492 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Geschäftsordnungsausschusses

über den Antrag 702/A der Abgeordneten Mag. Barbara Prammer, Fritz Neugebauer, Mag. Dr. Martin Graf, Herbert Scheibner, Dieter Brosz, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

Die Abgeordneten Mag. Barbara Prammer, Fritz Neugebauer, Mag. Dr. Martin Graf, Herbert

Scheibner, Dieter Brosz, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 8. Juli 2009 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

 

„Zu § 20a:

Mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2009 ist eine Stärkung der Stellung der Parlamentarischen Bundesheerkommission für Beschwerdewesen einhergegangen. In diesem Sinne soll in der Geschäftsordnung des Nationalrates im Rahmen der Verhandlungen des zuständigen Ausschusses über den Bericht der Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission gemäß § 4 Abs. 5 Wehrgesetz 2001 auch ein Teilnahme- und Rederecht der Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission sowie demgegenüber das Recht des zuständigen Ausschusses, die Anwesenheit der Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission verlangen zu können, verankert werden. Das Zitationsrecht bezieht sich auf alle Vorsitzenden gemeinsam und nicht auf einzelne.

Zu § 20b:

Art. 20 Abs. 2 B-VG enthält eine generelle Ermächtigung zur Weisungsfreistellung bestimmter Kategorien von Behörden durch einfaches Gesetz. In einem solchen Gesetz sind Regelungen betreffend die Aufsicht durch die obersten Organe zu treffen. Darüber hinaus sieht Art. 52 Abs. 1a B-VG hinsichtlich der betreffenden weisungsfreien Organe parlamentarische Kontrollrechte vor.

Mit dem neuen § 20b sollen diese parlamentarischen Kontrollrechte auch Eingang in die Geschäftsordnung des Nationalrates finden.

Zu § 27 Abs. 2:

§ 27 Abs. 2 schränkt das Recht der Ausschüsse, Selbständige Anträge auf Erlassung von Gesetzen gemäß § 27 Abs. 1 GOG-NR zu stellen, insofern ein, als u. a. bei der Vorberatung eines Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes die Stellung eines Selbständigen Antrages auf Erlassung von Gesetzen nicht zulässig ist. Entsprechendes soll auch für die Vorberatung eines Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes gelten.

Zu § 29 Abs. 2 lit h und § 87 Abs. 4:

Es handelt sich um Anpassungen an die Neukodifikation des Wehrgesetzes mit Wehrgesetz 2001 idF des 9. Wehrrechtsänderungsgesetzes.

Konkret stimmt der allgemeine Verweis hinsichtlich der Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission in § 87 Abs. 4 GOG-NR auf § 6 Wehrgesetz nicht mehr. Der Inhalt dieser Bestimmung des Wehrgesetzes 1990 ist nunmehr in § 4 Wehrgesetz 2001 geregelt.

Die Anpassung der Bezeichnung der Beschwerdekommission sowie eine Korrektur des Verweises auf das Wehrgesetz ist auch hinsichtlich § 29 Abs. 2 GOG-NR, der die Angelegenheiten des Hauptausschusses zusammenfasst, geboten.

Zu § 32a Abs. 1:

§ 32a Abs. 1 regelt die Zuständigkeit des Budgetausschusses und dessen Ständigen Unterausschusses, insbesondere zur Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen. Angesichts der gesetzlichen Konstruktion des Bundesfinanzrahmengesetzes, das die Vorgaben für die Bundesfinanzgesetze bildet, ist die Ergänzung der Zuständigkeiten des Budgetausschusses um die Vorberatung von Bundesfinanzrahmengesetzen aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben abzuleiten.

Zu § 39 Abs. 2

Der Ausdruck „Maschinschrift“ soll wegen Unzeitmäßigkeit entfallen.

Zu § 76 Abs. 3

Im Gegensatz zur alten Rechtslage kann der Nationalrat nun beschließen, in welchem Umfang Staatsverträge durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sind und nicht bloß, ob eine Erfüllung durch Gesetze vorzunehmen ist. Eine entsprechende Anpassung, die es erlaubt, nur bestimmte Regelungen eines Staatsvertrages der Erfüllung durch Gesetz vorzubehalten, ist daher in § 76 Abs. 3 GOG-NR notwendig.

Zu § 76 Abs. 4

Hinsichtlich der Ermächtigungsregelung aus Art. 50 Abs. 2 Z 1 B-VG bedarf es einer Ergänzung des § 76 GOG-NR um einen Absatz 4, mit eben jenem Regelungsinhalt des Art. 50 Abs. 2 Z 1 B-VG. Vereinfachte Änderungen sind mitunter in multilateralen Staatsverträgen vorgesehen. Sie erlauben Vertragsänderungen etwa durch Beschluss eines Organs oder die Mehrheit der Vertragspartner. Art. 50 Abs. 2 Z 1 B-VG enthält nun eine generelle verfassungsrechtliche Genehmigung vereinfachter Änderungen von Staatsverträgen, welche für ihren Bereich vereinfachte Änderungen vorsehen. Im Einzelfall kann der Nationalrat sich die Genehmigung jedoch weiterhin vorbehalten.

Zu § 82 Abs. 2 Ziffer 1 und Abs. 5

Die Änderung bzw. Erlassung von Verfassungsrecht durch Staatsverträge kann infolge der Novellierung des Art. 50 B-VG nicht mehr erfolgen.

Zu § 82 Abs. 2 Ziffer 1a

Die Neufassung des Art. 50 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 4 B-VG schafft eine generelle Ermächtigung, Staatsverträge, durch welche die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, abzuschließen. Durch diese generelle Ermächtigung sollen besondere Bundesverfassungsgesetze, die bislang die Grundlage für eine Änderung der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union bildeten, entbehrlich werden.

Für diesen Genehmigungsbeschluss des Nationalrates sind gemäß Art. 50 Abs. 4 B-VG jedenfalls erhöhte Anwesenheits- und Beschlussquoren verbindlich. Gemäß Art. 23f Abs. 1 letzter Satz, der auf Art. 50 Abs. 4 B-VG verweist, gilt dies auch für Beschlüsse des Europäischen Rates über eine gemeinsame Verteidigung.

Zu § 82 Abs. 2 Ziffer 7a:

Die ursprüngliche Regelung über ein erhöhtes Beschlussquorum für Gesetzesbeschlüsse über die Stimmabgabe im Ausland in Ziffer 7a im § 82 Abs. 2 GOG wurde aufgrund der B-VG-Novelle, BGBl. I Nr. 27/2007 obsolet. Die entsprechende verfassungsrechtliche Vorgabe in Art. 23a Abs. 5 B-VG wurde aufgehoben.

Aufgrund der Neufassung des Art. 3 B-VG werden im Bereich der Änderung von Bundes- und Landesgrenzen, gesetzliche Bestimmungen in Verfassungsrang entbehrlich, erhöhte Quoren bleiben dennoch erforderlich.“

 

Der Geschäftsordnungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 18. November 2009 in Verhandlung genommen.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

 


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Geschäftsordnungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 11 18

                           Mag. Dr. Beatrix Karl                                                          Fritz Neugebauer

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann