Vorblatt

Problem:

Art. 186 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über die einheitliche GMO sieht die Möglichkeit vor, dass die Kommission die erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann, wenn in bestimmten Sektoren damit zu rechnen ist, dass die Störungen hinsichtlich der Binnenmarktpreise andauern und der Markt dadurch gestört wird oder gestört zu werden droht. Eine ausreichende gesetzliche Basis für eine nationale Umsetzung ist bisher jedoch nicht vorhanden.

Der Verfall und die Beschlagnahme von Marktordnungswaren als zusätzliche Maßnahmen sind bisher nicht vorgesehen.

Die Getreide-Überwachungsverordnung, BGBl. Nr. 575/1995, wurde mit dem Marktordnungs-Überleitungsgesetz in Gesetzesrang gehoben. Aufgrund der kürzlich erfolgten Kodifizierung der EU-rechtlichen Grundlage ist auch eine Aktualisierung der nationalen Durchführungsbestimmungen erforderlich.

Ziel:

Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen im MOG 2007 sollen ergänzt oder klargestellt werden, um eine reibungslose Abwicklung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts sicherzustellen. Ebenso sollen die Durchführungsbestimmungen an die EU-rechtlichen Erfordernisse angepasst werden können.

Inhalt/Problemlösung:

Schaffung der gesetzlichen Grundlagen zur Umsetzung und Ausgestaltung der EU-rechtlich eingeräumten Spielräume sowie der Möglichkeit zur Aktualisierung von Durchführungsbestimmungen.

Alternativen:

Ausdrückliche gesetzliche Anordnung der im Krisenfall konkret anzuwendenden Maßnahmen

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

-              Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen im MOG 2007 entsteht der AMA unmittelbar kein Aufwand.

-              Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die vorgesehene Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen sowie die vorgenommenen Ergänzungen und Klarstellungen haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und Unternehmen:

Die Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen im MOG 2007 hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf Verwaltungslasten für Bürger/innen und Unternehmen. Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und für Unternehmen vorgesehen.

-- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

-- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine

-- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf sieht Umsetzungsmaßnahmen vor, zu denen der Bund auf Grund des im Recht der Europäischen Union verankerten Gestaltungsspielraums berechtigt bzw. verpflichtet ist.


Erläuterungen

zu Artikel 1

A. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Art. 186 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über die einheitliche GMO, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1140/2009, ABl. Nr. L 312 vom 27.11.2009 S. 4, sieht die Möglichkeit vor, dass die Kommission die erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann, wenn in bestimmten Sektoren damit zu rechnen ist, dass die Störungen hinsichtlich der Binnenmarktpreise andauern und der Markt dadurch gestört wird oder gestört zu werden droht.

Durch die derzeitige Volatilität des Milchmarktes hat die Kommission mit Verordnung (EU) Nr. 1233/2009 über eine besondere Marktstützungsmaßnahme im Milchsektor, ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2009 S. 70, Maßnahmen auf Basis des Art. 186 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erlassen. Eine ausreichende gesetzliche Basis für die nationale Umsetzung ist bisher jedoch nicht vorhanden und soll daher nunmehr geschaffen werden.

Der Verfall und die Beschlagnahme von Marktordnungswaren als zusätzliche Maßnahmen sind bisher nicht vorgesehen. Im Zuge der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten Fischerei, ABl. Nr. L 286 vom 29.10.2008 S. 1, hat sich eine derartige Ergänzung des Sanktionssystems als notwendig erwiesen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgesehenen Ergänzungen und Änderungen haben keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen. Allfällige finanzielle Auswirkungen können erst im Zuge der konkreten Ausgestaltung und Durchführung mittels Verordnung präzisiert werden. Durch die Möglichkeit, Verfall und Beschlagnahme von Marktordnungswaren anordnen zu können, werden mangels eines österreichischen Seehafens keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen erwartet.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Gesetzes ergibt sich aus § 1 MOG 2007.

B. Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 17):

Der erste Satz  entspricht dem bisherigen § 17. Zur Ermöglichung der Umsetzung des Art. 186ff der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird mit dem zweiten Satz eine gesetzliche Grundlage für Maßnahmen geschaffen, die über die bereits derzeit möglichen Schutzmaßnahmen im engeren Sinn hinausgehen. Der Spielraum für die Kommission zum Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen ist teilweise weiter und hängt vor allem auch von der jeweils maßgeblichen Lage im betroffenen Sektor ab. Wesentlich wird sein, dass die Maßnahmen umgehend greifen können. Daher wird für derartige Fälle für die Erlassung nationaler Durchführungsbestimmungen durch Verordnung ein weiter gehender Spielraum eingeräumt. Dieser Spielraum bewegt sich zwar innerhalb des EU-rechtlich vorgegebenen Rahmens, es ist dabei aber unter Bedachtnahme insbesondere auf ein rasches und bestmögliches Wirksamwerden und einen effizienten Mitteleinsatz die jeweils am besten geeignete Maßnahme zu wählen. Bagatellgrenzen oder Sockelbeträge sind insbesondere dann und soweit vorzusehen, wenn die Abwicklungskosten den zu gewährenden Betrag zu überschreiten drohen.

Zu Z 2 (§ 30a):

Der Verfall und die Beschlagnahme von Marktordnungswaren sollen als weitere Maßnahmen ergänzt werden. Im Zuge der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten Fischerei zeigt sich eine derartige Notwendigkeit, da im Fall der Verweigerung der Einfuhr der Mitgliedstaat die entsprechenden Fischereierzeugnisse nach Maßgaben des nationalen Rechts konfiszieren und vernichten, entsorgen oder verkaufen kann. Der Verfall von Waren nach dem LMSVG und TierSG (insbesondere in Bezug auf Rückstandproblematik, Lebensmittelsicherheit und Tierkennzeichnung) bleibt davon aber unberührt.

Erläuterungen

zu Artikel 2

A. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Die Getreide-Überwachungsverordnung – GÜV, BGBl. Nr. 575/1995, wurde mit dem Marktordnungs-Überleitungsgesetz in Gesetzesrang gehoben. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1130/2009 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen, ABl. Nr. L 310 vom 25.11.2009 S. 5, erfolgte eine Kodifizierung der EU-rechtlichen Grundlage, Nunmehr ist auch eine Aktualisierung der nationalen Durchführungsbestimmungen erforderlich. Diese soll dann auf Basis des § 9 MOG 2007 im Verordnungswege erfolgen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgesehene Änderung hat keine finanziellen Auswirkungen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Gesetzes ergibt sich aus § 1 MOG 2007.

B. Besonderer Teil

Die Getreide-Überwachungsverordnung – GÜV, BGBl. Nr. 575/1995, steht bisher unbefristet in Gesetzesrang. Für die notwendige Aktualisierung der nationalen Durchführungsbestimmungen infolge der Kodifizierung der EU-rechtlichen Grundlage (Verordnung (EG) Nr. 1130/2009 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen) soll die GÜV mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft treten und durch eine auf Basis des § 9 MOG 2007 zu erlassende Verordnung ersetzt werden.