Vorblatt

1. Problem:

Die Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Marokko bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen erfolgt derzeit nach den Bestimmungen des Ministerratsvortrages vom 20.01.2004 betreffend das „Staatliche Krisen- und Katastrophenmanagement (SKKM)“.

2. Ziel:

Schaffung eines völkerrechtlichen Rahmens für die Zusammenarbeit mit dem Königreich Marokko im Bereich Zivilschutz.

3. Inhalt, Problemlösung:

Regelung der Zusammenarbeit der Vertragsstaaten zur Vorbeugung möglicher und zur Bekämpfung eingetretener Katastrophen, insbesondere durch die Festlegung der Ansprechstellen, die Erleichterung des Grenzübertritts von Personen im Dienste der Katastrophenbekämpfung und der Ein- und Ausfuhr von Hilfsgütern und Ausrüstungsgegenständen, die Regelung von Schadensfällen, den grundsätzlichen Verzicht auf gegenseitige Kostenerstattung sowie die Verstärkung des einschlägigen wissenschaftlich-technischen Informationsaustausches und die Durchführung gemeinsamer Übungen zur Vorbereitung auf den Ernstfall.

4. Alternativen:

Keine

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Für die Beurteilung der aus der Durchführung des Abkommens entstehenden Kosten ist davon auszugehen, dass die Hilfeleistungen bzw. Einsätze seitens österreichischer Kräfte grundsätzlich freiwillig erfolgen.

Die tatsächliche Höhe der Kosten lässt sich im Hinblick auf die Unvorhersehbarkeit des Eintritts einer Katastrophe oder eines schweren Unglücksfalles und des damit einhergehenden Schadensausmaßes naturgemäß nicht beziffern.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

5.2.3 sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

5.4 Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen in den Anwendungsbereich der EU, sind aber EU-konform.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreichs Marokko über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Der Abschluss eines Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Marokko geht auf einen anlässlich eines Besuches des marokkanischen Staatsministers Driass Basri am 7. und 8. Mai 1998 in Wien gegenüber dem Bundesminister für Inneres geäußerten Wunsch nach Abschluss eines bilateralen Abkommens über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes zurück. Bei dieser Gelegenheit wurde der österreichischen Seite auch ein Abkommensentwurf des Königreichs Marokko der österreichischen Seite übergeben. Nach längeren Verhandlungen einigte man sich am 2. April 2008 auf den Text des vorliegenden Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreichs Marokko über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit der Vertragsstaaten zur Vorbeugung möglicher und zur Bekämpfung eingetretener Katastrophen, insbesondere durch die Festlegung der Ansprechstellen, die Erleichterung des Grenzübertritts von Personen im Dienste der Katastrophenbekämpfung und der Ein- und Ausfuhr von Hilfsgütern und Ausrüstungsgegenständen, die Regelung von Schadensfällen, den grundsätzlichen Verzicht auf gegenseitige Kostenerstattung sowie die Verstärkung des einschlägigen wissenschaftlich-technischen Informationsaustausches und die Durchführung gemeinsamer Übungen zur Vorbereitung auf den Ernstfall.

Die aus der Durchführung des Abkommens entstehenden Kosten lassen sich im Hinblick auf die Nichtvorhersehbarkeit des Eintritts einer Katastrophe und des damit verbundenen Schadensausmaßes nicht beziffern.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Diese Bestimmung legt fest, dass das Abkommen lediglich die Rahmenbedingungen für freiwillige Hilfeleistungen bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei sowie für die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung und dem Austausch von Informationen über deren ausdrückliches Ersuchen regelt. Hinsichtlich der Durchführung des Abkommens im Einzelfall sowie der Art und des Umfangs der Hilfeleistung haben die in Art. 3 Abs. 1 genannten Behörden das Einvernehmen zu pflegen.

Zu Art. 2:

Art. 2 definiert die im Vertrag wiederholt verwendeten Begriffe.

Zu Art. 3:

Art. 3 bestimmt die Behörden, die für die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes gemäß Art. 1 zuständig sind.

Sofern im Bereich des Bundes Angehörige des Bundesheeres, Angehörige der Wachkörper des Bundes oder andere Personen, wenn sie sich zur Teilnahme an Maßnahmen der Katastrophenhilfe verpflichtet haben, entsendet werden sollen, sind die Vorschriften des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, anzuwenden.

Die Hilfeleistungen werden jedoch hauptsächlich von privaten Organisationen durchgeführt werden. Eine gänzliche oder teilweise Kostenübernahme durch Gebietskörperschaften kann weiterhin im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgen.

Gemäß den Erläuterungen zur Änderung des Bundesverfassungsgesetztes und Erlassung des ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes (BGBl. I. Nr. 2/2008) ist der in den früher erlassenen Katastrophenhilfeabkommen enthaltene Verfassungsrang der Bestimmungen über die Zuständigkeiten (die bestimmte innerstaatliche Behörden – im Regelfall den Bundesminister für Inneres – als für die Stellung und Entgegennahme von Hilfeersuchen zuständige Behörde vorsehen) entbehrlich, da sich die Zuständigkeiten der innerstaatlichen Stellen aus den innerstaatlichen Rechtsvorschriften (wie in diesem Zusammenhang insbesondere dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, BGBl. I. Nr. 38/1997) ergeben.

Zu Art. 4:

Art. 4 sieht die Pflege des Einvernehmens zwischen den im Art. 3 Abs. 1 genannten Behörden der beiden Vertragsparteien vor, um die entsprechenden Hilfeleistungen entsprechend den Umständen des Anlassfalles aufeinander abzustimmen, Art und Umfang der Hilfeleistungen zu konkretisieren und dadurch die Auswahl der erforderlichen Hilfsmannschaften im Inland zu erleichtern.

Zu Art. 5:

Art. 5 regelt den Grenzübertritt und Aufenthalt der Hilfsmannschaften. Die Formalitäten werden auf ein Mindestmaß reduziert. Subsidiär gelten die Bestimmungen des Passgesetzes und des Fremdengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

Zu Art. 6:

Diese Bestimmung enthält zollrechtliche Regelungen und insbesondere Erleichterungen zur Durchführung des Abkommens hinsichtlich Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen.

Abs. 6 führt gesondert die Einfuhr und Wiederausfuhr von Suchtgiften und psychotropen Stoffen an und unterwirft diese gleichfalls der Regelung des Abs. 5. Hierdurch wird klargestellt, dass in Abweichung von einschlägigen Bestimmungen bezüglich des Einsatzes von Suchtgiften eine dem Katastrophenfall angepasste Vorgangsweise ermöglicht werden soll.

Im Übrigen enthält Abs. 6 für den Einsatz von Suchtgiften und psychotropen Stoffen auch eine besondere Regelung, dass diese nur nach Maßgabe des dringlichen medizinischen Bedarfs mitgeführt und nur durch qualifiziertes medizinisches Personal nach den gesetzlichen Bestimmungen jener Vertragspartei eingesetzt werden dürfen, der die Hilfsmannschaft angehört. Es soll damit sichergestellt werden, dass auch in Katastrophenfällen die Verwendung von Suchtgiften und psychotropen Stoffen nur durch qualifiziertes medizinisches Personal Anordnung erfolgt.

Zu Art. 7:

Art. 7 regelt den Einsatz von Luftfahrzeugen. Um im Sinne der bei Hilfseinsätzen erforderlichen raschen Reaktion den Einsatz von Luftfahrzeugen zu erleichtern, ist es luftfahrtrechtlich ausreichend, die Verwendung von Luftfahrzeugen bei einem Hilfseinsatz den zuständigen Luftfahrtbehörden unter Berufung auf dieses Abkommen mit möglichst genauen Angaben über Art des Luftfahrzeuges, Besatzung, Beladung, Landeort und voraussichtliche Landezeit mitzuteilen (Abs. 2). Durch Art. 7 Abs. 4 wird für Flüge im Rahmen von Hilfeleistungen eine Ausnahme vom Zollflugplatzzwang geschaffen. Diese Bestimmung steht im Einklang mit Art. 38 Abs. 4 Zollkodex, VO (EWG) Nr. 2913/92, und § 31 Abs. 1 Z 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994 in der geltenden Fassung.

Zu Art. 8:

Gemäß Art. 9 Abs. 2 B-VG können durch einen gemäß Art. 50 Abs. 1 genehmigten Staatsvertrag einzelne Hoheitsrechte auf andere Staaten oder zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen werden. In gleicher Weise können die Tätigkeit von Organen anderer Staaten oder zwischenstaatlicher Einrichtungen im Inland und die Tätigkeit österreichischer Organe im Ausland geregelt sowie die Übertragung einzelner Hoheitsrechte anderer Staaten oder zwischenstaatlicher Einrichtungen auf österreichische Organe vorgesehen werden. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass österreichische Organe der Weisungsbefugnis der Organe anderer Staaten oder zwischenstaatlicher Einrichtungen oder diese der Weisungsbefugnis österreichischer Organe unterstellt werden. Mit der seit 1. Jänner 2008 geltenden Rechtslage kommt es durch Art. 8 Abs. 1 und 2 des Abkommens zu keiner mit Art. 20 Abs. 1 B-VG nicht vereinbaren Unterstellung österreichischer Organe unter die Weisungsbefugnis ausländischer Organe.

Abs. 3 normiert, dass die Behörden des Hilfe ersuchenden Staates den Hilfsmannschaften oder einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen des Hilfe leistenden Staates Schutz und Hilfe zuteil werden lassen.

Zu Art. 9:

Abs. 1 normiert den Grundsatz, dass der Hilfe leistende Staat gegenüber dem Hilfe ersuchenden Staat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Hilfeleistungen hat.

Dies bedeutet zunächst, dass im Falle eines Einsatzes österreichischer Hilfskräfte im Königreich Marokko grundsätzlich weder die österreichischen Hilfskräfte noch deren Rechtsträger (Bund, Länder und andere Rechtsträger) Abgeltung ihrer Leistungen durch das Königreich Marokko erhalten.

Soweit jedoch österreichische Hilfskräfte durch den Bundesminister für Inneres lediglich vermittelt werden (etwa im Falle gewerblicher Unternehmen, welche Katastrophenhilfseinsätze gewerbsmäßig leisten), ist das Königreich Marokko zum Ersatz der Kosten verpflichtet. Der Anspruch auf Kostenersatz erwächst unmittelbar der betreffenden Organisation, welche den Hilfseinsatz auf Grund der Vermittlung österreichischer Behörden geleistet hat.

Werden die Kosten der durchgeführten Hilfsmaßnahmen jedoch gänzlich oder teilweise wieder eingebracht, so ist gemäß Abs. 2 der Hilfe leistende Staat vorrangig zu entschädigen.

Zu Art. 10:

Art. 10 des Abkommens betrifft sowohl Ansprüche auf Schadenersatz, die auf den §§ 1295 ff ABGB oder anderen zivilrechtlichen Haftungstatbeständen gründen, als auch Entschädigungsansprüche, die in verschiedenen Gesetzen als Ausgleich für Eingriffe in bestimmte Rechtsgüter bei einer Katastrophe oder einem schweren Unglücksfall gewährt werden.

Die Bestimmung verfolgt mehrere Ziele: Zum einen soll dem Zweck des Abkommens, die zwischen­staatliche Hilfeleistung zu erleichtern, auch bei der gegenseitigen Abwicklung von Schäden Rechnung getragen werden. Die gefahrenträchtigen Tätigkeiten der Helfer bei einem Einsatz können zu Beeinträchtigungen fremder Rechtsgüter führen. Dennoch soll das Verhältnis der Vertragsparteien von Auseinandersetzungen über den Ersatz dieser Nachteile möglichst freigehalten werden. Zum anderen soll die Rechtsstellung außenstehender Dritter, denen bei einem Einsatz ein Schaden zugefügt wird, nicht dadurch verschlechtert werden, dass ein ausländischer Helfer für den Schaden verantwortlich ist. Schließlich werden auch Erleichterungen für die Helfer vorgesehen. Mit Einsätzen im Ausland werden oft persönliche und finanzielle Unannehmlichkeiten verbunden sein, die in der Regel freiwillig in Kauf genommen werden. Dieses Engagement der Helfer im Interesse eines anderen Staates soll durch die Verminderung der drohenden Risiken gefördert werden.

Abs. 1 sieht demgemäß einen Verzicht der Vertragsparteien (unter denen die jeweiligen Gebietskörperschaften zu verstehen sind) auf die ihnen gegeneinander und gegen Helfer zustehenden Ansprüche aus Vermögens- und Personenschäden vor. Nach österreichischem Recht ist der Anwendungsbereich dieser Bestimmung gering, weil eine Verletzung, eine Gesundheitsschädigung oder die Tötung eines Helfers in der Regel zu den so genannten „mittelbaren Schäden“ einer Gebietskörper­schaft führen wird. Es wird nur auf solche Schäden abgestellt, die „im Zusammenhang mit der Erfüllung“ eines Auftrages bestehen. Ansprüche wegen solcher Schäden, die bloß „gelegentlich der Erfüllung“ verursacht werden, sollen dagegen unberührt bleiben.

Ansprüche anderer Geschädigter (etwa eines Helfers selbst, eines außenstehenden Dritten oder eines Sozialversicherungsträgers) oder Ansprüche gegen andere Schädiger sollen nicht erfasst werden. Von dem Verzicht ausgenommen sind auch vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Obgleich vorsätzlich oder grob fahrlässig im Zusammenhang mit der Hilfeleistung verursachte Schäden eher die Ausnahme sein werden, soll solchen Schädigungen, die das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien belasten können, dadurch vorgebeugt werden, dass der Schädiger damit rechnen muss, zur Verantwortung gezogen zu werden.

Abs. 2 sieht eine Haftung des Hilfe ersuchenden Staates für Schäden vor, die einem außenstehenden Dritten durch einen Helfer des Hilfe leistenden Staates zugefügt werden. Den Behörden des Hilfe ersuchenden Staates obliegen nach Art. 8 Abs. 1 des Abkommens die Koordination und die Gesamtleitung des Einsatzes, so dass ihm damit verbundene Schäden auch zugerechnet werden können. Dazu wird dem geschädigten außenstehenden Dritten die Verfolgung seiner Ansprüche erleichtert. Er muss sich (bloß) an den Hilfe ersuchenden Staat wenden (das wird regelmäßig der Staat sein, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat) und nicht an den ausländischen Helfer oder an den Hilfe leistenden Staat.

Abs. 2 betrifft auch Amtshaftungsansprüche auf Grund eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens eines ausländischen Helfers. Die Zurechnung dieser Handlungen zu einem bestimmten (inländischen) Rechtsträger wird nach den hiefür entwickelten Grundsätzen des Amtshaftungsgesetzes vorzunehmen sein. Daneben ist auch in diesem Fall an Entschädigungsansprüche zu denken, die einem außenstehenden Dritten gegen eine Gebietskörperschaft wegen eines rechtmäßigen Eingriffes in seine Rechtsgüter zustehen.

Nach Abs. 3 besteht zur Vermeidung von Auseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien und zur Verminderung der Risiken der Helfer grundsätzlich kein Regressanspruch gegen den Hilfe leistenden Staat oder dessen Helfer. Lediglich wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt worden ist, soll sich der Hilfe ersuchende Staat regressieren können. Der Regress kann sich aber nicht gegen den einzelnen Helfer, sondern nur gegen den Hilfe leistenden Staat richten. Inwieweit der Hilfe leistende Staat, der den Regressanspruch des Hilfe ersuchenden Staates befriedigt hat, seinerseits gegen „seinen“ Helfer Rückgriff nehmen kann und welche Voraussetzungen dafür gegeben sind, ist im Vertrag nicht geregelt und daher auf der Grundlage des Rechts der jeweiligen Vertragspartei zu beurteilen.

Zu Art. 11:

Art. 11 betont die Notwendigkeit sicherer Fernmeldeverbindungen zu den Hilfsmannschaften am Einsatzort; die in Art. 3 Abs. 1 genannten Behörden werden alle notwenigen Maßnahmen treffen, um diese zu gewährleisten.

Zu Art. 12:

Die Hilfeleistung endet nach Aufgabenerfüllung oder nach entsprechender Aufforderung durch die in Art. 3 Abs. 1 angeführten Behören.

Zu Art. 13:

Da Hilfeleistungen im konkreten Anlassfall besser und rascher durchgeführt werden können, wenn bereits konkrete Vorbereitungen getroffen worden sind, werden im Art. 13 Formen der Zusammenarbeit im Bereich Information und Ausbildung aufgezählt.

Abs. 2 bestimmt, dass das Abkommen sinngemäß für die Zusammenarbeit bei gemeinsamen Übungen anzuwenden ist. Im Sinne dieser Bestimmung gilt, dass die Teilnahme an Übungen ebenfalls freiwillig erfolgt und dass kein Rechtsträger unmittelbar auf Grund dieses Abkommens vom Bundesminister für Inneres zur Teilnahme an Übungen verpflichtet werden kann. Eine unmittelbare Entsendung in das Königreich Marokko ist nur hinsichtlich jener Hilfskräfte möglich, die auf Grund österreichischer Vorschriften den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen.

Die Tragung der Kosten wird daher auch in diesen Fällen zweckmäßigerweiser Gegenstand von Absprachen sein.

Zu Art. 14:

Unterschiede in der Auffassung über die Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den im Art. 3 Abs. 1 genannten zuständigen Behörden beigelegt, ansonsten von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg bereinigt.

Zu Art. 15:

Vertragliche Regelungen, die zwischen den beiden Vertragsparteien bereits bestehen, werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Zu Art. 16:

Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann aber jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden.

Abs. 2 regelt das In-Kraft-Treten des Abkommens.