590 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über die Regierungsvorlage (400 der Beilagen): Bundesgesetz über eine umweltrelevante Geodateninfrastruktur des Bundes (Geodateninfrastrukturgesetz – GeoDIG)

Mit dem vorliegenden Entwurf soll die Gemeinschaftsrechtskonformität hergestellt werden, indem ein Rahmen zum Auf- und Ausbau einer Geodateninfrastruktur des Bundes als Teil der nationalen Geodateninfrastruktur sowie der Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere für die Zwecke der gemeinschaftlichen Umweltpolitik, geschaffen wird.

Mit der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. Nr. L 108 vom 25. April 2007 S. 1, wurde ein Instrument geschaffen, um den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten für die Bürger, Verwaltung und Wirtschaft zu vereinfachen. Wenngleich die Richtlinie primär umweltpolitische Ziele verfolgt und insofern auf Art. 175 Abs. 1 EGV gestützt wurde, wird anhand der in den Anhängen I bis III der Richtlinie konkretisierten Geodaten-Themen für ihre Anwendung deutlich, dass auf Grund des integrativen Verständnisses der Umweltpolitik eine Vielzahl weiterer Politikbereiche betroffen sind und auch deren Geodatensätze und –dienste von diesem Entwurf erfasst werden.

Mit der INSPIRE-Richtlinie werden die wesentlichen Grundlagen für den Aufbau einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (Infrastructure for Spatial Information in the European Community, kurz INSPIRE) geschaffen. Die Richtlinie verlangt nicht, dass von den Mitgliedstaaten neue Geodaten zu erstellen sind, sondern stützt sich auf gegenwärtig schon vorhandene oder hinkünftige Geodaten. Im Wesentlichen sollen durch die INSPIRE-Richtlinie die Geodateninfrastrukturen der Mitgliedstaaten derart gestaltet werden, dass die Geodaten interoperabel sind und sich dadurch deren, auch grenzüberschreitende Nutzbarkeit erhöht. Insofern sind zur Feststellung und Nutzungseignung der Geodaten auch Metadaten und Netzdienste für die Nutzung der Geodaten durch die Allgemeinheit und die Verwaltung sowohl auf nationaler als auch europäischer Ebene zu erzeugen oder zu adaptieren. Weiters beinhaltet die INSPIRE-Richtlinie Vorgaben hinsichtlich der Einhebung von Entgelten und der Bedingungen für den Zugang und die Nutzung der Geodatensätze und –dienste.

Für die Metadaten, die Interoperabilität der Geodatensätze und –dienste sowie die Netzdienste legt die Richtlinie Inhalt und Funktion nicht im Einzelnen fest. Die Konkretisierung der technischen, semantischen und inhaltlichen Details erfolgt schrittweise im Rahmen eines einerseits teils in der Richtlinie festgelegten und andererseits von der Europäischen Kommission beabsichtigten Zeitrasters über so genannte Durchführungsbestimmungen. Dabei werden die Geodaten-Themen der Anhänge I bis III der Richtlinie sowohl zeitlich als auch hinsichtlich des Detaillierungsgrades unterschiedlich behandelt.

Die Durchführungsbestimmungen werden von der Europäischen Kommission im Wege der Komitologie, somit unter Mitwirkung eines aus den Vertretern der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zusammengesetzten Ausschusses (Regelungsausschuss, im Folgenden: INSPIRE-Ausschuss), nach vorheriger Beteiligung von Experten und der Öffentlichkeit erlassen. Die Durchführungsbestimmungen bezüglich der technischen Modalitäten für die Interoperabilität der Geodatensätze und -dienste sowie für Netzdienste und die Konkretisierung der Nutzung der Geodatensätze und –dienste durch die Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft werden im Regelungsverfahren mit Kontrolle (Artikel 5a Abs. 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG, ABl. Nr. L 184 vom 17. Juli 1999 S. 23) erlassen. Auch für die allfälligen Durchführungsbestimmungen zur näheren Beschreibung der Geodaten-Themen ist das Regelungsverfahren mit Kontrolle vorgesehen. Die Durchführungsbestimmungen bezüglich der Metadaten, der Überwachung (Monitoring) und der Berichterstattung an die Europäische Kommission wurden im Regelungsverfahren ohne Kontrolle (Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG) erlassen.

Das Geodateninfrastrukturgesetz dient einerseits der seitens des Bundes kompetenzmäßig möglichen Teilumsetzung der INSPIRE-Richtlinie in österreichisches Recht und stellt somit einen Beitrag zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur der Europäischen Gemeinschaft dar. Andererseits setzt die Geodateninfrastruktur der Europäischen Gemeinschaft auf entsprechende Strukturen in deren Mitgliedstaaten auf. Ziel dieses Gesetzes muss daher sein, einen Beitrag für den Auf- und Ausbau einer nationalen Geodateninfrastruktur unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich bedingten Regelungskompetenz zu leisten.

Adressaten der INSPIRE-Richtlinie sind vorrangig öffentliche Geodatenstellen. Sie soll jedoch auch für Geodaten Dritter gelten, denen die Möglichkeit eingeräumt wurde, diese als Beitrag zur nationalen Geodateninfrastruktur zur Verfügung zu stellen. Hier wird das wirtschaftspolitische Ziel der Richtlinie deutlich, durch Harmonisierung und Standardisierung Interoperabilität zu gewährleisten und damit das Wertschöpfungspotential von Geodaten zu erhöhen.

Nach Art. 2 Abs. 3 des 6. Umweltaktionsprogramm (Beschluss Nr. 1600/2002/EG) ist zur Erreichung der Umweltziele umfassend dafür zu sorgen, dass die Umweltpolitik der Gemeinschaft in integrativer Weise betrieben wird und alle Optionen und Instrumente berücksichtigt werden, wobei regionalen und lokalen Unterschieden sowie ökologisch sensiblen Gebieten Rechnung getragen werden muss.

Seitens der Europäischen Gemeinschaft werden Probleme hinsichtlich Verfügbarkeit, Qualität, Organisation, Zugänglichkeit und gemeinsame Nutzung von Geodaten, die zur Erfüllung dieses Programms erforderlich sind, gesehen (vgl. Erwägungsgründe 2 und 3 der INSPIRE-Richtlinie). Durch dieses Gesetz soll ein Beitrag zur Behebung dieser Probleme geleistet werden.

So wie die INSPIRE-Richtlinie selbst (vgl. Pkt. 7.2 der Begründung des Vorschlags der Europäischen Kommission, KOM(2004) 516 endg.) soll dieses Gesetzes - in Verbindung mit den auf der Richtlinie basierenden, erforderlichenfalls noch ins innerstaatliche Recht umzusetzenden Durchführungs­bestimmungen - nur den Rahmen für die Entwicklung der Umweltbelange betreffenden, öffentlichen Geodateninfrastruktur bieten. Auf diese Weise soll in Anbetracht der spezifischen, vielfach historisch gewachsenen oder bewährten Gegebenheiten den jeweiligen Stellen, die Geodaten herstellen, darüber verfügen oder anbieten, ausreichende Flexibilität geboten werden. So soll den öffentlichen Geodatenstellen ermöglicht werden, in dem durch die INSPIRE-Richtlinie vorgegebenen Rahmen Entgelte für die Nutzung ihrer Daten zu verlangen, sofern nicht andere Rechtsvorschriften die Freiheit von Entgelten bestimmen oder Entgelte nur in geringerer Höhe zulassen.

Die INSPIRE-Richtlinie ergänzt für den Bereich der Geodaten die Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG (im Folgenden: Umweltinformationsrichtlinie), ABl. Nr. L 41 vom 14. Februar 2003 S. 26, sowie die Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (im Folgenden: PSI-Richtlinie), ABl. Nr. L 345 vom 31. Dezember S. 90. Sowohl die Definition der öffentlichen Geodatenstelle als auch die Gründe, mit denen der Zugang zu Geodaten beschränkt werden kann, entsprechen den Regelungen der Umweltinformationsrichtlinie.

 

Der Umweltausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 19. Jänner 2010 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Peter Mayer die Abgeordneten Petra Bayr, Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Mag. Rainer Widmann, Werner Neubauer, Walter Schopf, Ing. Hermann Schultes sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Nikolaus Berlakovich.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (400 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2010-01-19

                                    Peter Mayer                                                            Mag. Christiane Brunner

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau