591 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über die Regierungsvorlage (401 der Beilagen): Protokoll über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 13. Mai 2003 (sh. Pkt. 41 des Beschl.Prot. Nr. 41) und der entsprechenden Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurde das Protokoll über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die  Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen von Österreich am 21. Mai 2003 in Kiew (Ukraine) auf der Konferenz „Umwelt in Europa“ unterzeichnet. Zum Stichtag 30. September 2009 haben 37 Staaten und die Europäische Union das Protokoll unterzeichnet.

Das Protokoll hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter. Es bedarf der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG erforderlich ist. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Bei der zweiten Vertragsstaatenkonferenz am 26. und 27. Februar 2001 zum Übereinkommen über die  Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention), BGBl. III Nr. 201/1997, beschlossen die Parteien ein Protokoll über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die  Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (im Folgenden: SUP-Protokoll) zu erarbeiten (Beschluss II/9). Die Minister der Wirtschaftkommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) beschlossen das Protokoll bei der Konferenz „Umwelt in Europa“ am 21. Mai 2003 in Kiew (Ukraine).

Ziel des Protokolls ist es, ein hohes Niveau des Schutzes der Umwelt, einschließlich der Gesundheit, zu gewährleisten. Zur Erreichung des Ziels ist bei der Erstellung von bestimmten Plänen und Programmen eine strategische Umweltprüfung durchzuführen. Die zentralen Schritte der strategischen Umweltprüfung (SUP) sind die Erstellung eines Umweltberichts, die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Berücksichtigung der Ergebnisse der SUP bei der Annahme des Plans oder Programms.

Sämtliche Kosten für die Teilnahme an den Tagungen des Übereinkommens und allfällige freiwillige Beiträge werden aus den dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung stehenden Mitteln bedeckt werden.

Der Inhalt des Protokolls entspricht den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie, ABl. EG Nr. L 197 S. 30), die bereits in nationales Recht auf Bundes- und Landesebene umgesetzt wurde. Auf der Bundesebene wurde die SUP-Richtlinie im Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft, BGBl. I Nr. 102/2002 idgF, Bundesgesetz über die Erfassung von Umgebungslärm und über die Planung von Lärmminderungsmaßnahmen, BGBl. I Nr. 60/2005 idgF,  Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, das Berggesetz 1975, das Abfallwirtschaftsgesetz und das Ozongesetz geändert, BGBl. I Nr. 115/1997 idgF, Bundesgesetz über die strategische Prüfung im Verkehrsbereich, BGBl. I Nr. 96/2005 und im Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF, umgesetzt. Auf Landesebene wurde die SUP-Richtlinie durch Regelungen vor allem in den Bereichen Raumordnung, Abfall, Lärm und Verkehr umgesetzt.

Der Staatsvertrag ist gemäß Art. 26 in der englischen, französischen und russischen Sprachfassung gleichermaßen verbindlich.

Hinsichtlich der Kundmachung des Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat vorgeschlagen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die französische und russische Sprachfassung dadurch kundzumachen ist, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Der Umweltausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 19. Jänner 2010 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Andrea Gessl-Ranftl die Abgeordneten Ing. Hermann Schultes, Werner Neubauer, Mag. Josef Auer, Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Mag. Rainer Widmann, Petra Bayr sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Nikolaus Berlakovich und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Christiane Brunner.

 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Umweltausschuss vertritt weiters mit Stimmenmehrheit die Auffassung, dass der gegenständliche Staatsvertrag der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich nicht zugänglich ist und daher eine Beschlussfassung des Nationalrates im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG erforderlich ist.

 

Ebenso wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dass die französische und russische Sprachfassung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

 

Ferner beschloss der Umweltausschuss einstimmig folgende Feststellung:

„Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen bezüglich vereinfachter Änderungen wird festgestellt, dass es sich beim Änderungsverfahren nach Art. 19 SUP-Protokoll um keine vereinfachte Änderung im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 1 B-VG handelt. Änderungen des Protokolls sind gemäß Art. 19 SUP-Protokoll zu ratifizieren und somit dem Nationalrat vorzulegen.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Staatsvertrages: Protokoll über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (401 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.      Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.      Die französische und russische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Wien, 2010-01-19

                             Andrea Gessl-Ranftl                                                    Mag. Christiane Brunner

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau