551 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über die Regierungsvorlage (464 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das IVF-Fonds-Gesetz geändert wird (IVF-Fonds-Gesetz-Novelle 2010)

Allgemeines:

Nach fast zehn Jahren Erfahrung mit dem mit 1. Jänner 2000 in Kraft getretenen und im Jahr 2004 novellierten IVF-Fonds-Gesetz kann festgestellt werden, dass sich die mit diesem Gesetz geschaffene Rechtsgrundlage für eine Mitfinanzierung von IVF-Versuchen durch die öffentliche Hand im Ausmaß von 70% bewährt hat. So leistete der Fonds in den Jahren 2000 bis 2008 eine Kostenbeteiligung für 46.155 Versuche. Nach nunmehr fast zehn Jahren Vollzugserfahrung ist es geboten, die Regelungen in dem für notwendig erkannten Ausmaß zu überarbeiten.

Um die Ergebnisse der aus öffentlichen Mitteln geförderten Fonds-Versuche lückenlos erfassen zu können, wird eine Meldepflicht über das Ergebnis jedes IVF-Fonds-Versuchs normiert.

Weiters wird eine Rechtsgrundlage für die Geschäftsordnung des Fonds geschaffen.

Im Hinblick auf die Anspruchsvoraussetzungen wird klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, Anspruch auf Mitfinanzierung durch den Fonds haben.

Durch das Inkrafttreten des Gewebesicherheitsgesetzes (GSG), BGBl. I Nr. 49/2008, ist es erforderlich, in das IVF-Fonds-Gesetz auch eine Meldung als Entnahmeeinrichtung gemäß § 19 GSG sowie eine Bewilligung gemäß § 22 GSG als Voraussetzung für einen Fonds-Vertrag aufzunehmen.

Mit der gegenständlichen Novelle wird eine Bestimmung zur Abgabe von Arzneimittel durch die Fonds-Vertragskrankenanstalten geschaffen.

Die Bestimmungen betreffend das Register werden Erfordernissen aus datenschutzrechtlicher Sicht entsprechend nachgebessert.

Näheres zu den einzelnen Bestimmungen ist dem Besonderen Teil der Erläuterungen zu entnehmen.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch diese Novelle ist eine Dämpfung der Kostensteigerung zu erwarten.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger:

Neue Informationsverpflichtungen führen zu einer Vermehrung der Verwaltungskosten für Bürger/innen um insgesamt rund 1700 € pro Jahr. Diesen Kosten stehen die Aufwendungen des IVF-Fonds von rund 12 Mio. € gegenüber. Auf die Erläuterungen zu § 5b wird verwiesen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf Artikel 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“) und im Hinblick auf den Familienlastenausgleichsfonds auf Artikel 10 Abs. 1 Z 17 B-VG („Bevölkerungspolitik“).

 

 

Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 03. Dezember 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter August Wöginger die Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Petra Bayr, Dr. Wolfgang Spadiut, Dr. Kurt Grünewald, Dr. Erwin Rasinger und die Ausschussobfrau Abgeordnete Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser und Dr. Erwin Rasinger einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Aus datenschutzrechtlichem Grund sind kleine Verbesserungen des § 7 anzustreben, die der Datenschutzrat im Nachhang zu seiner Sitzung am 16.11.2009 angeregt hat.

Die in § 7 Abs. 3 genannten Daten sind für die gesetzeskonforme Abrechnung durch den Fonds unabdingbar. Dies erfordert die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sowie die Prüfung der vorgelegten Abrechnungen. Ein Zugriff auf diese Daten darf ausschließlich durch einzelne mit einer entsprechenden Berechtigung ausgestattete Mitarbeiter/innen des Bundesministeriums für Gesundheit erfolgen.

In Abs. 4 wird nunmehr klargestellt, dass bestimmte Daten nur indirekt personenbezogen verarbeitet werden dürfen.

Zu Abs. 5 erfolgt eine Klarstellung, dass jede Krankenanstalt zur Überprüfung der von ihr eingegebenen Daten selbstredend ausschließlich auf diese Daten Zugriff hat.

In Abs. 7 wird eine Regelung betreffend Datenzugriff und Datenübermittlung ergänzt.“

 

Ein von den Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald, Kolleginnen und Kollegen eingebrachter Abänderungsantrag fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser und Dr. Erwin Rasinger mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter August Wöginger gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 12 03

                               August Wöginger                                             Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau