Vorblatt

Probleme:

1.      Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist die zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer in den Verkehrsunternehmen berufene Behörde (vgl. § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion - VAIG). In Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Schutz der Arbeitnehmer berühren, ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei (vgl. § 15 Abs. 1 VAIG).

         Gemäß § 17 Abs. 1 VAIG kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festlegen, in welcher Weise die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes in Gutachten oder öffentlichen Urkunden zu berücksichtigen sind und deren Einhaltung nachzuweisen ist, wenn besondere gesetzliche Bestimmungen vorsehen, dass im Genehmigungsverfahren Gutachten oder öffentliche Urkunden beizugeben sind. In Durchführung dieser Ermächtigung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr (AVO Verkehr, BGBl. II Nr. 422/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 52/2009) erlassen. Damit werden keine zusätzlichen Nachweise oder Unterlagen für den Antragsteller festgelegt, sondern ergeben sich die angeführten Nachweise und Unterlagen bereits auf Grund der bestehenden Rechtsvorschriften. Es erfolgt lediglich eine entsprechende Klarstellung zur Verfahrensvereinfachung.

         Die Verwaltungspraxis der letzten Jahre hat nunmehr ergeben, dass in Verwaltungsverfahren des Verkehrsbereiches nicht nur – wie in der Verordnungsermächtigung angeführt – Gutachten oder öffentliche Urkunden als Beweismittel vorzulegen sind, sondern auch andere Unterlagen (z. B. Bescheinigungen).

2.      Gemäß § 43 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes kann einem ausländischen Schifffahrtsunternehmen im Wege des Schiffsführers eines Fahrzeuges des Unternehmens wirksam zugestellt werden. Eine gleichartige Regelung für Eisenbahnunternehmen und Schifffahrtsunternehmen fehlt im Bereich des Arbeitnehmerschutzes.

Ziele:

1.      Unnotwendige Verzögerungen von Verwaltungsverfahren sollen weiterhin vermieden werden. Die bestehende Verwaltungsvereinfachung, nämlich die Klarstellung der zum Nachweis der Einhaltung des Arbeitnehmerschutzes vorzulegenden Unterlagen in den Verwaltungsverfahren, soll daher beibehalten werden. Die bestehende Verordnungsermächtigung des § 17 Abs. 1 VAIG soll zu diesem Zweck über Gutachten oder öffentliche Urkunden hinaus auch auf andere Unterlagen erweitert werden. Die erforderlichen Konkretisierungen sollen dann wie bisher in der AVO Verkehr erfolgen.

2.      Eine gleichartige Regelung zu § 43 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes soll auch für ausländische Eisenbahnunternehmen und Schifffahrtsunternehmen festgelegt werden.

Alternative:

1.      Bei einer Beibehaltung des derzeitigen Regelungsbestandes ohne Erweiterung der bestehenden Verordnungsermächtigung könnten sich im Rahmen der Verwaltungsverfahren unnotwendige Verzögerungen ergeben.

2.      Bei einer Beibehaltung des derzeitigen Regelungsbestandes wäre eine gleiche bzw. diskriminierungsfreie Kontrolle der Einhaltung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen bei inländischen und ausländischen Eisenbahnunternehmen und Schifffahrtsunternehmen erschwert.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

1.      Durch die beabsichtigten Regelungen werden unnotwendige Verzögerungen von Verwaltungsverfahren vermieden und können daher nur positive Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich erfolgen.

2.      Durch die beabsichtigten Regelungen wird eine gleiche bzw. diskriminierungsfreie Kontrolle von inländischen und ausländischen Eisenbahnunternehmen und Schifffahrtsunternehmen erleichtert. Dadurch können nur positive Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich erfolgen.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es sind keine zusätzlichen Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen. Durch die vorgeschlagenen Regelungen wird nur die bereits bestehende Rechtslage zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen klargestellt bzw. wird die Zustellung an ausländische Eisenbahnunternehmen und Schifffahrtsunternehmen erleichtert.

Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorgesehenen Regelung stehen keine Regelungen der Europäischen Union entgegen.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die vorgesehenen Regelungen werden zusätzliche finanzielle Belastungen für die Verwaltungsbehörden und Verkehrsunternehmen durch unnotwendige Verzögerungen von Verwaltungsverfahren sowie zusätzliche finanzielle Belastungen für die Verwaltungsbehörden durch Verzögerungen von Zustellverfahren im Ausland nachhaltig vermieden.

Besonderheiten des Normenerzeugungsverfahrens:

Keine


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Artikel 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Arbeitsrecht“, soweit es nicht unter Artikel 12 fällt).

II. Besonderer Teil

Zu § 17 Abs. 1:

Gemäß § 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG) kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festlegen, in welcher Weise die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes in Gutachten oder öffentlichen Urkunden zu berücksichtigen sind und deren Einhaltung nachzuweisen ist, wenn besondere gesetzliche Bestimmungen vorsehen, dass im Genehmigungsverfahren Gutachten oder öffentliche Urkunden beizugeben sind.

In Durchführung dieser Ermächtigung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in der Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr (AVO Verkehr, BGBl. II Nr. 422/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 52/2009) festgelegt, in welcher Weise die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes in eisenbahnrechtlichen und seilbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie in Verfahren nach dem UVP-Gesetz nachzuweisen ist. Damit werden keine zusätzlichen Nachweise oder Unterlagen für den Antragsteller festgelegt, sondern ergeben sich die angeführten Nachweise und Unterlagen bereits auf Grund der bestehenden Rechtsvorschriften. Es erfolgt lediglich eine entsprechende Klarstellung zur Verfahrensvereinfachung. Diese Klarstellung hat sich bei der Verfahrensabwicklung der letzten Jahre bewährt und eine Vereinfachung bzw. Verkürzung der diesbezüglichen Verfahren unterstützt.

Die Verwaltungspraxis der letzten Jahre hat nunmehr ergeben, dass in Verwaltungsverfahren des Verkehrsbereiches, beispielsweise Konzessionsverfahren für Eisenbahnunternehmen (Verkehrsgenehmigung, Verkehrskonzession, Sicherheitsgenehmigung, Sicherheitsbescheinigung) nicht nur Gutachten oder öffentliche Urkunden als Beweismittel vorzulegen sind, sondern auch andere Unterlagen (z.B. Bescheinigungen). Die Verordnungsermächtigung für die AVO Verkehr im Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion soll daher entsprechend erweitert werden, damit in weiterer Folge in der AVO Verkehr auch auf diese anderen Unterlagen entsprechend Bezug genommen werden kann.

Zu § 17 Abs. 3 und Abs. 4:

Gemäß § 43 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes kann einem ausländischen Schifffahrtsunternehmen im Wege des Schiffsführers eines Fahrzeuges des Unternehmens wirksam zugestellt werden.

Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens wurde darauf hingewiesen, dass eine gleich lautende Regelung auch ins Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion für Eisenbahnunternehmen und Schifffahrtsunternehmen aufgenommen werden sollte.

Durch die Aufnahme einer derartigen Regelung wird eine gleiche diskriminierungsfreie Kontrolle der Einhaltung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen bei inländischen und ausländischen Eisenbahnunternehmen und Schifffahrtsunternehmen wesentlich erleichtert.