Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. § 6 lautet:

§ 6. Auf die Versorgungsbezüge der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten, der überlebenden eingetragenen Partnerin oder des überlebenden eingetragenen Partners und der Waisen sind die §§ 4 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Vergleichsberechnung

           1. bei der überlebenden Ehegattin oder beim überlebenden Ehegatten oder bei der überlebenden eingetragenen Partnerin oder beim überlebenden eingetragenen Partner 60 vH,

           2. bei einem Vollwaisen 36 vH,

           3. bei einem Halbwaisen 24 vH

des im § 5 Abs. 2 vorgesehenen Betrages zu Grunde zu legen ist.“

2. Dem § 11 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“