Vorblatt zu Art. 1, 2 und 4

Probleme:

Die in § 7b Abs. 3 Z 4 AVRAG vorgesehene Weiterleitung der Meldung über Arbeitnehmer/innen-Entsendungen durch das BMF an die zuständigen Arbeitsinspektorate ist verwaltungstechnisch für die beteiligten Behörden zu aufwändig.

Die in § 21 Abs. 1 ArbIG festgelegte Unterstützung der Arbeitsinspektorate durch die Träger der Sozialversicherung bedarf einer Grundlage, die den datenschutzrechtlichen Erfordernissen entspricht.

Ziele:

Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Inanspruchnahme der KIAB-Datei des BMF und der Daten  der Träger der Sozialversicherung bzw. des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger.

Inhalt:

Festlegung entsprechender gesetzlicher Bestimmungen im Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG) und im Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1994) sowie Entfall der Bestimmungen in § 7b Abs. 3 des Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetzes – AVRAG.

Alternativen:

Beibehaltung der derzeitigen nicht zufrieden stellenden Rechtslage.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen auf öffentliche Inhalte:

Keine.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Durch die Änderungen fallen keine zusätzlichen Verwaltungslasten für Unternehmen an.

Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Bestimmung des § 20 Abs. 7 ArbIG erfolgt (wie § 7b Abs. 3 AVRAG) in Entsprechung der Entsende-Richtlinie der EU 96/71/EG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


 

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil zu Art. 1 und 2

Zwecks Erleichterung der Kommunikation zwischen den Arbeitsinspektoraten und der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und den Sozialversicherungsträgern im Interesse einer wirksamen Vollziehung der Kontrolle der Arbeitnehmer/innenschutzbestimmungen sind entsprechende Regelungen für einen sicheren Datentransfer im Arbeitsinspektionsgesetz 1993 festzulegen.

Weiters wurde eine Rechtsbereinigung betreffend einige Bestimmungen durchgeführt.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 („Arbeitsrecht“) des B‑VG.

II. Besonderer Teil zu Art. 1

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2):

Auf Grund der Aufhebung der §§ 3 und 4 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. 105/1961 durch die Novelle BGBl. I 74/2009 kann auch die Regelung im Arbeitsinspektionsgesetz 1993 entfallen.

Zu Z 2 (§ 20 Abs. 7):

§ 7b Abs. 3 AVRAG sieht im Fall einer Entsendung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen eine Meldepflicht des Arbeitgebers an die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz vor. Gemäß § 7b Abs. 3 Z 4 AVRAG ist eine Abschrift dieser Meldung an das zuständige Arbeitsinspektorat zu übermitteln. Diese Verpflichtung dient der Information des Arbeitsinspektorates und der Kontrolle der Einhaltung der Arbeitnehmer/innenschutzbestimmungen betreffend entsendete Arbeitnehmer/innen und ergibt sich aus der Entsende-Richtlinie 96/71/EG. Die Verpflichtung zur Weiterleitung durch das BMF in herkömmlicher Weise führt zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand sowohl im BMF als auch in den Arbeitsinspektoraten. Es soll daher analog zu § 31 Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (Novelle BGBl. I Nr. 70/2009) ein Zugriff der Arbeitsinspektorate auf die von der KIAB geführte Datenbank der Meldungen gem. § 7b Abs. 3 AVRAG ermöglicht werden. Es sollen für die Arbeitsinspektion nur jene Daten zur Verfügung stehen, die für die Kontrolle unbedingt erforderlich sind, d. h. Daten betreffend Arbeitnehmer/innen, Arbeitgeber/innen und den gemäß § 7b Abs. 1 Z 4 AVRAG Beauftragten, der auch Zustellbevollmächtigter gemäß § 8a des Zustellgesetzes ist. Die Einsichtnahme in die Datenbank des Bundesministeriums für Finanzen soll in Hinkunft die Übermittlung nach § 7b Abs. 3 Z 4 AVRAG ersetzen.

Die entsprechende Bestimmung im AVRAG entfällt (siehe Art. 2).

Zu Z 3 (§ 21 Abs. 1a):

§ 21 Abs. 1 ArbIG legt fest, dass die Träger der Sozialversicherung die Arbeitsinspektion bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen haben. In der Praxis der Arbeitsinspektion kommt es vor, dass – insbesondere bei Großbaustellen, auf denen mehrere Unternehmen zusammenarbeiten – im Zug der Besichtigung Arbeitnehmer/innen nicht definitiv einem/einer Arbeitgeber/in zugeordnet werden können. Um bei Feststellung von Übertretungen von Arbeitnehmer/innenschutzvorschriften die im ArbIG vorgesehenen Maßnahmen setzen zu können, muss bei den Sozialversicherungsträgern bzw. beim Hauptverband der/die jeweilige Arbeitgeber/in erfragt werden. Auf Grund der Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften und einer neuen EDV-Applikation ist es erforderlich, im Arbeitsinspektionsgesetz 1993 eine gesetzliche Grundlage für einen verlässlichen und sicheren Datentransfer zu schaffen. Es sollen für die Arbeitsinspektion nur jene Daten zur Verfügung stehen, die für die Kontrolle unbedingt erforderlich sind, d. h. Daten, die eine Zuordnung von bestimmten Arbeitnehmer/innen zu deren Arbeitgeber/innen ermöglichen.

Zu Z 4,  5 und 6 (§§ 12 Abs. 5, 13, 16 Abs. 1, 18 Abs. 4, 19 Abs. 1 und 2 , 22 und 27 Z 2 und 3):

Die Anpassungen wurden auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, erforderlich.

Besonderer Teil zu Artikel 2 (§ 7b Abs. 3 AVRAG):

Durch den Zugriff auf die von der KIAB geführten Datenbank der Meldungen gemäß Abs. 3 kann die Übermittlung der Meldungen an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, an das zuständige Verkehrs-Arbeitsinspektorat und an das zuständige Arbeitsinspektorat entfallen. Die Übermittlung der Meldung an die zuständigen Krankenversicherungsträger hat elektronisch zu erfolgen.

Besonderer Teil zu Artikel 4 (§ 20 Abs. 9 VAIG)

Eine gleich lautende Regelung zu § 20 Abs. 7 ArbIG soll zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzuges im Arbeitnehmerschutz auch in das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion übernommen werden. Auf die Erläuterungen zu § 20 Abs. 7 ArbIG wird verwiesen.


 

Vorblatt zu Art. 3

Problem:

Kompetenzkonflikte bezüglich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG.

Ziel:

Klarstellung der örtlichen Zuständigkeit für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG.

Inhalt/Problemlösung:

Festlegung der örtlichen Zuständigkeit für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG nach dem Betriebssitz des Dienstgebers.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

         Keine.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

         Informationsverpflichtungen für Unternehmen sind nicht betroffen.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

         Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

         Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

         Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehene Regelung fällt nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil zu Art. 3

Zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten soll eindeutig klargestellt werden, welche Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG örtlich zuständig ist.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich Art. 2 des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“).

II. Besonderer Teil zu Art. 3

Jüngst hatte das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einen negativen Zuständigkeitskonflikt betreffend die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 111 ASVG zu entscheiden. Es galt zu klären, ob der Ort der Unterlassung der Anmeldung zur Sozialversicherung am Sitz jener Gebietskrankenkasse liegt, bei der die Anmeldung durch den Dienstgeber hätte erfolgen müssen, oder aber am Ort, an dem das ordnungswidrige Verhalten gesetzt wurde.

Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit Übertretungen von Arbeitszeitvorschriften (vgl. das Erkenntnis vom 26. Februar 1987, Zl. 1986/08/0231) sowie mit Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (vgl. das Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 2000/09/0147) hat das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz entschieden, dass sich die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Sitz des Unternehmens richtet, wo die einschlägige Ordnungswidrigkeit begangen worden ist.

Aus Gründen der Rechtssicherheit soll dieser Grundsatz gesetzlich verankert werden, um derartige Zuständigkeitskonflikte in Hinkunft auszuschließen, wobei aber an den Sitz des Betriebes angeknüpft werden soll.

Bei der vorgeschlagenen Bestimmung handelt es sich um eine reine Zuständigkeitsnorm. Daher sind auch einschlägige Sachverhalte, die bereits vor dem In‑Kraft‑Treten der Neuregelung verwirklicht wurden, vom Anwendungsbereich des § 111 Abs. 5 ASVG erfasst. Die neue Bestimmung gilt somit auch für alle zum Zeitpunkt ihres In‑Kraft‑Tretens schon anhängigen (offenen) Verfahren.