540 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (490 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion geändert werden

Zwecks Erleichterung der Kommunikation zwischen den Arbeitsinspektoraten und der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und den Sozialversicherungsträgern im Interesse einer wirksamen Vollziehung der Kontrolle der Arbeitnehmer/innenschutzbestimmungen sind entsprechende Regelungen für einen sicheren Datentransfer im Arbeitsinspektionsgesetz 1993 festzulegen.

Weiters wurde eine Rechtsbereinigung betreffend einige Bestimmungen durchgeführt.

Zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten soll eindeutig klargestellt werden, welche Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG örtlich zuständig ist.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich Art. 2 des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“).

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 02. Dezember 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Oswald Klikovits die Abgeordneten Werner Neubauer, Christian Faul, Ursula Haubner, Mag. Judith Schwentner, Karl Öllinger, Ridi Maria Steibl, Sigisbert Dolinschek und Erwin Spindelberger sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

Ferner beschloss der Ausschuss für Arbeit und Soziales einstimmig folgende Feststellungen:

„Der Ausschuss für Arbeit und Soziales stellt fest, dass Art. 1 § 21 Abs. 1a des Entwurfes die Träger der Sozialversicherung und den Hauptverband der Sozialversicherungsträger verpflichtet, den Arbeitsinspektoraten gespeicherte Daten über die Versicherungszeiten auf automationsunterstütztem Weg zu übermitteln, die für die Arbeitsinspektorate eine wesentliche Voraussetzung für die Durchführung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben darstellen.

Die den Arbeitsinspektoraten gesetzlich übertragenen Aufgaben ergeben sich aus § 3 Abs. 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG) und betreffen die Überwachung der Einhaltung der dem Schutz der Arbeitnehmer/innen dienenden Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen, insbesondere soweit diese betreffen:

1.      den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit,

2.      die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen,

3.      die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen, vor allem auch während der Schwangerschaft und nach der Entbindung,

4.      die Beschäftigung besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer/innen (Behinderter),

5.      die Arbeitszeit, die Ruhepausen und die Ruhezeit, die Arbeitsruhe, die Urlaubsaufzeichnungen und

6.      die Heimarbeit.

Es dürfen daher nur Daten-Anfragen an die Sozialversicherungsträger bzw. an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger gerichtet werden, die zur Vollziehung dieser speziellen Aufgaben der Arbeitsinspektion erforderlich sind.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (490 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 12 02

                                Oswald Klikovits                                                                Renate Csörgits

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau