499 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (477 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Aufbau und die Zuständigkeitsregelung der Abgabenverwaltung des Bundes erlassen wird (Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 – AVOG 2010), sowie das Einkommensteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Gebührengesetz 1957, das Kapitalverkehrsteuergesetz 1934, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Rundfunkgebührengesetz, das Entschädigungsgesetz CSSR und das EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz geändert werden – Bundesgesetz über die Neuordnung der Zuständigkeitsregelungen in Abgabensachen

Die Zuständigkeitsregelungen der Abgabenbehörden sind bisher, abgesehen von den in zahlreichen Materiengesetzen enthaltenen Einzelbestimmungen, im Wesentlichen hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit im Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz – AVOG, in der geltenden Fassung, und hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit im Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben, Bundesabgabenordnung – BAO, in der geltenden Fassung, enthalten. Die Vielzahl an Rechtsquellen für Zuständigkeitsregelungen stellt die Rechtsanwender/innen vor komplexe Fragen im Zusammenhang mit der Zuständigkeit der für sie relevanten Abgabenbehörde. Doppelte Verneinungen, eine mangelnde Systematik sowie zahlreiche Verweise erschweren die Lesbarkeit und somit die Verständlichkeit der anzuwendenden Normen. Durch die häufigen Erweiterungen des Anwendungsbereiches des AVOG ist es zu Spannungsverhältnissen zwischen der BAO, dem AVOG sowie anderen Materiengesetzen gekommen.

Durch die Zusammenführung der Zuständigkeitsregelungen aus AVOG und BAO soll im Bereich des AVOG 2010 für die Rechtsanwender/innen eine logische Systematik zur Feststellung der sachlich und örtlich zuständigen Abgabenbehörde erreicht werden. Der Aufbau des AVOG 2010 soll sich an den zuständigen Abgabenbehörden (Finanzämter/Zollämter) und Finanzstrafbehörden orientieren. Es soll bei den jeweiligen Abgabenbehörden erster Instanz zunächst die sachliche und darauf folgend die örtliche Zuständigkeit geregelt werden. Den Rechtsanwender/innen soll aufgrund dieser Systematik eine lange Suche in unterschiedlichen Rechtsquellen erspart bleiben, wodurch ein höheres Maß an Rechtssicherheit und Rechtsrichtigkeit erreicht werden kann. Im Zuge der Neukodifizierung sollen sprachliche Unklarheiten beseitigt und im Sinne der Anwender/innenfreundlichkeit die größtmögliche begriffliche Kontinuität hergestellt werden.

Die Übernahme der Zuständigkeitsregelungen aus der BAO in das AVOG 2010 ermöglicht es, den Rechtsanwender/innen im Wesentlichen sämtliche Zuständigkeitsregelungen in einer Rechtsquelle zu bieten, sofern nicht in den jeweiligen Materiengesetzen Spezialregelungen enthalten sind. Zudem wurden die übernommenen Bestimmungen von AVOG und BAO bei weitgehender inhaltlicher Beibehaltung sprachlich gestrafft und vereinfacht.

Der Konsolidierung des bisherigen Bestandes der bundesgesetzlichen Vorschriften soll auch eine Konsolidierung der zahlreichen auf das AVOG gestützten Verordnungen folgen. Nach Erlass dieses Bundesgesetzes sollen die acht Verordnungen zum AVOG bei weitgehender inhaltlicher Beibehaltung in einer der Systematik des AVOG 2010 folgenden Durchführungsverordnung zusammengefasst und vom Bundesminister für Finanzen neu erlassen werden. Der Entwurf dieser Verordnung war bereits Teil des Begutachtungsverfahrens.

Insgesamt ergibt sich somit ein den Bedürfnissen der Rechtsanwender/innen Rechnung tragendes Regelwerk, das die Zuständigkeit der für die Abgabenpflichtigen zuständigen Abgabenbehörde klarer normiert.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 25. November 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Konrad Steindl die Abgeordneten Mag. Roman Haider und Dr. Ruperta Lichtenecker sowie die Staatssekretäre im Bundesministerium für Finanzen Mag. Andreas Schieder und Dr. Reinhold Lopatka.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Kai Jan Krainer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1 (Artikel 1, Bundesgesetz über den Aufbau und die Zuständigkeitsregelung der Abgabenverwaltung des Bundes – Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 – AVOG 2010, § 18 Abs. 2 AVOG 2010):

Bereinigung eines Redaktionsversehens;

Zu Z 2 (Artikel 3, Änderung des Umgründungssteuergesetzes, Z 2, § 24 Abs. 1 Z. 2 UmgrStG):

Bereinigung eines Redaktionsversehens;

Zu Z 3 (Artikel 10, Änderung der Bundesabgabenordnung, Z 12, § 120 Abs. 1 BAO):

Bereinigung eines Redaktionsversehens; es sollen keine Anzeigepflichten betreffend bspw. Bodenwertabgabe wegfallen, weswegen Abgaben vom Vermögen wieder aufgenommen wurde.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Kai Jan Krainer mit Stimmenmehrheit angenommen.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Konrad Steindl gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009-11-25

                                  Konrad Steindl                                                      Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann