538 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (471 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz geändert wird

Mit der Novelle zum Bundes-Verfassungsgesetz durch BGBl. I Nr. 2/2008 wurden die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Einrichtung weisungsfreier Organe in Art. 20 Abs. 2 B-VG geändert. Der Bundeskommunikationssenat ist ein unter Art. 20 Abs. 2 Z 3 B-VG fallendes weisungsfreies Kollegialorgan; er ist zur Entscheidung in oberster Instanz eingerichtet, ihm gehören drei Richter an und seine Bescheide unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg (vgl. §§ 11 und 12 KOG).

Art. 20 Abs. 2 sieht in seinem Schlusssatz vor, dass durch Gesetz ein der Aufgabe des weisungsfreien Organs angemessenes Aufsichtsrecht der obersten Organe vorzusehen ist, zumindest aber das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der weisungsfreien Organe zu unterrichten. Dem wird mit der Einführung einer entsprechenden Bestimmung Rechnung getragen. Weitergehende Aufsichtsrechte scheinen im Lichte der Qualität des Bundeskommunikationssenates als Gericht im Sinne des Art. 234 EG-Vertrag (vgl. EuGH 18.10.2007, C-195/06, KommAustria gegen ORF) weder angemessen noch erforderlich.

 

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 1. Dezember 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Johann Maier die Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl und Mag. Ewald Stadler sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Dr. Josef Ostermayer.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wilhelm Molterer, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu § 6:

Die Einfügung unter Z 1 dient der Umsetzung der Verpflichtung gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG iVm. Artikel 151 Abs. 38 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008. Danach muss spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 ein der Aufgabe der gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 3 iVm. Artikel 133 Z 4 B-VG weisungsfreien Organe angemessenes Aufsichtsrecht des obersten Organs, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten, bundesgesetzlich vorgesehen werden.

Dies betrifft die Telekom-Control-Kommission, den Postsenat der Telekom-Control-Kommission und die Post-Control-Kommission.

Zu § 17:

In der Inkrafttretensbestimmung wird sowohl auf die in der Regierungsvorlage vorgeschlagene Änderung des § 11 als auch auf die mit diesem Abänderungsantrag vorgeschlagenen Änderungen Bezug genommen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wilhelm Molterer, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Ein von den Abgeordneten Mag. Harald Stefan, Kolleginnen und Kollegen eingebrachter Abänderungsantrag fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 12 01

                              Mag. Johann Maier                                                           Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann