Textgegenüberstellung

geltende Fassung

vorgeschlagene Fassung

§ 17. (1) Wenn besondere gesetzliche Bestimmungen vorsehen, dass im Genehmigungsverfahren Gutachten oder öffentliche Urkunden beizugeben sind, so kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festlegen, in welcher Weise die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes in den Gutachten oder öffentlichen Urkunden zu berücksichtigen sind und deren Einhaltung nachzuweisen ist. Die Bestimmungen des § 15 bleiben unberührt.

§ 17. (1) Wenn besondere gesetzliche Bestimmungen vorsehen, dass im Genehmigungsverfahren Gutachten oder öffentliche Urkunden beizugeben sind, so kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festlegen, in welcher Weise die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes in den Gutachten oder öffentlichen Urkunden zu berücksichtigen sind und deren Einhaltung nachzuweisen ist. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung auch festlegen, in welcher Weise die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes in Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen sind und deren Einhaltung nachzuweisen ist. Die Bestimmungen des § 15 bleiben unberührt.

 

§ 17.

(3) Ausländischen Schifffahrtsunternehmen, deren Fahrzeuge auf österreichischen Wasserstraßen verkehren, kann im Wege des Schiffsführers eines Fahrzeuges des Unternehmens wirksam zugestellt werden.

 

(4) Eisenbahnunternehmen mit Sitz im Ausland, deren Fahrzeuge auf dem österreichischen Schienennetz verkehren, kann im Wege des Triebfahrzeugführers oder des Personals eines Fahrzeuges des Unternehmens wirksam zugestellt werden.