524 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über die Regierungsvorlage (474 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Energie-Regulierungsbehördengesetz geändert wird

Mit der Novelle des Bundes-Verfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 wurden die Bestimmungen hinsichlich weisungsfreier Organe in Art. 20 Abs. 2 B-VG neu gefasst. Dieser sieht nunmehr vor, dass durch Gesetz ein der Aufgabe des weisungsfreien Organs angemessenes Aufsichtsrecht des zuständigen obersten Organs vorzusehen ist. Dieses Aufsichtsrecht soll zumindest darin bestehen, dass sich das zuständige oberste Organ über alle Gegenstände der Geschäftsführung des weisungsfreien Organs unterrichten kann. Gemäß Art. 151 Abs. 38 B-VG sind die zur Anpassung an Art. 20 Abs. 2 B-VG erforderlichen Gesetze spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 zu erlassen.

Durch die Bezugnahme auf die Angemessenheit des Aufsichtsrechts soll es ermöglicht werden, eine – nach der Tätigkeit und Bedeutung des weisungsfrei gestellten Organs – abgestufte Ingerenz vorzusehen. Wenn es sich um ein Organ zur Kontrolle der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung handelt oder die Weisungsfreistellung auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben geboten ist, kann es erforderlich sein, sich auf die im vorletzten Halbsatz vorgesehenen Informationsrechte zu beschränken. Die Frage einer Abberufung stellt sich bei der Energie-Control Kommission nicht, da es sich bei dieser Einrichtung um Organ gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 3 B-VG handelt, wodurch die Möglichkeit einer Abberufung bereits durch den Wortlaut des Art. 20 Abs. 2 letzter Satz ausgeschlossen ist.

Die in § 1 E-RBG enthaltene Kompetenzdeckungsklausel bietet lediglich für die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung der Bestimmungen des Gesetzes in der jeweiligen Fassung eine ausreichende kompetenzrechtliche Grundlage. Änderungen dieses Bundesgesetzes sind jedoch davon nicht gedeckt. Deshalb ist für die Novellierung die Schaffung einer geeigneten kompetenzrechtlichen Grundlage durch Neuerlassung der Kompetenzdeckungsklausel erforderlich. Diese bewirkt, dass auch die in der Novelle enthaltenen Änderungen von der Kompetenzdeckungsklausel erfasst sind.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 1. Dezember 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Franz Riepl die Abgeordneten Mag. Christiane Brunner und Ing. Robert Lugar sowie der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dr. Reinhold Mitterlehner.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Franz Riepl gewählt.

 


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (474 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 12 01

                                     Franz Riepl                                                                      Konrad Steindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann