Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes
Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2009 wird wie folgt geändert:
1. § 16 Abs. 2 Z 16 entfällt.
2. § 40 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft gemäß Abs. 1 eine Liquiditätsplanung durchzuführen und eine ausreichende Liquidität zu halten. Die Anlegung von Geldmitteln obliegt dem Bundesminister für Finanzen; sie oder er hat diese in Abstimmung mit dem Liquiditätsplan so anzulegen, dass sie oder er bei Bedarf darüber verfügen kann.“
3. Nach dem § 100 Abs. 38 wird folgender Abs. 39 angefügt:
„(39) § 16 Abs. 2 Z 16 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft; § 40 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“