558 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (485 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft erlassen (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG) und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz, das Fortpflanzungsmedizingesetz, das IPR-Gesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Urlaubsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Post-Betriebsverfassungsgesetz, das Bauarbeiter‑Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Heeresversorgungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, die Bundesabgabenordnung, das Alkoholsteuergesetz, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Datenschutzgesetz 2000, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bezügegesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Personenstandsgesetz, das Namensänderungsgesetz, das Passgesetz 1992, das Meldegesetz 1991, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Ärztegesetz 1998, das Gehaltskassengesetz 2002, das Apothekenrecht, die Gewerbeordnung 1994, das Bilanzbuchhaltungsgesetz, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, das Ziviltechnikergesetz 1993, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Studienförderungsgesetz 1992, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Unterrichtspraktikumsgesetz, das Patentgesetz 1970, das Patentanwaltsgesetz, das Entwicklungshelfergesetz, das Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut und das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen geändert werden

 


Ziel der gegenständlichen Regierungsvorlage ist die Schaffung einer „eingetragenen Partnerschaft“, die nach Eingehung vor einem staatlichen Organ einen rechtlichen Rahmen für das Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Paare bietet. Auf dieses Rechtsinstitut soll im Zivil- und Strafrecht, im Verwaltungsverfahrens-, Datenschutz- und Dienstrecht des Bundes, im Abgabenrecht, im Arbeits-, Sozial- und Sozialversicherungsrecht, im Personenstands-, Pass-, Melde- und Fremdenrecht, im Gesundheitsrecht, im Wirtschaftsrecht, im Wehrrecht sowie im Studienförderungsrecht Bedacht genommen werden.

Die Regierungsvorlage beinhaltet daher Regelungen zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, Regelungen der Rechte und Pflichten von Personen, die in aufrechter eingetragener Partnerschaft leben, Regelungen der Rechtsfolgen der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Anpassungen des Personenstandsrechts sowie Anpassungen sonstiger Rechtsnormen des Bundes an die eingetragene Partnerschaft.

 

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 03. Dezember 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Ridi Maria Steibl die Abgeordneten Mag. Albert Steinhauser, Dr. Walter Rosenkranz, Dr. Johannes Jarolim, Mag. Karin Hakl, Mag. Ewald Stadler, Mag. Daniela Musiol, Herbert Scheibner, Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher, Dr. Johannes Hübner und Dr. Susanne Winter sowie die Bundesministerin für Justiz Mag. Claudia Bandion-Ortner und der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Heribert Donnerbauer und Dr. Johannes Jarolim einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu den Änderungen in Art. 12, 13 lit. a und 22 lit. a (Einleitungssätze zu den Novellen zum BMSVG, LAG und ASVG):

Die jüngsten Änderungen des BMSVG, des LAG und des ASVG erfolgten im Rahmen des am 17. November 2009 kundgemachten Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2009. Diese Fundstelle ist somit in den jeweiligen Einleitungssätzen zu zitieren.

Zu den Änderungen in Art. 13 lit. b, d und e (§§ 3, 68 Abs. 2, 111 Abs. 2, 145 Abs. 2 und 3 sowie 158 Abs. 3 LAG):

Diese Bestimmungen werden an das EPG angepasst. Es ist gerechtfertigt, dass der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin auch bei der Beschäftigung von eingetragenen Partnern nicht alle Vorschriften des Landarbeitsgesetzes 1984 anwenden muss. Dies bedingt auch eine Zitatanpassung in anderen Bestimmungen.

Zu den Änderungen in Art. 13 lit. c und Art. 17 lit. b (§ 39t Abs. 10 LAG; § 14a Abs. 8 AVRAG):

Die Wortfolge „Pflege oder Betreuung“ ist zu streichen, da diese kein Wesensmerkmal der Familienhospizkarenz ist.

Zu den Änderungen in Art. 17 lit. a (§ 14a Abs. 1 zweiter Satz AVRAG):

Diese Änderung beseitigt ein Redaktionsversehen. Durch die Regelung der Familienhospizkarenz für leibliche Kinder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin in § 14a Abs. 8 erübrigt sich eine entsprechende Anpassung des § 14a Abs. 1 zweiter Satz AVRAG.

Zu den Änderungen in Art. 17 lit. c (§ 14b Abs. 2 AVRAG):

§ 14a AVRAG – und damit auch der neu geschaffene § 14a Abs. 8 AVRAG – sind auch auf die Begleitung schwerst erkrankter Kinder iSd dieser Bestimmung anzuwenden; damit erübrigt sich Art. 17 Z 2a und 2b.

Zu den Änderungen in Art. 17 lit. d (§ 19 Abs. 1 Z 24 AVRAG):

Diese Änderung dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu den Änderungen in Art. 22 lit. b bis d und zu den Art. 23, 24 und 26:

Die vorgeschlagenen Änderungen sind redaktioneller Natur; eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. So werden die Bestimmung über die neue Hinterbliebenpension im ASVG und ihre Zitierung im Rahmen der Ausgleichzulagen‑Richtsätze der Textierung der Parallelbestimmungen im GSVG und BSVG angepasst sowie Redaktionsversehen bei den Inkrafttretensbestimmungen bzw. bei den legistischen Anordnungen bezüglich der §§ 54a und 60 NVG 1972 beseitigt.

Zu den Änderungen in den Art. 38 bis 52 (Dienstrecht):

Diese Bestimmungen werden geschlechtsneutral formuliert, weiters werden bestimmte Bezeichnungen durch die im Dienstrecht üblichen Begriffe ersetzt (z.B. „Dienstnehmer“ durch „Beamtinnen und Beamte“). Inhaltliche Änderungen erfolgen nicht.

Es erfolgt die Korrektur einer fehlerhaften Paragraphenbezeichnung und fehlende Ziffernbezeichnungen werden ergänzt.

Die Bestimmungen der RGV, auf die das EPG anzuwenden ist, wurden um § 30 Abs. 3 und § 32 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 ergänzt. Diese Änderungen bewirken, dass sich Frachtkosten bei Versetzungen auch bei nicht gleichzeitiger Übersiedlung des eingetragenen Partners des Beamten oder der eingetragenen Partnerin der Beamtin nicht erhöhen dürfen (§ 30 Abs. 3) und dass die Bestimmungen betreffend die vom Anspruch auf Kinderzulage(n) abhängige Höhe der Umzugsvergütung auch für Partnerinnen oder Partner einer eingetragenen Partnerschaft gelten.

Sinngemäß anzuwenden sollen auch die in § 1b PG und in § 1b BB-PG angeführte Bestimmungen auf eingetragene Partnerschaften, deren Begründung und Auflösung sein.

Zu § 109 PG und § 62 BB-PG:

Anpassung der Bestimmungen über das Inkrafttreten an die dargestellten Änderungen.

Zu Artikel 57 (Änderung des Asylgesetzes 2005):

Laut Regierungsvorlage muss bei Ehegatten die „Familieneigenschaft“ und bei eingetragenen Partnern die „eingetragene Partnerschaft“ bereits im Herkunftsstaat bestanden haben, damit die Begriffsdefinition des § 2 Abs. 1 Z 22 erfüllt ist. Um terminologische Missverständnisse zu vermeiden, soll nunmehr der Begriff der „Familieneigenschaft“ durch den Begriff der „Ehe“ ersetzt werden. Dies entspricht auch dem bisherigen Verständnis dieses Begriffs in Praxis und Judikatur.

Zu Artikel 59 (Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes):

Um Missverständnisse zu vermeiden wird die Regelung sprachlich umformuliert. Eine inhaltliche Änderung zur Regierungsvorlage ergibt sich daraus nicht.

Zu Art. 64 (Änderung der Gewerbeordnung)

Zu Z 1 bis 5 (§ 41 Abs. 1 Z 2, § 43 Abs. 1 bis Abs. 3 und § 65):

Die derzeitige Regelung ermöglicht u. a. dem überlebenden Ehegatten einen Gewerbebetrieb auf Grund der Gewerbeberechtigung des verstorbenen Ehegatten fortzuführen (Fortbetriebsrecht).

Durch die vorgeschlagene Novelle soll dieses Recht auch dem eingetragenen Partner zukommen.

Zu Z 6 (§ 74 Abs. 1 Z 2):

Im Betriebsanlagenverfahren sind u. a. die nicht dem ASchG unterliegenden mittätigen Familienangehörigen zu schützen. Zu den Familienangehörigen zählt auch der Ehegatte.

