487 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Strafregistergesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel                   Gegenstand

I                              Änderungen des Strafgesetzbuches

II                             Änderungen des Strafvollzugsgesetzes

III                           Änderungen der Strafprozessordnung

IV                           Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes 1988

V                             Änderungen des Strafregistergesetzes

Artikel I

Änderungen des Strafgesetzbuches

A. Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 46 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Im dritten Satz lautet der zweite Halbsatz:

„wurde der Verurteilte aus einer dieser Strafen bedingt entlassen, so ist bei Berechnung des Stichtages (§§ 46 Abs. 1 und 2) sowie der noch zu verbüßenden Strafzeit die tatsächlich in Haft zugebrachte Zeit in Abzug zu bringen.“

b) Dem dritten Satz wird folgender Satz angefügt:

„Eine frühere Strafe, zu der eine Zusatzstrafe verhängt wurde, hat jedoch außer Betracht zu bleiben, soweit der Verurteilte daraus vor Verbüßung der Hälfte der Strafzeit entlassen wurde.“

2. Im § 58 Abs. 3 Z 3 wird das Wort „Erreichung“ durch das Wort „Vollendung“ ersetzt.

3. Dem § 147 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt:

„(1a) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit mehr als geringem Schaden begeht, indem er über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode nach der Anlage der Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991, zu Zwecken des Dopings im Sport täuscht.“

4. Im § 293 Abs. 2 wird nach dem Wort „Verfahren“ die Wendung „oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung“ eingefügt.

B. Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

Artikel II

Änderungen des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1  lautet der vierte  Satz:

„Darüber ist er in der Aufforderung zum Strafantritt zu informieren, wobei ihm auch das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen mitzuteilen ist.“

b) Abs. 3 lautet:

„(3) Kann die Vorführung nicht vollzogen werden, weil der Verurteilte flüchtig oder sein Aufenthalt unbekannt ist, so ist neben einer Sachenfahndung und der Personenfahndung zur Festnahme auch

           1. eine Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen,

           2. eine Identitätsfeststellung, eine Durchsuchung von Orten und Gegenständen,

           3. Observation und verdeckte Ermittlung,

           4. Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung sowie Überwachung von Nachrichten und die optische und akustische Überwachung von Personen

zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu erwarten, dass dadurch der Aufenthalt des Verurteilten ermittelt werden kann. Observation nach § 130 Abs. 3 StPO, verdeckte Ermittlung nach § 131 Abs. 2 StPO, Beschlagnahme von Briefen nach § 135 Abs. 1 StPO und Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung sowie Überwachung von Nachrichten nach § 135 Abs. 2 und 3 StPO und die optische Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 3 Z 2 StPO sind überdies nur zulässig, wenn die Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, ausgesprochen worden ist. Im Fall einer optischen und akustischen Überwachung nach § 136 Abs. 1 Z 3 muss die Verurteilung wegen einer dort angeführten Straftat erfolgt sein. Die Bestimmungen der §§ 5, 93, 109 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a, 110 Abs. 2 bis 4, 111 bis 115, 117 Z 1 und Z 2, 118 bis 120, 129 Z 1 und 2, 130 bis 133, 134 Z 2 bis 4, 135 bis 140 und 167 bis 169 StPO sind sinngemäß anzuwenden, wobei das Gericht (§ 7 Abs. 1) für das Verfahren der Anordnung und Durchführung dieser Ermittlungsmaßnahmen § 210 Abs. 3 erster und zweiter Satz StPO anzuwenden hat.“

2. § 3a wird wie folgt geändert:

a) Dem  Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Erbringung gemeinnütziger Leistungen bei Freiheitsstrafen, die neun Monate oder länger dauern, ist nicht zulässig.“

b) Im § 3a Abs. 2 wird nach der Wendung „zu erbringen“ die Wendung „und ist dies rechtlich zulässig“ eingefügt.

3. Im § 12 Abs. 2 entfällt der Verweis auf „91 Abs. 3,“.

4. Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:

„Justizwache

§ 13a. Die Justizwache ist als Wachkörper den Vollzugsbehörden beigegeben.“

5. § 15c und seine Überschrift lauten:

„Eingeschränkter Datenzugriff

§ 15c. (1) Auf Daten von ehemaligen Strafgefangenen – mit Ausnahme der in Abs. 3 angeführten Daten – ist nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Haft oder Unterbringung beendet wurde, der Zugriff nur durch die Bundesministerin für Justiz und den Leiter der Vollzugsdirektion als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, den Anstaltsleiter oder durch von diesen dazu bestimmte Bedienstete zulässig (eingeschränkter Datenzugriff). Solche Abfragen sind besonders zu protokollieren. Die Protokolldatei über diese Datenzugriffe ist der Vollzugsdirektion vierteljährlich vorzulegen und mindestens ein Jahr zu speichern.

(2) Die Daten unterliegen nicht dem eingeschränkten Datenzugriff, sobald die betreffende Person neuerlich in einer Justizanstalt angehalten wird.

(3) Nicht dem eingeschränkten Datenzugriff unterliegen:

           1. Name, Vorname,

           2. Geburtsdatum, Geburtsort,

           3. Vornamen der Eltern und Alias-Namen sowie weitere Daten, wenn sie zur eindeutigen Identifizierung bei der Aufnahme dienen.

(4) Sämtliche Daten sind jedenfalls 80 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Haft oder Unterbringung beendet wurde, zu löschen.“

6. Im § 17 Abs. 2 wird nach dem Wort „Arzt“ die Wendung „, Psychotherapeut“ und nach dem Wort „ärztliche“ die Wendung „, psychotherapeutische“ eingefügt.

7. Im § 41 Abs. 1 lautet der dritte  Satz:

„Das gleiche gilt unbeschadet des § 38 Abs. 2 auch für Gegenstände, die dem Verderb unterliegen.“

8. Dem § 42 Abs. 4 werden  folgende Sätze angefügt:

„Die Hafträume haben über abgetrennte WC-Anlagen zu verfügen. Hafträume, in denen mehr als ein Strafgefangener untergebracht werden soll, müssen über eine baulich abgetrennte WC-Anlage verfügen.“

9. § 90 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Wort „psychiatrische“ die Wendung „, psychotherapeutische“ eingefügt.

b) Im Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „psychiatrische“ die Wendung „, psychotherapeutische“ eingefügt.

10. § 91 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) Die Sendung von Nahrungs- und Genussmitteln im Paketweg ist nicht zulässig. Strafgefangene sind jedoch berechtigt, einmal im Vierteljahr Eigengeld bis zum Ausmaß von 50 vH des Höchstmaßes einer außerordentlichen Arbeitsvergütung (§ 53 Abs. 1 erster Satz) für den Bezug von Nahrungs- und Genussmitteln zu verwenden.“

b) Die Abs. 3 und 4 entfallen.

11. Im § 99 Abs. 5 lautet der letzte Satz:

„Soweit dies nach der Person des Strafgefangenen und seiner Entwicklung erforderlich ist, um die Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3 zu sichern, ist die Unterbrechung nur unter Auflagen und Bedingungen zu gestatten und sind nach Maßgabe ihrer Verfügbarkeit in der Anstalt und dem Stand der Technik entsprechende und geeignete Mittel der elektronischen Aufsicht anzuordnen.“

12. Nach § 102 wird folgender § 102a eingefügt:

§ 102a. Zur Sicherung der Ordnung in der Anstalt sind der Anstaltsleiter oder damit besonders beauftragte Strafvollzugsbedienstete dazu ermächtigt, einen Strafgefangenen stichprobenweise oder bei Verdacht geeigneten Maßnahmen zur Feststellung des Konsums eines berauschenden Mittels zu unterziehen. Diese Maßnahmen haben unter Achtung des Ehrgefühls und der Menschenwürde des Strafgefangenen stattzufinden und dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein.“

13. Im § 103 Abs. 3 wird im letzten Satz nach dem Wort „Psychiater“ die Wendung „, ein Psychotherapeut“ eingefügt.

14. § 116 Abs. 3  lautet:

„(3) Wird ein Strafgefangener einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt, wegen der eine Strafe zu verhängen wäre, so ist er zu dieser Anschuldigung zu hören. Er hat auch das Recht weitere Erhebungen zu beantragen. Soweit danach der Sachverhalt nicht genügend geklärt erscheint, sind weitere Erhebungen anzustellen. Wäre nach dem Ergebnis dieser Erhebungen eine Strafe zu verhängen, so ist der Strafgefangene neuerlich zu hören.“

15. § 126 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Entscheidung darüber, ob ein Strafgefangener im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten ist, steht unbeschadet des § 134 dem Anstaltsleiter zu, der § 99 Abs. 5 dritter Satz sinngemäß anzuwenden und, soweit dies zur Verhinderung eines Missbrauchs der Lockerungen erforderlich ist, diese unter Auflagen und Bedingungen zu gestatten sowie Mittel der elektronischen Aufsicht gemäß § 99 Abs. 5 letzter Satz anzuordnen hat.“

16. Im § 132 Abs. 2 lautet der letzte Satz:

„Die Überlassung von Nahrungs- und Genussmitteln ist nur in den in den §§ 30, 34 und 38 bestimmten Fällen gestattet.“

17. § 133a wird wie folgt geändert:

a) Anstelle der letzten beiden Sätze des Abs. 5 tritt folgender Satz::

„Kommt der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder kehrt er während der Dauer des Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet zurück, so ist er von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wieder in Haft zu nehmen und in die nächstgelegene Justizanstalt zu überstellen.“

b) Folgender Abs. 6 wird angefügt:

„(6) Die zuständige Fremdenpolizeibehörde hat  die Justizanstalt vom Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeitsdauer oder der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu verständigen. Mit diesem Zeitpunkt gilt die Freiheitsstrafe als vollzogen.“

18. Im § 134 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Wort „psychiatrischen“ die Wendung „psychotherapeutischen“ eingefügt.

19. § 145 Abs. 2 lautet wie folgt:

„(2) Ist der Anstaltsleiter der Auffassung, dass der Strafgefangene voraussichtlich bedingt entlassen wird, so ist im Sinne des Abs. 1 der Zeitpunkt der voraussichtlichen bedingten Entlassung maßgebend.“

20. Dem § 149 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Soweit ein Opfer von Gewalt in Wohnungen (§ 38a SPG) oder ein Opfer gemäß § 65 Z 1 lit. a StPO dies beantragt hat, ist es unverzüglich vom ersten unbewachten Verlassen und der bevorstehenden oder erfolgten Entlassung des Strafgefangenen zu verständigen. Die Verständigung hat der Anstaltsleiter zu veranlassen.“

21. Im § 152a Abs. 2 wird nach dem Wort „ärztlichen“ die Wendung „, psychotherapeutischen“ eingefügt.

22. Im § 153 wird das Zitat „133“ durch das  Zitat „133a“ ersetzt.

23. Im § 166 Z 2 lit. b entfällt der letzte Satz.

24. Im § 180 Abs. 2 wird nach dem Wort „ärztlicher“ die Wendung „, psychotherapeutischer“ eingefügt.

25. Im § 180a Abs. 1 wird die Zahl „726“ durch die Zahl „1 000“ ersetzt und nach dem Wort „Euro“ die Wendung „, im Wiederholungsfall bis zu 2 000 Euro“ eingefügt.

26. § 181 lautet wie folgt:

a) Im Abs. 18 wird die  Wendung „XX. XXXX 2009“ durch die Wendung „18. Juni 2009“ ersetzt.

b) Nach dem Abs. 18 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) Die §§ 3 Abs. 1 und 3, 3a Abs. 1 und 2, 12 Abs. 2, 13a, 15c, 17 Abs. 2, 41 Abs. 1, 90 Abs. 1 und 2, 91, 99 Abs. 5, 102a, 103 Abs. 3, 116 Abs. 3, 126 Abs. 5, 132 Abs. 2, 133a Abs. 5 und 6, 134 Abs. 4, 145 Abs. 2, 149 Abs. 5, 152a Abs. 2, 153, 166, 180 Abs. 2 und 180a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft, § 42 Abs. 4 letzter Satz mit 1. Jänner 2017.“

Artikel III

Änderung der Strafprozessordnung 1975

Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 26 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Im Verhältnis zur KStA ist ein Zusammenhang nach den vorstehenden Bestimmungen nicht anzunehmen, wenn das Verfahren wegen der Straftaten, die eine Zuständigkeit der KStA begründen würde, im Hinblick auf die Dauer und den Umfang der Ermittlungen oder das Gewicht der Straftat von untergeordneter Bedeutung ist.“

2. In § 28a Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Gleiches gilt unter den im § 26 Abs. 3 umschriebenen Voraussetzungen.“

3. § 70 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Opfer von Gewalt in Wohnungen (§ 38a SPG) oder Opfer im Sinn des § 65 Z 1 lit. a sind überdies spätestens im Zeitpunkt ihrer Vernehmung im Sinne des § 177 Abs. 5 sowie darüber zu informieren, dass sie berechtigt sind, auf Antrag unverzüglich vom ersten unbewachten Verlassen der Anstalt oder von der bevorstehenden oder erfolgten Entlassung des Strafgefangenen verständigt zu werden (§ 149 Abs. 5 StVG).“

4. § 514 werden nach dem Abs. 6 folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

(7) Die Regelungen über die Zuständigkeit der KStA für die Verfolgung von strafbaren Handlungen gemäß § 20a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2009 gelten für strafbare Handlungen, die nach dem 1. September 2009 begangen wurden. Für vor diesem Zeitpunkt begangene strafbare Handlungen besteht eine Zuständigkeit der KStA nur nach Maßgabe des Abs. 3. Abweichend von Abs. 6 kann die KStA Verfahren wegen strafbarer Handlungen, die vor dem 1. Jänner 2009 begangen wurden und die ihr nach dem 1. September 2009 abgetreten wurden, der zuständigen Staatsanwaltschaft abtreten.

(8) Die Bestimmungen der §§ 26 Abs. 3  28a Abs. 1 und 70 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel IV

Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes

Das Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG), BGBl. Nr. 599/1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 58 Abs. 6 lautet:

„(6) § 91 StVG ist auf jugendliche Strafgefangene mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie einmal im Vierteljahr eine Sendung von Nahrungs- und Genussmitteln im Gewicht von drei Kilogramm oder mehrere solche Sendungen erhalten dürfen, die dieses Gesamtgewicht nicht übersteigen. Die Sendungen dürfen keine Gegenstände enthalten, von denen eine Gefahr für die Gesundheit des jugendlichen Strafgefangenen oder sonst für die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zu befürchten wäre. Diese Sendungen dürfen auch in Abwesenheit des jugendlichen Strafgefangenen geöffnet und geprüft werden. Der zulässige Inhalt solcher Sendungen ist in der Hausordnung (§ 25 StVG) festzulegen. Der Anstaltsleiter kann den betroffenen jugendlichen Strafgefangenen vom Empfang dieser Sendungen im Fall des Missbrauchs ausschließen. In diesem Fall ist § 91 Abs. 2 zweiter Satz StVG sinngemäß anzuwenden.“

2. In Artikel VIII wird nach dem Abs. 4c folgender Abs. 4d eingefügt:

„(4d) Die Bestimmung des Art. I § 58 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx, tritt mit  1. Jänner 2010 in Kraft.

Artikel V

Änderungen des Strafregistergesetzes

Das Bundesgesetz vom 3. Juli 1968 über die Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen (Strafregistergesetz 1968), BGBl. Nr. 277, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 4 wird nach der lit. m folgende lit. n angefügt:

„n) das vorläufige Absehen vom Strafvollzug (§133a Abs. 1 und Abs. 2 StVG) und den Vollzug der Reststrafe (§ 133a Abs. 5 StVG);“

2. § 14 wird nach dem Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XX/XXXX tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.“