498 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (479 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Alkoholsteuergesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996 und die Abgabenexekutionsordnung geändert werden – Abgabenänderungsgesetz 2009 (AbgÄG 2009)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Einkommensteuergesetz 1988:

Sofern das Urlaubsentgelt nicht durch den Arbeitgeber sondern von der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) direkt an die Arbeitnehmer ausgezahlt wird, übernimmt die BUAK die Pflichten des Arbeitgebers und hat Lohnsteuer einzubehalten.

Weiters werden das höhere Pendlerpauschale und der Pendlerzuschlag, die bis 31. Dezember 2009 befristet wären, ab 1. Jänner 2010 um ein weiteres Jahr verlängert. Die Aktienquote beträgt derzeit 40% der Zukunftsvorsorgebeiträge und der an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiesenen Prämien. Auf Grund der sich nur langsam bessernden Lage auf dem Aktienmarkt und der dadurch für die Zukunftsvorsorgeeinrichtungen entstehenden hohen Garantiesicherungskosten, die zu Lasten der Performance des Produktes und damit der Anlegerinnen und Anleger gehen, soll die Aktienquote für den Altbestand generell auf 30% gesenkt werden. Zudem soll bei Neuabschlüssen hinsichtlich der Aktienquote durch Abstellen auf das Lebensalter der Vertragsinhaberin bzw. des Vertragsinhabers eine Anpassung an die Bedürfnisse der Vertragsinhaberin bzw. des Vertragsinhabers erreicht werden (Lebenszyklusmodell). Für bestehende Verträge soll die Vertragsinhaberin bzw. der Vertragsinhaber entscheiden, ob sie bzw. er in das neue Lebenszyklusmodell wechseln möchte. Damit wird eine höchst mögliche Flexibilisierung erreicht.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Körperschaftsteuergesetz 1988:

Entsprechend dem Gemeinschaftsrecht ist es erforderlich, ausländische Einrichtungen, die mit einer inländischen Pensionskasse vergleichbar sind, steuerlich gleich zu behandeln wie inländische Pensionskassen. Daher wird die Bestimmung im KStG 1988 angepasst.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen in den Verbrauchsteuergesetzen:

Mit dem Gesetzentwurf soll die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. EG Nr. L 9 vom 14. Jänner 2009, S. 12; CELEX 32008L0118; kurz: Systemrichtlinie) in nationales Recht umgesetzt werden. Die Systemrichtlinie enthält grundsätzliche und für alle Verbrauchsteuern gültige Bestimmungen und regelt das Verfahren zur Besteuerung, Herstellung, Lagerung und Beförderung von Tabakwaren, Alkohol und alkoholischen Getränken sowie Energieerzeugnissen und elektrischem Strom. Gemeinsam mit der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 162 vom 1.7.2003, S. 5; CELEX 32003D1152) bildet die Systemrichtlinie die Rechtsgrundlage für die EU-weite Einführung des IT-Verfahrens EMCS (Excise Movement and Control System). Durch EMCS werden die bisher auf der Grundlage von begleitenden Verwaltungsdokumenten in Papierform ablaufenden Beförderungsverfahren mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung künftig IT-gestützt abgewickelt. EMCS erleichtert die Überwachung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung und ermöglicht sowohl der Verwaltung als auch den Wirtschaftsbeteiligten, die Beförderung in Echtzeit zu überwachen. Es dient der Bekämpfung des Steuerbetrugs und damit der Sicherung des Verbrauchsteueraufkommens. Die Verwendung dieses Systems beschleunigt darüber hinaus gegenüber einem papiergestützten System die Erledigung der erforderlichen Formalitäten.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen in der Abgabenexekutionsordnung:

Durch die vorliegende Novelle sollen die die Verwertung von Fahrnissen regelnden Bestimmungen der AbgEO weitestgehend an die EO angepasst und dadurch auch die im gerichtlichen Exekutionsverfahren bereits gegebene Möglichkeit der online Versteigerung für das abgabenbehördliche Vollstreckungsverfahren eröffnet werden.

Auswirkungen auf Verwaltungskosten für Bürger/innen und Unternehmer gemäß § 14a BHG:

Die Entlastung entsteht durch Anwendung der elektronischen Versand-, Transport- und Empfangsüberwachung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung.

Beförderungen im EMCS-Verfahren sollen EU-weit ab April 2010 möglich sein. Ab 1. Jänner 2011 sollen alle Beförderungen unter Steueraussetzung grundsätzlich im EMCS-Verfahren durchgeführt werden.

Neben den neuen Bestimmungen über das elektronische Beförderungsverfahren enthält die Richtlinie Änderungen gegenüber der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992, die sich aus sprachlichen Überarbeitungen, Anpassungen an rechtliche Entwicklungen und Anforderungen aus der Praxis ergeben. Zudem sind die Regelungen über die Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs denen über die Beförderungen unter Steueraussetzung angeglichen worden.

Darüber hinaus sollen weitere Änderungen vorgenommen werden, für die ein rechtlicher oder praktischer Handlungsbedarf besteht.

Zu den Auswirkungen des Alkoholsteuergesetzes:

Die geänderte rechtsetzende Maßnahme enthält eine geänderte Informationsverpflichtung für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Entlastung von rund 373.000 Euro pro Jahr verursacht.

Die geänderte Informationsverpflichtung „Einführung des elektronisches Verwaltungsdokumentes“ in §§ 37a, 38, 39, 40, 45, 47, 53a, 54, 90 betrifft insgesamt 3.655 Unternehmen, das sind Brennereien, Alkohollager, registrierte Versender, registrierte Empfänger und Freischeininhaber.

Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Entlastung von rund 373.000 Euro an Verwaltungskosten verursacht.

Zu den Auswirkungen des Biersteuergesetzes 1995:

Die geänderte rechtsetzende Maßnahme enthält eine geänderte Informationsverpflichtung für Unternehmen.

Die geänderte Informationsverpflichtung „Einführung des EMCS im Biersteuergesetz“ in §§ 14a, 15, 16, 17, 18, 24 betrifft insgesamt 750 Brauereien, Bierlager, registrierte Versender und registrierte Empfänger.

Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Entlastung von rund 212.000 Euro an Verwaltungskosten verursacht.

Zu den Auswirkungen des Mineralölsteuergesetzes 1995:

Die geänderte rechtsetzende Maßnahme enthält eine geänderte Informationsverpflichtung für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Entlastung von rund 1.031.000 Euro pro Jahr verursacht.

Die geänderte Informationsverpflichtung „Einführung des EMCS im Mineralölsteuergesetz“ in §§ 29a, 30,31, 32, 33, 37, 39, 45a, betrifft insgesamt 601 Unternehmen bestehend aus Raffinerien, Mineralöllagern, registrierten Versendern und registrierten Empfängern.

Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Entlastung von rund 1.031.000 Euro an Verwaltungskosten verursacht.

Zu den Auswirkungen des Schaumweinsteuergesetzes 1995:

Die geänderte rechtsetzende Maßnahme enthält eine geänderte Informationsverpflichtung für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Entlastung von rund 280.000 Euro pro Jahr verursacht.

Die geänderte Informationsverpflichtung „Einführung des EMCS im Schaumweinsteuergesetz“ in §§ 11a, 12, 13, 14, 15, 19, 20, 21, 23, 26 betrifft durchschnittlich 2.453 Unternehmen, das sind Schaumwein, Wein und Zwischenerzeugnis Herstellungsbetriebe, Lagerbetriebe, registrierte Versender und registrierte Empfänger.

Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Entlastung von rund 280.000 Euro an Verwaltungskosten verursacht.

Zu den Auswirkungen des Tabaksteuergesetzes 1995:

Die geänderte rechtsetzende Maßnahme enthält eine geänderte Informationsverpflichtung für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Entlastung von rund 53.000 Euro pro Jahr verursacht.

Die geänderte Informationsverpflichtung „Einführung des EMCS im Tabaksteuergesetz“ in §§ 16a, 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25 betrifft durchschnittlich 59 Unternehmen, das sind Tabakfabriken, Tabaklager, registrierte Versender und registrierte Empfänger.

Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Entlastung von rund 53.000 Euro an Verwaltungskosten verursacht.

Zu den Auswirkungen des Tabakmonopolgesetzes 1996:

Es hat sich gezeigt, dass der Aufgabenbereich des Solidaritätsfonds zu eng definiert ist, sodass eine Erweiterung für strukturelle Maßnahmen im Bereich des Einzelhandels mit Tabakwaren zweckmäßig erscheint. Das mit 31. Dezember 2010 vorgesehene Auslaufen der Zahlungen für den Solidaritätsfonds wird um ein Jahr vorverlegt. Die Handelsspanne für Tabaktrafikanten wird unwesentlich erhöht.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 25. November 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordnete Marianne Hagenhofer die Abgeordneten Dr. Ruperta Lichtenecker, Dr. Gabriela Moser, Lutz Weinzinger, Wolfgang Zanger und Gabriele Tamandl sowie der Staatssekretär im Bundsministerium für Finanzen Dr. Reinhold Lopatka.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Kai Jan Krainer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„ Zu Z 1 (Artikel 1, Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988):

Mit der Novelle wird die Regelung des Abgabenänderungsgesetzes 2009 an Erfahrungen aus der Praxis angepasst, die gezeigt haben, dass die tatsächlichen Aufwendungen pro Einsatztag für Sportlerinnen und Sportler für die sportartspezifische Ausstattung, die Verpflegung und die Reise in einer großen Zahl der Fälle über 30 Euro liegen. Durch die Anhebung der Tageshöchstsätze auf bis zu 60 Euro werden diese Fälle nunmehr von der Pauschalierungsregelung erfasst. Die monatliche Höchstgrenze von 540 Euro bleibt dabei unverändert.

Der Begriff Sportler und Sportbetreuer gilt dabei für folgende Personengruppen:

Mannschaftssportler/innen sowie Einzelsportler/innen, die von gemeinnützigen Sportvereinen und -verbänden Kostenersätze im Zusammenhang mit ihrer sportlichen Tätigkeit erhalten; Trainer, Lehrwarte und Übungsleiter, die die Sportler/innen sportfachlich unterstützen; weitere Sportbetreuer, die die Sportler/innen medizinisch oder organisatorisch unterstützen (Masseure, Sportarzt, Zeugwart) sowie Personen, die für die sportliche Leitung einer Veranstaltung zuständig sind (Schiedsrichter, Rennleiter, Hilfskräfte).

Zu Z 2 (Artikel 5, Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995, Entfall des § 3 Abs. 1 Z 6 und des § 3 Abs. 1 Z 7 MinStG 1995).

Auf Grund der budgetären Situation erscheint die Senkung des Steuersatzes für ein bestimmtes der Mineralölsteuer unterliegendes Produkt nicht zweckmäßig.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Kai Jan Krainer mit Stimmenmehrheit angenommen.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Marianne Hagenhofer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009-11-25

                           Marianne Hagenhofer                                                Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann