523 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über die Regierungsvorlage (317 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Erbringung von Dienstleistungen (Dienstleistungsgesetz – DLG) und ein Bundesgesetz über das internetgestützte Behördenkooperationssystem IMI (IMI-Gesetz) erlassen, das Preisauszeichnungsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 geändert und einige Bundesgesetze aufgehoben werden

 

Die Dienstleistungsrichtlinie dient der Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit im europäischen Binnenmarkt. Im Zuge der Umsetzung haben die einzelnen Materiengesetzgeber in ihren Zuständigkeitsbereichen ein „Screening“ vorzunehmen und die notwendigen Anpassungen im Lichte der Dienstleistungsrichtlinie durchzuführen. Weiters sieht die Richtlinie eine Reihe von Verwaltungsvereinfachungen vor, welche es Dienstleistungserbringern und -empfängern erleichtern sollen, grenzüberschreitend tätig zu werden. Deren Umsetzung bedarf – neben den entsprechenden Anpassungen in den Materiengesetzen – der Schaffung neuer Elemente wie insbesondere eines einheitlichen Ansprechpartners für die Einbringung von Anbringen oder der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den EWR-Staaten. Neu geschaffen werden das Dienstleistungsgesetz – DLG sowie das Bundesgesetz über das internetgestützte Behördenkooperationssystem IMI (IMI-Gesetz). Anpassungen erfolgen weiters im Preisauszeichnungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1992, und im Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979.

Durch das Dienstleistungsgesetz werden horizontale Elemente der Dienstleistungsrichtlinie, insbesondere die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden, das Zurverfügungstellen von Informationen des Dienstleistungserbringers über sich und seine Dienstleistung gegenüber dem Dienstleistungsempfänger, die Möglichkeit der Einbringung von Anbringen beim einheitlichen Ansprechpartner, Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners und der Behörde sowie bestimmte sonderverfahrensrechtliche Aspekte ins nationale Recht implementiert. Damit einher gehen Änderungen zum Preisauszeichungs- und Konsumentenschutzgesetz.

Diese Neuerungen werden zum Anlass genommen, in den Verwaltungsverfahrensgesetzen kleinere legistische Anpassungen vorzunehmen. Diese Änderungen sind teils terminologischer Natur, teils dienen sie der Bereinigung von Redaktionsversehen früherer Novellen.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seinen Sitzungen am 7. Oktober 2009 und am 1. Dezember 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter für den Ausschuss Dr. Christoph Matznetter die Abgeordneten Sigisbert Dolinschek, DDr. Werner Königshofer, Mag. Werner Kogler, Alois Gradauer, Ing. Robert Lugar, Marianne Hagenhofer, Peter Haubner, Dr. Ruperta Lichtenecker, Bernhard Themessl und Mag. Christiane Brunner sowie der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dr. Reinhold Mitterlehner und der Ausschussobmann Abgeordneter Konrad Steindl.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Konrad Steindl und Dr. Christoph Matznetter einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1 und 2

Durch die Klarstellung, dass der einheitliche Ansprechpartner und die Verbindungsstellen als gesetzliche Dienstleister tätig werden, ist der Abschluss von Dienstleistervereinbarungen nicht erforderlich. Ohne diese Einrichtung als gesetzliche Dienstleister wäre der Abschluss einer großen Zahl von Dienstleisterver-einbarungen erforderlich, wodurch die Verwaltung unnötig belastet würde und die Arbeiten des einheitlichen Ansprechpartners und die Verwaltungszusammenarbeit in Mitleidenschaft gezogen würden.

Zu Z 3

Die Änderung dient der Berichtigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 4

Die Änderung erfolgt gemäß dem Sozialpartnerabkommen 1992.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Konrad Steindl und Dr. Christoph Matznetter mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Ferner beschloss der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie mit Stimmenmehrheit folgende Feststellungen:

„Auch wenn gemäß § 3 Abs. 3 des Dienstleistungsgesetzes – DLG dieses nicht für Belange des Arbeits-, Ausländerbeschäftigungs- und Arbeitnehmerschutzrechts gilt, haben die einheitlichen Ansprechpartner gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 DLG Informationen zu diesen Bereichen zur Verfügung zu stellen. Darunter sind insbesondere Kurzinformationen über die Umsetzung europäischer Rechtsakte betreffend Lohn- oder Arbeitsbedingungen in Österreich zu verstehen. Umfassende Informationen zu kollektivvertraglichen Bestimmungen sind von dieser Informationspflicht nicht umfasst.“

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Peter Haubner gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 12 01

                                  Peter Haubner                                                                   Konrad Steindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann