Vorblatt

1. Problem:

Das Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt, BGBl. Nr. 406/1992 (das sog. SUA-Übereinkommen), erfasst nur eine beschränkte Anzahl von Straftaten.

2. Ziel:

Änderungen des SUA-Übereinkommens durch ein Protokoll, insbesondere zur Erweiterung der Liste der Handlungen, die innerstaatlich unter Strafe zu stellen sind.

3. Inhalt, Problemlösung:

Auch der Einsatz von Sprengsätzen, von biologischen, chemischen und nuklearen Waffen und gewisser sonstiger gefährlicher Substanzen gegen Schiffe sowie die Beförderung dieser Waffen und Substanzen durch Schiffe in terroristischer Absicht und jene einer Person an Bord eines Schiffes in der Kenntnis, dass diese Person eine nach dem geänderten Übereinkommen oder einem der in einer neuen Anlage zu diesem angeführten Verträge strafbare Handlung begangen hat, um dieser Person zu helfen, sich der Strafverfolgung zu entziehen, sollen unter Strafe gestellt werden. Darüber hinaus sollen juristische Personen in Hinkunft für Straftaten zur Verantwortung gezogen werden können.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen vorgesehen.

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant, inkriminiert aber einzelne strafbare Handlungen gegen die Umwelt (neuer Art. 3bis lit. a ii) des geänderten Übereinkommens.

5.4 Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine nennenswerten, jedoch berücksichtigt Art. 11ter des geänderten Übereinkommens eine mögliche Verfolgung aus Gründen des Geschlechts.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen stehen mit dem Recht der Europäischen Union (EU) in Einklang. Insbesondere normiert Art. 12 Abs. 2 des SUA-Übereinkommens, welcher durch das gegenständliche Protokoll nicht abgeändert wurde, dass die Vertragsstaaten in der Erfüllung ihrer Verpflichtung zur gegenseitigen Rechtshilfe, die zwischen ihnen bestehenden Verträge anwenden. Ein einschlägigen Rechtsvorschriften der EU immanenter Vorrang in der Anwendung unter den Mitgliedstaaten der EU gegenüber anderen völkerrechtlichen Abkommen wird entsprechend respektiert. Der Entwurf ist mit daher u.a. mit dem Rahmenbeschluss vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI), ABl. Nr. L 190 vom 18.7.2002 S. 1, dem Rahmenbeschluss vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (2002/475/JI), ABl. Nr. L 164 vom 22.6.2002 S. 3, i.d.F. des Rahmenbeschlusses vom 28. November 2008 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung, ABl. Nr. L 330 vom 9.12.2008, S. 21, und der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen, ABl. Nr. L 129 vom 29.4.2004 S. 6, vereinbar.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.

Vereinfachte Änderung gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 1 B-VG in Art. 22 vorgesehen.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Protokolls im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Das Protokoll sieht gemäß seinem Art. 22 eine vereinfachte Änderung im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 1 B-VG vor. Da durch das Protokoll keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Österreich ist Partei des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt (sog. SUA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 406/1992). Der Abschluss des Übereinkommens war Folge des Überfalls auf das italienische Kreuzfahrtschiff Achille Lauro im Oktober 1985. Ziel des Übereinkommens ist es, terroristische Akte auf See zu verhindern und das Vertrauen in die Sicherheit der Seeschifffahrt aufrechtzuerhalten. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien, bestimmte Handlungen innerstaatlich strafbar zu machen und dafür die Zuständigkeit der nationalen Gerichte zu begründen. Personen, die einer im Übereinkommen genannten Handlungen verdächtigt werden und gegen die kein Gerichtsverfahren eingeleitet wird, sollen ausgeliefert werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Rechtshilfe und Zusammenarbeit im sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens.

Zur Umsetzung verschiedener internationaler Resolutionen, insbesondere des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, gegen Terrorismus und Massenvernichtungswaffen wurde von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) vom 10. - 14. Oktober 2005 eine diplomatische Konferenz in London einberufen, bei der das Protokoll von 2005 zum Übereinkommen finalisiert und angenommen wurde. Das Protokoll erweitert die Liste der Handlungen, die im Rahmen des Übereinkommens unter Strafe zu stellen sind. Diese umfassen nach dem Protokoll insbesondere auch den Einsatz von Sprengsätzen, von biologischen, chemischen und nuklearen Waffen und gewisser sonstiger gefährlicher Substanzen gegen Schiffe sowie den Transport dieser Waffen und Substanzen durch Schiffe mit terroristischer Absicht. Unter Strafe zu stellen ist auch die Beförderung einer Person an Bord eines Schiffes in der Kenntnis, dass diese Person eine nach dem Übereinkommen oder einem der in der Anlage angeführten Verträge strafbare Handlung begangen hat, um dieser Person zu helfen, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Das Protokoll enthält weiters Bestimmungen über Versuch, Mittäterschaft, Bestimmung und Beitrag zu Handlungen krimineller Gruppierungen im Zusammenhang mit den nach dem Übereinkommen strafbaren Handlungen. Auch juristische Personen sollen in Hinkunft für Straftaten zur Verantwortung gezogen werden können.

Die Vertragsparteien übernehmen nach dem Protokoll weitergehende Verpflichtungen bei der Zusammenarbeit zur Durchsetzung des Übereinkommens. Insbesondere sind befugte Beamte einer Vertragspartei berechtigt, mit Zustimmung der anderen Vertragspartei außerhalb des Küstenmeers eines Staates ein Schiff dieser Vertragspartei anzuhalten und zu durchsuchen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Schiff oder Personen an Bord des Schiffes an der Begehung der im Übereinkommen genannten Straftaten beteiligt waren, beteiligt sind oder beteiligt sein werden.

Die im Übereinkommen genannten Straftaten werden gemäß dem Protokoll für die Zwecke der Auslieferung nicht als politische Straftaten angesehen. Das Protokoll enthält außerdem eine Bestimmung über die Überstellung von Häftlingen zum Zweck der Ermittlung hinsichtlich der im Übereinkommen genannten Straftaten.

Das Protokoll wurde von Österreich am 12. Mai 2006 gemäß Art. 17 Abs. 2 lit. b des Protokolls vorbehaltlich der Ratifikation unterzeichnet.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Die Präambel führt u.a. zwölf völkerrechtliche Instrumente zur Bekämpfung des Terrorismus an; Österreich ist Vertragspartei aller dieser Instrumente.

Zu Art. 1 des Protokolls:

Art. 1 enthält Definitionen der im Protokoll verwendeten Begriffe „Übereinkommen“, „Organisation“ und „Generalsekretär“. Das „Übereinkommen“, das durch das Protokoll geändert wird, ist das Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt, das sog. SUA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 406/1992. „Organisation“ bedeutet die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) mit Sitz in London, der Österreich seit 1975 angehört (vgl. BGBl. Nr. 464/1975 i.d.g.F.).

Zu Art. 2 des Protokolls (Art. 1 des Übereinkommens):

Art. 2 ändert Art. 1 des Übereinkommens, der bisher nur eine Definition des Begriffs „Schiff“ enthalten hat, indem es in diesen nun auch Definitionen der Begriffe „Beförderung“, „schwere Verletzung oder Schäden“, „biologische, chemische oder Atomwaffen“, „toxische Chemikalie“, „Vorprodukt“, „Organisation“, „Generalsekretär“, „öffentlicher Ort“, „staatliche oder öffentliche Einrichtung“, „Versorgungseinrichtung“, „öffentliches Verkehrssystem“, „Ausgangsmaterial“ und „besonderes spaltbares Material“ einfügt. „Organisation“ ist die IMO, zu dieser sh. die Erläuterung zu Art. 1.

Zu Art. 3 des Protokolls (Art. 2bis des Übereinkommens):

Art. 3 fügt in das Übereinkommen einen neuen Art. 2bis ein, der festlegt, dass sonstige völkerrechtliche Rechte und Verpflichtungen unberührt bleiben (Abs. 1 und Abs. 3) und dass das Übereinkommen auf Tätigkeiten von Streitkräften während eines bewaffneten Konflikts und in Erfüllung dienstlicher Pflichten keine Anwendung findet (Abs. 2). Die in Abs. 3 angeführten Übereinkommen, deren Rechte und Verpflichtungen dieses Übereinkommen unberührt lässt, finden sich in BGBl. Nr. 258/1970, Nr. 432/1975 und III Nr. 38/1997.

Zu Art. 4 des Protokolls (Art. 3, 3bis, 3ter und 3quater des Übereinkommens):

Art. 4 ändert Art. 3 des Übereinkommens und fügt in dieses neue Art. 3bis, 3ter und 3quater ein.

Die bisher in Art. 3 Abs. 1 lit. g geregelte Strafbarkeit bei Verletzung oder Tötung einer Person entfällt an dieser Stelle und wird durch den neuen Art. 3quater lit. a und lit. b ersetzt.

Die bisher in Art. 3 Abs. 2 lit. a und lit. b enthaltenen Bestimmungen über Versuch, Anstiftung und Beteiligung entfallen an dieser Stelle und werden durch den neuen Art. 3quater lit. b – lit. d ersetzt.

Der neue Art. 3bis Abs. 1 lit. a definiert widerrechtliche und vorsätzliche Handlungen, (i) gegen Schiffe oder ausgehend von Schiffen als Straftaten, bei denen Sprengsätze, radioaktives Material oder biologische, chemische oder Atomwaffen eingesetzt werden oder (ii) Öl, verflüssigtes Erdgas oder ein anderer gefährlicher oder schädlicher Stoff eingeleitet wird oder (iii) der Verwendung eines Schiffes in einer Weise die den Tod, schwere Verletzungen oder Schäden verursacht sowie (iv) die Drohung mit solchen Handlungen, wenn damit das Ziel verbunden ist, die Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen, als Straftaten.

Die aufgelisteten strafbaren Handlungen entsprechen den österreichischen Strafbestimmungen.

Wird eine der unter Abs. 1 lit. a (i) bis (iv) angeführten strafbaren Handlungen mit dem Vorsatz begangen, die Bevölkerung in Furcht und Unruhe zu versetzen, käme § 275 StGB zur Anwendung, sofern die Tat mit dem Vorsatz begangen wird, eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen, wären im Regelfall die §§ 105 ff. StGB und im Fall der Nötigung der Bundesregierung § 250 StGB erfüllt.

Die Kriminalisierungsverpflichtung der strafbaren Handlungen gemäß Abs. 1 lit. a (i) des Einsatzes auf einem oder der Auslösung von einem Schiff aus von Sprengsätzen (erste Alternative) werden durch § 173 StGB, von radioaktivem Material (zweite Alternative), sofern Kernenergie frei wird oder durch ionisierende Strahlen eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entsteht, durch § 171 StGB und für den Fall dass Kernmaterial oder radioaktive Stoffe oder Strahleneinrichtungen widerrechtlich verwendet werden durch § 177b StGB, und von biologischen und chemischen Waffen (dritte Alternative) durch die §§ 176 ff. StGB, oder von Atomwaffen (vierte Alternative) durch die §§ 171 ff. StGB bzw. §177b StGB erfüllt. Der Verpflichtung zur Pönalisierung von Straftaten nach Abs. 1 lit. a (ii) – also dem Einleiten von Öl, verflüssigten Erdgas oder anderen gefährlichen oder schädlichen Stoffen von einem Schiff aus – wird durch § 180 StGB Rechnung getragen. Werden die in Abs. 1 lit. a (i) und (ii) angeführten Handlungen mit dem Vorsatz begangen, eine fremde Sache zu zerstören, beschädigen, verunstalten oder unbrauchbar zu machen, sind die §§ 125 ff. StGB erfüllt oder werden diese Handlungen mit dem Vorsatz begangen, den Tod oder schwere Verletzungen eines anderen herbeizuführen, so greifen die § 75 StGB und die §§ 84 bis 87 StGB. Die gemäß Abs. 1 lit. a (iii) strafbare Handlung der Verwendung eines Schiffes als Tatwerkzeug zur Herbeiführung des Tods oder schwerer Verletzungen oder Schäden ist durch die §§ 75, 84 bis 87 sowie 125 ff. StGB erfasst. Abs. 1 lit. a (iv) wäre durch § 107 StGB, wenn die Drohung eine der vorgenannten strafbaren Handlungen zu begehen, unter der Voraussetzung erfolgt, zumindest einen anderen in Furcht und Unruhe zu versetzen, erfüllt. Soll die Bevölkerung – also ein großer Personenkreis – mit der Drohung einer der vorgenannten Straftaten in Furcht und Unruhe versetzt werden, so käme § 275 StGB zur Anwendung.

Der neue Art. 3bis Abs. 1 lit. b definiert die widerrechtliche und vorsätzliche Beförderung (i) von Sprengsätzen oder radioaktivem Material in Kenntnis des Verwendungszwecks (Verursachung des Tods oder schwerer Verletzungen oder Schäden; Drohung dessen mit dem unter lit. a genannten Ziel), (ii) von biologischen, chemischen oder Atomwaffen in Kenntnis der Eigenschaft der Waffen, sowie (iii) von Ausgangs- und besonderes spaltbarem Material, Ausrüstungen und bestimmter Materialien in Kenntnis des Verwendungszwecks (Verwendung bei nuklearer Tätigkeit außerhalb der IAEO Bestimmungen über Sicherungsmaßnahmen) oder (iv) von Ausrüstungen, Materialien, Software oder Technologien, die wesentlich zur Entwicklung, Herstellung oder Lieferung von biologischen, chemischen oder Atomwaffen beitragen, mit der Absicht diese auch für solche Zwecke zu verwenden, als Straftat. Der neue Art. 3bis Abs. 2 nimmt bestimmte Beförderungen von der Definition der Straftat aus, die im Einklang mit dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, BGBl. Nr. Nr. 258/1970, stehen.

Die aufgezählten Straftaten entsprechen weitgehend den Strafbestimmungen des geltenden Rechts.

So wäre Abs.1 lit. b (i) durch § 175 StGB im Hinblick auf die erste Alternative und zweite Alternative (Sprengsätze und radioaktives Material) und § 177b StGB bezüglich der zweiten Alternative (radioaktives Material) erfüllt. Werden diese Handlungen mit dem Vorsatz begangen, eine fremde Sache zu zerstören, beschädigen, verunstalten oder unbrauchbar zu machen, so greifen die §§12 und 125 ff. StGB, werden diese Handlungen mit dem Vorsatz begangen, den Tod oder schwere Verletzungen eines anderen herbeizuführen, so sind die §§ 12, 75 StGB und die §§ 12, 84 bis 87 StGB erfüllt. Wird die strafbare Handlung mit dem Vorsatz begangen, dass die Bevölkerung durch die Drohung mit der Verursachung des Tods oder schwerer Verletzungen oder Schäden eingeschüchtert wird, so sind die §§ 12, 275 StGB erfüllt. Sofern sich der Vorsatz darauf richtet, dass eine Regierung oder internationale Organisation genötigt werden soll, kämen die §§ 12, 105 ff. StGB und für den Fall der Nötigung der Bundesregierung § 250 StGB zur Anwendung. Abs.1 lit. b (ii) wird durch § 177a StGB Rechnung getragen. Abs. 1 lit. b (iii) wird durch § 177b StGB und Abs. 1 lit. b (iv) zum Teil durch die §§ 12, 177a bzw. § 177b StGB erfüllt. Der durch die österreichischen Strafbestimmungen allenfalls noch nicht erfasste Teil des Abs. 1 lit. b (iv) („Ausrüstungen, Software oder damit zusammenhängende Technologien […] einer biologischen, chemischen Waffe“) wird einer gesonderten Prüfung und allfälligen Umsetzung unterzogen werden.

Sind die unter Art. 3bis angeführten strafbaren Handlungen geeignet, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftlichen Lebens herbeizuführen und werden sie mit dem Vorsatz begangen, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören, erfüllen sie § 278c StGB.

Abs. 2 des Art. 3bis normiert Ausnahmen, wonach unter bestimmten Voraussetzungen keine Straftaten im Sinne des Übereinkommens vorliegen.

Gemäß dem neuen Art. 3ter begeht eine Straftat, wer widerrechtlich und vorsätzlich eine andere Person an Bord eines Schiffes befördert, und zwar in der Kenntnis, dass diese Person eine Handlung begangen hat, die eine in Art. 3, 3bis oder 3quater genannte Straftat oder eine in einem der in der Anlage (sh. Art. 7) aufgeführten Verträge genannte Straftat darstellt, und beabsichtigt, dieser Person zu helfen, sich der Strafverfolgung zu entziehen. In Umsetzung dieser Bestimmung stellt § 299 StGB die Begünstigung unter Strafe.

Der neue Art. 3quater regelt die Strafbarkeit der Verletzung oder Tötung einer Person (lit. a), des Versuchs (lit. b), von Mittätern und Gehilfen (lit. c), des Organisierens oder des Anweisens einer anderen Person zur Begehung einer Straftat (lit. d) und der Begehung von Straftaten durch eine Gruppe von mit gemeinsamen Ziel handelnden Personen (lit. e). Lit. a dieser Bestimmung ist durch die §§ 75 und 83 bis 87 StGB, lit. b, c und d werden durch die §§ 12, 15 sowie 278b und 278c StGB erfüllt. Nach § 15 Abs. 1 StGB gelten die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln nicht für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. Gemäß § 12 StGB begeht nicht nur der unmittelbare Täter die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder sonst zu ihrer Ausführung beiträgt. Entsprechend lit. d dieser Bestimmung stellt § 278b StGB den Zusammenschluss zu einer terroristischen Vereinigung unter Strafe. Entsprechend der Verpflichtung der lit. e stellen die §§ 278 bis 278b StGB den Zusammenschluss zu einer kriminellen Vereinigung, einer kriminellen Organisation oder einer terroristischen Vereinigung sowie die Beteiligung an einer solchen unter Strafe.

Zu Art. 5 des Protokolls (Art. 5 und 5bis des Übereinkommens):

Durch den geänderten Art. 5 des Übereinkommens werden die Vertragsstaaten verpflichtet, nicht nur wie bisher „die in Artikel 3 genannten Straftaten“ mit angemessenen Strafen zu bedrohen, sondern, im Lichte der neuen Strafbestimmungen, dies auch für „die in Artikel 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten“ zu tun.

Dieser Verpflichtung ist durch die Bestimmungen des StGB, soweit bereits Strafbarkeit gegeben ist, Rechnung getragen. Die terroristischen Straftaten, wozu auch die im Protokoll genannten strafbaren Handlungen zählen, werden gemäß § 278c StGB mit erhöhter Strafe bedroht.

Die Verpflichtungen betreffend die Verantwortlichkeit juristischer Personen (in das Übereinkommen neu eingefügter Art. 5bis) entsprechen inhaltlich den in zahlreichen internationalen Rechtsakten vorgesehenen Bestimmungen, wonach juristische Personen für Straftaten verantwortlich zu machen sind, die von Personen begangen worden sind, die eine leitende oder kontrollierende Position innerhalb der juristischen Person innehaben (Art. 5bis Abs. 2). Nicht vorgesehen ist allerdings die sonst zumeist vorgesehene Verantwortlichkeit auch für Straftaten, die von unterstellten Personen begangen wurden.

Die Umsetzung in Österreich erfolgt durch das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005, das am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten ist. Die Bestimmungen dieses Gesetzes unterscheiden zwischen Taten von Personen in Führungsposition und von unterstellten Personen (VbVG: Entscheidungsträger und Mitarbeiter, vgl. § 3 Abs. 2 und 3 VbVG). Die Definition des Entscheidungsträgers (§ 2 Abs. 1 VbVG) deckt die in Art. 5bis genannten Funktionen (Leitung und Kontrolle) ab. Das VbVG ist auf „Verbände“ anzuwenden; darunter sind zunächst alle juristischen Personen (des privaten wie des öffentlichen Rechts) zu verstehen, darüber hinaus auch bestimmte Personengesellschaften.

Österreich hat sich von den angeführten Modellen mit dem VbVG für das strafrechtliche Modell entschieden.

Das in Art. 5bis Abs. 2 vorgesehene Gebot, die Verantwortlichkeit juristischer Personen neben die Strafbarkeit von natürlichen Personen treten zu lassen, ist in § 3 Abs. 4 VbVG umgesetzt.

Die in Art. 5bis Abs. 3 enthaltene Verpflichtung, wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen für juristische Personen vorzusehen, wird mit dem VbVG umgesetzt; das VbVG sieht Geldbußen nach einem Tagessatzsystem (§§ 4 f. VbVG) vor. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach der Ertragslage des Verbandes und ist mit 10.000 Euro begrenzt; die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Freiheitsstrafdrohung des betreffenden Delikts. Beispielsweise kann für das Delikt des rechtswidrigen Beförderns, Aufbewahrens oder Einführens von Kernmaterial im Rahmen einer terroristischen Straftat (§ 278 Abs. 1 Z 7 i.V.m. § 177b Abs. 1 StGB), für das eine Freiheitsstrafe bis zu viereinhalb Jahre angedroht ist, eine Verbandsgeldbuße bis zu 100 Tagessätzen verhängt werden (maximal daher in der Höhe von einer Million Euro).

Zu Art. 6 des Protokolls (Art. 6 des Übereinkommens):

Auch in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 4 des Übereinkommens wird die bisherige Bezugnahme zur Gerichtsbarkeit auf „die in Artikel 3 genannten Straftaten“ im Lichte der neuen Strafbestimmungen „auf die in Artikel 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten“ erweitert. Im Hinblick auf die in Art. 1 Z 3 des Protokolls enthaltene Definition von „Generalsekretär“ wird die bisher in Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens enthaltenen Bezugnahme auf den  „Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation“ durch „Generalsekretär“ ersetzt.

Über die bisherige Verpflichtung des Übereinkommens hinaus haben die Vertragsstaaten gemäß Art. 6 Abs. 1 ihre Gerichtsbarkeit für die im Protokoll angeführten strafbaren Handlungen vorzusehen, sofern die Straftat a) nach dem Flaggenprinzip gegen ein oder an Bord eines Schiffes, welches zum Tatzeitpunkt unter der Flagge des Staates geführt wird, b) nach dem Territorialprinzip auf dem Hoheitsgebiet oder im Küstenmeer des betreffenden Staates oder c) nach dem Personalitätsprinzip von einem Angehörigen dieses Staates begangen wird. Korrespondierend ergibt sich die österreichische Gerichtsbarkeit aus den §§ 62, 63 (sofern die Tat auf einem österreichischen Schiff begangen wurde) und 64 Abs. 1 Z 1, 4, 4b, 9 sowie 65 Abs. 1 Z 1 StGB. § 64 Abs. 1 Z 6 StGB unterstellt darüber hinaus sonstige im Ausland begangene strafbare Handlungen unabhängig von der Strafbarkeit am Tatort der österreichischen Gerichtsbarkeit, sofern Österreich zu deren Verfolgung durch völkerrechtliche Übereinkommen verpflichtet ist. Die Einschränkung des § 63 StGB auf Straftaten an Bord eines Schiffes ist in Anbetracht des § 67 Abs. 2 StGB, wonach der Ort der Tat auch der Ort des (gänzlich oder teilweisen) Erfolgseintritts ist, unerheblich.

Art. 6 Abs. 2 zählt die Fälle auf, in denen die Vertragsstaaten berechtigt sind, Gerichtsbarkeit vorzusehen, sofern die Straftat a) von einem Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im betreffenden Staat, b) gegen einen Angehörigen dieses Staates oder c) mit dem Vorsatz, diesen Staat zu nötigen, begangen wird. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung ist die Begründung oder Aufhebung der Gerichtsbarkeit in diesen Fällen dem Generalsekretär zu notifizieren. Diese Möglichkeit nimmt Österreich nur zu einem Teil wahr. Sofern die Gerichtsbarkeit nicht schon nach Abs. 1 dieser Bestimmung erfasst ist, werden Auslandsstraftaten von Ausländern der österreichischen Gerichtsbarkeit nach § 64 Abs. 1 Z 9 lit. b, lit. d und lit. f StGB in Bezug auf Straftaten im Zusammenhang mit Terrorismus (§§ 278b und 278c StGB) und § 65 Abs. 1 Z 2 StGB hinsichtlich der von §§ 63 und 64 StGB nicht erfassten Straftaten unterstellt. Die Begehung von Auslandsstraftaten gegen österreichische Staatsbürger wird durch die § 64 Abs. 1 Z 2 erster Fall StGB, wenn es sich um einen österreichischen Beamten handelt, sowie durch § 64 Abs.1 Z 7 StGB, sofern die Tat durch einen Österreicher gegen einen Österreicher, die beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, begangen wird und durch § 64 Abs. 1 Z 9 lit. d StGB, wenn durch eine Straftat nach §§ 278b und 278c StGB oder gewisser in diesem Zusammenhang begangener Straftaten, wenn diese gegen bestimmte Einrichtungen oder die österreichische Bevölkerung gerichtet waren, erfasst. Die Gerichtsbarkeit im Hinblick auf Nötigung der Republik Österreich wird unter bestimmten Umständen von § 64 Abs. 1 Z 1 StGB erfasst.

Der Bestimmung des Abs. 4 wonach die Vertragsstaaten, ihre Gerichtsbarkeit über den nunmehr erweiterten Straftatenkatalog für den Fall zu begründen haben, dass der Verdächtige sich im Hoheitsgebiet befindet und nicht ausgeliefert wird, ist durch § 65 Abs. 1 Z 2 StGB entsprochen.

Zu Art. 7 des Protokolls (Anlage zum Übereinkommen):

Durch Art. 7 des Protokolls wird dem Übereinkommen eine Anlage angefügt, die im Zusammenhang mit der Strafbestimmung des Art. 3ter steht (sh. oben) und neun völkerrechtliche Instrumente enthält. Bei diesen handelt es sich um

                         - das Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, BGBl. Nr. 249/1974;

                         - das Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 248/1974;

                         - das Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten, BGBl. Nr. 488/1977;

                         - das Internationale Übereinkommen gegen Geiselnahme, BGBl. Nr. 600/1986;

                         - das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial, BGBl. Nr. 53/1989;

                         - das Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 63/1990;

                         - das Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, BGBl. Nr. 406/1992;

                         - das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge, BGBl. III Nr. 168/2001;

                         - das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, BGBl. III Nr. 102/2002.

Zu Art. 8 des Protokolls (Art. 8 und 8bis des Übereinkommens):

Auch in Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens wird die bisherige Bezugnahme auf „die in Artikel 3 genannten Straftaten“ im Lichte der neuen Strafbestimmungen „auf die in Artikel 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten“ erweitert.

Der neue Art. 8bis des Übereinkommens regelt die Zusammenarbeit der Vertragsstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung der von diesem Übereinkommen erfassten widerrechtlichen Handlungen. Er enthält nähere Bestimmungen über Ersuchen eines Vertragsstaats an einen anderen, dessen Flagge ein Schiff führt („Flaggenstaat“), ihm bei der Verhütung oder Bekämpfung solcher Straftaten zu helfen. Ein Vertragsstaat kann insbesondere um die Genehmigung ersuchen, ein Schiff seewärts des Küstenmeers eines Staates anhalten zu dürfen und Maßnahmen wie die Durchsuchung des Schiffes, seiner Ladung und der an Bord befindlichen Personen sowie deren Befragung zu treffen. Der Artikel regelt weiters u.a. das Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für Anhaltung und Durchsuchung, die vorübergehende Festhaltung von Schiff, Ladung und an Bord befindlichen Personen, die zu berücksichtigenden Sicherungsmaßnahmen und die Benennung der zur Durchführung dieses Artikels zuständigen Behörden.

Trifft ein Vertragsstaat Maßnahmen gegen ein Schiff, so hat er dafür Rechnung zu tragen, dass die Rechte und Pflichten sowie die Ausübung der Hoheitsbefugnisse der Küstenstaaten gemäß dem internationalen Seerecht und die Befugnis des Flaggenstaates die Hoheitsgewalt und Kontrolle in Bezug auf das Schiff auszuüben, nicht behindert oder beeinträchtigt werden.

Art. 8bis findet keine Anwendung auf das von einem Vertragsstaat im Einklang mit dem Völkerrecht durchgeführte Anhalten eines Schiffes seewärts des Küstenmeers eines Staates.

Zu Art. 9 des Protokolls (Art. 10 des Übereinkommens):

Durch Art. 9 des Protokolls wird Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens dahingehend geändert, dass die bisher auf Strafverfahren beschränkten Verfahrensgarantien auch auf Personen ausgedehnt werden, gegen die Maßnahmen gemäß Art. 8bis ergriffen werden und dass diese Regelungen mit den anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Menschenrechte in Einklang stehen müssen.

Zu Art. 10 des Protokolls (Art. 11, 11bis und 11ter des Übereinkommens):

Durch die Änderung des Art. 10 des Übereinkommens werden die in diesem bisher enthaltenen Bezugnahmen auf Art. 3 auch auf die neuen Art. 3bis, 3ter und 3quater ausgedehnt. Die in Art. 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene auslieferungsfähige Straftaten und die Vertragsstaaten verpflichten sich, auch diese Straftaten in künftig zu schließende Auslieferungsverträge zwischen ihnen aufzunehmen.

Außerdem werden in das Übereinkommen die neuen Art. 11bis und 11ter eingefügt. Art. 11bis legt fest, dass Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe im Zusammenhang mit einer unter das Übereinkommen fallenden Straftat nicht allein mit der Begründung verweigert werden dürfen, dass dem Ersuchen eine politische, eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat zugrunde liegt.

Der neue Art. 11ter gestattet die Verweigerung von Auslieferung oder Rechtshilfe, wenn ernstliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Ersuchen gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ethnischer Herkunft, ihrer politischen Anschauungen oder ihres Geschlechts zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde (sogenanntes Auslieferungsasyl).

Zu Art. 11 des Protokolls (Art. 12 und 12bis des Übereinkommens):

Durch die Änderung des Art. 12 des Übereinkommens werden die in dieser Bestimmung bisher enthaltenen Bezugnahmen auf Art. 3 auch auf die neuen Art. 3bis, 3ter und 3quater ausgedehnt.

Der neue Art. 12bis des Übereinkommens regelt die vorübergehende Überstellung von im ersuchten Vertragsstaat in Haft befindlichen Personen in den ersuchenden Vertragsstaat zum Zweck der Identifizierung, Vernehmung oder sonstigen Hilfeleistung zur Beschaffung von Beweisen. Festzuhalten ist, dass diese nur mit Zustimmung des Betroffenen in Betracht kommt.

Zu Art. 12 des Protokolls (Art. 13 des Übereinkommens):

Durch die Änderung des Art. 13 des Übereinkommens werden die in dieser Bestimmung bisher enthaltenen Bezugnahmen auf Art. 3 auch auf die neuen Art. 3bis, 3ter und 3quater ausgedehnt.

Zu Art. 13 des Protokolls (Art. 14 des Übereinkommens):

Durch die Änderung des Art. 14 des Übereinkommens werden die in dieser Bestimmung bisher enthaltenen Bezugnahmen auf Art. 3 auch auf die neuen Art. 3bis, 3ter und 3quater ausgedehnt.

Zu Art. 14 des Protokolls (Art. 15 des Übereinkommens):

Im Hinblick auf die in Art. 1 Z 2 des Protokolls enthaltene Definition von „Organisation“ wird die bisher in Art. 15 Abs. 3 des Übereinkommens enthaltene Bezugnahme auf die „Internationale Seeschiffahrts-Organisation“ durch das Wort „Organisation“ ersetzt.

Zu Art. 15 des Protokolls:

Gemäß Art. 15 Abs. 1 bilden Übereinkommen und Protokoll „eine einzige Übereinkunft“, die gemäß Art. 15 Abs. 2 aus den durch das Protokoll revidierten Art. 1 bis 16 des Übereinkommens zusammen mit den Art. 17 bis 24 des Protokolls und seiner Anlage besteht und als „Übereinkommen von 2005 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt (SUA-Übereinkommen 2005)“ bezeichnet wird.

Zu Art. 16 des Protokolls (Art. 16bis des Übereinkommens):

Durch den neuen Art. 16 des Übereinkommens werden die Schlussklauseln des Protokolls (Art. 17 bis 24) auch zu den Schlussklauseln des Übereinkommens und ersetzen damit die bisherigen Art. 17 bis 22 des Übereinkommens.

Zu den Art. 17 – 24 des Protokolls:

Diese Artikel enthalten die Schlussklauseln. Gemäß Art. 18 Abs. 1 bedarf das Inkrafttreten des Protokolls der Ratifikation oder gleichwertiger Akte durch zwölf Staaten. Art. 19 regelt die Kündigung des Protokolls durch einen Vertragsstaat, Art. 20 die Revision und Änderung des Protokolls. Durch eine Erklärung nach Art. 21 kann ein Vertragsstaat bewirken, dass ein in der Anlage angeführter Vertrag, dem der Vertragsstaat nicht angehört, bei der Anwendung dieses Protokolls auf den Vertragsstaat als nicht in Art. 3ter aufgeführt gilt. Art. 22 enthält ein vereinfachtes Verfahren zur Änderung der Anlage. Gemäß Art. 23 ist der Generalsekretär der IMO Verwahrer des Protokolls.

 


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages zu beschließen, dass die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

 

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen. Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Überdies ist diese Regierungsvorlage mit allen Sprachfassungen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.