580 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht und Antrag

des Budgetausschusses

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (480 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), hat der Budgetausschuss am 9. Dezember 2009 auf Antrag der Abgeordneten Jakob Auer und Kai Jan Krainer mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle des Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, des Vertragsbedienstetengesetz 1948 und des Gehaltsgesetz 1956 zum Gegenstand hat.

 

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Zu Artikel 1 (§ 2 Abs. 2 und § 18 DVG):

Die haushaltsrechtlich angestrebte Zusammenführung von Ergebnis- und Ressourcenverantwortung erfordert eine möglichst weitgehende Homogenität von Budget- und Personalverantwortlichkeiten. Die entsprechenden dienstbehördlichen und haushaltsrechtlichen Strukturen sollen daher aufeinander abgestimmt sein (§ 6 Abs. 4 des Entwurfes zum BHG 2013). Dies wird dadurch ermöglicht, dass bei der Bezeichnung von Dienstbehörden erster Instanz das jeweilige oberste Organ und die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler einvernehmlich zusammenwirken, wie dies auch hinsichtlich der Einrichtung von haushaltsführenden Stellen zwischen dem jeweiligen haushaltsleitenden Organ und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf die Struktur der haushaltsführenden Stellen angeordnet wird (§ 7 Abs. 1 Z 2 des Entwurfes zum BHG 2013). § 18 DVG enthält eine Übergangsregelung für gemäß § 2 DVG in der bisherigen Fassung erlassene Verordnungen.

Zu Artikel 2 (§ 2e Abs. 1 und § 79a VBG):

Mit der gegenständlichen Änderung erfolgt eine Anpassung der Regelungen zur Bezeichnung von Personalstellen im VBG an die neuen Regelungen betreffend die Dienstbehördenstruktur (§ 2 Abs. 2 DVG) gemäß den Anforderungen durch das neue BHG. Im Übrigen siehe dazu auch die Erläuterungen zu Art. 1.

Zu Artikel 3 (§ 22b GehG):

§ 22b musste als materiell-rechtliche Grundlage eingefügt werden, da gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 des Entwurfes zum BHG 2013 die Veranschlagung und Verrechnung von Dienstgeberbeiträgen für Pensionen für Beamtinnen und Beamte vorgesehen ist. Dieser Pensionsbeitrag wird für Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie für Landeslehrerinnen und Landeslehrer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 eingehoben, da für diese der Bund zur Gänze die Personalkosten trägt; nicht aber für Landeslehrerinnen und Landeslehrer gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes (Lehrerinnen und Lehrer an Berufsschulen sowie an Land- und Forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen), da für diesen Personenkreis der Bund und die Länder die Personalkosten je zur Hälfte tragen. Es ist davon auszugehen, dass die an das Finanzministerium abzuführenden Pensionsbeiträge den zahlungspflichtigen Stellen vorab vom Bundesministerium für Finanzen bereitgestellt werden.“

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Kai Jan Krainer, DDr. Werner Königshofer, Alois Gradauer, Ing. Robert Lugar, Dr. Christoph Matznetter, Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Mag. Werner Kogler und Dr. Ruperta Lichtenecker sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Reinhold Lopatka und der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Mag. Andreas Schieder.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Kai Jan Krainer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 12 09

                                 Kai Jan Krainer                                                                     Jakob Auer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann