559 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht und Antrag

des Justizausschusses

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. I Nr. 157/1994 geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (485 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft erlassen (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG) und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz, das Fortpflanzungsmedizingesetz, das IPR-Gesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Urlaubsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Post-Betriebsverfassungsgesetz, das Bauarbeiter‑Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Heeresversorgungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, die Bundesabgabenordnung, das Alkoholsteuergesetz, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Datenschutzgesetz 2000, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bezügegesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Personenstandsgesetz, das Namensänderungsgesetz, das Passgesetz 1992, das Meldegesetz 1991, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Ärztegesetz 1998, das Gehaltskassengesetz 2002, das Apothekenrecht, die Gewerbeordnung 1994, das Bilanzbuchhaltungsgesetz, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, das Ziviltechnikergesetz 1993, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Studienförderungsgesetz 1992, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Unterrichtspraktikumsgesetz, das Patentgesetz 1970, das Patentanwaltsgesetz, das Entwicklungshelfergesetz, das Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut und das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen geändert werden, hat der Justizausschuss am 03. Dezember 2009 auf Antrag der Abgeordneten Mag. Heribert Donnerbauer und Dr. Johannes Jarolim mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der ein Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. I Nr. 157/1994 geändert wird, zum Gegenstand hat.

 

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Ziel der Gesetzesinitiative ist die Anpassung der Bestimmungen des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 an die Bestimmungen des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes.

Zu Z 1 (§ 17 Abs. 2):

Der Unterstützungsfonds ist dazu errichtet, Personen die unmittelbar vor dem Tod eines Kammermitgliedes in deren Hausgemeinschaft gelebt haben, durch einmalige oder wiederkehrende Geldzuwendungen zu unterstützen. Die Voraussetzung für eine derartige Unterstützungen liegen dann vor, wenn ein unvorhergesehener, unverschuldeter Notstand vorliegt und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer (Pensionsfonds und Sterbekassenfonds) nicht erfüllt sind.

Der anspruchsberechtigte Personenkreis für Leistungen aus dem Unterstützungsfonds erstreckt sich aufgrund der derzeitigen Bestimmung des § 17 Abs. 2 auf Kammermitglieder oder Hinterbliebene nach Kammermitgliedern.

Durch die vorgeschlagene Änderung des § 17 Abs. 2 werden neben den schon bisher umfassten hinterbliebenen Familienmitgliedernausdrücklich auch hinterbliebene eingetragene Partner von Kammermitgliedern in den Kreis der Personen aufgenommen, denen Unterstützungen aus dem Unterstützungsfonds ausbezahlt werden können.

Zu Z 2 (§ 18 Abs. 2 Z 2):

Die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten ist im selbständigen Wirkungsbereich ua. berufen, gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen (Pensions- und Sterbekassenfonds) zu betreiben und Einrichtungen zur Krankenvorsorge zu schaffen.

Die Errichtung von Pensions- und Sterbekassenfonds ist derzeit für die Ziviltechniker und deren Hinterbliebene vorgesehen. Durch die vorgeschlagene Änderung des § 18 Abs. 2 Z 2 werden neben den schon bisher umfassten hinterbliebenen Familienmitgliedernausdrücklich auch hinterbliebene eingetragene Partner von Kammermitgliedern in den Kreis der Personen aufgenommen, für die die gemeinsamen Wohlfahrtseinrichtungen zu betreiben sind.

Die Schaffung von Einrichtungen zur Krankenvorsorge beziehen sich derzeit auf Mitglieder der Kammern und deren Angehörige sowie sonstiger Personen, die Leistungen aus dem Pensionsfonds beziehen. Durch die vorgeschlagene Änderung des § 18 Abs. 2 Z 2 werden neben den schon bisher umfassten hinterbliebenen Familienmitgliedern ausdrücklich auch eingetragene Partner von Kammermitgliedern in den Kreis der Personen aufgenommen, für die Einrichtungen zur Krankenvorsorge geschaffen werden können.

Zu Z 3 bis 11(§ 29):

Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten sind der Pensionsfonds und der Sterbefonds.

Aus den Mitteln des Pensionsfonds sind derzeit zumindest Alterspensionen, Berufsunfähigkeitspensionen, Versorgungsleistungen an Witwen oder Witwer, Versorgungsleistungen an ehemalige Ehegatten und Versorgungsleistungen an Waisen zu gewähren.

Durch die vorgeschlagenen Änderungen werden auch hinterbliebene eingetragene Partner von Kammermitgliedern und hinterbliebene ehemalige eingetragene Partner in den Kreis der anspruchsberechtigten Personen aufgenommen. Die hinterbliebenen eingetragenen Partner erhalten keine Witwen- oder Witwerpension, sondern eine eigene Versorgungsleistung. Diese entspricht den Voraussetzungen, Bedingungen und der Höhe nach den Versorgungsleistungen für Witwen und Witwer (vgl. dazu § 29 Abs. 3 Z 3 und Z 3a, Abs. 4 und 5). Sinngemäß Gleiches gilt für die Versorgungsleistungen an hinterbliebene ehemalige eingetragene Partner (vgl. dazu § 29 Abs. 3 Z 4 und Z 4a, Abs. 4 und 5).

Aus den Mitteln des Sterbekassenfonds sind einmalige Geldleistungen aus Anlass des Ablebens eines Ziviltechnikers oder ehemaligen Ziviltechnikers zu gewähren. Hat der Verstorbene keine anspruchsberechtigte Person bekannt gegeben, steht derzeit das Sterbegeld der Witwe oder dem Witwer oder der Lebensgefährtin oder dem Lebensgefährten, fehlen solche, den gesetzlichen Erben zu. Durch die vorgeschlagenen Änderungen werden auch hinterbliebene eingetragene Partner von Kammermitgliedern in den Kreis der anspruchsberechtigten Personen aufgenommen.

Zu Z 12 (§ 77 Abs. 4c):

Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes sollen die Änderungen des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 mit 1.1.2010 in Kraft treten.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Ridi Maria Steibl, Mag. Albert Steinhauser, Dr. Walter Rosenkranz, Dr. Johannes Jarolim, Mag. Karin Hakl, Mag. Ewald Stadler, Mag. Daniela Musiol, Herbert Scheibner, Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher, Dr. Johannes Hübner und Dr. Susanne Winter sowie die Bundesministerin für Justiz Mag. Claudia Bandion-Ortner und der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer das Wort.

 

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Ridi Maria Steibl gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 12 03

                                Ridi Maria Steibl                                                     Mag. Heribert Donnerbauer

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann