518 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Sportangelegenheiten

über den Antrag 890/A der Abgeordneten Hermann Krist, Peter Haubner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 und das Arzneimittelgesetz geändert werden.

Die Abgeordneten Hermann Krist, Peter Haubner, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 19. November 2009 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Am Donnerstag, den 19. November 2009, wird voraussichtlich der Nationalrat dem Antrag im Bericht des Ausschusses für Sportangelegenheiten über den Antrag 420/A(E) der Abgeordneten Hermann Krist, Peter Haubner, Kolleginnen und Kollegen betreffend Evaluierung und Weiterentwicklung der Anti-Dopingbestimmungen und über den Antrag 421/A(E) der Abgeordneten Ing. Peter Westenthaler, Herbert Kickl, Kolleginnen und Kollegen betreffend Evaluierung und Weiterentwicklung der Anti-Dopingbestimmungen (422 d.B.) nachkommen, zwei dem Bericht angeschlossene Entschließungen anzunehmen.

Die Ersuchen der Entschließungen bedingen neben Anliegen, welche im Rahmen der Vollziehung umzusetzen sind, jedenfalls auch eine Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 und des Arzneimittelgesetzes.

Dies insbesondere aus zwei Gründen:

•       Seit der letzten Novelle des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 15/2008, hat die World Anti-Doping Agency (WADA) einen neuen Welt-Anti-Doping-Code 2009 (WADA-Code 2009) und einen neuen Internationalen Standard für Dopingkontrollen 2009 erlassen. Da diese Dokumente völkerrechtlich nicht verbindlich sind, bedarf es einer Anpassung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007.

•       Weiters hat sich in Deutschland bewährt, dass in der Packungsbeilage von Arzneimitteln ein Hinweis enthalten ist, dass die Einnahme der betreffenden Arzneimittel zu einer positiven Dopingkontrolle führen kann. Dies schafft für den Sportler und den verschreibenden Arzt Sicherheit. Das österreichische Arzneimittelgesetz sieht eine derartige Hinweispflicht nicht vor.

Die unterfertigten Abgeordneten gehen davon aus, dass diese und weitere Anliegen des Nationalrates im Zuge der Vorberatung des gegenständlichen Antrages nach eingehender Prüfung per Abänderungsantrag eingefügt werden.

Zu Artikel 1 (Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007):

Zu Z 1 (Änderung des Titels durch Einführung einer Abkürzung):

Die Einführung der Abkürzung ADBG 2007 entspricht der Richtlinie 101 der Legistischen Richtlinien 1990 und soll in Zukunft eine Erleichterung bei der Zitierung des Gesetzes bringen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Arzneimittelgesetzes):

Entsprechend einer Schlussfolgerung des Sportausschusses (422 d. B. XXIV. GP) - wonach in der Packungsbeilage von relevanten Arzneimitteln ein Hinweis auf verbotene Doping-relevante Wirkstoffe aufgenommen werden soll - wäre eine entsprechende Regelung in Arzneimittelgesetz aufzunehmen. Nach dem Vorbild des deutschen Arzneimittelgesetzes erscheint es in diesem Zusammenhang auch angebracht, bei entsprechendem Gefährdungspotential bei missbräuchlicher Anwendung im Sinne der Gefahr einer Gesundheitsschädigung einen Warnhinweis aufzunehmen. Diese Regelung gilt sowohl für zugelassene Human- als  gegebenenfalls auch für Tierarzneispezialitäten und registrierte traditionelle pflanzliche Arzneispezialitäten. Parallel zur deutschen Regelung besteht allerdings eine Ausnahme für zugelassene und registrierte homöopathische Arzneispezialitäten.“

 

Der Ausschuss für Sportangelegenheiten hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 30. November 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneter Hermann Krist die Abgeordneten Peter Haubner, Herbert Kickl, Stefan Markowitz, Kurt List, Dieter Brosz, Dr. Peter Wittmann, Dr. Andreas Karlsböck, Mag. Johann Maier und Mag. Dr. Martin Graf sowie der Bundesminister  für Landesverteidigung und Sport Mag. Norbert Darabos und der Ausschussobmann Abgeordneter Ing. Peter Westenthaler.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Hermann Krist, Peter Haubner, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Problem:

Seit der letzten Novelle des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 15/2008, hat die World Anti-Doping Agency (WADA) einen neuen Welt-Anti-Doping-Code 2009 (WADA-Code 2009) und einen neuen Internationalen Standard für Dopingkontrollen 2009 erlassen.

Da diese Dokumente völkerrechtlich nicht verbindlich sind, bedarf es einer Anpassung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007.

Weiters hat sich in Deutschland bewährt, dass in der Packungsbeilage von Arzneimitteln ein Hinweis enthalten ist, dass die Einnahme der betreffenden Arzneimittel zu einer positiven Dopingkontrolle führen kann. Dies schafft für den Sportler und den verschreibenden Arzt Sicherheit. Das österreichische Arzneimittelgesetz sieht eine derartige Hinweispflicht nicht vor.

Der in den letzten Jahren verstärkte Kampf gegen Doping zeigte auch, dass vielfach im medizinischen Bereich tätiges Personal bei Doping mitwirkte. Offensichtlich besteht nicht das entsprechende Bewusstsein der Unrechtmäßigkeit eines derartigen Handelns.

Die Praxis zeigte auch, dass im Kampf gegen Doping die rechtlichen Rahmenbedingungen zwischen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und den Strafverfolgungsbehörden für eine gegenseitige Information nicht ausreichend sind.

Lösung:

Entsprechende Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 und des Arzneimittelgesetzes.

Alternativen:

Beibehaltung der verbesserungswürdigen rechtlichen Rahmenbedingungen und damit verbunden nur eingeschränkte Möglichkeiten im Kampf gegen Doping. Weiters würde das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 nicht den neuesten Regelungen der WADA entsprechen.

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Neue Informationsverpflichtungen im Sinne der Standardkosten-Modellrichtlinien, BGBl. II Nr. 233/2007, werden nicht normiert.

Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgeschlagene Novelle des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 und des Arzneimittelgesetzes hat grundsätzlich keine finanziellen Auswirkungen auf das Budget des Bundes, der Länder und Gemeinden.

Durch den nunmehr vorgesehenen § 22b, der eine rechtliche Basis der Zollbehörden für die Beschlagnahme von bestimmten verbotenen Wirkstoffen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr bilden soll, kann es zu einem nicht bezifferbaren Mehraufwand im Bereich des Bundes kommen. Dieser hängt jedoch davon ab, inwieweit derartige verbotene Wirkstoffe bei der zollrechtlichen Behandlung aufgegriffen werden.

Durch die Einführung der Regelungen über die berufsrechtlichen Folgen von Doping (§ 22d) kann es bei den Behörden, die die Vertrauenswürdigkeit von medizinischen Personal, das mit verbotenen Wirkstoffen zu nicht medizinisch indizierten Zwecken Handel betreibt, zu überprüfen haben, zu einem nicht bezifferbaren Mehraufwand kommen, wobei es fraglich ist, ob nicht schon nach der derzeitigen Rechtslage von den zuständigen Behörden bei Vorliegen derartiger Sachverhalte Verfahren durchzuführen wären.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorgesehenen Novelle des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 stehen keine Rechtsvorschriften der Europäischen Union entgegen.

Die Novelle des Arzneimittelgesetzes entspricht der Richtlinie 92/27/EWG über die Etikettierung und die Packungsbeilage von Humanarzneimitteln, ABl. Nr. L 113 vom 20.04.1992, S 8.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

1. Zu den vorgeschlagenen Änderungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 30:

In § 1 Abs. 2 wird klargestellt, dass bei Eintritt einer der Tatbestandsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen vorliegt.

Weiters wird in § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 aus Aktualitätsgründen an die Verbotsliste der Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991, und nicht mehr an die Verbotsliste des von der UNESCO angenommenen internationalen Übereinkommens gegen Doping im Sport (kurz: UNESCO-Übereinkommen), BGBl. III Nr. 108/2007, (nach diesem gilt noch die Verbotsliste 2004, derzeit hat aber die World Anti-Doping Agency - WADA die Verbotsliste 2009 in Kraft gesetzt) angeknüpft.

Im § 1a werden die Begriffsdefinitionen aus dem Welt-Anti-Doping-Code 2009 (kurz: WADA-Code 2009) und aus dem Internationalen Standard für Dopingkontrollen 2009 der WADA übernommen, soweit sie für das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 erforderlich sind.

Neben dem Bund soll in Hinkunft auch der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Aufgabe der Dopingprävention obliegen, so dass eine legistische Bereinigung der Regelungen in § 2 und 4 erfolgt.

Die Regelungen über den Nationalen Testpool im § 5 werden dem Internationalen Standard angepasst.

Die Kostenersatzregelung in § 6 bei positiven Analyseergebnissen wird aufgrund der Erfahrungen der bisherigen Praxis konkretisiert.

Aufgrund der Übernahme der Begriffsbestimmungen vom WADA-Code 2009 in das Gesetz mussten eine Reihe von Bestimmungen dementsprechend angepasst werden.

Die Regelungen über die Information der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtungen über den Aufenthaltsort der Sportler wurde dem Internationalen Standard für Dopingkontrollen 2009 der WADA in § 19 Abs. 3 bis 5 entsprechend neu gestaltet.

Da nach den Erfahrungen der bisherigen Disziplinarverfahren gegen Doping gegen Sportler meist medizinisches Personal bei Doping mitgewirkt hat (Verschreibung oder Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen ohne medizinische Indikation, Mitwirkung bei Blutdoping), soll gesetzlich nunmehr klargestellt werden, dass derartig handelndes Personal die Vertrauenswürdigkeit für die Ausübung des Berufes verliert.

2. Zu den vorgeschlagenen Änderungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983:

Einführung der Verpflichtung zur Aufnahme eines Hinweises auf der Packungsbeilage von Arzneimitteln, dass die Einnahme des betreffenden Arzneimittels zu einer positiven Dopingkontrolle führen kann. Dadurch soll dem Sportler und dem verschreibenden Arzt Klarheit verschafft werden.

Kompetenzgrundlagen:

1. Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007:

Art. 10 Abs. 1 Z 2 (Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland), Z 6 (Strafrechtswesen), Z 8 (Angelegenheiten des Gewerbes), Z 11 (Sozial- und Vertragsversicherungswesen), Z 12 (Angelegenheiten des Gesundheitswesens) und Art 17 B-VG.

2. Änderung des Arzneimittelgesetzes:

Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG (Angelegenheiten des Gesundheitswesens).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007):

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 2):

Durch die Ergänzung im Einleitungssatz soll gesetzlich klar gestellt werden, dass ein Verstoß gegen die Regelungen gemäß Z 1 bis 7 einen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen darstellt und somit disziplinär verfolgbar ist.

Nach der derzeitigen Regelung in Z 1 wird auf die Liste der verbotenen Wirkstoffe des UNESCO-Übereinkommens Bezug genommen. Dem UNESCO-Übereinkommen liegt die Verbotsliste 2005 zu Grunde. Die WADA hat jedoch entsprechend den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen die Verbotsliste 2005 mehrfach geändert und angepasst. Bestandteil der Anti-Doping-Konvention des Europarates ist ebenfalls die Verbotsliste der WADA. Auf Grund des Art. 11 Abs. 1 lit. b der Anti-Doping-Konvention ist es im Hinblick auf die besondere Art der Genehmigung der Konvention durch den Nationalrat möglich, durch bloße Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Österreich die jeweils aktuelle Verbotsliste in Kraft zu setzen. Derzeit ist die letzte Verbotsliste mit BGBl. III Nr. 3/2009 kundgemacht. Damit auch im Bereich des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 die jeweils aktuelle Verbotsliste Gültigkeit hat, wird nunmehr in Z 1 an die Verbotsliste der Anti-Doping-Konvention angeknüpft.

Die Änderung in Z 6 ist dadurch bedingt, dass im Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 an die Begriffsbestimmungen des WADA-Codes 2009 angeknüpft werden soll (siehe § 1a). Nach § 1a Z 7 umfasst das Dopingkontrollverfahren alle Schritte von der Auswahl der Sportler für die Dopingkontrollen bis zum Abschluss des Behelfsverfahrens. Die Beeinflussung des Dopingkontrollverfahrens, egal in welcher Phase (zB bei der Dopingkontrolle oder bei der Analyse der Proben), soll ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelung sein.

Die Ergänzung in Z 7 ist dadurch bedingt, dass ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelung auch sein soll, wenn jemand im Ausland gegen gesetzliche Strafbestimmungen wie in Österreich verstößt. Ebenso ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz oder Suchtmittelgesetz.

Zu Z 3 (§ 1 Abs. 4):

Die neue Regelung des Abs. 4 ist durch die Änderung im § 1 Abs. 2 Z 2 bedingt, wonach in Hinkunft an die Verbotsliste der Anti-Doping-Konvention angeknüpft werden soll.

Zu Z 4 (§ 1a):

Die Begriffsbestimmungen knüpfen an die Begriffsbestimmungen des WADA-Codes 2009 an, soweit dies nicht aus legistischen Gründen erforderlich ist.

Im Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 wird vielfach auf den Begriff des Sportlers Bezug genommen. Zur Vereinheitlichung wird daher in Z 15 eine entsprechende Definition vorgenommen. Dies gilt ebenso für den Begriff der Betreuungspersonen (Z 1) und Sportorganisation (Z 16).

Die Begriffsdefinitionen ‚Betreuungspersonen’ (Z 1) und ‚Unzulässige Einflussnahme auf das Dopingkontrollverfahren’ knüpfen an den Begriff des Athletenbetreuers bzw. an den Betriff der ‚Unzulässigen Einflussnahme’ im Anhang 1 zum WADA-Code 2009 an.

Die Begriffe ‚Wettkampf’ (Z 22), ‚Dopingkontrollverfahren’ (Z 7), ‚Dopingkontrolle’ (Z 4), ‚Trainingskontrolle’ (Z 18), ‚Probe’ (Z 13) und ‚Mannschaftssportart’ (Z 10) entsprechen den Begriffen im Anhang 1 zum WADA-Code 2009.

Die Begriffe ‚Internationaler Sportfachverband’ (Z 8), ‚Wettkampfveranstaltung’ (Z 23), ‚internationale Wettkampfveranstaltung’ (Z 9), ‚Dopingkontrollstation’ (Z 6), ‚Probennahme’ (Z 14), ‚Normabweichendes Analyseergebnis’ (Z 12) und ‚Versäumte Kontrolle’ (Z 20) entsprechen den Definitionen gemäß Punkt 3.1 und 3.2 des Internationalen Standards für Dopingkontrollen 2009 der WADA.

Die Definition des ‚Dopingkontrollplanes’ (Z 5) leitet sich aus den Regelungen Punkt 4.1 bis 4.4 des Internationalen Standards für Dopingkontrollen 2009 der WADA ab.

Zu Z 5 (§ 2):

Materiell entsprechen die Regelungen im Abs. 1 bis 5 den derzeitigen Regelungen des § 2 und § 4 Abs. 2.

Mit Dopingpräventionsmaßnahmen gemäß Abs. 1 kann die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister vertraglich auch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung beauftragen.

Im Abs. 6 ist eine umfangreiche Berichtspflicht hinsichtlich der Aktivitäten der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Bereich der Dopingprävention dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport vorzulegen.

Zu Z 6 (§ 3 Abs. 3):

Der erste und zweite Satz entsprechen der derzeitigen Regelung. Aufgrund der Definitionen im § 1a wurden jedoch die entsprechenden Kurzbezeichnungen ‚IOC’ und ‚IPC’ verwendet. Neu hinzugekommen ist der dritte Satz, wonach der Sportler die ab dem Dopingvergehen erhaltenen Förderungen zurückzuzahlen hat. Weiters soll der volljährige Sportler auch nach Ende der Sperre wegen eines Dopingvergehens von der Sportförderung ausgeschlossen werden.

Zu Z 7 (§ 3 Abs. 5, § 7, § 16 Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 22a Abs. 7):

Die Änderung der Ressortzuständigkeit ist aufgrund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, bedingt.

Zu Z 8 (§§ 4 und 5):

Zu § 4:

Abs. 1 entspricht dem derzeitigen § 4 Abs. 1.

Abs. 2 stimmt im Wesentlichen mit dem derzeitigen § 4 Abs. 4 überein. In Z 2 wurde das Wort ‚Medizinische’ aus redaktionellen Gründen gestrichen. Da im Bezug auf medizinische Ausnahmegenehmigung für Tiere keine internationalen Regelungen bestehen, wurde in Z 4 bei der veterinärmedizinischen Kommission diese Aufgabe gestrichen. In Z 5 wurde als Mitglied der Rechtskommission der Experte der Pharmazie durch den Experten der analytischen Chemie ersetzt, da die praktische Erfahrung zeigte, dass in Disziplinarverfahren die Expertise auf dem Gebiet der analytischen Chemie zweckmäßiger ist. Weiters wurde ausdrücklich normiert, dass die Mitglieder der Kommissionen weisungsfrei sind. Dadurch soll die Stellung der Kommissionen gestärkt werden. Neu aufgenommen wurde auch die Möglichkeit eines Umlaufbeschlusses durch die Kommissionen. In der Praxis zeigte sich nämlich, dass vor allem bei Suspendierungen wegen Dopingverdachts eine rasche Entscheidung herbeizuführen ist, die durch die Einführung der Möglichkeit von Umlaufbeschlüssen möglich sein wird.

Abs. 3 entspricht dem derzeitigen § 4 Abs. 5. Die Verschwiegenheitspflicht wurde jedoch auf die Allgemeine Ärztekommission, Zahnärztekommission, Veterinärmedizinische Kommission, Rechtskommission und Auswahlkommission erweitert.

Die Regelung im Abs. 4 entspricht dem derzeitigen § 4 Abs. 6.

Abs. 5 entspricht dem derzeitigen § 4 Abs. 8 mit der Zuständigkeitsänderung aufgrund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009.

Abs. 6 ist inhaltsgleich mit § 4 Abs. 9.

Zu § 5:

Durch die Neuregelung erfolgt eine Anpassung an den Internationalen Standard für Dopingkontrollen 2009 der WADA. Nach Punkt 11.2.1 des Standards hat jeder internationale Sportfachverband für seine Sportart die Kriterien zu bestimmen, nach denen die Athleten in den internationalen ‚Registered Testing Pool’ aufzunehmen sind. Dabei sollten die Kriterien die Risikoabschätzung des internationalen Sportfachverbands für Doping in diese Sportart während des Trainings widerspiegeln.

Nach Punkt 11.2.2 des Internationalen Standards für Dopingkontrollen 2009 der WADA hat jede Nationale Anti-Dopingorganisation (NADO) für jede in ihrem Dopingkontrollplan (siehe Definition in § 1a Z 5) aufgenommene Sportart ebenfalls die Kriterien für die Aufnahme der Sportler in den nationalen Testpool zu erstellen und die betreffenden Sportler in einer Liste aufzunehmen.

Nach Punkt 11.2.2 des Internationalen Standards für Dopingkontrollen 2009 der WADA soll die NADO Sportler, für die sie zuständig ist und die dem internationalen Testpool angehören, auch in den nationalen Testpool aufnehmen. Weiters sollen Sportler der olympischen und paralympischen Nationalmannschaften sowie Sportler der Nationalmannschaften anderer Sportarten von hoher nationaler Bedeutung sowie Athleten, die Leistungen auf olympischen/paralympischen oder Weltmeisterschaftsniveau erbringen und für derartige Wettkampfveranstaltungen ausgewählt werden können, dem nationalen Testpool angehören. Weiters sollen gemäß Punkt 11.2.3 des Standards Sportler, die dem nationalen Testpool angehören und aufgrund eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen eine Sperre verbüßen oder ihre aktive Laufbahn beenden, während der Sperre und nach Wiederaufnahme der aktiven Laufbahn dem nationalen Testpool angehören. Diesen Erfordernissen des Standards soll die Regelung in Abs. 1 Z 1 bis 4 und in Abs. 2 Rechnung tragen.

Im Abs. 3 sind die Regelungen über das Ausscheiden aus dem nationalen Testpool entsprechend Punkt 11.2.4 des Internationalen Standards für Dopingkontrollen 2009 der WADA enthalten.

Die Informationspflicht nach Abs. 4 ergibt sich aus Punkt 11.2.4 letzter Satz des Internationalen Standards für Dopingkontrollen 2009 der WADA.

Die Bestimmung im Abs. 5 ist im Zusammenhang mit den Informationspflichten der Ärzte und Zahnärzte gemäß § 21 bei der Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen und bei der Anwendung von verbotenen Methoden an Leistungssportlern im Rahmen von Heilbehandlungen zu sehen. Gemäß § 31a Abs. 3 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) können auf der e-card sonstige Daten gespeichert werden, wenn die Speicherung bundesgesetzlich vorgesehen ist. Abs. 5 sieht einerseits die gesetzliche Ermächtigung für die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung vor, bestimmte Daten der dem Nationalen Testpool angehörigen Sportler zwecks Aufnahme des Vermerks ‚Leistungssportler/in’ auf der e-card an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Gleichzeitig wird die Ermächtigung für den Hauptverband normiert, diesen Vermerk auf der e-card des Sportlers zu speichern. Damit der behandelnde Arzt (Zahnarzt) erkennen kann, dass die in Behandlung stehende Person ein/e Leistungssportler/in ist, ist es erforderlich, dass dieser Vermerk auf der e-card auch gegenüber diesem ersichtlich ist. Auch hierzu bedarf es einer gesetzlichen Ermächtigung, die im vorletzten Satz des Abs. 5 vorgesehen ist. Für die in Abs. 5 vorgesehenen Datenübermittlungen und die Speicherung des Vermerks ‚Leistungssportler/in’ auf der e-card ist daher die Zustimmung des Sportlers nicht erforderlich. Schließlich liegt es überwiegend in seinem Interesse, dass er im Zuge einer Heilbehandlung von seinem Arzt informiert wird, ob die in den verabreichten Arzneimitteln enthaltenen Wirkstoffe oder die angewandte Methode auf der Verbotsliste des WADA-Codes stehen. In der Praxis wird aufgrund einer solchen Information der in Behandlung stehende Sportler eine medizinische Ausnahmegenehmigung beantragen, um sich so bei Erteilung aus diesem Grund keines Dopingvergehens schuldig zu machen. Auf der anderen Seite ist die Information, dass ein/e Leistungssportler/in in Behandlung steht auch für den Arzt wichtig, um seinen gesetzlichen Informationspflichten gemäß § 21 nachkommen zu können. Die Information ‚Leistungssportler/in’ und die Daten, die die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung an den Hauptverband zur Anbringung des Vermerkes ‚Leistungssportler/in’ auf der e-card zu übermitteln hat, stellen keine sensiblen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) dar.

Zu Z 9 (§ 6):

Die Änderung in der Überschrift zu § 6 ergibt sich durch die Übernahme der Begriffsbestimmungen des WADA-Codes 2009 im vorliegenden Gesetz.

Zu Abs. 1:

Die Regelung entspricht im Wesentlichen der derzeitigen Regelung.

In Z 1 und 2 wurde entsprechend dem WADA-Code der Begriff ‚positives Analyseergebnis’ durch den Begriff ‚ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis’ ersetzt.

Der Grundsatz in Z 1, wonach der zuständige Bundessportfachverband bei einem von der Norm abweichenden Analyseergebnis oder sonstigen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen durch Sport oder Betreuungspersonen die Kosten der Dopingkontrolle des Labors und des Verfahrens vor der Rechtskommission der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu ersetzen hat, ergibt sich daraus, dass nach § 15 die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung durch die Rechtskommission für den zuständigen Bundessportfachverband das Disziplinarverfahren durchführt. Der Aufwandsersatz der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung entspricht dem § 1014 ABGB, wonach der Beauftragte Anspruch auf Ersatz der ihm zur Besorgung des Geschäftes gemachten notwendigen und nützlichen Aufwendungen hat.

In Z 3 wird klargestellt, dass die Kosten der Labordokumentation, die entsprechend dem jeweils aktuellen Internationalen Standard für Labors der WADA zu erstellen ist, vom Sportler zu ersetzen sind, wenn er eine Kontrolluntersuchung verlangt.

Die übrigen Änderungen in den Z 4 bis 6 erfolgen aus legistischen Gründen.

Zu Abs. 2:

Die Regelung entspricht dem derzeitigen Abs. 2 mit der Änderung wie in Abs. 1 Z 1 und 2.

Zu Abs. 3:

In dieser Bestimmung wird festgelegt, wann der Bundessportfachverband für die Kosten der Durchführung des Dopingkontrollverfahrens aufzukommen hat, wobei in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der Überwälzung der Kosten auf den Sportler nach Abs. 4 hinzuweisen ist.

Zu Abs. 4:

Da die Rechtskommission als Verbandsschiedsgericht des Bundessportfachverbandes im Sinne des § 8 Vereinsgesetzes 2002 – VerG, BGBl. I Nr. 66/2002 bei Dopingvergehen für diesen das Disziplinarverfahren durchführt, hat er grundsätzlich auch die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der zuständige Bundessportfachverband soll aber die Möglichkeit haben, den Kostenersatz, den er gegenüber der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu entrichten hat, beim dopenden Sportler als Verursacher hereinzubringen. Die Überwälzung der Kosten auf den Sportler soll bereits im Disziplinarverfahren durch die Rechtskommission erfolgen können, indem der Bundessportfachverband im Disziplinarverfahren vor der Rechtskommission einen Antrag stellt, den Kostenersatz dem Sportler aufzuerlegen. Mit der Antragstellung ist zur Entlastung des Bundessportfachverbandes gleichzeitig die Abtretung seiner Forderung gegenüber dem Sportler auf Kostenersatz an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung verbunden. Die zwangsweise Durchsetzung des Kostenersatzanspruches gegenüber dem Sportler ist jedoch nur im Zivilrechtswege möglich, da die Rechtskommission in diesem Zusammenhang nur als Schiedskommission für den Bundessportfachverband entscheidet. Die zivilrechtliche Durchsetzbarkeit wird sich darauf begründen können, dass der Sportler in der Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 die Kostenersatzregelung im § 6 ausdrücklich anerkennt und somit sich zivilrechtlich gegenüber dem Bundessportfachverband verpflichtet hat, diese im Anlassfall zu leisten. Der Kostenersatz ist daher aufgrund vertraglicher Vereinbarung zwischen Sportler und Bundessportfachverband zu leisten.

Zu Abs. 5:

Die Regelung folgt dem Grundgedanken, dass grundsätzlich die Kosten (ausgenommen in den im Abs. 1 angeführten Ausnahmefällen) eines Dopingkontrollverfahrens von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu tragen sind, wenn der Sportler keinen Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelungen begangen hat.

Zu Abs. 6:

Da Teil der vom Bundessportfachverband zu tragenden Kosten des Dopingkontrollverfahrens auch die Kosten des Verfahrens vor der Rechtskommission sind, bedarf es einer gesetzlichen Regelung hinsichtlich der Festlegung der Vergütung für die Mitglieder der Rechtskommission. Die Angemessenheit der Vergütung richtet sich nach den fachlichen Anforderungen, die an die Mitglieder gestellt werden und dem zeitlichen Einsatz, der von den Mitgliedern für die ordnungsgemäße Durchführung des Disziplinarverfahrens erforderlich ist. Eine Vergütungsregelung, die einen angemessenen Betrag für die Vorbereitung des Disziplinarverfahrens, für die Ausfertigung der Entscheidung und des Verhandlungsprotokolls sowie eine Vergütung nach Dauer der mündlichen Verhandlung vorsieht, entspricht dem Gesetz.

Zu Z 10 (§ 7 Z 1):

Die Änderung erfolgt zur Anpassung der Begriffsbestimmungen an den WADA-Code 2009.

Zu Z 11 (§ 8):

Zu Abs. 1:

Die Regelung im Abs. 1 entspricht der derzeitigen mit geringfügigen Anpassungen.

Es erfolgt dahingehend eine Ergänzung, dass nicht nur bei Krankheit sondern auch bei Verletzung eine medizinische Ausnahmegenehmigung möglich ist. Das Erfordernis einer vorhergehenden medizinischen Ausnahmegenehmigung vor Einnahme von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen soll auf die Sportler eingeschränkt werden, die dem nationalen Testpool angehören. In diesem Zusammenhang ist auf Abs. 6 zu verweisen, wonach die übrigen Sportler erst in einem konkreten Dopingkontrollverfahren nachträglich einen Antrag auf medizinische Ausnahmegenehmigung stellen müssen. Weiters wird in Z 1 eine Ergänzung vorgenommen, dass bei der Antragstellung auf Ausnahmegenehmigung sämtliche relevante Befunde vorzulegen sind.

Zu Abs. 2:

Die Regelung im Abs. 2 entspricht der derzeitigen mit geringfügigen Anpassungen.

Als Standard für Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung im Bereich des internationalen Sports ist der jeweils von der WADA veröffentlichte und in Kraft gesetzte Standard zu verstehen, da dieser Standard grundsätzlich generell im internationalen Sport Anwendung findet.

Zu Abs. 3:

Die Regelung im Abs. 3 entspricht der derzeitigen mit der Abweichung, dass anstatt ‚Allgemeine Medizinische Ärztekommission’ der Begriff ‚Allgemeine Ärztekommission’ verwendet wird. Eine Ergänzung erfolgte hinsichtlich eines pauschalen Kostenersatzes für die Durchführung des Verfahrens zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung. Laut Mitteilung des Geschäftsführers der NADA werden jährlich rund 1000 Anträge auf Ausnahmegenehmigung gestellt. Allein das einzuholende medizinische Gutachten kostet in einem Verfahren rund 85 EURO, sodass durch den Kostenersatz wenigstens diese Kosten abgedeckt werden sollen.

Zu Abs. 4 und 5:

Die Regelungen entsprechen den derzeitigen Abs. 5 und 6. Da ein vereinfachtes Verfahren zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung für bestimmte Arzneimittel nach dem derzeit geltend Internationalen Standard für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung der WADA nicht mehr möglich ist, musste die entsprechende Regelung im derzeitigen Abs. 4 gestrichen werden.

Zu Abs. 6:

Diese Regelung ist erforderlich, da eine Ausnahmegenehmigung vor Einnahme der Arzneimittel mit verbotenen Wirkstoffen nur mehr für Sportler, die dem nationalen Testpool angehören, vorgesehen ist (siehe auch die Ausführungen zu Abs. 1).

Zu Abs. 7:

Die Regelung entspricht dem derzeitigen § 17 Abs. 5. Aus systematischen Gründen wurde jedoch diese Bestimmung nunmehr zu den Regelungen über die Ausnahmegenehmigungen übernommen.

Zu Z 12 (§ 9):

Die Änderung in der Überschrift zu § 9 ergibt sich durch die Übernahme der Begriffsbestimmungen des WADA-Codes 2009 im vorliegenden Gesetz.

In Abs. 1 wird der Zweck der Dopingkontrollverfahren festgelegt.

In Abs. 2 ist abschließend geregelt, welche Organisationen ein Dopingkontrollverfahren in Österreich einleiten können. Nach dem letzten Satz können Sportorganisationen im Sinne des § 1a Z 16 die Durchführung von Dopingkontrollen und die Analyse von Proben nur bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung bestellen. Diese Regelung ist erforderlich, da nach dem WADA-Code 2009 in jedem Land nur eine Stelle als NADO eingerichtet werden soll und Dopingkontrollen und die Abwicklung der Analyse von Proben zentrale Aufgaben der NADO nach dem WADA-Code 2009 sind.

Die Änderung in Abs. 3 ist auf Grund des Punkt 4 des Internationalen Standards für Dopingkontrollen 2009 der WADA erforderlich, wonach die NADOs einen entsprechenden Dopingkontrollplan (siehe Definition in § 1a Z 5) zu erstellen haben. Dieser Plan enthält noch nicht konkret die einzelnen Sportler, bei denen die Dopingkontrolle durchzuführen ist. Er dient vielmehr als Grundlage für die Auswahl der Sportler.

Die Regelungen in Abs. 4 und 5 entsprechen den derzeitigen Regelungen. Es wurden jedoch begriffliche Anpassungen auf Grund der im § 1a festgelegten Definitionen vorgenommen.

Die Änderungen in Abs. 6 und 9 im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage sind auf Grund der Verpflichtung zur Erstellung eines Dopingkontrollplanes erforderlich.

Abs. 7 und 8 entsprechen den derzeitigen Regelungen mit den erforderlichen begrifflichen Anpassungen.

Zu Z 13 (§ 10):

Die Änderung in Abs. 1, Einleitungssatz, erfolgt aus redaktionellen Gründen, da im § 9 Abs. 2 in der geänderten Fassung nunmehr abschließend alle Einrichtungen angeführt sind, die ein Dopingkontrollverfahren einleiten können. So erfolgt nunmehr anstelle der Anführung der einzelnen Sportorganisationen, die eine Dopingkontrollanordnung treffen können, der Hinweis auf § 9 Abs. 2.

Die Änderungen in Abs. 1 Z 3 sind einerseits durch die Einführung des Begriffes ‚Wettkampfveranstaltung’ und andererseits durch die Einführung des Dopingkontrollplanes erforderlich (Änderung des Zitates in Z 3 lit. b).

Materiell entspricht die Bestimmung des Abs. 2 der derzeitigen Regelung. Aus redaktionellen Gründen werden jedoch nicht mehr die einzelnen Sportorganisationen angeführt, sondern ein Verweis zu § 9 Abs. 2 hergestellt (siehe hierzu obige Ausführungen).

Zu Z 14 (§ 11 Abs. 1):

Durch die vorgesehene Ergänzung wird nunmehr klargestellt, für welche Dopingkontrollen die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung in Österreich zuständig ist.

Zu Z 15 (§ 11 Abs. 4 bis 6):

Die Regelung in Abs. 4 entspricht der derzeitigen Regelung mit der Abweichung, dass anstatt wie bisher ab 7.00 Uhr nunmehr ab 6.00 Uhr mit Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen begonnen werden kann.

Abs. 5 wurde dahingehend ergänzt, dass die gesamte Dopingkontrolle nach dem Internationalen Standard für Dopingkontrollen im Sport durchzuführen ist. Unter einem derartigen Standard ist der jeweils von der WADA veröffentlichte und in Kraft gesetzte Standard zu verstehen, da dieser Standard grundsätzlich generell im internationalen Sport Anwendung findet. Der Hinweis auf das UNESCO-Übereinkommen wurde gestrichen, da dieses Übereinkommen noch auf den internationalen Standard für Tests aus dem Jahr 2003 verweist. Derzeit ist jedoch nach dem WADA-Code 2009 der Internationale Standard für Dopingkontrollen 2009 der WADA anzuwenden.

Die Änderung in Abs. 6 erfolgt im Hinblick auf die Regelung im Punkt 3.2.2 des WADA-Codes 2009, wonach die Abweichung von den Regelungen für die Durchführung von Dopingkontrollen nur dann die Ungültigkeit der Dopingkontrolle bewirkt, wenn der Verstoß gegen diese Regelungen Ursache für ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis oder für einen anderen Verstoß gegen eine Anti-Doping-Bestimmung war. Beweist der Sportler oder eine andere Person, dass die Abweichung von den Regelungen für die Durchführung von Dopingkontrollen nach vernünftigem Ermessen das von der Norm abweichende Analyseergebnis oder einen anderen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen verursacht haben könnte, so obliegt der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung der Nachweis, dass der Verstoß gegen die Regelungen für die Durchführung von Dopingkontrollen nicht Ursache für das von der Norm abweichende Analyseergebnis oder die Tatsachenursache für einen Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelungen darstellte.

Zu Z 16 bis 18 (§ 11 Abs. 8 und § 12):

Durch die Änderung erfolgt eine Anpassung an die Begriffsbestimmung des WADA-Codes 2009.

Zu Z 19 (§ 14 Abs. 1 und 2):

Die Verkürzung des Abs. 1 ist dadurch möglich, dass nunmehr das Untersuchungslabor verpflichtet ist, die Proben entsprechend dem internationalen Standard, den die von der WADA akkreditierten Labors anzuwenden haben, zu analysieren und zu dokumentieren.

In Abs. 2 wurde entsprechend dem WADA-Code 2009 der Begriff ‚positives Analyseergebnis’ durch den Begriff ‚ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis’ ersetzt. Im Übrigen wurde die Regelung an die Bestimmungen gemäß Punkt 7.1 und 7.2 des WADA-Codes 2009 angepasst. Die Verkürzung der Frist für das schriftliche Verlangen auf Untersuchung der B-Probe von 7 Kalendertagen auf 5 Kalendertagen ist erforderlich, um nicht einen allzu großen Zeitraum zwischen der Probenentnahme und der Analyse der Probe entstehen zu lassen. Eine Unterschreitung der Frist unter 5 Kalendertagen, zu denen auch Samstage, Sonntage und Feiertage zu zählen sind, ist aus praktischen Gründen wegen des Postlaufes für die Einbringung des Begehrens auf Untersuchung der B-Probe nicht möglich.

Zu Z 20 (§ 15 Abs. 1):

Entsprechend dem WADA-Code 2009 wurde der Begriff ‚positives Analyseergebnis’ durch den Begriff ‚ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis’ ersetzt.

Zu Z 21 (§ 15 Abs. 5 bis 8):

Abs. 6 entspricht der derzeitigen Regelung. Es wurde jedoch eine Frist von 2 Wochen festgelegt, innerhalb der ein Mitglied der Rechtskommission durch den Bundes-Sportfachverband abgelehnt werden kann. Die Festlegung der Frist soll der Rechtssicherheit dienen.

Nach der Regelung im Abs. 7 hat der Sportler das Recht, eine ihm vorgeworfene Meldepflichtverletzung durch die Rechtskommission auf Berechtigung überprüfen zu lassen. Unterlässt er dies, so gilt die Meldeverletzung als unbestritten. Dies ist im Hinblick auf die Bestimmung gemäß Punkt 2.4 des WADA-Codes 2009 von Bedeutung, wonach nicht jede versäumte Kontrolle oder Verletzung der Meldepflicht einen Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen darstellt, sondern erst jede Kombination von 3 versäumten Kontrollen und/oder Verstößen gegen die Meldepflicht innerhalb von 18 Monaten.

Abs. 8 soll nunmehr die rechtliche Grundlage für die Geschäftsordnung der Rechtskommission bilden. In der Praxis hat sich die Rechtskommission bereits bisher eine Geschäftsordnung gegeben, in der gewisse Verfahrensanleitungen enthalten sind.

Zu Z 22 bis 24 (§ 16 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5):

Die Änderung in Abs. 1 Z 2 ist auf Grund der vorgesehenen Änderung der Zusammensetzung der Rechtskommission (anstelle eines Experten der Pharmazie soll ein Experte der analytischen Chemie Mitglied sein) notwendig.

Die übrigen Änderungen sind legistische Anpassungen.

Zu Z 25 (§ 17 Abs. 2):

Die Änderung dient der legistischen Vereinfachung und bewirkt, dass in Hinkunft alle Parteien des Schiedsverfahrens gegen Entscheidungen der Rechtskommission die Unabhängige Schiedskommission anrufen können. Somit auch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, wodurch auch die Unabhängigkeit der Rechtskommission in ihren Entscheidungen zum Ausdruck kommt.

Zu Z 26 (§ 17 Abs. 4 und 5):

In Abs. 4 wird im 2. Satz klargestellt, dass jede Partei, die einen Antrag auf Überprüfung der Entscheidung der Rechtskommission bei der Unabhängigen Schiedskommission stellt, den pauschalen Aufwandsersatz zu entrichten hat. Nach der derzeitigen Regelung beträgt der pauschale Aufwandsersatz € 1.100,--. Durch die Anknüpfung an das Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, erfolgt keine Erhöhung, sondern es ist sichergestellt, dass ohne Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 eine Anpassung des Aufwandsersatzes entsprechend den Gerichtsgebühren in Hinkunft erfolgt.

Die derzeitige Regelung im Abs. 5 wurde aus systematischen Gründen als Abs. 7 im § 8, in dem die Regelungen über die medizinischen Ausnahmegenehmigungen zusammen gefasst sind, aufgenommen.

Der neue Abs. 5 dient der Klarstellung, welche Regelungen bei der Anrufung der Unabhängigen Schiedskommission gegen den von der Rechtskommission festgelegten Kostenersatz (§ 6 Abs. 4) und gegen die Nichtgenehmigung der medizinischen Ausnahmegenehmigung (§ 8 Abs. 7) Anwendung finden.

Zu Z 27 (§ 17 Abs. 6):

Dadurch, dass im § 1a Z 3 nunmehr die volle Bezeichnung des CAS angeführt ist, kann nunmehr im Abs. 6 die Kurzbezeichnung verwendet werden.

Zu Z 28 (§ 18):

Der vorgesehene § 18 entspricht materiell der bisherigen Regelung. Es wurden jedoch eine Reihe von geringfügigen Änderungen vorgenommen, sodass aus legistischen Gründen eine Neufassung des § 18 angezeigt war.

In Abs. 1 wird nunmehr klargestellt, dass die Sportorganisationen auch bei der Einhaltung von verhängten Sicherheitsmaßnahmen (Suspendierung) Unterstützung zu leisten haben.

In Abs. 2 und 3 wurden auf Grund der im § 1a vorgenommenen Definitionen Änderungen vorgenommen und Zitate angepasst.

In Abs. 4 wurde in Z 2 dahingehend materiell eine Verschärfung vorgenommen, dass Betreuungspersonen, die etwa wegen eines Dopingvergehens gesperrt oder nach § 22a verurteilt worden sind, 4 Jahre nach Ende der Sperre bzw. nach der Verurteilung für eine Tätigkeit in einer Sportorganisation nicht herangezogen werden dürfen.

Abs. 5 wurde dahingehend ergänzt, dass Sportler und Betreuungspersonen, die suspendiert oder gesperrt sind, nach Ablauf der Sperre während der 4-jährigen Sperrfrist gemäß Abs. 4 Z 2 nicht von den Sportorganisationen unterstützt werden dürfen. Die Regelung im letzten Satz liegt darin sachlich begründet, dass Sportler in Einzelsportarten sich während der Sperre im vollen Umfang auf Wettkämpfe unmittelbar nach der Sperre vorbereiten können. Bei Mannschaftssportarten ist jedoch auch ein Training mit der Mannschaft unabdingbar, um nach Ende der Sperre im Wettkampf eingesetzt werden zu können. In der Praxis können daher Sportler bei Mannschaftssportarten im Gegensatz zu Sportlern in Einzelsportarten erst rund drei Monate nach Ende der Sperre in den Wettkampf eingreifen, sodass bei ihnen faktisch die Sperre drei Monate nach deren formalen Ende weiter wirkt. Durch die Regelung im letzten Satz soll diese Ungleichheit ausgeglichen werden, wenn der Mannschaftssportler sich entsprechend positiv im Sinne des Kampfes gegen Doping während der Sperre verhält.

Abs. 6 wurde auf Grund der Änderungen in den Definitionen angepasst.

Die Änderungen in Abs. 7 und Abs. 8 sind auf Grund der Neuformulierung der Bestimmungen betreffend den Nationalen Testpool im § 5 erforderlich.

Zu Z 29 (§ 19 Abs. 1, Einleitungssatz):

Die Änderung ist auf Grund der Neuformulierung der Bestimmungen betreffend den Nationalen Testpool im § 5 erforderlich.

Zu Z 30 (§ 19 Abs. 1 Z 6):

Zur Änderung der Zitierung siehe Erläuterungen zu Z 2.

Zu Z 31 (§ 19 Abs. 2):

Die Ergänzung soll klarstellen, wie lange die Verpflichtungserklärung des Sportlers seine Gültigkeit hat.

Zu Z 32 (§ 19 Abs. 3 bis 5):

Die Änderungen in Abs. 3 sind auf Grund des Punktes 11.1.4 des Internationalen Standards für Dopingkontrollen 2009 der WADA erforderlich. Diese strikten Meldeverpflichtungen bezüglich der Erreichbarkeit gelten jedoch nur für österreichische Sportler, die einem internationalen Testpool angehören, die wiederholt die Meldepflicht verletzt haben oder Spitzensportler in einer Sportart mit besonderem Dopingrisiko und Muster sind.

In Abs. 4 ist eine abgeschwächte Meldeverpflichtungsregelung für Spitzensportler vorgesehen, die in den nicht gefährdeten Sportarten Spitzensport in Österreich ausüben.

Für die übrigen Sportler, die dem Nationalen Testpool angehören, besteht die allgemeine Meldepflicht der Erreichbarkeit gemäß § 19 Abs. 1 Z 5.

Die Regelung in Abs. 5 soll sowohl für den Sportler als auch für die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Erfüllung der Meldepflichten vereinfachen.

Zu Z 33 und 34 (§ 20 Abs. 1):

Die Änderung in Abs. 1 ist dadurch bedingt, da für die einzelnen Tiersportarten der Internationalen Sportfachverbände eigene Listen von verbotenen Wirkstoffen und Methoden gelten.

Zu Z 35 (§ 20 Abs. 2):

Die Bestimmung entspricht der derzeitigen Regelung. Es wurden jedoch aus legistischen Gründen Änderungen in der Zitierung und im Begriff der ‚Labordokumentation’ vorgenommen.

Zu Z 36 und 37 (§ 20 Abs. 3 bis 5):

Da im Bereich des Tiersports keine Regelungen über die Ausnahmegenehmigungen bestehen, war die derzeitige Bestimmung in Abs. 3 zu streichen. Im Übrigen ergeben sich die Änderungen durch die Umbenennung der Abs. 4 bis 6 in die Abs. 3 bis 5.

Der vorgesehene neue Abs. 4 trägt der Besonderheit im Bereich des Tiersports Rechnung, dass die im Rahmen der Dopingkontrolle entnommene Probe beim Tier nicht auf verbotene Wirkstoffe, sondern allgemein auf Wirkstoffe, die gewöhnlich nicht in einem Tier enthalten sein sollten, analysiert wird. Außerdem sind in der Verbotsliste, zB des internationalen Reitsportverbandes, die verbotenen Wirkstoffe nicht taxativ angeführt. So sind auch nicht auf der Liste angeführte Wirkstoffe verboten, wenn sie eine vergleichbare Wirkung wie ein auf der Liste angeführter Wirkstoff haben. Es bedarf daher der einschlägigen Fachkunde, um überhaupt beurteilen zu können, ob ein verdächtiges Analyseergebnis vorliegt. Daher ist es sachlich geboten, vor der Entscheidung, ob überhaupt ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, die Veterinärmedizinische Kommission zu befassen.

Zu Z 38 (§ 21 Abs. 1):

Die Neuregelung ist durch Neugestaltung des Nationalen Testpools gemäß § 5 erforderlich.

Zu Z 39 (Bezeichnung des 3. Abschnittes):

Die Änderung ist dadurch bedingt, dass im 3. Abschnitt neue Bestimmungen über die Informationspflichten der Zollbehörden, die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und über die berufsrechtlichen Folgen bei Doping aufgenommen worden sind.

Zu Z 40 (§ 22a Abs. 1 Z 1):

Die Änderung ist erforderlich, da nunmehr an die verbotenen Wirkstoffe der Anlage der Anti-Doping-Konvention angeknüpft werden soll (siehe hierzu auch die Erläuterungen zu Z 2). Weiters soll der Handel mit den in der Verbotsliste nur für bestimmte Sportarten angeführten verbotenen Wirkstoffe (wie zB Alkohol für Bogenschützen) nicht mehr unter Strafe stehen, da schwer nachweisbar ist, ob etwa ein Händler den Wein für Gasthäuser oder für Doping im Sport in den Verkehr bringt.

Zu Z 41 (§ 22a Abs. 2, 3, 5 und 7):

In der geltenden Fassung werden die Begriffe ‚Anabolika’ und ‚Hormone’ verwendet. Es soll nunmehr klargestellt werden, sodass der Handel nicht nur mit Hormonen sondern auch mit Hormonen verwandte Verbindungen und mit Hormon-Antagonisten oder Modulatoren unter schwerer Strafandrohung steht.

Der Entfall der Stimulanzien liegt darin begründet, dass derzeit unter Experten keine Einigkeit über die Festlegung einer sachgerechten Grenzmenge besteht. Auch in Deutschland ist aus diesem Grund für Stimulanzien keine derartige Grenzmenge vorgesehen.

Zu Z 42 (§ 22b bis § 22d):

Zu § 22b:

Die Bestimmung orientiert sich an § 17c des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, der die Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs regelt.

Nach der vorgesehenen Regelung soll Zollorganen die Befugnis eingeräumt werden, in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone oder verwandte Verbindungen, Hormon-Antagonisten oder Modulatoren, die in einer die Grenzmenge (§ 22a Abs. 7) übersteigenden Menge über die Grenzen des Bundesgebietes ein-, aus- oder durchgeführt werden sollen, für Zwecke der Beweissicherung vorläufig sicher zu stellen.

Die vorläufige Sicherstellung ist mit sechs Monaten begrenzt.

Die Befugnis in Abs. 2 bedeutet, dass im Zusammenhang mit der Sicherstellung der verbotenen Wirkstoffe die erforderlichen personenbezogenen Daten ermittelt, gespeichert und übermittelt werden können, soweit dies zur Prüfung des Vorliegens eines Straftatbestands durch die Strafverfolgungsbehörden erforderlich ist. Nach § 4 Z 9 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, bedeutet nämlich ‚Verarbeiten von Daten’ ua das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen von Daten und das Übermitteln von Daten gemäß § 4 Z 11 DSG 2000 die Weitergabe von Daten an andere Empfänger als den Betroffenen.

Zu § 22c:

Abs. 1 soll die rechtliche Grundlage dafür schaffen, dass die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Informationen, die sie im Rahmen der Durchführung von Dopingkontrollverfahren erhält, an die Strafverfolgungsbehörden weiter gibt, wenn Anhaltspunkte einer gerichtlich zu verfolgenden strafbaren Handlung bestehen.

Umgekehrt sollen nach Abs. 2 die Strafverfolgungsbehörden die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung informieren, wenn im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen sich auch der Verdacht des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen ergibt. Diese Informationspflicht besteht jedoch nur dann, wenn dadurch nicht der Zweck der Strafverfolgung gefährdet wird. So lange aus verfolgungstaktischen Überlegungen Informationen von den Strafverfolgungsbehörden zurück zu halten sind, ist die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung nicht zu informieren. Die Entscheidung zur Information obliegt den Strafverfolgungsbehörden.

In Abs. 3 wird gesetzlich normiert, dass die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ex lege ein begründetes rechtliches Interesse auf Akteneinsicht nach § 77 Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, in Strafverfahren gemäß § 22a hat. Im Hinblick auf § 77 Abs. 1 zweiter Satz StPO ist jedoch der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung nur soweit Akteneinsicht zu gewähren, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegen stehen.

Zu § 22d:

Die im medizinischen Bereich tätigen Berufe haben schon auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit besonders leicht Zugang zu Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen.

Praktisch in allen in letzter Zeit in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Dopingfällen bezogen die Sportler die verbotenen Wirkstoffe von Personen, die im medizinischen Bereich tätig sind, vor allem von Ärzten.

Dies wird auch anschaulich in der Ausgabe des Kuriers am 31. Mai 2009 (Seiten 26 und 27) dokumentiert, in dem berichtet wird, dass nunmehr eine wegen Dopings gesperrte Spitzenathletin aus dem Bereich des Triathlons von ihrem Gynäkologen mittels Rezept das Arzneimittel „Testogel“ verschrieben bekommen hat. Hierzu wird als Beleg das von einem Arzt der Universitätsklinik für Frauenheilkunde, Abteilung für Geburtshilfe und Gynäkologie, auf den Namen der Sportlerin ausgestellte Rezept abgedruckt. Der Triathletin wurde laut Zeitungsbericht vom Arzt dieses Arzneimittel für Zwecke des Dopings verschrieben. Dieses Arzneimittel ist ein Testosteronhormon, das medizinisch indiziert bei Frauen mit Brustkrebs im Endstadium eingesetzt wird. Laut Zeitungsbericht haben zwei Apotheker die Herausgabe des Medikaments verweigert.

In den gegen einen Sportmanager wegen Handels mit Dopingmitteln geführten Ermittlungen hat dieser einen Arzt einer Kinderkrebsklinik schwer belastet.

Es ist daher dringend angezeigt, gesetzlich klar zu stellen, dass medizinisches Personal, das Doping unterstützt, die Vertrauenswürdigkeit für die Berufsausübung in diesem Bereich verliert.

Diesen Erfordernissen sollen die Regelungen in Abs. 1 bis 3 Rechnung tragen. Doping oder der Handel mit verbotenen Wirkstoffen kann ein schwerer Verstoß gegen die berufsrechtliche Vertrauenswürdigkeit darstellen. Die Entscheidung über die berufsrechtlichen Konsequenzen treffen die zuständigen Behörden.

Nach § 136 Abs. 1 Z 1 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169, machen sich Ärzte eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen.

In § 136 Abs. 2 ÄrzteG 1998 ist gesetzlich festgelegt, wann sich ein Arzt jedenfalls eines Disziplinarvergehens schuldig macht.

Es ist zweifelsfrei dem Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft abträglich, Ärzte in ihren Reihen zu haben, die Sportler dopen oder mit verbotenen Wirkstoffen handeln. Die Entscheidung über die Höhe der Disziplinarstrafe obliegt aber den Disziplinarorganen der Ärztekammer, sodass in die Selbstverwaltung nicht eingegriffen wird.

Diese Ausführungen gelten sinngemäß für Tierärzte, Zahnärzte und Apotheker.

Hebammen im Sinne des Abs. 2 sind jene, auf die das Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr. 310/1994, Anwendung findet. Voraussetzung zur Ausübung des Hebammenberufes ist ua gemäß § 10 Z 2 HebG die Vertrauenswürdigkeit. Nach § 22 Abs. 1 Z 1 HebG hat der Landeshauptmann die Berechtigung zur Berufsausübung zurück zu nehmen, wenn die Vertrauenswürdigkeit weggefallen ist. Dies kann gegeben sein, wenn Hebammen gewerbsmäßig mit Arzneimitteln, die verbotene Wirkstoffe enthalten, handeln oder zu anderen als zu medizinischen Zwecken bei anderen anwenden.

Angehörige des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes sind jene, die im § 1 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, angeführt sind. Nach § 40 Abs. 1 iVm. § 27 Abs. 1 Z 2 GuKG ist von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Vertrauenswürdigkeit weggefallen ist.

Angehörige des medizin-technischen Dienstes und des Sanitätshilfsdienstes sind jene, die unter das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, oder unter die Regelung der gehobenen medizinisch technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, fallen.

Zu Z 43 (§ 26):

Die Neufassung der Vollzugsklausel ist im Hinblick auf die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, und auf Grund der Einfügung der §§ 22b bis 22d erforderlich.

Zu Artikel 2 (Änderung des Arzneimittelgesetzes):

Entsprechend der Entschließung des Sportausschusses (422 d. B. XXIV. GP) - wonach in der Packungsbeilage von relevanten Arzneimitteln ein Hinweis auf verbotene Doping-relevante Wirkstoffe aufgenommen werden soll -  wäre eine entsprechende Regelung in Arzneimittelgesetz aufzunehmen. Nach dem Vorbild des deutschen Arzneimittelgesetzes erscheint es in diesem Zusammenhang auch angebracht,  bei entsprechendem Gefährdungspotential bei missbräuchlicher Anwendung im Sinne der Gefahr einer Gesundheitsschädigung einen Warnhinweis aufzunehmen. Diese Regelung gilt sowohl für zugelassene Human- als  gegebenenfalls auch für Tierarzneispezialitäten und registrierte traditionelle pflanzliche Arzneispezialitäten. Parallel zur deutschen Regelung besteht allerdings eine Ausnahme für zugelassene und registrierte homöopathische Arzneispezialitäten.

§ 94f enthält die erforderliche Übergangsbestimmung zu § 16 Abs. 5 Z 4 und die Klarstellung, dass es sich bei einer derartigen Änderung der Gebrauchsinformation um eine bloß meldepflichtige Änderung handelt. Die Verpflichtung zur Anpassung der Gebrauchsinformation besteht sowohl bei rein national zugelassenen bzw. registrierten Arzneispezialitäten als auch bei Arzneispezialitäten, die in Rahmen eines dezentralisierten Verfahrens oder gegenseitigen Anerkennungsverfahrens zugelassen wurden. In letzteren Fällen handelt es sich um eine zusätzliche nationale Angabe im Rahmen der sog. ‚blue box’“.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Hermann Krist, Peter Haubner, Kolleginnen und Kollegen einstimmig angenommen.

Als Berichterstatter/in für das Plenum wurde Abgeordneter Hermann Krist gewählt.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Sportangelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 11 30

                                  Hermann Krist                                                          Ing. Peter Westenthaler

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann