547 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über die Regierungsvorlage (467 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (13. Ärztegesetz-Novelle)

Problem:

Die Ausgestaltung der Kammerordnung des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169, entspricht nicht den aktuellen Anforderungen des Art. 120b Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, wonach insbesondere eine gesetzliche Zuordnung der Aufgaben des Wirkungskreises eines Selbstverwaltungskörpers zum eigenen und zum übertragenen Wirkungsbereich sowie die Weisungsbindung für die Besorgung der Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich vorzusehen sind.

Inhalt/Problemlösung:

Die ärztegesetzliche Kammerordnung wird an die Erfordernisse des Art. 120b B-VG angepasst.

Alternativen:

Im Hinblick auf die Problemlage und die Zielerreichung: Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

1. Finanzielle Auswirkungen:

Die zwingende Installierung eines Weisungsrechts gegenüber der Österreichischen Ärztekammer für den übertragenen Wirkungsbereich bringt eine im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage deutliche Steigerung des Vollziehungsaufwands des Bundesministers für Gesundheit mit sich, sodass die Schaffung einer zusätzlichen A-wertigen Planstelle (rechtskundiger Dienst) erforderlich ist. Die diesbezüglichen jährlichen Kosten werden mit € 87.627,38 veranschlagt und durch interne Umschichtung bedeckt.

Für die übrigen Gebietskörperschaften ergeben sich keine Mehrbelastungen. Bei den Ländern ist eine deutliche finanzielle Entlastung durch den Wegfall der zweiten Instanz (Landeshauptmänner, Unabhängige Verwaltungssenate) in Verfahren betreffend die Erlangung der ärztlichen Berufsberechtigung einschließlich Gleichwertigkeitsprüfungen zu erwarten.

2. Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

2.1. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Es werden keine Auswirkungen erwartet.

2.2. Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger(-innen) und für Unternehmen:

Es werden keine Auswirkungen erwartet, da durch das Regelungsvorhaben keine neuen Informationsverpflichtungen für Unternehmen oder Bürger(-innen) geschaffen werden.

3. Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit.

Das Regelungsvorhaben ist nicht umwelt-(klima-)relevant.

4. Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Es werden keine wesentlichen Auswirkungen erwartet.

5. Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Das Regelungsvorhaben zielt weder direkt auf die Veränderung der Geschlechterverhältnisse ab, noch betrifft es Frauen und Männer unterschiedlich, sodass das Regelungsvorhaben keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen verursacht.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.

 

Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 03. Dezember 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Dr. Sabine Oberhauser die Abgeordneten Dr. Andreas Karlsböck, Ursula Haubner, Dr. Kurt Grünewald, Dr. Erwin Rasinger, Mag. Gertrude Aubauer sowie der Bundesminister für Gesundheit Alois Stöger, dipl..

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Dr. Sabine Oberhauser gewählt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (467 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 12 03

                          Dr. Sabine Oberhauser                                        Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau