605 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Rechnungshofausschusses

betreffend den Bericht des Rechnungshofes über das Ergebnis seiner Erhebung der durchschnittlichen Einkommen sowie der zusätzlichen Leistungen für Pensionen bei Unternehmungen und Einrichtungen im Bereich der öffentlichen Wirtschaft des Bundes in den Jahren 2007 und 2008 (III-100 der Beilagen)

Gemäß Art. 121 Abs. 4 B-VG hat der Rechnungshof bei Unternehmungen und Einrichtungen, die seiner Kontrolle unterliegen und für die eine Berichterstattungspflicht an den Nationalrat besteht, jedes zweite Jahr die durchschnittlichen Jahreseinkommen einschließlich aller Sozial- und Sachleistungen sowie zusätzliche Leistungen für Pensionen von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie aller Beschäftigten durch Einholung von Auskünften bei diesen Unternehmungen und Einrichtungen zu erheben und darüber dem Nationalrat zu berichten. Die durchschnittlichen Einkommen der genannten Personenkreise sind hierbei für jede Unternehmung und für jede Einrichtung gesondert auszuweisen.

Im gegenständlichen Bericht liegt hiermit dem Nationalrat das Ergebnis der für die Jahre 2007 und 2008 durchgeführten Erhebung der Durchschnittseinkommen sowie der zusätzlichen Leistungen für Pensionen bei Unternehmungen und Einrichtungen des Bundes vor, wobei das im Bericht wiedergegebene Zahlenmaterial sowie die Bezeichnung („Firma”) den eigenen Angaben der Unternehmung/Einrichtung entspricht, die der Rechnungshof zwar auf Plausibilität, nicht aber auch auf materielle Richtigkeit überprüft hat. Der vorliegende Bericht schließt formal an den letzten Bericht des Rechnungshofes über die Einkommensverhältnisse in den Jahren 2005 und 2006 (III-106 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII Gesetzgebungsperiode) an.

Wie im Allgemeinen Berichtsteil ausgeführt wird, sind jene Unternehmungen und Einrichtungen zur Bekanntgabe der Einkommen und Pensionsleistungen verpflichtet, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen und für die eine Berichterstattungspflicht an den Nationalrat besteht. Es sind dies daher – wie in den Vorjahren – jene Unternehmungen, die der Begriffsbestimmung des Art. 126b Abs. 2 B-VG entsprechen. Auch hält der Rechnungshof am Begriff der „Einrichtungen” weiter fest; in diesem Sinne hat er die Einkommensverhältnisse bei jenen vom Bund verschiedenen Rechtsträgern erhoben, die – ohne Unternehmung zu sein – der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, also vor allem

–      bei Stiftungen, Anstalten, Fonds im Sinne des Art. 126b Abs. 1 B-VG,

–      bei den Trägern der Sozialversicherung (Art. 126c B-VG),

–      beim Österreichischen Rundfunk (§ 31a des ORF-Gesetzes) und

–      bei der Agrarmarkt Austria (§ 20a des AMA-Gesetzes 1992).

 

Im nachfolgenden Zahlenteil ordnet der Rechnungshof im gegenständlichem Bericht die von ihm in die Einkommenserhebung einbezogenen Unternehmungen und Einrichtungen insgesamt 15 Bereichen, vergleichbar einzelnen Wirtschaftszweigen, zu.

Innerhalb der Bereiche wird jeweils zwischen den vom Rechnungshof erhobenen Durchschnittseinkommen (Teil A) und den zusätzlichen Leistungen für Pensionen (Teil B) unterschieden.

Der Zahlenteil enthält sowohl hinsichtlich der Anzahl der Beschäftigten als auch hinsichtlich der Einkommen gerundete Jahreswerte; Teilzeitbeschäftigte oder nicht ganzjährig Beschäftigte sind auf ganzjährige Arbeitsverhältnisse mit vollem Beschäftigungsausmaß hochgerechnet. Abweichende Sonderfälle sind in Fußnoten erläutert.

Während die Einkommen als Durchschnittswerte je Aufsichtsratsmitglied, Vorstandsmitglied bzw. Geschäftsführer und Beschäftigtem dargestellt sind, umfassen die zusätzlichen Leistungen für Pensionen die Gesamtbeträge je Unternehmung/Einrichtung. Die Werte in den Übersichten sind jeweils in 1000 EUR angegeben.

Hervorzuheben aus dem Bericht sind auch die geschlechtsspezifischen Einkommensdaten im Sinne des Art. 13 EGV; des Art 13 Abs. 3 B-VG und des Gleichbehandlungsgebotes im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis gemäß § 3 des Gleichbehandlungsgesetzes.

Entsprechend den anlässlich der Behandlung des Einkommensberichtes betreffend die Jahre 1995 und 1996 im Rechnungshofausschuss geäußerten Wünsche von Abgeordneten werden Einkommen, die über dem Bezug des Bundeskanzlers gemäß Art. 2 § 3 Abs. 1 Z 2 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, liegen, durch Umrandung gesondert gekennzeichnet.

Der Rechnungshofausschuss hat den gegenständlichen Bericht in seiner Sitzung am 11. Februar 2010 behandelt.

 

An den Debatten beteiligten sich die Abgeordneten Konrad Steindl, Dr. Gabriela Moser , Wolfgang Zanger; Erwin Hornek, Christoph Hagen, Alois Gradauer, Mag. Christine Lapp und Mag. Daniela Musiol, der Rechnungshofpräsident Dr. Josef Moser sowie der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Werner Kogler.

 

Einstimmig wurde am 11. Februar 2010 beschlossen, dem Nationalrat die Kenntnisnahme des gegenständlichen Berichtes zu empfehlen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Rechnungshofausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

 

Der Bericht des Rechnungshofes über das Ergebnis seiner Erhebung der durchschnittlichen Einkommen sowie der zusätzlichen Leistungen für Pensionen bei Unternehmungen und Einrichtungen im Bereich der öffentlichen Wirtschaft des Bundes in den Jahren 2007 und 2008 (III-100 der Beilagen) wird zur Kenntnis genommen.

Wien, 2010 02 11

                             Mag. Christine Lapp                                                         Mag. Werner Kogler

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann