595 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über den Antrag 866/A der Abgeordneten Mag. Wilhelm Molterer, Dr. Peter Wittmann, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 und das Volksbegehrengesetz 1973 geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2010)

Die Abgeordneten Mag. Wilhelm Molterer, Dr. Peter Wittmann, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 18. November 2009 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Artikel I (Europawahlordnung)

Zu § 6 Abs. 1:

Hierbei handelt es sich um die gesetzliche Verankerung der schon bisher geübten Praxis, Vertrauenspersonen bei Europawahlen auch zu Sitzungen der Bundeswahlbehörde einzuladen.

Zu § 9 Abs. 2:

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung (korrekte Bezeichnung des Gesetzes).

Zu § 16 Abs. 3:

Hierbei handelt es sich um eine legistische Anpassung („Anlage 1“ wird zu „Anlage“).

Zu § 27 Abs. 2:

Mit dieser Bestimmung soll Menschen mit besonderen Bedürfnissen bzw. Menschen, die geh- und transportunfähig sind, ein Wahlkarten-Abonnement – ähnlich wie dies bisher bei Auslandsösterreicher(innen) der Fall ist – ermöglicht werden.

Zu § 27 Abs. 3:

Aufgrund eines Ersuchens des Datenschutzrates, die Gestaltung der Wahlkarte zukünftig insoweit abzuändern, dass persönliche Daten der Wählerin bzw. des Wählers (insbesondere die eigenhändige Unterschrift) nicht mehr von außen ersichtlich sind, wird eine Neugestaltung der Wahlkarte vorgeschlagen, bei der insbesondere die Einführung einer verschließbaren Lasche hervorzuheben ist; die unter dieser Lasche befindlichen persönlichen Daten können durch das Öffnen eines perforierten Fensters sichtbar gemacht werden, ohne dass der Verschluss der Wahlkarte dabei beschädigt wird.

Zu § 27 Abs. 4:

Mit dieser Bestimmung soll eine schon bislang vielfach, jedoch nicht einheitlich, geübte Praxis im Gesetz verankert werden, wonach zusammen mit Briefwahlunterlagen ein Beiblatt ausgefolgt wird, auf dem die veröffentlichten Wahlvorschläge angeführt sind. Mit dieser Maßnahme wäre auch eine Anregung der Volksanwaltschaft umgesetzt.

Zu § 31 Abs. 1 Z 2:

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu § 31 Abs. 1 Z 3:

Mit dieser Bestimmung soll klar gestellt werden, dass ein zustellungsbevollmächtigter Vertreter (eine zustellungsbevollmächtigte Vertreterin) passiv wahlberechtigt sein muss. Dies insbesondere deshalb, weil ein zustellungsbevollmächtigter Vertreter (eine zustellungsbevollmächtigte Vertreterin), der (die) weitreichende Handlungen für eine wahlwerbende Gruppe ausüben kann, voll geschäftsfähig sein soll. Mit der Normierung dieser Präzisierung soll eine lange unbeachtet gebliebene Regelungslücke geschlossen werden.

Zu § 31 Abs. 3:

Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage. Bislang war im Gesetz keinerlei Befristung für die in der genannten Bestimmung verankerte Mitteilungspflicht vorgesehen. Nunmehr soll eine Präzisierung erfolgen, mit der eine Anlehnung an die Fristen für die Einbringung von Wahlvorschlägen (37. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr) erfolgt.

Zu § 31 Abs. 4 erster Satz:

Auch mit dieser Bestimmung soll eine Präzisierung vorgenommen werden, wobei als Frist für die Vorlage einer Bescheinigung der 34. Tag vor dem Wahltag – in Orientierung an die Frist für Ergänzungswahlvorschläge – vorgesehen wurde.

Zu § 34 Abs. 4:

Mit dieser Bestimmung soll eine Kollisionsnorm geschaffen werden, mit der die zu setzende Vorgangsweise geklärt werden soll, für den Fall, dass ein Bewerber bzw. eine Bewerberin auf zwei Wahlvorschlägen kandidiert.

Zu § 36 Abs. 1 letzter Satz, zu § 80 erster Satz, zu § 81 Abs. 2 und zu § 81 Abs. 4 2. Satz:

In Berücksichtigung des technischen Fortschrittes und des Umstandes, dass immer mehr Menschen Informationen aus dem Internet entnehmen, sowie zur Einsparung von Kosten wird mit dieser Bestimmung vorgeschlagen, zukünftig statt Verlautbarungen in der Wiener Zeitung eine Verlautbarung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet durchzuführen. Auf alle Wahlereignisse umgerechnet könnten pro Jahr auf diese Weise durchschnittlich zumindest 17.500 € eingespart werden.

Zu § 41:

Mit dieser Bestimmung, die die generelle Veröffentlichung von Wahlvorschlägen vor Wahllokalen vorsieht, soll dem Informationsbedarf von Wählerinnen und Wählern noch umfassender entsprochen werden. Die Namen von Kandidatinnen und Kandidaten sollen daher zukünftig nicht nur in der Wahlzelle, sondern auch vor dem Wahllokal studiert werden können. Damit würde eine weitere Anregung der Volksanwaltschaft umgesetzt sein.

Zu § 46 Abs. 2 erster Satz:

Mit dieser Bestimmung soll der Umstellung auf das neue Wahlkarten-Layout mit Lasche Rechnung getragen werden.

Zu § 46 Abs. 3:

Die Nichtigkeitsgründe bei der Stimmabgabe im Weg der Briefwahl sollen im Licht der Neugestaltung der Wahlkarte mit Lasche entsprechend angepasst werden.

Zu § 46 Abs. 4:

Mit dieser Bestimmung soll die Vorgangsweise des Erfassens von Daten auf der Wahlkarte im Licht der neugestalteten Wahlkarte mit Lasche normiert werden.

Zu § 46 Abs. 5:

Mit diesem neu eingefügten Absatz soll klar gestellt werden, dass für den Fall, dass der achte Tag nach dem Wahltag auf einen Feiertag fällt, stattdessen am nächsten Werktag, 14.00 Uhr, die Frist für das Einlangen der Wahlkarte endet. Damit würde etwa dem Umstand Rechnung getragen, dass der achte Tag nach einem Feiertag auf einen Ostermontag oder Pfingstmontag fallen könnte.

Zu § 47 Abs. 1 erster Satz:

Der erste Satz dieser Bestimmung soll präzisiert werden, weil Wahlzeugen nicht in jedes „Wahllokal“, sondern zu jeder örtlichen bzw. besonderen Wahlbehörde entsendet werden können.

Zu § 48 Abs. 2:

Der sprachlich veraltet erscheinende Ausdruck „Beobachtung“ soll durch das Wort „Beachtung“ ersetzt werden.

Zu § 66 Abs. 5:

Mit diesem angefügten Absatz ist eine Änderung im Bereich der Auswertung der Vorzugsstimmen vorgesehen. Diese sollen zukünftig auf Ebene der örtlichen Wahlbehörden, nicht mehr auf Ebene der Bezirkswahlbehörden ermittelt werden. Bislang konnte es zu einem Spannungsverhältnis kommen, wenn sich bei Auswertung eines Stimmzettels mit Vorzugsstimme(n) durch die Bezirkswahlbehörde herausgestellt hat, dass dieser aus Sicht der Bezirkswahlbehörde gänzlich ungültig ist.

Zu § 67 Abs. 3 Z 7:

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu § 67 Abs. 3 Z 8, § 68 Abs. 2 und § 72 Abs. 2:

Hierbei handelt es sich um durch die neue Regelung der Auswertung von Vorzugsstimmen erforderliche Bestimmungen.

Zu § 72 Abs. 3 erster Satz und § 72 Abs. 3:

Hierbei handelt es sich um durch die Neugestaltung der Wahlkarte mit Lasche erforderliche Anpassungen.

Zu § 72 Abs. 5:

Hierbei handelt es sich um eine aufgrund der Änderung im § 46 Abs. 4 notwendig gewordene Präzisierung.

Zu § 72 Abs. 8:

Mit dem angefügten Absatz soll – korrespondierend mit § 46 Abs. 5 – klar gestellt werden, wie vorzugehen ist, wenn der für eine Auswertung von Wahlkarten vorgesehene Zeitpunkt auf einen Feiertag fällt.

Zu § 76 Abs. 6:

Mit dieser Bestimmung soll die Verlautbarungspraxis insofern angepasst werden, als auch eine Verlautbarung im Internet zu erfolgen hat.

Zu § 78 Abs. 4:

In dieser Bestimmung soll die Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung durch eine Verlautbarung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet ersetzt werden.

Zu § 78 Abs. 5:

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll Erfahrungen aus der Europawahl 2009 Rechnung getragen werden; während veröffentlichte Wahlvorschläge aus Gründen des Datenschutzes keine Adressdaten mehr aufweisen, ist es für den Präsidenten (die Präsidentin) des Europäischen Parlaments notwendig, auch diese Daten zu erfahren, um neu gewählte Mitglieder des Europäischen Parlaments entsprechend kontaktieren zu können.

Zu § 91 Abs. 3 und zu § 91 Abs. 4 Z 2:

Es handelt sich um die Ergänzung von Zitaten.

Zu Anlage 2:

Die neu gestaltete Wahlkarte weist die in die Europawahlordnung eingeführte Lasche auf, mit der die persönlichen Daten sowie die eidesstattliche Erklärung abgedeckt werden.

Zu Anlage 3:

Die Unterstützungserklärung für Europawahlen soll dem Gesetzestext angepasst werden.

Zu Artikel II (Europa-Wählerevidenzgesetz)

Zum Inhaltsverzeichnis:

Mit der Neufassung des Inhaltsverzeichnisses des Europa-Wählerevidenzgesetzes soll durch das Entfernen redundanter Zahlen ein seit 1996 bestehendes Redaktionsversehen behoben werden.

Zu § 1 Abs. 2 erster Satz:

Mit dieser Bestimmung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich nicht aus allen „maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen“ eine Adresse ableiten lässt.

Zu § 3:

Es handelt sich um eine sprachliche Anpassung.

Zu § 4 Abs. 6 dritter Satz:

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung (Bereinigung des Absatzzitates).

Zu § 5 Abs. 1:

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung (die „Anlage 1“ lautet nunmehr „Anlage“).

Zu § 12 Abs. 4:

Mit der Einfügung des Absatzes 4 im § 12 soll es Menschen, die geh- und transportunfähig, bettlägerig oder aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen nicht in der Lage sind, ein Wahllokal zu besuchen, ermöglicht werden, ebenfalls eine amtswegige Zustellung von Wahlkarten zu beantragen („Wahlkarten-Abonnement“).

Zur Anlage:

Im Europa-Wähleranlageblatt soll eine sprachliche Anpassung vorgenommen werden.

Zu Artikel III (Wählerevidenzgesetz 1973)

Zu § 2 Abs. 1:

Mit dieser Bestimmung soll klar gestellt werden, dass aus dem Meldezettel im Sinn des Meldegesetzes für die Führung der Wählerevidenz erforderliche Daten entnommen werden können. Dies entspricht jener Praxis, die noch bis zum Wegfall der Wählerevidenz-Verordnung mit dem Wahlrechtsänderungsgesetz 2007 bestand. Seitdem ließ das Wählerevidenzgesetz 1973 eine spezifische Rechtsgrundlage für diese Vorgangsweise vermissen.

Zu § 2 Abs. 3 zweiter Satz und zu § 2a Abs. 1 erster Satz:

Hierbei handelt es sich um die Anpassung von Zitierungen.

Zu § 2a Abs. 5, zu § 2a Abs. 6 erster Satz, zu § 3 Abs. 4 und zu § 9 Abs. 3:

Hierbei handelt es sich um eine inhaltlich notwendige Präzisierung zur Behebung eines Redaktionsfehlers (Ergänzung des Wortes „Wahlkarte“ durch das Wort „Stimmkarte“), kommt die Bestimmung doch auch bei Volksabstimmungen und – in Hinkunft – bei Volksbefragungen zur Anwendung.

Zu § 4 Abs. 3:

Hierbei handelt es sich um die Korrektur einer Zitierung („Anlage 1“ wird zur „Anlage“).

Zu § 9 Abs. 4:

Mit der Einfügung des Absatzes 4 im § 12 soll es Menschen, die geh- und transportunfähig, bettlägerig oder aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen nicht in der Lage sind, ein Wahllokal zu besuchen, ermöglicht werden, ebenfalls eine amtswegige Zustellung von Wahlkarten zu beantragen („Wahlkarten-Abonnement“).

Zur Anlage:

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Berichtigung.

Zu Artikel IV (Volksabstimmungsgesetz 1972)

Zu § 4 erster Satz:

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu § 5 Abs. 3:

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Überarbeitung (Entfernung des Passus „Stimmabgabe im Ausland“).

Zu § 6 Abs. 2 erster Satz:

Hierbei handelt es sich um eine sprachliche Anpassung (das Wort „Beobachtung“ soll durch das Wort „Beachtung“ ersetzt werden).

Zu § 12 Abs. 1:

Hierbei handelt es sich um die Berichtigung eines Redaktionsversehens.

Zu § 13 Abs. 1:

Hierbei handelt es sich um eine sprachliche Aktualisierung.

Zu § 14 Abs. 1:

Vgl. § 36 Abs. 1 letzter Satz EuWO.

Zu Artikel V (Volksbefragungsgesetz 1989)

Zu § 4 erster Satz:

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Überarbeitung.

Zu § 5:

Hierbei handelt es sich um die Behebung eines Redaktionsversehens (es soll – im Einklang mit dem diesbezüglich schon novellierten B-VG – klar gestellt werden, dass auch Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher an einer Volksbefragung teilnehmen können).

Zu § 13 Abs. 1:

Hierbei handelt es sich um die Berichtung eines Redaktionsversehens.

Zu § 13 Abs. 2 zweiter Satz:

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung an eine gleichlautende Norm des Volksabstimmungsgesetzes 1972.

Zu § 15:

In Berücksichtigung des technischen Fortschrittes und des Umstandes, dass immer mehr Menschen Informationen aus dem Internet entnehmen, sowie zur Einsparung von Kosten wird mit dieser Bestimmung vorgeschlagen, zukünftig statt Verlautbarungen in der Wiener Zeitung eine Verlautbarung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet durchzuführen. Auf alle Wahlereignisse umgerechnet könnten pro Jahr auf diese Weise durchschnittlich zumindest 17.500 € eingespart werden.

Zu Artikel VI (Nationalrats-Wahlordnung 1992)

Zu § 10 Abs. 3:

Mit dieser Bestimmung soll klar gestellt werden, dass der Bezirkswahlleiter (die Bezirkswahlleiterin) für den Fall seiner (ihrer) vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter(innen) zu bestellen und deren Reihenfolge in der Stellvertretung zu bestimmen hat. Auf diese Weise soll eine reibungslose Ad-hoc-Stellvertretung auch auf Ebene der Bezirkswahlbehörde sowie eine Anpassung an die bereits im § 12 Abs. 4 bestehende Rechtslage für die Bundeswahlbehörde vorgenommen werden.

Zu § 11 Abs. 3:

Mit dieser Bestimmung soll klar gestellt werden, dass der Landeshauptmann (die Landeshauptfrau) für den Fall seiner (ihrer) vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter(innen) zu bestellen und deren Reihenfolge in der Stellvertretung zu bestimmen hat. Auf diese Weise soll eine reibungslose Ad-hoc-Stellvertretung auch auf Ebene der Landeswahlbehörde sowie eine Anpassung an die bereits im § 12 Abs. 4 bestehende Rechtslage für die Bundeswahlbehörde vorgenommen werden.

Zu § 12 Abs. 4:

Hierbei handelt es sich um eine sprachliche Vereinheitlichung mit den Änderungen in § 10 Abs. 3 sowie in § 11 Abs. 3.

Zu § 15 Abs. 3:

Mit der Überarbeitung dieser Bestimmung soll für den Fall, dass wahlwerbende Parteien in einzelnen Fällen nicht oder nicht rechtzeitig die Berufung von auf sie entfallenden Beisitzern beantragt haben, Klarheit über den Umstand des Versäumens der Frist hergestellt werden. Schon bislang wurde das Gesetz zumeist so interpretiert, wie die Norm jetzt positiv ausgestaltet werden soll.

Zu § 17 Abs. 1:

Mit dieser Bestimmung soll aufgrund von Erfahrungen bei vergangenen Wahlen dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in Wahlbehörden nicht stets die gesamte Anzahl von vorgesehenen Beisitzern anwesend ist, und dennoch die Beschlussfähigkeit gewährleistet sein soll.

Zu § 20 Abs. 2 und zu § 39 Abs. 2:

Hierbei handelt es sich um die redaktionelle Überarbeitung von Zitaten.

Zu § 25 Abs. 1 und 2:

Mit dieser Bestimmung soll – in Anpassung an bereits in der Europawahlordnung erfolgte Änderungen – eine Verkürzung des Einsichtszeitraums betreffend das Wählerverzeichnis umgesetzt werden. Dieses soll in Hinkunft demnach an Sonntagen nicht mehr verpflichtend aufgelegt werden müssen.

Zu § 39 Abs. 3:

Aufgrund eines Ersuchens des Datenschutzrates, die Gestaltung der Wahlkarte zukünftig insoweit abzuändern, dass persönliche Daten der Wählerin bzw. des Wählers (insbesondere die eigenhändige Unterschrift) nicht mehr von außen ersichtlich sind, wird eine Neugestaltung der Wahlkarte vorgeschlagen, bei der insbesondere die Einführung einer verschließbaren Lasche hervorzuheben ist; die unter dieser Lasche befindlichen persönlichen Daten können durch das Öffnen eines perforierten Fensters sichtbar gemacht werden, ohne dass der Verschluss der Wahlkarte dabei beschädigt wird.

Zu § 39 Abs. 4:

Mit dieser Bestimmung soll die schon bislang breit geübte Praxis im Gesetz verankert werden, wonach zusammen mit Briefwahlunterlagen ein Beiblatt ausgefolgt wird, auf dem die veröffentlichten Wahlvorschläge angeführt sind. Mit dieser Maßnahme wäre auch eine Anregung der Volksanwaltschaft umgesetzt.

Zu § 43 Abs. 1 Z 2 und 3:

Die Bestimmung soll insoweit präzisiert werden, als die von den Landeswahlbehörden bisher gepflogene Praxis, auch eine einzelne Regionalparteiliste – und damit die Kandidatur einer einzelnen Person im Regionalwahlkreis – zu akzeptieren, im Gesetz verankert werden soll.

Zu § 43 Abs. 1 Z 3 und zu § 106 Abs. 3 Z 3:

Mit diesen Bestimmungen soll klar gestellt werden, dass ein zustellungsbevollmächtigter Vertreter (eine zustellungsbevollmächtigte Vertreterin) passiv wahlberechtigt sein muss. Dies insbesondere deshalb, weil ein zustellungsbevollmächtigter Vertreter (eine zustellungsbevollmächtigte Vertreterin), der (die) weitreichende Handlungen für eine wahlwerbende Gruppe ausüben kann, voll geschäftsfähig sein soll. Mit der Normierung dieser Präzisierung soll eine lange unbeachtet gebliebene Regelungslücke geschlossen werden.

Zu § 52 Abs. 3 und 4:

Hierbei handelt es sich um eine Angleichung an bereits in der Europawahlordnung bestehende Änderungen. Die früher in dieser Bestimmung normierten Fristen haben sich im Licht der Einführung der internationalen Wahlbeobachtung als nicht mehr zeitgemäß erwiesen; sie sollen daher entfallen bzw. durch die Anweisung „unverzüglich“ ersetzt werden.

Zu § 54:

Mit dieser Bestimmung, die die generelle Veröffentlichung von Wahlvorschlägen vor Wahllokalen vorsieht, soll dem Informationsbedarf von Wählerinnen und Wählern noch umfassender entsprochen werden. Die Namen von Kandidatinnen und Kandidaten sollen daher zukünftig nicht nur in der Wahlzelle, sondern auch vor dem Wahllokal studiert werden können. Damit wäre auch eine Anregung der Volksanwaltschaft umgesetzt.

Zu § 60 Abs. 2 und 3:

Mit der Überarbeitung dieser Bestimmung soll die bereits in der Europawahlordnung bestehende Änderung im Bereich der Briefwahl auch auf die Nationalrats-Wahlordnung übertragen werden. Insbesondere handelt es sich hierbei um eine Überarbeitung der eidesstattlichen Erklärung sowie um eine Präzisierung der Nichtigkeitsgründe.

Zu § 60 Abs. 4:

Mit dieser Bestimmung soll die Vorgangsweise des Erfassens von Daten auf Wahlkarten – insbesondere im Licht der Neugestaltung des Wahlkartenkuverts mit Lasche – im Gesetz verankert werden.

Zu § 60 Abs. 5:

Mit diesem neu eingefügten Absatz soll klar gestellt werden, dass für den Fall, dass der achte Tag nach dem Wahltag auf einen Feiertag fällt, stattdessen am nächsten Werktag, 14.00 Uhr, die Frist für das Einlangen der Wahlkarte endet. Damit würde etwa dem Umstand Rechnung getragen, dass der achte Tag nach einem Feiertag auf einen Ostermontag oder Pfingstmontag fallen könnte.

Zu § 61 Abs. 1 erster Satz:

Der erste Satz dieser Bestimmung soll präzisiert werden, weil Wahlzeugen nicht in jedes „Wahllokal“, sondern zu jeder örtlichen bzw. besonderen Wahlbehörde entsendet werden können.

Zu § 62 Abs. 2:

Hierbei handelt es sich um eine sprachliche Anpassung („Beobachtung“ soll durch „Beachtung“ ersetzt werden).

Zu § 70 Abs. 1, zu § 84 Abs. 7 und zu § 85 Abs. 8:

In Wahllokalen, die ausschließlich als Wahlkarten-Wahllokale fungieren (z.B. bei einem Flughafen), soll zukünftig zum Zweck der Wahrung des Wahlgeheimnisses auf die Auswertung von Wahlkarten des eigenen Regionalwahlkreises verzichtet werden. Um dies zu erreichen, soll der bisher erfolgte Austausch von Wahlkuverts und der Auszählvorgang im Wahllokal unterbleiben. Auf diese Weise kann dem möglichen Risiko einer zu geringen Anzahl von Stimmen begegnet werden.

Zu § 70 Abs. 2, zu § 85 Abs. 2 lit. h, zu § 87 Abs. 3, zu § 111 Abs. 2 und zu § 119:

Hierbei handelt es sich um sprachliche Anpassungen.

Zu § 84 Abs. 1 zweiter Satz:

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Überarbeitung.

Zu § 84 Abs. 6:

Mit diesem angefügten Absatz ist eine Änderung im Bereich der Auswertung der Vorzugsstimmen vorgesehen. Diese sollen zukünftig auf Ebene der örtlichen Wahlbehörden, nicht mehr auf Ebene der Bezirkswahlbehörden ermittelt werden. Bislang konnte es zu einem Spannungsverhältnis kommen, wenn sich bei Auswertung eines Stimmzettels mit Vorzugsstimme(n) durch die Bezirkswahlbehörde herausgestellt hat, dass dieser aus Sicht der Bezirkswahlbehörde gänzlich ungültig ist.

Zu § 85 Abs. 3 lit. h:

Hierbei handelt es sich um eine aufgrund der Änderungen bei der Vorzugsstimmenauswertung notwendig gewordene redaktionelle Anpassung.

Zu § 86 Abs. 2, zu § 90 Abs. 2 und zu § 102 Abs. 2 erster Satz:

Mit diesen Bestimmungen soll den Änderungen bei der Auswertung der Vorzugsstimmen Rechnung getragen werden.

Zu § 90 Abs. 3:

Diese Bestimmung wird an die bereits in der Europawahlordnung bestehenden Änderungen bei der Vorgangsweise des sogenannten „Rituals“ bei der Öffnung der Wahlkarten in der Bezirkswahlbehörde angepasst. Ebenso wird den Änderungen auf der Wahlkarte durch Einführung einer Lasche Rechnung getragen.

Zu § 90 Abs. 4 erster Satz:

Hierbei handelt es sich um die Anpassung eines Zitats.

Zu § 90 Abs. 5:

Hierbei handelt es sich um eine aufgrund der Änderung in § 60 Abs. 4 notwendig gewordene Präzisierung.

Zu § 90 Abs. 8:

Mit dem angefügten Absatz soll – korrespondierend mit § 60 Abs. 5 – klar gestellt werden, wie vorzugehen ist, wenn der für eine Auswertung von Wahlkarten vorgesehene Zeitpunkt auf einen Feiertag fällt.

Zu § 93 Abs. 3 und 4:

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung im Bereich der Sofortmeldung.

Zu 96 Abs. 1 Z 5:

Hierbei handelt es sich um die Behebung eines Redaktionsversehens (das Wort „nicht“ hätte zu entfallen).

Zu § 96 Abs. 3:

Hierbei handelt es sich um die Behebung eines Redaktionsversehens.

Zu § 105 Abs. 1, zu § 106 Abs. 6 und zu § 108 Abs. 4:

In Berücksichtigung des technischen Fortschrittes und des Umstandes, dass immer mehr Menschen Informationen aus dem Internet entnehmen, sowie zur Einsparung von Kosten wird mit dieser Bestimmung vorgeschlagen, zukünftig statt Verlautbarungen in der Wiener Zeitung eine Verlautbarung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet durchzuführen. Auf alle Wahlereignisse umgerechnet könnten pro Jahr auf diese Weise durchschnittlich zumindest 17.500 € eingespart werden.

Zu § 106 Abs. 4:

Mit dieser Bestimmung soll klar gestellt werden, dass die gleichzeitige Kandidatur auf den Landeswahlvorschlägen mehrerer Parteien bzw. auf den Bundeswahlvorschlägen mehrerer Parteien nicht möglich ist. Mit dieser Änderung soll eine langjährige Regelungslücke geschlossen werden, da eine Konstellation, bei der eine Bewerberin oder ein Bewerber parallel auf den Wahlvorschlägen mehrerer wahlwerbender Gruppen kandidiert, weder lebensnahe ist, noch für Wählerinnen und Wähler, die Kandidaten (Kandidatinnen) mit einer bestimmten Partei verbinden, zumutbar erscheint. Um in Zweifelsfällen rasche Klarheit herbeizuführen, wurde zudem eine zeitliche Befristung vorgesehen.

Zu Artikel VII (Bundespräsidentenwahlgesetz 1971)

Zu § 2 erster Satz und § 5a Abs. 5:

Hierbei handelt es sich um die Anpassung von Zitaten.

Zu § 5a Abs. 6:

Aufgrund eines Ersuchens des Datenschutzrates, die Gestaltung der Wahlkarte zukünftig insoweit abzuändern, dass persönliche Daten der Wählerin bzw. des Wählers (insbesondere die eigenhändige Unterschrift) nicht mehr von außen ersichtlich sind, wird eine Neugestaltung der Wahlkarte vorgeschlagen, bei der insbesondere die Einführung einer verschließbaren Lasche hervorzuheben ist; die unter dieser Lasche befindlichen persönlichen Daten können durch das Öffnen eines perforierten Fensters sichtbar gemacht werden, ohne dass der Verschluss der Wahlkarte dabei beschädigt wird.

Zu § 7 Abs. 7 Z 3:

Mit dieser Bestimmung soll klar gestellt werden, dass ein zustellungsbevollmächtigter Vertreter (eine zustellungsbevollmächtigte Vertreterin) passiv wahlberechtigt sein muss. Dies insbesondere, da ein zustellungsbevollmächtigter Vertreter (eine zustellungsbevollmächtigte Vertreterin), der (die) weitreichende Handlung für eine wahlwerbende Gruppe ausüben kann, voll geschäftsfähig sein soll. Mit der Normierung dieser Präzisierung soll eine lange unbeachtet gebliebene Regelungslücke geschlossen werden.

Zu § 8 Abs. 2:

Mit dieser Bestimmung soll eine langjährige Regelungslücke in Bezug auf die Regelung der Stellvertreter(innen) des (der) zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vertreterin) geschlossen.

Zu § 9 Abs. 1 erster Satz:

Hierbei handelt es sich um eine Anpassung an die Textierung der Europawahlordnung.

Zu § 10 Abs. 3 bis 6:

Mit dieser Bestimmung sollen die bereits in der Europawahlordnung normierten Änderungen bei der Ausübung der Briefwahl auch im Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 vorgenommen werden. Ebenso soll den Änderungen auf der Wahlkarte durch Einführung der Lasche zur Abdeckung der persönlichen Daten Rechnung getragen werden. In Absatz 6 wird schließlich für den zweiten Wahlgang bei der Bundespräsidentenwahl eine Kollisionsnorm für den Fall vorgesehen, dass der zweite Wahlgang auf einen Feiertag fallen sollte.

Zu § 12 Abs. 1:

Hierbei handelt es sich um eine sprachliche Anpassung.

Zu § 14 Abs. 3:

Hierbei handelt es sich um redaktionelle Anpassungen.

Zu § 19 Abs. 1, zu § 21 Abs. 1 und Abs. 2:

In Berücksichtigung des technischen Fortschrittes und des Umstandes, dass immer mehr Menschen Informationen aus dem Internet entnehmen, sowie zur Einsparung von Kosten wird mit dieser Bestimmung vorgeschlagen, zukünftig statt Verlautbarungen in der Wiener Zeitung eine Verlautbarung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet durchzuführen. Auf alle Wahlereignisse umgerechnet könnten pro Jahr auf diese Weise durchschnittlich zumindest 17.500 € eingespart werden.

Zu § 20 Abs. 2:

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Überarbeitung.

Zu Artikel VIII (Volksbegehrengesetz 1973)

Zu § 2 Abs. 1 erster Satz:

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Überarbeitung (Anpassung eines Zitats).

Zu § 5 Abs. 2 letzter Satz:

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Überarbeitung.

Zu § 5 Abs. 4 und zu § 16 Abs. 3:

In Berücksichtigung des technischen Fortschrittes und des Umstandes, dass immer mehr Menschen Informationen aus dem Internet entnehmen, sowie zur Einsparung von Kosten wird mit dieser Bestimmung vorgeschlagen, zukünftig statt Verlautbarungen in der Wiener Zeitung eine Verlautbarung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet durchzuführen. Auf alle Wahlereignisse umgerechnet könnten pro Jahr auf diese Weise durchschnittlich zumindest 17.500 € eingespart werden.

Zu § 5 Abs. 5:

Mit dieser Bestimmung soll die langjährige Verwaltungspraxis der Verständigung der Gemeinden im Gesetz verankert werden.

Zu § 7 Abs. 2:

Die Präzisierung, dass Stimmberechtigte zum Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen sein müssen, entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis.

Zu § 7 Abs. 3:

Mit dieser Bestimmung soll im Interesse einer adäquaten Administrierbarkeit klar gestellt werden, dass Stimmkarten nicht an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen ausgestellt werden müssen.

Zu § 9 Abs. 1 erster Satz:

Hierbei handelt es sich um die Überarbeitung eines Zitates sowie um Änderungen in der Verlautbarungspraxis (vgl. § 5 Abs. 4).

Zu § 10 Abs. 5:

Bislang bestand für Menschen, denen der Besuch eines Eintragungslokals aufgrund von Geh- und Transportunfähigkeit oder Bettlägerigkeit unmöglich ist, kein Rechtsanspruch, eine „fliegende Eintragungsbehörde“ zu beantragen, um dennoch an dem Volksbegehren teilnehmen zu können. Manche Gemeinden boten ein solches Service auch ohne Rechtsgrundlage an, andere verwiesen jedoch auf die bestehende Rechtslage. Mit der vorliegenden Änderung soll es daher zukünftig generell möglich sein, während des Eintragungszeitraumes eines Volksbegehrens von einer „fliegenden Eintragungsbehörde“ besucht zu werden.

Zu § 18 Abs. 1:

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung (Zitatkorrektur).

Zu Anlage 2:

Hierbei handelt es sich um eine inhaltlich erforderliche Korrektur auf der Drucksorte (der Ausdruck „Bundeswahlbehörde“ soll durch den Ausdruck „Bundesministerium für Inneres“ ersetzt werden.“

 

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 21. Jänner 2010 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Johann Singer die Abgeordneten Mag. Harald Stefan, Herbert Scheibner, Mag. Wilhelm Molterer, Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher und Mag. Daniela Musiol sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Dr. Josef Ostermayer.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Wilhelm Molterer und Dr. Peter Wittmann einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Mit dem vor kurzem in Kraft getretenen „Eingetragene Partnerschaftsgesetz“ (EPG) wurde in zahlreichen Bundesgesetzen, nicht jedoch in den einschlägigen Wahlrechtskodifikationen verankert, dass neben dem Terminus „Familienname“ gleichwertig auch der Terminus „Nachname“ angeführt wird. Bei Einbringung des Initiativantrages zum Wahlrechtsänderungsgesetzes 2010 stand die Terminologie des EPG noch nicht fest. Vor allem mit Blick auf die Außenwirkung zahlreicher Formulare und Drucksorten erscheint es jedoch nunmehr angebracht, die in weiten Teilen der Rechtsordnung bereits verankerte Terminologie im Rahmen des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2010 auch in die einschlägigen Wahlrechtskodifikationen einfließen zu lassen.

Darüber hinaus soll mit dem Antrag eine redaktionelle Berichtigung (Anpassung einer Zitierung) vorgenommen werden (Z 15).

§ 128 NRWO wird außer Kraft gesetzt (Z 16), weil diese mit dem Wahlrechtsänderungsgesetz 2007 beschlossene Übergangsbestimmung obsolet geworden ist.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Wilhelm Molterer und Dr. Peter Wittmann mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2010 01 21

                                  Johann Singer                                                               Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann