Vorblatt

1.Problem:

Ohne Anpassungen im Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, BGBl. Nr. 406/1992 (dem sog. SUA-Plattformenprotokoll), bestehen Divergenzen zwischen diesem und dem Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt, BGBl. Nr. 406/1992 (dem sog. SUA-Übereinkommen), das durch das Protokoll von 2005 zu diesem Übereinkommen (SUA-Protokoll) geändert wird.

2.Ziel:

Anpassung des SUA-Plattformenprotokolls an das geänderte SUA-Übereinkommen.

3.Inhalt, Problemlösung:

Erweiterung der Liste der Handlungen gegen feste Plattformen, die nach dem SUA-Plattformenprotokoll innerstaatlich unter Strafe zu stellen sind.

4.Alternativen:

Keine.

5.Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen vorgesehen.

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant, inkriminiert aber auch einzelne strafbare Handlungen gegen die Umwelt (neuer Art. 2bis lit. b) des geänderten Protokolls.

5.4 Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6.Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen stehen mit dem Recht der Europäischen Union (EU) in Einklang. Insbesondere normiert Art. 12 Abs. 2 des SUA-Übereinkommens – der gemäß Art. 1 Abs. 1 des SUA-Plattformenprotokolls auch auf dieses anzuwenden ist –, dass die Vertragsstaaten in der Erfüllung ihrer Verpflichtung zur gegenseitigen Rechtshilfe, die zwischen ihnen bestehenden Verträge anwenden. Ein einschlägigen Rechtsvorschriften der EU immanenter Vorrang in der Anwendung unter den Mitgliedstaaten der EU gegenüber anderen völkerrechtlichen Abkommen wird entsprechend respektiert. Der Entwurf ist mit daher u.a. mit dem Rahmenbeschluss vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI), ABl. Nr. L 190 vom 18.7.2002 S. 1, dem Rahmenbeschluss vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (2002/475/JI), ABl. Nr. L 164 vom 22.6.2002 S. 3, i.d.F. des Rahmenbeschlusses vom 28. November 2008 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung, ABl. Nr. L 330 vom 9.12.2008, S. 21, und der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen ABl. Nr. L 129 vom 29.4.2004 S. 6, vereinbar.

7.Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Protokoll von 2005 zum Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Protokolls im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Protokoll keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Österreich ist Partei des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt (sog. SUA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 406/1992) und des Protokolls zum SUA-Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden (sog. SUA-Plattformenprotokoll, BGBl. Nr. 406/1992). Ziel des Übereinkommens ist es, terroristische Akte auf See zu verhindern und das Vertrauen in die Sicherheit der Seeschifffahrt aufrechtzuerhalten. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien, bestimmte Handlungen innerstaatlich strafbar zu machen und dafür die Zuständigkeit der nationalen Gerichte zu begründen. Die Parteien des SUA-Plattformenprotokolls verpflichten sich, auch Handlungen gegen feste Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, innerstaatlich unter Strafe zu stellen.

Zur Umsetzung verschiedener internationaler Resolutionen, insbesondere des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, gegen Terrorismus und Massenvernichtungswaffen wurde von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) vom 10. - 14. Oktober 2005 eine diplomatische Konferenz in  London einberufen, bei der ein Protokoll von 2005 zum Übereinkommen finalisiert und angenommen wurde. Die durch dieses Protokoll vorgenommenen Änderungen machten auch ein Protokoll zum SUA-Plattformenprotokoll notwendig, das bei dieser Konferenz ebenfalls angenommen wurde.

Das Protokoll von 2005 zum SUA-Plattformenprotokoll passt dieses an das durch das Protokoll von 2005 geänderte SUA-Übereinkommen an. Das Protokoll erweitert die Liste der Handlungen, die im Rahmen des Übereinkommens unter Strafe zu stellen sind. Diese umfassen nach dem Protokoll insbesondere auch den Einsatz von Sprengsätzen, von biologischen, chemischen und nuklearen Waffen sowie gewisser sonstiger gefährlicher Substanzen gegen oder auf bzw. von Plattformen mit terroristischer Absicht. Das Protokoll enthält weiters Bestimmungen über Versuch, Mittäterschaft, Bestimmung und Beitrag zu Handlungen krimineller Gruppierungen im Zusammenhang mit den nach dem Plattformenprotokoll strafbaren Handlungen. Die Bestimmungen zur Verantwortlichkeit von juristischen Personen und über die Zusammenarbeit zur Durchsetzung des SUA-Übereinkommens, das durch das Protokoll von 2005 geändert wird, kommen sinngemäß zur Anwendung.

Das Protokoll wurde von Österreich am 12. Mai 2006 gemäß Art. 17 Abs. 2 lit. b des Protokolls vorbehaltlich der Ratifikation unterzeichnet.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Die Präambel erwähnt sowohl die Stammfassung des SUA-Plattformenprotokolls als auch das SUA-Protokoll, das die Liste der Handlungen erweitert, die nach dem SUA-Übereinkommen unter Strafe zu stellen sind. Dies führt dazu, dass auch die Liste der Handlungen gegen feste Plattformen, die nach dem SUA-Plattformenprotokoll innerstaatlich unter Strafe zu stellen sind, entsprechend erweitert werden muss.

Zu Art. 1:

Art. 1 enthält Definitionen der Begriffe „Protokoll von 1988“, „Organisation“ und „Generalsekretär“. Das „Protokoll von 1988“ ist das am 10. März 1988 in Rom beschlossene Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden,  BGBl. Nr. 406/1992 (das sog. SUA-Plattformenprotokoll). „Organisation“ bedeutet die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) mit Sitz in London, der Österreich seit 1975 angehört (vgl. BGBl. Nr. 464/1975 i.d.g.F.).

Zu Art. 2 (Art. 1 des SUA-Plattformenprotokolls):

Art. 2 ersetzt den bisherigen Art. 1 Abs. 1 des SUA-Plattformenprotokolls durch einen neuen Abs. 1, der festlegt, dass bestimmte, durch das SUA-Protokoll geänderte Bestimmungen des SUA-Übereinkommens auch auf die geänderten bzw. neu geschaffenen Art. 2, 2bis und 2ter des SUA-Plattformenprotokolls Anwendung finden. Dabei handelt es sich um Bestimmungen über Definitionen (Teile von Art. 1 des Übereinkommens), sonstige völkerrechtliche Rechte und Verpflichtungen (Art. 2bis des Übereinkommens), Verpflichtung der Vertragsstaaten angemessene Strafen vorzusehen (Art. 5 des Übereinkommens), Verantwortung juristischer Personen (Art. 5bis des Übereinkommens), Inhaftierung (Art. 7 des Übereinkommens), Verpflichtung zur Strafverfolgung (Art. 10), Auslieferung und Rechtshilfe (Art. 11, 11bis, 11ter und 12 des Übereinkommens), Überstellung von Personen (Art. 12bis des Übereinkommens), Verhütung von Straftaten (Art. 13 des Übereinkommens), Informationsaustausch (Art. 14 und 15 des Übereinkommens) und Streitbeilegung (Art. 16 des Übereinkommens).

Der Verpflichtung angemessene Strafen vorzusehen (vgl. Art. 5 des Übereinkommens) ist durch die Bestimmungen des StGB Rechnung getragen. “Terroristische Straftaten“, wozu auch die im Protokoll genannten strafbaren Handlungen zählen, werden gemäß § 278c StGB mit erhöhter Strafe bedroht.

Entsprechend der Verpflichtung des neuen Art. 5bis des Übereinkommens, der durch Art. 5 des Protokolls eingefügt wurde, betreffend die Verantwortlichkeit von juristischen Personen finden die Bestimmungen des Verbandverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005, Anwendung.

Zu Art. 3 (Art. 2 des SUA-Plattformenprotokolls):

Durch Art. 3 entfällt in Art. 2 Abs. 1 des SUA-Plattformenprotokolls lit. e; die bisher an dieser Stelle geregelte Strafbarkeit bei Verletzung oder Tötung einer Person wird durch den neuen Art. 2ter lit. a und lit. b ersetzt. Die bisher in Art. 2 Abs. 2 lit. a und lit. b enthaltenen Bestimmungen über Versuch, Anstiftung und Beteiligung entfallen an dieser Stelle und werden durch den neuen Art. 2ter lit. b – lit. d ersetzt. Der neue Art. 2 Abs. 2 betrifft nur mehr die Drohung (früher Art. 2 Abs. 2 lit. c).

Zu Art. 4 (Art. 2bis und 2ter des SUA-Plattformenprotokolls):

Art. 4 fügt in das SUA-Plattformenprotokoll die neuen Art. 2bis und 2ter ein.

Der neue Art. 2bis definiert widerrechtliche und vorsätzliche Handlungen a) gegen Plattformen oder ausgehend von Plattformen als Straftaten, bei denen Sprengsätze, radioaktives Material oder biologische, chemische oder Atomwaffen eingesetzt werden oder b) von einer Plattform aus Öl, verflüssigtes Erdgas oder ein anderer gefährlicher oder schädlicher Stoff eingeleitet wird und die den Tod, schwere Verletzungen oder Schäden verursachen oder zu verursachen geeignet sind oder c) die Drohung mit solchen Handlungen, wenn damit das Ziel verbunden ist, die Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.

Die aufgelisteten strafbaren Handlungen entsprechen den österreichischen Strafbestimmungen.

Wird eine der unter lit. a – lit. c angeführten strafbaren Handlungen mit dem Vorsatz begangen, die Bevölkerung in Furcht und Unruhe zu versetzen, kommt § 275 StGB zur Anwendung; sofern die Tat mit dem Vorsatz begangen wird, eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen, sind die §§ 105 ff. StGB und im Falle der Bundesregierung § 250 StGB anwendbar.

Die Kriminalisierungsverpflichtung der strafbaren Handlungen gemäß lit. a des Einsatzes gegen eine oder auf einer oder der Auslösung von einer Plattform aus von Sprengsätzen (erste Alternative) ist durch § 173 StGB, von radioaktivem Material (zweite Alternative) durch § 171 StGB bzw. durch § 177b StGB, und von biologischen und chemischen Waffen (dritte Alternative) durch § 176 StGB oder von Atomwaffen (vierte Alternative) durch § 171 bzw. §177b StGB erfüllt. Der Verpflichtung zur Pönalisierung von Straftaten nach lit. b – also dem Einleiten von Öl, verflüssigten Erdgas oder anderen gefährlichen oder schädlichen Stoffen von einer Plattform aus – wird durch § 180 StGB entsprochen. Werden die in lit. a und lit. b angeführten Handlungen mit dem Vorsatz begangen, eine fremde Sache zu zerstören, beschädigen, verunstalten oder unbrauchbar zu machen, sind die §§ 125 ff. StGB erfüllt oder werden diese Handlungen mit dem Vorsatz begangen, den Tod oder schwere Verletzungen eines anderen herbeizuführen, so greifen die § 75 StGB und §§ 84 bis 87 StGB. Lit. c ist durch § 107 StGB erfüllt, wenn die Drohung eine der vorgenannten strafbaren Handlungen zu begehen unter der Voraussetzung erfolgt, zumindest einen anderen in Furcht und Unruhe zu versetzen. Soll die Bevölkerung – also ein großer Personenkreis – mit der Drohung einer der vorgenannten Straftaten in Furcht und Unruhe versetzt werden, so ist § 275 StGB anwendbar. Sind die unter Art. 2bis angeführten strafbaren Handlungen geeignet, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des wirtschaftlichen Lebens herbeizuführen und werden sie mit dem Vorsatz begangen, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören, erfüllen sie § 278c StGB.

Der neue Art. 2ter regelt die Strafbarkeit der Verletzung oder Tötung einer Person (lit. a), des Versuchs (lit. b), von Mittätern und Gehilfen (lit. c), des Organisierens oder des Anweisens einer anderen Person zur Begehung einer Straftat (lit. d) und der Begehung von Straftaten durch eine Gruppe von mit gemeinsamem Ziel handelnden Personen (lit. e). Lit. a dieser Bestimmung ist durch die §§ 75 und 83 bis 87 StGB, lit. b, lit. c und lit. d werden durch die §§ 12, 15 sowie 278b und 278c StGB erfüllt. Nach § 15 Abs. 1 StGB gelten die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln nicht für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch, und für jede Beteiligung an einem Versuch. Gemäß § 12 StGB begeht nicht nur der unmittelbare Täter die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder sonst zu ihrer Ausführung beträgt. Entsprechend der Verpflichtung der lit. e stellen die §§ 278 – 278b StGB den Zusammenschluss zu einer kriminellen Vereinigung, einer kriminellen Organisation oder einer terroristischen Vereinigung sowie die Beteiligung an einer solchen unter Strafe.

Zu Art. 5 (Art. 3 des SUA-Plattformenprotokolls):

Art. 5 Abs. 1 und 3 erweitern die Gerichtsbarkeit der bisherigen Bezugnahme in Art. 3 des SUA-Plattformenprotokolls auf „die in Artikel 2 genannten Straftaten“ im Lichte der neuen Strafbestimmungen „auf die in Artikel 2, 2bis und 2ter genannten Straftaten“.

Soweit diese Bestimmung Vertragsstaaten verpflichtet, eine Gerichtsbarkeit für strafbare Handlungen gegen eine oder auf einer festen Plattform, die sich auf dem Festlandsockel dieses Staates befindet, vorzusehen, hat sie für Österreich mangels zugehörigem Festlandsockel keine Relevanz. Die vorzusehende Gerichtsbarkeit nach dem Personalitätsprinzip für österreichische Staatsbürger ist durch die §§ 64 und 65 StGB erfüllt.

Der Bestimmung des Abs. 3 (Art. 3 Abs. 4 des SUA-Plattformenprotokolls), wonach die Vertragsstaaten ihre Gerichtsbarkeit über den nunmehr erweiterten Straftatenkatalog für den Fall zu begründen haben, dass der Verdächtige sich im Hoheitsgebiet befindet und nicht ausgeliefert wird, ist durch § 65 Abs. 1 Z 2 StGB entsprochen.

Durch Art. 5 Abs. 2 werden im Hinblick auf die in Art. 1 Z 3 enthaltene Definition von „Generalsekretär“ die bisher in Art. 3 Abs. 3 des SUA-Plattformenprotokolls verwendeten Worte „Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation“ durch „Generalsekretär“ ersetzt.

Zu Art. 6:

Gemäß Art. 6 bilden das SUA-Plattformenprotokoll und das Änderungsprotokoll von 2005 „eine einzige Übereinkunft“, die gemäß Art. 6 Abs. 2 aus den durch das Änderungsprotokoll revidierten Art. 1 bis 4 des SUA-Plattformenprotokolls zusammen mit den Art. 8 bis 13 des Änderungsprotokolls besteht und als „Protokoll von 2005 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden (SUA-Protokoll über feste Plattformen 2005)“ bezeichnet wird.

Zu Art. 7 (Art. 4bis des SUA-Plattformenprotokolls):

Durch den Art. 7 werden die Schlussklauseln des Änderungsprotokolls (Art. 8 bis 13) auch zu den Schlussklauseln des SUA-Protokolls über feste Plattformen 2005 (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 6) und ersetzen damit die bisherigen Art. 5 bis 10 des SUA-Plattformenprotokolls.

Zu den Art. 8 – 13:

Diese Artikel enthalten die Schlussklauseln: Gemäß Art. 9 Abs. 1 bedarf das Inkrafttreten des Protokolls der Ratifikation oder gleichwertiger Akte durch drei Staaten. Art. 10 regelt die Kündigung des Protokolls durch einen Vertragsstaat, Art. 11 die Revision und Änderung des Protokolls. Gemäß Art. 12 ist der Generalsekretär der IMO Verwahrer des Änderungsprotokolls.

 


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages zu beschließen, dass die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

 

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen. Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Überdies ist diese Regierungsvorlage mit allen Sprachfassungen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.