AußStrG jede Partei; den Minderjährigen trifft jedoch keine Gebührenpflicht;

           9. in allen übrigen Fällen die Antragsteller.

         10. in allen übrigen Fällen die Antragsteller.

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

12

F. …

 

12

F. …

 

 

           1. …

 

 

           1. …

 

 

                a) bis g). …

 

 

                a) bis g) …

 

 

 

 

 

               h) Verfahren nach dem § 104a AußStrG:

           1. für die ersten sechs Monate ab Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände

           2. für jede weiteren begonnenen zwölf Monate Verfahrensdauer

400 Euro je

Partei

weitere 250 Euro je Partei

 

               h) sonstige Anträge in außerstreitigen Verfahren (ausgenommen Verfahren nach dem UbG, nach dem HeimAufG sowie Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen und Verfahren über die Obsorge minderjähriger Personen).

232 Euro

 

                 i) sonstige Anträge in außerstreitigen Verfahren (ausgenommen Verfahren nach dem UbG, nach dem HeimAufG sowie Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen und Verfahren über die Obsorge minderjähriger Personen).

232 Euro

Anmerkungen

Anmerkungen

           1. bis 7. …

           1. bis 7. unverändert

 

           8. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. h wird dadurch nicht berührt, dass die Entscheidung über die Bestellung des Kinderbeistands mit einem Rechtsmittel angefochten wird. Wird die Bestellung eines Kinderbeistands aufgrund eines Rechtmittels aufgehoben, so ist die entrichtete Gebühr rückzuerstatten.

Artikel VI

Artikel VI

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

           1. bis 36. …

           1. bis 36. unverändert

 

         37. §§ 2, 28 und die Tarifpost 12 lit. i und h samt Anmerkung 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2009 neu bemessenen Gebührentatbestände in der Tarifpost 12 samt Anmerkung 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung des zugrundeliegenden geänderten Gebührenbetrags jeweils die für März 2009 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.

Artikel 4

Änderung des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes

§ 2. (1) bis (4) …

§ 2. (1) bis (4) unverändert

(5) Die Justizbetreuungsagentur ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung ihrer Aufgaben notwendig und nützlich sind.

(5) Die Justizbetreuungsagentur ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung ihrer Aufgaben notwendig und nützlich sind. Die Justizbetreuungsagentur ist auch berechtigt, Verträge über die Bereitstellung von Kinderbeiständen sowie Personen für zeitlich befristete Aufgaben abzuschließen. Für die Erfüllung der Pflichten aus diesen Verträgen besteht Betriebspflicht.

(6) …

(6) unverändert

(7) Auf Personal, das Justizanstalten von der Justizbetreuungsagentur überlassen wird, finden § 35 Abs. 2 Z 1 und § 90 Abs. 2 Z 1 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, sowie sich aus einer nach § 15 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, erlassenen Verordnung ergebende Einschränkungen keine Anwendung.

(7) Auf Personal, das Justizanstalten von der Justizbetreuungsagentur überlassen wird, finden § 35 Abs. 2 Z 1 und § 90 Abs. 2 Z 1 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, der 3. Abschnitt (§§ 10 bis 14) des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr.196/1988, sowie sich aus einer nach § 15 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, erlassenen Verordnung ergebende Einschränkungen keine Anwendung.

(8) …

(8) unverändert

§ 5. (1) Die von der Justizbetreuungsagentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 eingesetzten Personen sind hinsichtlich der von ihnen betreuten oder behandelten Personen gegenüber den Vollzugsbehörden und den Vollzugsgerichten zur Auskunft über die Diagnose, die Behandlungsmethode, die voraussichtliche Dauer der Behandlung sowie allfällige Verstärkungen oder Abschwächungen des Krankheitsbildes und über Zustände des Behandelten oder Betreuten mit besonderer Krisenhaftigkeit oder Gefährlichkeit, unabhängig davon, ob sich die Krisenhaftigkeit oder Gefährlichkeit gegen den Betroffenen selbst oder dritte Personen richtet, verpflichtet.

§ 5. (1) Die von der Justizbetreuungsagentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 eingesetzten Personen sind hinsichtlich der von ihnen betreuten oder behandelten Personen gegenüber den Vollzugsbehörden und den Vollzugsgerichten zur Auskunft über die Diagnose, die Behandlungsmethode, die voraussichtliche Dauer der Behandlung sowie allfällige Verstärkungen oder Abschwächungen des Krankheitsbildes und über Zustände des Behandelten oder Betreuten mit besonderer Krisenhaftigkeit oder Gefährlichkeit, unabhängig davon, ob sich die Krisenhaftigkeit oder Gefährlichkeit gegen den Betroffenen selbst oder dritte Personen richtet, verpflichtet.

(2) …

(2) unverändert

§ 30. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

§ 30. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

 

(2) Die §§ 2 Abs. 5, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 6 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

Artikel 5

Schlussbestimmungen, Inkrafttreten und Vollziehung

 

           1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

 

           2. Art. 2 (Änderung der Zivilprozessordnung) tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.

 

           3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.