Der zu schützende Personenkreis soll um die nicht dem AschG unterliegenden mittätigen eingetragenen Partner erweitert werden.

Zu Z 7 (§ 351 Abs. 8 Z 3):

Vom Amt eines Mitgliedes der Prüfungskommission ist derzeit u. a. ausgeschlossen der Ehegatte des Prüflings. Diese Unvereinbarkeit besteht auch für eingetragene Partner.

Zu Art. 65 (Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 59 Abs. 1 Z 2):

Die Regelung des § 59 Abs. 1 Z 2 soll dem eingetragenen Partner von an einer Bilanzbuchhaltergesellschaft beteiligten Berufsberechtigten die Beteiligung als Gesellschafter ermöglichen.

Zu Z 2 (§ 59 Abs. 7):

Die derzeitige Regelung des § 59 Abs. 7 soll dem eingetragenen Partner eines verstorbenen Berufsberechtigten ermöglichen, in die Stellung als Gesellschafter des verstorbenen Berufsberechtigten bis zu seiner allfälligen Wiederverehelichung einzutreten.

Gleichzeitig wird auch auf die Möglichkeit bedacht genommen, dass ein Ehegatte eines verstobenen Berufsberechtigten sowohl sich wieder verehelichen als auch eine eingetragene Partnerschaft eingehen kann und umgekehrt, dass ein eingetragener Partner letztendlich sowohl eine eingetragene Partnerschaft eingehen als auch heiraten kann.

Zu Art.  66 (Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes)

Zu Z 2 (§ 68 Abs. 1 Z 2):

Die derzeitige Regelung des § 68 Abs. 1 Z 2 soll dem eingetragenen Partner von an einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft beteiligten Berufsberechtigten die Beteiligung als Gesellschafter ermöglichen.

Zu Z 3 (§ 68 Abs. 8):

Die derzeitige Regelung des § 68 Abs. 8 soll dem eingetragenen Partner eines verstorbenen Berufsberechtigten ermöglichen in die Stellung als Gesellschafter des verstorbenen Berufsberechtigten bis zu seiner allfälligen Wiederverehelichung einzutreten.

Gleichzeitig wird auch auf die Möglichkeit bedacht genommen, dass ein Ehegatte eines verstobenen Berufsberechtigten sowohl sich wieder verehelichen als auch eine eingetragene Partnerschaft eingehen kann und umgekehrt, dass ein eingetragener Partner letztendlich sowohl eine eingetragene Partnerschaft eingehen als auch heiraten kann.

Zu Z 4 (§ 107):

Die derzeitige Regelung des § 107 soll dem eingetragenen Partner eines verstorbenen Berufsberechtigten die Fortführung der Kanzlei; entweder alleine oder gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Berufsberechtigten, ermöglichen.

Zu Z 5 (§ 108a):

Die derzeitige Regelung des § 108 soll dem eingetragenen Partner eines verstorbenen Berufsberechtigten zur Fortführung der Kanzlei ermöglichen.

Durch die vorgeschlagene Textierung wird dieses Recht auch auf eingetragene Partner ausgedehnt.

Zu Z 6 (§ 110):

Die derzeitige Regelung des § 110 soll dem eingetragenen Partner eines verstorbenen Berufsberechtigten gemeinsam mit seinen Kindern die Fortführung der Kanzlei ermöglichen.

Zu Z 7 (§ 173 Abs. 1 1. Satz):

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann gemäß § 173 Abs. 1 zur Vorsorge für den Fall der Krankheit auch Einrichtungen schaffen, welche die Voraussetzungen des § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, erfüllen. Derzeit können sich derartige Einrichtungen auf ihre ordentlichen Mitglieder und deren Angehörige sowie sonstige Personen und ihre außerordentlichen Mitglieder beziehen.

Durch die gegenständliche Novelle können in die von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder geschaffenen Einrichtungen zur Vorsorge für den Fall der Krankheit auch eingetragene Partner aufgenommen werden.

Zu Z 8 (§ 173 Abs. 3 Z 3):

Aus den Mitteln der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind derzeit gemäß § 173 Abs. 3 Alterspensionen, Berufsunfähigkeitspensionen, Witwen- und Witwerpension und Waisenpension zu gewähren.

Durch die vorgeschlagene Textierung wird der Bezug für eine Pension auch auf hinterbliebene eingetragene Partner festgeschrieben.

Zu Z 9 (§ 173 Abs. 4 Z 3):

Im Fall der Wiederverehelichung erlischt gemäß § 173 Abs. 4 Z 3 der Anspruch auf Witwen-(Witwer-) Pension.

Durch die vorgeschlagene Änderung wird auf die Möglichkeit bedacht genommen, dass ein Ehegatte eines verstobenen Berufsberechtigten sowohl sich wieder verehelichen als auch eine eingetragene Partnerschaft eingehen kann. Auch für den Fall der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft soll der Anspruch auf Witwer- oder Witwenpension erlöschen.

Zu Z 10 (§ 173 Abs. 4 Z 3a):

§ 173 Abs. 4 Z 3 regelt die Ansprüche und Anspruchsvoraussetzungen für Witwen- und Witwerpensionen.

Durch die Aufnahme der neuen Z 3a werden die notwendigen Anpasungen für hinterbliebene eingetragene Partner vorgenommen.

Zu Z 11 (§ 173 Abs. 6 7. Satz):

§ 173 Abs. 6 7. Satz normiert derzeit, dass die Witwen-(Witwer-) und Waisenpensionen zusammen jenen Betrag nicht übersteigen dürfen, auf den der Verstorbene selbst Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte.

Durch die vorgeschlagene Textierung wird darauf Bedacht genommen, dass in Hinkunft auch hinterbliebene eingetragene Partner Anspruch auf eine Pension haben werden und diese Pensionen ebenfalls in diese Berechnung einzubeziehen sind.

Zu Z 12 (§ 227 Abs. 6):

Gleichzeitig mit dem geplanten Inkrafttreten des Eingetragen Partnerschaft-Gesetzes sollen die Änderungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes mit 1.1.2010 in Kraft treten.

Zu Art. 67 (Änderung des Ziviltechnikergesetzes):

§ 14 Abs. 2 regelt jene Fälle, in denen es Ziviltechniker verboten ist, Beurkundungen vorzunehmen. Die derzeitige Regelung des § 14 Abs. 2 Z 1 erfasst ua. auch den Ehegatten.

Durch die vorgeschlagene Textierung wird das Beurkundungsverbot auch auf eingetragene Partner ausgedehnt.

Zu den Änderungen in Art.  71 (Studienförderungsgesetz):

Das Studienförderungsgesetz berücksichtigt die Verehelichung von Studierenden, die Studienbeihilfe beziehen. Einerseits führt die Verehelichung grundsätzlich zum höheren Höchstbeihilfensatz; damit werden die höheren Wohnkosten berücksichtigt. Andererseits ist der Unterhaltsanspruch des Ehegatten bei der Berechnung der Studienbeihilfe zu berücksichtigen; ab einer gesetzlich festgelegten Grenze verkürzt die Unterhaltsleistung des unterhaltspflichtigen Ehegatten die Studienbeihilfe des studierenden Ehegatten. Weitere Berücksichtigungen der Verehelichung finden sich im Hinblick auf Unterhaltsverpflichtungen, die ein Elternteil des Studienbeihilfenbeziehers gegenüber seinem Ehegatten oder seinem geschiedenen Ehegatten hat.

Da Unterhaltsverpflichtungen zwischen den Ehegatten auch im neuem Institut der eingetragenen Partnerschaft formuliert sind, werden in das Studienförderungsgesetz überall dort, wo sich die Verehelichung auf die Berechnung der Studienbeihilfe bezieht, die entsprechenden Bestimmungen für die eingetragene Partnerschaft eingefügt. Das betrifft nicht das Verhältnis eines Studierenden zum eingetragenen Partner seines Elternteils, da diesbezüglich Verpflichtungen nicht bestehen.

Für die Kosten, die durch diese Änderungen entstehen, ist schwer abschätzbar, in welchem Ausmaß das Institut der eingetragenen Partnerschaft von Studierenden in Anspruch genommen werden wird. Da aber die finanziellen Auswirkungen auf die Berechnung der Studienbeihilfe in zwei verschiedene Richtungen gehen – erhöhend beim Höchstbeihilfensatz, kürzend durch zumutbare Unterhaltsleistungen des eingetragenen Partners –, kann von Kostenneutralität ausgegangen werden.

Zu § 7 Abs. 1:

In der generellen Bestimmung über die für die Berechnung der Studienbeihilfe zu berücksichtigenden Personen wird neben dem Ehegatten auch der eingetragene Partner aufgenommen.

Zu § 26 Abs. 2 Z 2:

Das Studienförderungsgesetz sieht generell zwei Varianten von Höchstbeihilfen vor: ein geringerer Satz für Studierende, die bei ihren Eltern wohnen können; ein erhöhter Satz für Studierende, die generell Wohnbedürfnisse mit höheren Aufwendungen haben. Zu diesen zählen neben auswärtigen Studierenden auch verheiratete Studierende. Für Studierende in einer eingetragenen Partnerschaft werden die notwendigen Anpassungen getroffen..

Zu § 30 Abs. 2 und 4, § 31 Abs. 3

Die zumutbare Unterhaltsleistung des eingetragenen Partners, die jener des Ehegatten entspricht, wirkt sich auf Grund der vorgesehenen Änderung im selben Ausmaß auf die Berechnung der Studienbeihilfe aus.

Entsprechend der Regelung, wonach Unterhaltsansprüche des Studierenden gegenüber dem geschiedenen Ehegatten bei der Berechnung der Studienbeihilfe zu berücksichtigen sind, wird dies auch für Unterhaltsansprüche nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft festgelegt.

Zu § 32 Abs. 1, 2 und 4

Das Studienförderungsgesetz sieht für die Berechnung der Studienbeihilfe Absetz- und Freibeträge zur Berücksichtigung von zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen jener Personen vor, die gegenüber dem Studienbeihilfenbezieher unterhaltsverpflichtet sind. Dies betrifft auch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem Ehegatten. Entsprechend dieser Regelung werden künftig auch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem eingetragenen Partner bei den in § 32 vorgesehenen Absetz- und Freibeträgen berücksichtigt.

Zu den Änderungen in Art. 72 und 73 (Schulrecht):

Auch hier erfolgen die erforderlichen Anpassungen. Allerdings kann ein Schüler erst nach Erreichung der Volljährigkeit eine eingetragene Partnerschaft begründen, während er unter bestimmten Voraussetzungen ab dem 16. Lebensjahr eine Ehe eingehen kann.

Zu den Änderungen in den Art. 74 und 75 (Patentrecht):

Auch hier erfolgen die erforderlichen Anpassungen.

Zu den Änderungen in den Art. 76 bis 78 (Auswärtige Angelegenheiten):

Durch die Art 76 bis 78 werden die dadurch notwendigen Anpassungen im Bundesgesetz über den Personaleinsatz im Rahmen der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern (Entwicklungshelfergesetz), im Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen und im Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut getroffen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Heribert Donnerbauer und Dr. Johannes Jarolim mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Ein vom Abgeordneten Mag. Albert Steinhauser eingebrachter Entschließungsantrag betreffend Gleichstellung des Eingetragenen Partnerschaft-Gesetzes – EPG mit dem Eherecht fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

 

Ferner beschloss der Justizausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellung:

„§ 8 Abs 4 EPG normiert, dass die eingetragenen Partner nicht gemeinsam ein Kind an Kindesstatt oder die Kinder des jeweils anderen an Kindes statt annehmen dürfen.

Die EBRV halten fest, dass eine Stiefkind- oder Paaradoption nach dem österreichischen Adoptionsrecht schon deshalb ausgeschlossen wäre, da dieses Konstellationen bei denen das Kind zwei rechtliche Väter oder Mütter hat, nicht zulassen würde.

Es soll festgehalten werden, dass das Adoptionsverbot nur während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft besteht und mit dem Tod eines/r der Lebenspartner/innen endet.

Danach kommen die allgemeinen – am Kindeswohl orientierten – Regelungen des Adoptionsrechts zur Anwendung.“

Ein weiterer Antrag auf Ausschussfeststellung des Abgeordneten Mag. Harald Stefan fand hingegen nicht die erforderliche Mehrheit.

 

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Ridi Maria Steibl gewählt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 12 03

                                Ridi Maria Steibl                                                     Mag. Heribert Donnerbauer

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann