577 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2006, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 4 Bestimmung des Straßenverlaufes, Ausbau und Auflassung von Straßenteilen“ die Zeile „§ 4a Änderung des Bescheides vor Verkehrsfreigabe“ eingefügt.

2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Zeile „§ 29 Lagerungen“ die Zeile „V. Kosten“ und die Zeile „§ 31 Kostentragung“ eingefügt.

3. In § 4 Abs. 1 dritter Satz wird nach dem Wort „Bescheid“ die Wortfolge „hat dingliche Wirkung und“ eingefügt.

4. § 4 Abs. 6 entfällt.

5. Folgender § 4a samt Überschrift wird eingefügt:

„Änderung des Bescheides vor Verkehrsfreigabe

§ 4a. (1) Beabsichtigte Änderungen eines gemäß § 4 Abs. 1 genehmigten Vorhabens oder beabsichtigte Abweichungen von im Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen vor Verkehrsfreigabe des Bauvorhabens bedürfen einer Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1, wenn dies zur Wahrung der in den §§ 4 Abs. 1, 7 und 7a umschriebenen Interessen und Rechte erforderlich ist. Diese Genehmigung hat im Falle der Änderung des Vorhabens auch das bereits dem Bescheid gemäß § 4 Abs. 1 zugrunde liegende Vorhaben insoweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in den §§ 4 Abs. 1, 7 und 7a beschriebenen Grundsätze und Interessen erforderlich ist.

(2) Eine Genehmigung nach Abs. 1 ist dann zu erteilen, wenn die in den §§ 4 Abs. 1 und 7 umschriebenen Grundsätze eingehalten werden und die von der Änderung oder Abweichung betroffenen Nachbarn gemäß § 7a in ihren Rechten nicht nachteilig berührt werden oder diese den spezifischen Änderungen oder Abweichungen nachweislich zugestimmt haben. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat dabei das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seine Zwecke notwendig ist.

(3) An die Stelle der Änderungsgenehmigung kann eine Anzeige des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie treten, wenn die Änderungen oder Abweichungen grundsätzlich genehmigungsfähig sind und voraussichtlich keine zusätzlichen Auflagen zum Schutz der genannten Interessen und Rechte erforderlich sind. Wenn die Voraussetzungen für eine Anzeige nicht gegeben sind, hat die Behörde die Durchführung der Änderungen oder Abweichungen binnen acht Wochen zu untersagen oder ein Genehmigungsverfahren einzuleiten. Über die Untersagung oder die Nichtuntersagung hat sie dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) schriftlich Mitteilung zu machen.

(4) Dem Genehmigungsantrag und der Anzeige sind die zur Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Änderung oder Abweichung erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

(5) Angezeigte Änderungen dürfen nach Einlangen der Anzeige bei der Behörde vorgenommen werden, wenn dies aus Gründen der Gefahr im Verzug erforderlich ist. Andere angezeigte Änderungen, für die ein Genehmigungsverfahren nicht eingeleitet wurde und die nicht untersagt wurden, dürfen nach Verstreichen von 8 Wochen oder, falls dieser Zeitpunkt früher liegt, nach Einlangen der Nichtuntersagung beim Bund (Bundesstraßenverwaltung) vorgenommen werden.

(6) Nicht der Anzeigepflicht unterliegen Änderungen, welche immissionsneutrale Änderungen zur Anpassung an den Stand der Technik oder immissionsneutrale Änderungen der technischen Ausführung oder der Herstellung darstellen, wenn die in den §§ 4 Abs. 1, 7 und 7a umschriebenen Interessen nicht nachteilig berührt werden. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) hat über das Vorliegen einer der oben angeführten Voraussetzungen eine im Rahmen seiner Befugnis ausgestellte Bestätigung eines Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros einzuholen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(7) Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) hat die Bevölkerung von anzeigepflichtigen Änderungen (Abs. 3) sowie von anzeigefreien Änderungen (Abs. 6) im Vorhinein durch Anschlag an den Amtstafeln der von der Änderung betroffenen Standortgemeinden zu informieren. Angrenzende Grundeigentümer im Sinne des § 7a sind nach Möglichkeit schriftlich zu informieren. Durch diese Bestimmungen werden keine subjektiven Rechte begründet.

(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auf Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, durchgeführt worden ist, nicht anzuwenden.“

6. In § 15 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Mit dem Bau und dem Wirksamwerden der Bestimmung des § 21 treten die mit der Erklärung zum Bundesstraßenbaugebiet verbundenen Rechtsfolgen außer Kraft.“

7. Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Bemessung der Entschädigung ist auf jene Widmung abzustellen, die im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Gemeinde von den Planungsabsichten des Bundes bei der öffentlichen Auflage eines Bundesstraßenplanungsgebiets (§ 14) oder, falls ein solches nicht aufgelegt wurde, bei der öffentlichen Auflage des Bundesstraßenbauvorhabens (§ 4) gegeben war.“

8. § 25 erster Satz lautet:

„Akustische Werbungen und Vorrichtungen zur Abgabe akustischer Ankündigungen dürfen in jeder Richtung bis zu einer Entfernung von 100 m von der Bundesstraße (§ 21 Abs. 4) nicht errichtet werden.“

9. In § 28 Abs. 1 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:

„Weiters ist die Zustimmung zu versagen, wenn erhebliche Verkehrsbeeinträchtigungen zu befürchten sind, sofern dem nicht wesentliche öffentliche Interessen entgegenstehen; dies gilt nicht für die Abhaltung von Versammlungen, auf die die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden sind.“

10. Nach dem IV. Abschnitt wird folgender V. Abschnitt eingefügt:

„V. Kosten

Kostentragung

§ 31. Kosten, die der Behörde im Rahmen der Verfahren gemäß den Bestimmungen in § 4, § 4a und § 17 erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige oder Projektkoordinatoren, sind vom Projektwerber zu tragen. Geleitet von den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis kann die Behörde dem Projektwerber durch Bescheid auftragen, die Kosten, die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz vom Projektwerber zu tragen sind, nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde, direkt an den Rechnungsleger zu bezahlen.“

11. Im Verzeichnis 1 Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) lautet die Bezeichnung der A 5:

„Nord/Weinviertel Autobahn“

12. Im Verzeichnis 2 Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) lautet die Beschreibung der Strecke für die S 34 Traisental Schnellstraße:

„St. Pölten/Hafing (B 1) Knoten St. Pölten/West (A 1) – Wilhelmsburg/Nord (B 20)“