Vorblatt

1. Problem:

Das Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage (EZMW) soll an die seit der Gründung des EZMW eingetretenen Gegebenheiten angepasst werden; insbesondere soll die  Aufnahme neuer Mitglieder erleichtert werden. Dadurch verringern sich die Kosten des Betriebes für die Mitgliedstaaten einschließlich Österreich.

2. Ziel:

Änderung des Übereinkommens und des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten des EZMW durch ein Änderungsprotokoll.

3. Inhalt, Problemlösung:

Vornahme einzelner Änderungen am bestehenden Übereinkommen, insbesondere Erweiterung der Beitrittsmöglichkeit von einer bisher festgesetzten Staatenliste auf alle Staaten.

4. Alternativen:

Keine. Die Mitgliedschaft im EZMW ist auf Grund von wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Erfordernissen unverzichtbar und gewährleistet Information, Schutz und Sicherheit für die österreichische Bevölkerung.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Aus Annahme der Änderungen des Übereinkommens ergeben sich keine Kosten. Durch die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an das EZMW durch das Vereinigte Königreich als Sitzstaat hat sich bereits bisher eine beträchtliche Verminderung der Betriebskosten ergeben.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die Mitgliedschaft Österreichs beim EZMW stehen der ZAMG (Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik), dem Flugwetterdienst, dem Militärwetterdienst, den österreichischen Universitäten sowie privaten Firmen und Personen die Daten und Auswertungen für wirtschaftliche und wissenschaftliche Zwecke zur Verfügung. Österreich nimmt an den Programmen der Weltorganisation für Meteorologie (WMO), z. B. bei der Welt Wetter Wacht (WWW) und am Globalen Atmosphärischen Forschungsprogramm (GARP) teil.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen vorgesehen.

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Die auf Grund der Mitgliedschaft beim EZMW zur Verfügung stehenden Daten und Auswertungen können für wirtschaftliche und wissenschaftliche Zwecke im Bereich der Klimaforschung von hohem Nutzen sein.

5.4 Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Durch die Änderungen des Übereinkommens und des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten werden keine Rechtsvorschriften der Europäischen Union berührt.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Änderungsprotokoll mit Änderungen am Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage und am Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage hat gesetzesändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1  B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass ein Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist,  nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Österreich ist Vertragspartei des Übereinkommens zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage und des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage (beide BGBl. Nr. 29/1976). Das Europäische Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage (EZMW) bei Reading (England) hat sich zu einer der erfolgreichsten europäischen technisch-wissenschaftlichen Organisationen entwickelt, dessen Dienste im Bereich der mittelfristigen Wettervorhersage für Europa inzwischen unverzichtbar geworden sind. Die Verbesserung der Qualität der Wettervorhersage in den letzten Jahrzehnten beruht auf wesentlichen Beiträgen des EZMW zum technischen Fortschritt.

Die Ausweitung der Aufgabenstellung und der Mitgliederzahl des EZMW – das EZMW hat derzeit 18 Mitgliedstaaten – hat eine Überarbeitung des Übereinkommens erforderlich gemacht. Angesichts der dynamischen technischen Entwicklungen auf dem Gebiet der numerischen Wettervorhersage wurden einige Vertragsbestimmungen zur besseren Bewältigung der laufenden Aufgaben des Zentrums adaptiert. Nach einem mehrjährigen Konsultationsprozess hat der Rat des EZMW am 22. April 2005 gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. n i.V.m. Art. 18 des Übereinkommens den Mitgliedsstaaten Änderungen am Übereinkommen vorgeschlagen und deren Annahme empfohlen. Die  vorgeschlagenen Änderungen sind in einem Änderungsprotokoll zusammengefasst, das sowohl Änderungen am Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage als auch am Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage enthält.

Das Änderungsprotokoll sieht auch eine Änderung von Art. 26 des Übereinkommens vor, mit der u.a. die authentischen Sprachfassungen des Übereinkommens von fünf (in deutscher, englischer, französischer, italienischer und niederländischer Sprache) auf vierzehn vermehrt werden. Im Fall der neun neuen Sprachfassungen (in dänischer, finnischer, griechischer, irischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und türkischer Sprache) bedürfen daher nicht nur Änderungen, sondern der gesamte Text des Übereinkommens der Genehmigung. Hinsichtlich aller anderen als der deutschen, englischen und französischen Sprachfassung des Änderungsprotokolls und hinsichtlich aller neuen Sprachfassungen des Übereinkommens ist eine Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG vorgesehen.

Gemäß Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens können die vom Rat des EZMW empfohlenen Änderungen von den Mitgliedstaaten nur schriftlich angenommen werden. Sie treten dreißig Tage nach Eingang der letzten schriftlichen Annahmenotifikation beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr: Union) in Kraft.

Besonderer Teil

Das Änderungsprotokoll enthält sowohl Änderungen des Übereinkommens und des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten, die alle fünf bestehenden Sprachfassungen betreffen, als auch Änderungen, die nur einzelne Sprachfassungen betreffen. Die nachstehenden Erläuterungen beschränken sich auf die Änderungen aller Sprachfassungen und die Änderungen der deutschen Sprachfassung.

I. Übereinkommen

Horizontale Änderung:

Die Verweise auf Absätze/Unterabsätze sollen nun durch Angabe der entsprechenden Zahlen/Buchstaben in Klammern erfolgen, also z. B. statt derzeit „Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe k“ nunmehr „Artikel 6(3)(k)“.

Zu den Erwägungsgründen („Considerata“):

Das Übereinkommen erhält neue Erwägungsgründe, wobei die alten Erwägungsgründe weitgehend erhalten bleiben (die Bezugnahme auf die wirtschaftlichen Vorteile wird jedoch von der ersten an die fünfte Stelle verschoben). Neu sind Erwägungsgründe zu den Themen vom Wetter verursachte Gefahren (neuer erster Erwägungsgrund), Entwicklung der wissenschaftlichen Grundlagen der Umweltüberwachung (neuer siebenter Erwägungsgrund) und Aufnahme weiterer Mitglieder (neuer elfter Erwägungsgrund).

Zu Art. 1:

Der Artikel bekommt den Titel: „Errichtung, Rat, Mitgliedstaaten, Sitz des Zentrums, Sprachen“, der „Direktor“ wird durch „Generaldirektor“ ersetzt. Der Rat des EZMW soll die Möglichkeit erhalten, über einen möglichen Umzug des Sitzes des EZMW, das sich derzeit in Shinfield Park bei Reading (England) befindet, zu entscheiden.

Zu Art. 2:

Der Artikel bekommt den Titel: „Absichten, Ziele und Tätigkeiten“. Die Absichten des EZMW werden in einem neuen Abs. 1 als „Entwicklung von Einrichtungen für mittelfristige Wettervorhersage und die Bereitstellung von mittelfristigen Wettervorhersagen für die Mitgliedstaaten“ definiert. In einer detaillierteren neuen ersten Zielbestimmung (nunmehr Abs. 2 lit. a) soll es statt „Entwicklung dynamischer Modelle [...] mit Hilfe numerischer Methoden“ nun insbesondere „Entwicklung [...] von globalen Modellen und Datenassimilationssystemen [...]“ heißen. Die restlichen Bestimmungen von Art. 2 werden leicht umformuliert, außerdem erhält der Artikel neue Absätze über Auftragsarbeiten (Abs. 5) und fakultative Programme (Abs. 6).

Zu Art. 3:

Der Artikel bekommt den Titel: „Zusammenarbeit mit anderen Rechtskörpern“. Durch die Änderungen wird insbesondere die Möglichkeit des Abschlusses von Zusammenarbeitsabkommen mit wissenschaftlichen und technischen Stellen von Nicht-Mitgliedstaaten vorgesehen (neuer Abs. 2 lit. c).

Zu Art. 4:

Der Artikel bekommt den Titel: „Der Rat“, sonst ist nur die Anpassung an die neue Bezeichnung „Generaldirektor“ vorgesehen.

Zu Art. 5:

Der Artikel bekommt den Titel „Abstimmungen im Rat“, sonst ist nur eine Anpassung eines Verweises vorgesehen.

Zu Art. 6:

Der Artikel bekommt den Titel „Abstimmungsmehrheiten“. In Abs. 1 lit. b soll es statt „Zulassung neuer Mitglieder“ nun „Beitritt weiterer Staaten“ heißen, sonst werden weitere Anpassungen vorgesehen und ausdrückliche Bezugnahmen auf in anderen Bestimmungen geregelte Zuständigkeiten des Rates vorgenommen.

Zu Art. 7:

Der Artikel bekommt den Titel „Der Beratende Wissenschaftsausschuss“, sonst ist nur die Anpassung an die neue Bezeichnung „Generaldirektor“ vorgesehen.

Zu Art. 8:

Der Artikel bekommt den Titel „Der Finanzausschuss“. In Abs. 1 lit. b werden für die Zahl der Vertreter der „anderen Mitgliedstaaten“ (andere Mitgliedstaaten als die vier größten Beitragsleister) statt „drei“ nun „ein Fünftel der Zahl der anderen Mitgliedstaaten“ vorgesehen.

Zu Art. 9:

Der Artikel bekommt den Titel „Der Generaldirektor“. Die Anpassung an die neue Bezeichnung „Generaldirektor“ ist im ganzen Artikel vorgesehen, in Abs. 2 lit. c soll auf die dem Rat vorzulegende langfristige Strategie Bezug genommen werden.

Zu Art. 10:

Der Artikel bekommt den Titel „Personal“, sonst ist nur die Anpassung an die neue Bezeichnung „Generaldirektor“ vorgesehen.

Zu Art. 11:

Der Artikel bekommt den Titel „Tätigkeitsprogramm, Langfristige Strategie und Fakultative Programme“. Die Anpassung an die neue Bezeichnung „Generaldirektor“ ist im bisherigen Text vorgesehen, die neuen Abs. 2 und 3 enthalten Regelungen über die langfristige Strategie des Zentrums und über fakultative Programme.

Zu Art. 12:

Der Artikel bekommt den Titel „Der Haushaltsplan“, sonst ist nur die Anpassung an die neue Bezeichnung „Generaldirektor“ vorgesehen , und der Finanzplan für die folgenden drei Haushaltsjahre soll statt „genehmigt“ nun „bestätigt“ werden (Abs. 3).

Zu Art. 13:

Der Artikel bekommt den Titel „Beiträge der Mitgliedstaaten“; statt „Bruttosozialprodukt“ soll es in Abs. 1 und 2 nun „Bruttoinlandseinkommen“ heißen.

Zu Art. 14:

Der Artikel bekommt den Titel „Rechnungsprüfung“, sonst ist nur die Anpassung an die neue Bezeichnung „Generaldirektor“ vorgesehen.

Zu Art. 15:

Der Artikel bekommt den Titel „Eigentumsrechte und Lizenzen“, ihm wird ein neuer Abs. 1 über die weltweiten, ausschließlichen Eigentumsrechte des EZMW für alle seine Produkte und andere Ergebnisse seiner Tätigkeiten vorangestellt; im bestehenden Abkommenstext werden nur Anpassungen (Bezeichnung der Absätze, Verweise) vorgenommen.

Zu Art. 16:

Der sonst unveränderte Artikel bekommt den Titel „Vorrechte und Immunitäten, Verbindlichkeiten“.

Zu Art. 17:

Der sonst unveränderte Artikel bekommt den Titel „Streitigkeiten“.

Zu Art. 18:

Der Artikel bekommt den Titel „Änderungen des Übereinkommens“; sonst sind nur Anpassungen an die Bezeichnungen „Generaldirektor“ und „Europäische Union“ vorgesehen.

Zu Art. 19:

Der Artikel bekommt den Titel „Kündigung des Übereinkommens“. In Abs. 2 soll es zweimal statt „vor dieser Kündigung“ nun „vor dem Inkrafttreten dieser Kündigung“ heißen, sonst werden nur Anpassungen vorgenommen („Europäische Union“, Verweise).

Zu Art. 20:

Der sonst unveränderte Artikel bekommt den Titel „Nicht-Erfüllung von Verpflichtungen“.

Zu Art. 21:

Der Artikel bekommt den Titel „Auflösung des Zentrums“, Verweise werden angepasst.

Zu Art. 22:

Der sonst unveränderte Artikel bekommt den Titel „Inkrafttreten“.

Zu Art. 23:

Der Artikel bekommt den Titel „Beitritt von Staaten“. Statt derzeit nur einiger, in der Anlage genannter Staaten sollen dem Übereinkommen nun alle Staaten, die es nicht unterzeichnet haben, beitreten können, weiterhin vorbehaltlich der Zustimmung des Rates, der nun auch gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Bedingungen für die Aufnahme des betreffenden Staates bestimmen kann.

Zu Art. 24:

Der Artikel bekommt den Titel „Notifikation der Vertragsunterzeichnungen und dazugehöriger Angelegenheiten“ und betrifft die Aufgaben des Depositärs des Übereinkommens, also des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union. In lit. e soll es statt (der Generalsekretär notifiziert) „das Inkrafttreten jeder Änderung“ nun „die Annahme und das Inkrafttreten jeder Änderung“ heißen.

Zu Art. 25:

Der sonst unveränderte Artikel bekommt den Titel „Das erste Haushaltsjahr“.

Zu Art. 26:

Der Artikel bekommt den Titel „Hinterlegung des Übereinkommens“; zudem werden die bisher fünf Vertragssprachen auf vierzehn Vertragssprachen vermehrt (sh. dazu Allgemeiner Teil).

II. Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten

Im Protokoll wird ebenfalls durchgehend die Anpassung an die neue Bezeichnung „Generaldirektor“ vorgenommen.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages zu beschließen, dass die Fassungen des Änderungsprotokolls in italienischer und niederländischer Sprache und die Fassungen des Übereinkommens in dänischer, finnischer, griechischer, irischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und türkischer Sprache dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

 

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen. Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Überdies ist diese Regierungsvorlage mit allen Sprachfassungen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.