497 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (478 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Sparkassengesetz, das Investmentfondsgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Zahlungsdienstegesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Interbankmarktstärkungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden

Auf europäischer Ebene bestehen derzeit Überlegungen, wie prozyklische Wirkungen im Bankwesen gezielt begrenzt werden können. Es bestehen im geltenden EU-rechtlichen Regelwerk jedoch Spielräume, die es erlauben, auch kurzfristig nationale Regelungen mit antizyklischer Wirkung zu erlassen. Mit dem Gesetzesentwurf werden liquiditäts- und wettbewerbsstärkende Maßnahmen für Kreditinstitute vorgeschlagen, die in der aktuellen wirtschaftlichen Lage geeignet sind, antizyklische Wirkungen zu entfalten.

Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Stabilität darf es zu keinem vorübergehenden und unerwünschten Absinken des Eigenmittelerfordernisses kommen, da die Beibehaltung des derzeitigen Eigenmittelerfordernisses, das sich aus der Anwendung der Solvabilitätsvorschriften von Basel II ergibt, an sich durch europarechtliche Vorgaben geboten ist (sog. „Transitional Floors“), die jedoch aus technischen Gründen eine zeitliche Lücke aufweisen. Deshalb soll eine Verlängerung der Übergangsregelung für das Eigenmittelerfordernis von Kreditinstituten, die interne Ansätze für die Eigenmittelberechnung verwenden, zur Schließung dieser zeitlichen Lücke vorgenommen werden.

Weiters wurden bis zum Stichtag 30.September 2009 folgende Maßnahmen aus dem Bankenhilfspaket realisiert:

PS-Kapital:                                           EUR 4,874 Mrd.

Garantien:             FinStaG:                EUR 1,608 Mrd.

                               IBSG:                     EUR 22,115 Mrd.

                               Clearingbank:       EUR 4 Mrd.

Die Liquiditätssituation im Finanzsektor hat sich bis dato erheblich entspannt, sodass die liquiditätsstärkenden Maßnahmen des IBSG nicht mehr mit der ursprünglichen Intensität in Anspruch genommen werden müssen. Dennoch ist es aus folgenden Gründen geboten, die Möglichkeit aufrecht zu halten, von den Mitteln des IBSG und des FinStaG Gebrauch machen zu können:

Für den Finanzierungsbedarf der Realwirtschaft ist Unterstützung weiterhin geboten, im Rahmen der IBSG- und FinStaG-Maßnahmen können Auflagen zur nachhaltigen Finanzierung der Wirtschaft, insbesondere KMU, und der Privathaushalte umgesetzt werden.

Auf europäischer und internationaler Ebene besteht Einigkeit über das Erfordernis koordinierter Exit-Strategien aus den diversen Finanzmarkt- und Konjunkturpaketen, die zeitliche Abstimmung ist jedoch noch offen. Daher muss auch Österreich in jede Richtung Handlungsspielraum offen halten.

Plötzlich auftretende Problemsituationen im Spätstadium der Finanzmarktkrise sind zwar nicht absehbar, können aber auch nicht ausgeschlossen werden, auch diesbezüglich sollten die Handlungsspielräume im Interesse der Stabilität der österreichischen Wirtschaft und zur Erhaltung des Vertrauens der Marktteilnehmer noch erhalten bleiben.

Das IBSG bildet auch die Rechtsgrundlage für die Oesterreichische Clearingbank AG.

Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung sowie der Erhöhung der Effizienz der Aufsicht soll mit dieser Novellierung die Grundlage für ein einheitliches elektronisches Meldeformat für einen Großteil der gemäß BWG, SpG, InvFG, ImmoInvFG und ZaDiG von Kreditinstituten (einschließlich Kapitalanlagegesellschaften), Sparkassen, Zahlungsinstituten und Ratingagenturen zu erstattenden Meldungen und Anzeigen an die Aufsicht erfolgen. Durch Verordnung der FMA können die Details der Meldepraxis unter den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festgelegt werden. Es ist davon auszugehen, dass die weitgehende Vereinheitlichung der Meldepflichten insbesondere auch den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern entgegenkommt, da damit Doppelgleisigkeiten und unterschiedliche Anforderungen bezüglich der Übermittlung von Daten beseitigt werden. Für die Aufsicht selbst besteht nunmehr die Möglichkeit, ein System zu schaffen, das eine möglichst zeitgleiche Verfügbarkeit und einheitliche Darstellung aufsichtsrelevanter Daten für die FMA und die OeNB ermöglicht. Ein solches System wurde in den letzten Monaten unter dem Schlagwort „incoming platform“ diskutiert und technisch analysiert. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um eine webbasierte Internetanwendung mit benutzerfreundlicher Oberfläche, die einen leichten Zugang für Meldepflichtige ermöglicht. Nunmehr sollen auch die rechtlichen Grundlagen für den umfassenden Betrieb eines solchen Systems im Rahmen der Aufsicht geschaffen werden.

Für die Informationsverpflichtung „incoming platform" wird mit rund 2.435 Fällen pro Jahr in der Gruppierung "Kreditinstitute, KAGs, ImmoKAGs, Zahlungsinstitute" gerechnet. Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Entlastung von rund 438.000 Euro an Verwaltungslasten verursacht. Die Entlastung entsteht dadurch, dass erstens Nachfragen, die wie Anzeigen gestaltet sein müssen, entfallen – die „incoming platform“ ist hier selbsterklärend. Auch nach Anzeige ist es im Normalfall nicht mehr denkbar, dass Verbesserungen nötig sind und entfällt der diesbezügliche Aufwand. Außerdem kommt es zu einem Entfall der Recherche bei Auswertungen schon gemachter Anzeigen.

In der derzeitigen Kapitalmarktsituation müssen Betriebliche Vorsorgekassen niedrig verzinste Anleihen für die Veranlagung des Abfertigungsvermögens erwerben, deren Kurswerte bei Ansteigen der Inflation bzw. Ansteigen des allgemeinen Zinsniveaus unter den Ankaufskurs sinken könnten, was zu buchmäßigen Kursverlusten führen würde. Zur Vermeidung bzw. Verringerung dieser buchmäßigen Verluste soll den Betrieblichen Vorsorgekassen die Widmung bestimmter Forderungswertpapiere bis zur Endfälligkeit ermöglicht werden.

Durch BGBl. 411/1991 wurde mit den §§ 61a ff Versicherungsaufsichtsgesetz die Möglichkeit geschaffen, den gesamten Versicherungsbetrieb eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit in eine oder mehrere Aktiengesellschaften einzubringen. Diese Bestimmungen sollten einen allmählichen Wandel der Unternehmensstruktur vom Versicherungsverein zur Aktiengesellschaft ermöglichen. Es hat sich herausgestellt, dass durch die Verpflichtung des Versicherungsvereins, stimmberechtigte Aktien unmittelbar an der Aktiengesellschaft zu halten, die Schaffung moderner Konzernstrukturen praktisch nicht verwirklichbar ist. Um den internationalen wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen und somit die Bildung einer Konzernspitze, die Holding- und Steuerungsaufgaben sowie die Koordination von grenzüberschreitenden Tätigkeiten ausübt, zu ermöglichen, soll dann von dieser Verpflichtung abgesehen werden, wenn der Einfluss des Versicherungsvereins auf vergleichbare Weise sichergestellt wird.

Aufgrund der weiter andauernden Finanz- und Wirtschaftskrise ist die Verlängerung der mit BGBl. I Nr. 138 eingeführten Bewertungserleichterungen geboten.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 25. November 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Konrad Steindl die Abgeordneten DDr. Werner Königshofer, Mag. Peter Michael Ikrath, Mag. Werner Kogler, Kai Jan Krainer und Lutz Weinzinger sowie die Staatssekretäre im Bundesministerium für Finanzen Mag. Andreas Schieder und Dr. Reinhold Lopatka und der Ausschussobmann Abgeordneter Dkfm. Dr. Günter Stummvoll.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Kai Jan Krainer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„ Zu Artikel 1 (Änderung des Bankwesengesetzes)

Im Falle der teilweisen Einziehung von Partizipationskapital, das als staatliche Maßnahme zur Stabilisierung der Banken und der Wirtschaft vom Bund gezeichnet wurde, ist die Zustimmung des Partizipanten sachlich gerechtfertigt, weil durch eine Einziehung zur Unzeit die wirtschaftspolitischen Zielsetzungen der Stabilisierung der Finanzmärkte sowie die Fähigkeit der Kreditgewährung an die Wirtschaft und an Private konterkariert werden könnten. Auch soll die Möglichkeit zur tranchenweisen Einziehung nicht dazu dienen, dass die Verpflichtung der Emittenten zur Leistung von Dividenden im Falle eines verteilungsfähigen Gewinns dadurch umgangen wird, dass das Partizipationskapital des Berechtigten unter Heranziehung von ansonsten zur Gewinnverteilung zur Verfügung stehenden Mitteln sukzessive abgeschichtet wird und somit die Kalkulationsgrundlagen des Berechtigten bei Zeichnung des Partizipationskapitals willkürlich zu seinen Ungunsten verändert werden.

Zu Artikel 8 (Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgesetzes)

Im Ministerratsvortrag zur Novellierung des BMSVG hinsichtlich der Widmung bestimmter Forderungswertpapiere bis zur Endfälligkeit hat die Bundesregierung folgenden Zusatz beschlossen: „Die Bundesregierung spricht sich ausdrücklich für eine regelmäßige Erfassung der durch die HTM-Methode entstehenden stillen Lasten und stillen Reserven aus, um das Monitoring hinsichtlich der mit der HTM-Methode verbundenen gesamtwirtschaftlichen Risiken zu gewährleisten.“ Eine gesetzliche Regelung soll so zeitgerecht umgesetzt werden, dass die Erfassung ab dem ersten Quartal 2010 sichergestellt ist. Da die Verordnungserlassung durch die FMA einige Zeit in Anspruch nimmt, soll die gesetzliche Grundlage noch heuer geschaffen werden.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Kai Jan Krainer mit Stimmenmehrheit angenommen.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Konrad Steindl gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009-11-25

                                  Konrad Steindl                                                      Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                            Obman