621 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (603 der Beilagen): Bundesgesetz über die Beteiligung Österreichs an der 5. allgemeinen Kapitalerhöhung der Asiatischen Entwicklungsbank (AsEB-5)

Die Asiatische Entwicklungsbank (AsEB) wurde im Jahre 1966 zu dem Zweck errichtet, in der Region Asien und Pazifik das wirtschaftliche Wachstum und die Zusammenarbeit zu fördern und Armut zu verringern.

Österreich ist Gründungsmitglied der AsEB. Das Abkommen über die Errichtung der AsEB (BGBl.Nr. 13/1967) ist für Österreich am 29. September 1966 in Kraft getreten. Das ursprünglich genehmigte Kapital der Bank betrug 1 Mrd. US‑Dollar mit Gewicht und Feingehalt vom 21. Jänner 1966. Der ursprüngliche Kapitalanteil Österreichs betrug 5 Mio. US‑Dollar oder 0,5%.

Österreich nahm an den vier bisherigen Kapitalerhöhungen – wie auch vergleichbare europäische Länder – stets in vollem Ausmaß teil (BGBl.Nr. 149/1972, BGBl.Nr. 321/1977, BGBl.Nr. 571/1983 und BGBl.Nr. 386/1995). Durch den Beitritt neuer Mitglieder verringerte sich Österreichs Kapitalanteil im Lauf der Jahre auf 0,34%. Dieser Anteil soll nun gehalten werden. Nur wenn alle Mitglieder die ihnen zustehenden Kapitalanteile zur Gänze zeichnen, kann die derzeitige Stimmgewichtung – wie von der Bank und den Mitgliedern gewünscht – erhalten bleiben.

Das gesamte genehmigte Stammkapital der Bank beläuft sich zum 31. Dezember 2008 auf 54,89 Mrd. USD. Dieses ist zur Gänze gezeichnet. Österreich hält davon einen Anteil von 0,34% oder 12.040 Kapitalanteile im Wert von rund 186,35 Mio. US‑Dollar. Davon sind wiederum 13,05 Mio. US‑Dollar einbezahlt.

Der ausbezahlte Betrag an Darlehen, Kapitalbeteiligungen und Garantien der Bank darf den Gesamtbetrag ihres in konvertibler Währung gezeichneten Kapitals, der Reserven und des Gewinnes nicht überschreiten. Bis Ende September 2009 hat die AsEB ihren Mitgliedern Kredite in Höhe von 93,3 Mrd. US‑Dollar gewährt. Um ihr Ausleihvolumen, das in den letzten beiden Jahren 8 (2007) bzw. 8,7 Mrd. US‑Dollar (2008) betrug, weiterhin aufrecht halten zu können, ist eine Aufstockung des Kapitals erforderlich. Durch die Kapitalstruktur der Bank (eingezahltes und Haftkapital) ergibt sich für jeden eingezahlten US‑Dollar eine Hebelwirkung von 13 US‑Dollar an vergebenen Krediten für Entwicklungsländer.

Das Abkommen über die Errichtung der AsEB sieht vor, dass der Gouverneursrat in Abständen von mindestens fünf Jahren das Stammkapital der Bank zu prüfen hat. Bereits im Jahr 2000 hat der Gouverneursrat in Resolution Nr. 270 eine 5. allgemeine Kapitalerhöhung autorisiert und eine Studie zur Überprüfung des zukünftigen Kapitalbedarfs in Auftrag gegeben. Im Jahr 2008 wurde vor dem Hintergrund der neu beschlossenen Langzeitstrategie der Bank („Strategy 2020“), welche auch von Österreich mitgetragen wurde, erneut der erhöhte Kapitalbedarf der Bank festgestellt, welcher nötig ist, um die in der Strategie festgelegten Ziele zu erreichen. Der Kreditbedarf der Region wurde durch die Finanzkrise weiterhin verstärkt. Für die asiatischen kreditnehmenden Länder der AsEB, Heimat von 64% der ärmsten Bevölkerung der Welt, sind die Finanzierungskosten auf den internationalen Finanzmärkten durch die Finanzkrise rasant gestiegen, beziehungsweise sind diverse Finanzierungsquellen versiegt; dadurch sind die Länder der Region verstärkt auf Finanzmittel der AsEB angewiesen. Ohne Kapitalerhöhung wäre jedoch die AsEB gezwungen, die Kreditvergaben von 8,7 Mrd. US‑Dollar im Jahr 2008 auf 4 Mrd. US‑Dollar im Jahr 2010 zu reduzieren. Diese Zahlen stehen der von der AsEB identifizierten potentiellen Nachfrage von 18 Mrd. US‑Dollar im Jahr 2011 gegenüber. Durch die 200%ige Kapitalerhöhung werden AsEB Kreditvergaben im Wert von 12,5 – 13 Mrd. US‑Dollar in 2010 und etwa 11 Mrd. US‑Dollar in 2011 ermöglicht; dieses „sustainable level of lending“ von 11 Mrd. US‑Dollar könnte in den darauf folgenden Jahren gehalten werden.

Die wichtige antizyklische Rolle der Entwicklungsbanken im Ausgleich wegfallender privater Geldströme in Entwicklungs- und Transformationsländern wurde von den G‑20 Mitgliedern erkannt und betont. Um eine Einschränkung der Kreditvergabekapazität der Entwicklungsbanken, und speziell der AsEB, zu vermeiden, unterstützten die G‑20 Finanzminister bei ihren Gipfeln im November 2008 und März 2009 die Kapitalerhöhung der AsEB. Nur durch diese Kapitalerhöhung kann sichergestellt werden, dass die kreditnehmenden Länder der AsEB Zugriff auf ausreichende Finanzmittel haben.

Am 29. April 2009 nahm der Gouverneursrat der AsEB Resolution Nr. 336 an, welche eine Erhöhung des genehmigten Kapitals der Bank um 200% oder 7.092.622 Kapitalanteile vorsieht. Weiters sieht die Resolution vor, dass 4% der zu zeichnenden Kapitalanteile einzuzahlen sind und 96% Haftkapital darstellen.

Zeichnungsurkunden sollen bis 31. Dezember 2010 hinterlegt werden. Bei der gegenüber der AsEB abzugebenden Zeichnungs- und Beitragserklärung zur vorgesehenen Beteiligung Österreichs an der 5. allgemeinen Kapitalerhöhung handelt es sich um ein völkerrechtliches Rechtsgeschäft, das im Hinblick auf die im § 1 enthaltene gesetzliche Anordnung als solches nicht unter Art. 50 B‑VG fällt. Im Sinne der Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl.Nr. 49/1921, wird diese Erklärung vom Bundesminister für Finanzen als ressortmäßig zuständigem Bundesminister abzugeben sein.

Finanzielle Auswirkungen:

Der Wert des Stammkapitals der AsEB ist in US‑Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 31. Jänner 1966 (1966‑Dollar) festgelegt. Aufgrund der zweiten Änderung des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds, welche am 1. April 1978 in Kraft getreten ist, ist die rechtliche Grundlage für die Umrechnung des 1966‑Dollars in laufende Dollar weggefallen. Bis zu einer neuen Festlegung der Bewertung des Bankkapitals können die einzuzahlenden Kapitalanteile nach Wahl der Mitglieder entweder auf der Basis „ein Kapitalanteil entspricht 12.063,5 laufende US‑Dollar“ oder auf der Basis „ein Kapitalanteil entspricht 10.000 Sonderziehungsrechten“ (= SZR; 1 SZR = 1,07003 EUR zum Stand vom 21. Oktober 2009) geleistet werden, wobei die EUR‑Umrechnung des US‑ Dollar‑ Betrages bzw. des SZR‑ Betrages durch die bei Rechnungslegung der AsEB jeweils gültigen Wechselkurse bestimmt wird (üblicherweise 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung). Die Umrechnungsart kann jedoch bei jeder Rate neu gewählt werden. Der Wechselkurs kann auf Anfrage des Mitgliedes jeweils bis zu einem Jahr vor dem Zahlungstermin der fälligen Rate im Voraus zu einem Kurs, der von der AsEB festgelegt wird, fixiert werden. Derzeit wäre die Zahlung in US‑Dollar für Österreich günstiger und wurde daher als Basis für die nachstehenden Berechnungen verwendet.

Durch die Ausführung dieses Gesetzes verpflichtet sich der Bund zur Beteiligung an der 5. allgemeinen Kapitalerhöhung der Asiatischen Entwicklungsbank in Höhe von 24.080 Kapitalanteilen. 4% dieser Anteile sind bar zu zahlen, 96% stellen Haftkapital dar.

Der einzuzahlende Teil in der Höhe von rund 11,62 Mio. US‑Dollar ist in fünf gleichen jährlichen Raten (2010 - 2014) zu 40% in bar und zu 60% in Form von unverzinslichen, nicht übertragbaren, bei Abruf fälligen Bundesschatzscheinen zu leisten; diese werden in weiterer Folge in den Jahren 2015 – 2020 eingelöst.

 

Tabelle 1: Einzuzahlender Kapitalanteil

 

 

in bar einzuzahlender Anteil (40%)

zahlbar durch
Bundesschatzschein-Erlag (BSS) (60%)

 

Rate

Fälligkeit

Betrag in
Tausend US‑Dollar

Betrag in
Tausend US‑Dollar

Gesamtsumme in Tausend US‑Dollar

1

2010

929

1.394

2.323

2

2011

929

1.394

2.323

3

2012

929

1.394

2.323

4

2013

929

1.394

2.323

5

2014

929

1.394

2.323

 

Summe

4.645

6.970

11.615

 

Der in bar einzuzahlende Teil sowie der Erlag der Bundessschatzscheine sind zur Gänze im Jahr der Auszahlung bzw. Hinterlegung auf die österreichische ODA‑Quote anrechenbar.

Die entsprechenden budgetären Auswirkungen des in bar einzuzahlenden Anteils in den Jahren 2010 – 2014 sowie der Einlösung der Bundesschatzscheine in den Jahren 2015 - 2019 sind aus dem nachstehenden Zahlungsplan ersichtlich. Die Bedeckung der Mehrausgaben soll durch entsprechende Ansatzerhöhungen in den Bundesfinanzgesetzen der in der Tabelle 2 angeführten Jahre erfolgen.

Unter der Annahme eines pessimistischen Wechselkurses Euro : US‑Dollar von 1,246 US‑Dollar per Euro (27. Oktober 2008; Devisentiefstkurs des vergangenen Jahres). belaufen sich die jährlichen Kosten für Österreich demnach auf 746.000 EUR in den Jahren 2010 – 2014 bzw. auf 1.118.000 in den Jahren 2015 – 2019. Diese Berechnung dient jedoch nur als Indikation, da die Umrechnung in EUR erst jeweils zum Kurs vor dem Fälligkeitstag erfolgt.

 

Tabelle 2: Zahlungsplan

 

Fälligkeit

Betrag in
Tausend US‑Dollar

Betrag in
Tausend Euro

2010

   929

746

2011

   929

746

2012

   929

746

2013

   929

746

2014

   929

746

2015

1.394

1.119

2016

1.394

1.119

2017

1.394

1.119

2018

1.394

1.119

2019

1.394

1.119

Summe

11.615

9.325

 

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Gesetzesbeschluss hat Verfügungen über Bundesvermögen gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG zum  Gegenstand, bei denen auf Grund dieser Verfassungsbestimmung die Mitwirkung des Bundesrates ausgeschlossen ist. Daher kann der Bundesrat gegen diesen Gesetzesbeschluss des Nationalrates keinen Einspruch erheben.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 10. März 2010 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin, der Abgeordneten Petra Bayr, die Abgeordneten Lutz Weinzinger, Petra Bayr, Dr. Martin Bartenstein, Karl Öllinger, Ing. Robert Lugar, Dr. Christoph Matznetter, Marianne Hagenhofer und der Ausschussobmann Abgeordneter Dkfm. Dr. Günter Stummvoll.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (603 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2010 03 10

                                     Petra Bayr                                                          Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann