574 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Antrag 869/A der Abgeordneten Mag. Heribert Donnerbauer, Dr. Johannes Jarolim, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz und Artikel III der Urheberrechtsgesetz-Novelle 2005 geändert werden (Urheberrechtsgesetz-Novelle 2009 – UrhG-Nov 2009)

Die Abgeordneten Mag. Heribert Donnerbauer, Dr. Johannes Jarolim, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 18. November 2009 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Der Gesetzentwurf macht von der in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/84/EG über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerkes den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die Einführung des Folgerechts für Erben verstorbener Künstler um weitere zwei Jahre zu verschieben. Zu diesem Zweck soll die Übergangsbestimmung zur Urheberrechtsgesetz-Novelle 2005, mit der ein Folgerecht für Erben (nur) bis 31. Dezember 2009 ausgeschlossen wurde, geändert werden.

Im Ausgleich dazu soll auch den Anliegen der bildenden Künstler entgegengekommen und der in § 16b Abs. 2 UrhG vorgesehene Mindestverkaufspreis, ab dem der Anspruch auf eine Folgerechtsvergütung zusteht, von derzeit 3.000 auf künftig 2.500 Euro gesenkt werden.

Das Folgerecht ist das Recht eines Urhebers eines Werkes der bildenden Kunst auf eine Beteiligung am Erlös aus der Weiterveräußerung von Originalen seiner Werke. Es wurde durch die gegen die Stimme Österreichs angenommene Richtlinie 2001/84/EG über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerkes (idFk: „Richtlinie“) harmonisiert. Die Richtlinie wurde auf Mindestniveau durch die Urheberrechtsgesetz-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 22/2006, umgesetzt. Dabei hat der österreichische Gesetzgeber vom Wahlrecht nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie Gebrauch gemacht und in § 60 Abs. 2 UrhG in Abweichung von der allgemeinen Regelung über die Dauer der urheberrechtlichen Schutzfrist normiert, dass das Folgerecht schon mit dem Tod des Urhebers endet. Diese Sonderbestimmung tritt jedoch – in Einklang mit Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie – gemäß Art. III Abs. 2 UrhG-Nov 2005 mit 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie gestattet es den Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie das Folgerecht nicht angewendet haben, unter bestimmten formellen und materiellen Voraussetzungen zwei weitere Jahre das Folgerecht auf lebende Künstler zu beschränken.

In formeller Hinsicht verlangt die Richtlinie eine Verständigung der Kommission über die Absicht, von der in Art. 8 Abs. 3 der Folgerechts-Richtlinie eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen. Österreich hat – neben dem Vereinigten Königreich, Irland und den Niederlanden – der Kommission diese Absicht im Jahr 2008 bekanntgegeben und die Gründe hiefür mitgeteilt. Am 24. Februar 2009 fand hiezu eine Sitzung des Kontaktausschusses nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie statt; die Kommission hat aber von dem in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie vorgesehenen Recht, drei Monaten nach dieser Unterrichtung eine Stellungnahme abzugeben, nicht Gebrauch gemacht.

In materieller Hinsicht verlangt die Richtlinie, dass ein zusätzlicher Zeitraum von höchstens zwei Jahren erforderlich sein muss, um die Wirtschaftsteilnehmer in dem betroffenen Mitgliedstaat in die Lage zu versetzen, sich unter Wahrung ihrer wirtschaftlichen Lebensfähigkeit allmählich an das Folgerechtssystem anzupassen, bevor dieses Recht zugunsten der nach dem Tod des Künstlers anspruchsberechtigten Rechtsnachfolger angewandt werden muss. Eine von den gesetzlichen Interessensvertretungen der österreichischen Kunsthändler und Auktionshäuser in Auftrag gegebene Studie des Instituts für höhere Studien hat ergeben, dass diese Voraussetzungen für den österreichischen Kunstmarkt erfüllt sind:

1.      Im österreichischen Kunst- und Antiquitätenhandel sowie bei Galerien überwiegen sehr kleine unternehmerische Einheiten, in denen bei einem durchschnittlichen Jahresumsatz von € 215 000 neben dem Unternehmer ein bis zwei Mitarbeiter beschäftigt sind. Rund die Hälfte dieser Unternehmen liegt unter der für die Umsatzsteuerpflicht in Österreich bis 31.12.2006 maßgeblichen Grenze des Jahresumsatzes von € 22 000. Im Gegensatz zu den betroffenen Kunsthandelsunternehmen stellen die zwei relevanten österreichischen Auktionshäuser mittlere bzw. größere Unternehmen dar, die durchschnittlich 87 Angestellte und einen durchschnittlichen Umsatz von € 70, 8 Mio haben. Die 483 Kunsthandelsunternehmen erwirtschafteten im Jahr 2006 einen Gesamtumsatz von rund € 146 Mio., das entspricht in etwa der Summe der Jahresumsätze der beiden großen österreichischen Auktionshäuser.

2.      Die zwei großen österreichischen Auktionshäuser haben im ersten Halbjahr 2008 1930 Originalwerke der bildenden Kunst, deren Schutzfrist noch nicht abgelaufen war, aufgelegt und 1097 solcher Werke verkauft. Von den verkauften Werken entfielen 441 Werke auf lebende Künstler und 656 Werke auf verstorbene Künstler. Von den 441 Werken lebender Künstler erreichten 204 ein Meistbot über dem für den Folgerechtsanspruch relevanten Schwellenwert von € 3 000. Diese Werke führten zu einem Folgerechtsaufkommen in der Höhe von € 102 024. Von den 656 Werken verstorbener Künstler erreichten 307 Werke diesen Schwellenwert; für sie wären Folgerechtsvergütungen in der Höhe von € 213 388 angefallen. Wegen der besseren Auktionsergebnisse der Werke verstorbener Künstler entfiele auf ein Werk eines verstorbenen Künstlers damit eine durchschnittliche Folgerechtsvergütung von € 695, während diese Vergütung für Werke lebender Künstler durchschnittlich nur € 500 betrug.

3.      Die Studie geht davon aus, dass die Abklärung von Erbrechten vor dem Abschluss eines Kauf- oder Kommissionsvertrags oder vor der Übernahme von Gegenständen zur Versteigerung aus rechtlichen wie wirtschaftlichen Gründen notwendig ist und zu erheblichen Verwaltungskosten führt.

4.      Der Verwaltungsaufwand zur Administrierung des Folgerechts beträgt in der derzeitigen Regelung des Folgerechts im Schnitt € 35 je verkauftes Werk. Dieser Aufwand würde sich bei Ausweitung der Vergütung auf Erben auf € 245 erhöhen.

5.      Durch die Ausweitung des Folgerechts auf Erben müssten sich die kleinbetrieblich strukturierten Kunsthandelsunternehmen auf einen überproportionalen Aufwand einstellen. Wegen der geringen Ertragskraft vieler Kunsthandelsunternehmen würden diese durch die administrative Belastung infolge der Ausweitung des Folgerechts auf Erben wirtschaftlich stark gefährdet.

6.      Zum Aufbau von Strukturen, die die Aufwände für die Administration des Folgerechts reduzieren (wie etwa gemeinsamer Datenbanken, die relevante Erbfolgen dokumentieren), aber auch zur Durchführung innerbetrieblicher, einschlägiger Rationalisierungsmaßnahmen ist vor allem zusätzliche Übergangszeit bis zur Einführung von Folgerechtsansprüchen für Erben von Künstlern erforderlich.

7.      Dabei muss insbesondere auch der aktuelle Wirtschaftsabschwung berücksichtigt werden. Die Verkaufsquoten in den relevanten Versteigerungen haben bereits seit Herbst 2008 zwischen rund 28 % - 39 % abgenommen. Eine weitere negative Entwicklung ist zu befürchten, da auch die internationalen Entwicklungen einen solchen Trend widerspiegeln.“

 

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 03. Dezember 2009 in Verhandlung genommen. Im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Dr. Johannes Jarolim meldete sich der Abgeordnete Mag. Dr. Wolfgang Zinggl zu Wort.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Dr. Johannes Jarolim gewählt.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 12 03

                            Dr. Johannes Jarolim                                                 Mag. Heribert Donnerbauer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann