Vorblatt

Problem:

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (nunmehr Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend) hat im Jahr 2008 das Forschungsinstitut KMU Forschung Austria mit der Evaluierung der Bestimmungen zur Integrativen Berufsausbildung beauftragt. Diese Evaluierung liegt vor und wurde mit allen beteiligten Behörden und Institutionen – Sozialpartner, Lehrlingsstellen, Arbeitsmarktservice, Bundessozialamt, Schulbehörden – erörtert. Auf Grund der Ergebnisse der Evaluierung sowie der darauf aufbauend geführten Gespräche wären die Bestimmungen zur Integrativen Berufsausbildung zu modifizieren.

Das Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode sieht die gesetzliche Verankerung einer Interessenvertretung für Jugendliche in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen vor, die mit der geplanten Novelle gesetzlich geregelt werden soll.

Um den Entwicklungen zur Verbesserung von Bildungsmobilität in Europa Rechnung zu tragen, soll die Möglichkeit der Anrechnung von facheinschlägigen Ausbildungszeiten im Ausland auf die Lehrzeit von derzeit maximal vier Monaten pro Lehrjahr auf maximal sechs Monate pro Lehrjahr ausgedehnt werden.

Weiters soll aus administrativen Gründen das Erfordernis der Gegenseitigkeit bei den Regelungen zur Gleichhaltung von ausländischen Prüfungen und Ausbildungen mit der Lehrabschlussprüfung (§ 27a) sowie die Bestimmung des § 31 Abs. 4a, wonach der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verpflichtet ist, dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat die Gründe einer von seinem Gutachten (seiner Stellungnahme) abweichenden Entscheidung im Nachhinein bekanntzugeben, entfallen.

Ziel:

Mit dem geplanten Vorhaben werden folgende Ziele verfolgt:

             - administrative Vereinfachungen bei der Integrativen Berufsausbildung,

             - gesetzliche Klarstellung, dass Integrative Berufsausbildung mit reduziertem Tages- oder Wochenstundenaufwand erforderlichenfalls vereinbart werden kann,

             - Schaffung einer gesetzlichen Interessenvertretung für Jugendliche in einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung,

             - Ausdehnung der Möglichkeit, Ausbildungszeiten im Ausland auf die Lehrzeit anzurechnen von maximal vier auf maximal sechs Monate pro Lehrjahr,

             - Administrative Vereinfachung und Reduktion des Verwaltungsaufwandes durch Entfall des Erfordernisses der Gegenseitigkeit bei Gleichhaltungen sowie des § 31 Abs. 4a.

Inhalt/Problemlösung:

             - Änderung des § 8b,

             - neue Bestimmung § 30c,

             - Modifizierung sonstiger Bestimmungen.

Alternativen:

Zu den vorgeschlagenen neuen Bestimmungen zur Integrativen Berufsausbildung sowie zur Verbesserung der Bildungsmobilität gibt es für die angestrebten Ziele keine (wesentlich) anderen Regelungsmöglichkeiten. Die vorgeschlagenen Bestimmungen zum Vertrauensrat sehen einen aus den in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildeten Jugendlichen bestehenden Vertrauensrat mit ähnlichen Rechten und Pflichten eines Jugendvertrauensrates in einem Betrieb vor. Alternativ käme die Einrichtung eines „Ombudsmannes“ für die Jugendlichen in Frage.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

-Finanzielle Auswirkungen:

Mit den geplanten Vorhaben sind keine finanziellen Auswirkungen verbunden.

-Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

--Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die geplante Ausweitung der Anrechnung von ausländischen Ausbildungszeiten gemäß § 27c soll dazu führen, die Mobilität der zukünftigen Fachkräfte innerhalb Europas und somit deren Qualifikationen zu erhöhen.

--Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine neuen Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und/oder Unternehmen vorgesehen.

-Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

-Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Die geplante Adaptierung der Bestimmungen zur Integrativen Berufsausbildung soll dazu beitragen, diese für benachteiligte Jugendliche in den Jahren seit ihrer Einführung im Jahr 2003 sehr bewährte Ausbildungsform (laufend steigende Zahl an Jugendlichen) auf Grund der Erfahrungen in der Praxis weiter zu verbessern bzw. leichter handhabbar zu machen. Es sind daher positive Auswirkungen für die Eingliederung von benachteiligten Jugendlichen in das Berufsleben zu erwarten. Weiters soll durch die Einführung einer Interessenvertretung für Lehrlinge in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen die politische und gesellschaftliche Partizipation der jungen Menschen verstärkt werden.

-Geschlechterspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (nunmehr Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend) hat im Jahr 2008 das Forschungsinstitut KMU Forschung Austria mit der Evaluierung der Bestimmungen zur Integrativen Berufsausbildung beauftragt. Diese Evaluierung liegt vor und wurde mit allen beteiligten Behörden und Institutionen – Sozialpartner, Lehrlingsstellen, Arbeitsmarktservice, Bundessozialamt, Schulbehörden – erörtert. Auf Grund der Ergebnisse der Evaluierung sowie der darauf aufbauend geführten Gespräche sollen die Bestimmungen zur Integrativen Berufsausbildung modifiziert werden und damit weiters der Vereinbarung des Regierungsprogramms für die XXIV. Gesetzgebungsperiode, Integrative Berufsaubildung mit einer auf Grund gesundheitlicher Erfordernisse reduzierten täglichen oder wöchentlichen Normalausbildungszeit zu ermöglichen, Rechnung getragen werden.

Das Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode sieht die Einrichtung einer Interessenvertretung für Jugendliche in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen, vergleichbar dem Jugendvertrauensrat in Betrieben, vor. Mit der geplanten Novelle sollen Jugendliche in Ausbildungseinrichtungen gemäß (dem neuen) § 8c, § 30 und § 30b die Möglichkeit erhalten, zu ihrer Vertretung eine bzw. entsprechend der Zahl der an einem Standort Auszubildenden mehrere Personen aus dem Kreis der Auszubildenden zum Vertrauensrat zu wählen, da die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes nur für die betriebliche Ausbildung, nicht allerdings für überbetriebliche Einrichtungen gilt (§ 30c). Die neue Bestimmung soll dazu beitragen, das Demokratieverständins der Jugendlichen zu fördern.

Um den Entwicklungen zur Verbesserung von Bildungsmobilität in Europa Rechnung zu tragen, soll die in § 27c geregelte Möglichkeit der Anrechnung von facheinschlägigen Ausbildungszeiten im Ausland auf die Lehrzeit von derzeit maximal vier Monaten pro Lehrjahr auf maximal sechs Monate pro Lehrjahr ausgedehnt werden.

Die Regelungen zur Gleichhaltung von ausländischen Ausbildungen und Prüfungen mit der Lehrabschlussprüfung sehen vor, dass eine Gleichhaltung neben dem Erfordernis der Gleichwertigkeit von ausländischer Prüfung und Ausbildung nur dann beschieden werden kann, wenn der betreffende ausländische Staat die österreichische Prüfung ebenfalls anerkennt (Gegenseitigkeit, § 27a Abs. 2). Allerdings ist davon aber abzusehen, wenn die Erbringung dieses Nachweises unzumutbar ist (§ 27a Abs. 3). In der bisherigen Verwaltungspraxis hat sich herausgestellt, dass der Nachweis der Gegenseitigkeit durch die Antragsteller kaum gelingt und diese von der Behörde nur mit unverhältnismäßigem Aufwand festgestellt werden kann. Durch die Streichung dieses in der Praxis wenig relevanten Erfordernisses der Gegenseitigkeit käme es zu einer Verwaltungsvereinfachung.

Weiters soll die Bestimmung des § 31 Abs. 4a, wonach der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verpflichtet ist, dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat die Gründe einer von seinem Gutachten (seiner Stellungnahme) abweichenden Entscheidung im Nachhinein bekanntzugeben, aus administrativen Gründen entfallen.

Weiters sind Vereinfachungen und redaktionelle Anpassungen geplant.

Die neuen Bestimmungen sollen mit 1. Juni 2010 in Kraft treten.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf Grund der geplanten Bestimmungen ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für die öffentliche Hand.

Verwaltungslasten für Bürger/innen oder Unternehmen:

Es sind keine neuen Informationsverpflichtungen für Bürger/innen oder Unternehmen vorgesehen.

Kompetenzgrundlage:

Art. 10 Abs. 1 Z 8 (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie).

Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus BGBl. I Nr. 35/1999:

Dieses Gesetz unterliegt nicht der Vereinbarung zwischen Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, weil sich aus den neuen Bestimmungen keine finanziellen Auswirkungen/Belastungen für die Gebietskörperschaften ergeben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Besonderer Teil

Zu Z 1 bis 6 (§§ 2, 3 und 4)

Die geplanten Änderungen betreffen redaktionelle Anpassungen auf Grund geänderter gesetzlicher Bestimmungen.

Zu Z 11 und 15 (§ 8b Abs. 5 und 11)

Bisher bestand Unklarheit, ob ein Vermittlungsversuch des Arbeitsmarktservices auch im Fall eines Wechsels des Jugendlichen von einem regulären Lehrverhältnis in die integrative Berufsausbildung gemäß Abs. 11, d.h. bei unmittelbarer Fortsetzung der Ausbildung - in der Regel beim selben Lehrberechtigten -, Voraussetzung für die Begründung eines Lehr- bzw. Ausbildungsvertrages für die integrative Berufsausbildung ist. Mit dem neu in Abs. 5 eingefügten Satz soll auf Wunsch der mit der Integrativen Berufsausbildung beteiligten Behörden und Institutionen (insb. Lehrlingsstellen, Arbeitsmarktservice, Bundessozialamt) klargestellt werden, dass ein Vermittlungsversuch in einem solchen Fall nicht notwendig ist, weil bei unmittelbarer Fortsetzung der Ausbildung eine vorangegangene Vermittlung in ein reguläres Lehrverhältnis (dieses besteht bereits) nicht möglich ist.

Durch den dem Abs. 11 neu angefügten Satz soll für den Fall eines Wechsels hinsichtlich der Zuordnung von Personen zur Zielgruppe gemäß Abs. 4 Z 4 folgende Regelung getroffen werden: Die inhaltliche Voraussetzung (Annahme, dass die in Frage kommende Person aus ausschließlich in ihrer Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine reguläre Lehrstelle findet) soll dahingehend modifiziert werden, dass die betreffende Person die begonnene reguläre Lehrausbildung voraussichtlich nicht erfolgreich abschließen können wird. Als Nachweis muss eine Bestätigung der Berufsausbildungsassistenz vorliegen, d.h. die Absolvierung einer Berufsorientierungsmaßnahme oder eine nicht erfolgreiche Vermittlung in ein reguläres Lehrverhältnis sind nicht erforderlich. Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend beabsichtigt, die Möglichkeit des Wechsels zwischen den Ausbildungswegen in eine allfällige zukünftige Evaluierung der Integrativen Berufsausbildung miteinzubeziehen.

Zu Z 12 und 13 (§ 8b Abs. 6 und 8)

Im neuen § 8b Abs. 6 sind redaktionelle Änderungen vorgesehen. In Abs. 8 (dritter bis sechster Satz) ist vorgesehen, dass Behinderte gemäß Behinderteneinstellungsgesetz (Abs. 4 Z 4) bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe eine Reduktion der täglichen oder wöchentlichen Normalausbildungszeit vereinbaren können. Mit dieser geplanten Regelung soll die entsprechende Vereinbarung im Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode (S. 174) im Berufsausbildungsgesetz verankert werden. Um die Qualität bzw. Vollwertigkeit der Ausbildung zu gewährleisten, sieht der Entwurf vor, dass eine Vereinbarung über eine Wochen- bzw. Tageszeitreduktion nur dann zulässig ist, wenn Lehrverhältnisse mit verlängerter Lehrzeit (§ 8b Abs. 1) zumindest im aliquoten Verhältnis (z. B. Reduktion um ein Drittel bedeutet Mindestverlängerung um ein Drittel) verlängert werden und Ausbildungsverhältnisse, die die Vermittlung von Teilqualifikationen zum Inhalt haben (§ 8b Abs. 2), jedenfalls länger dauern als die aliquot erhöhte gesetzliche Mindestdauer von einem Jahr (z. B. Reduktion um ein Drittel bedeutet eine Mindestdauer von einem Jahr und vier Monaten). Die Reduktion von Teilqualifikationsausbildungen ist überdies nur bis zur Hälfte der regulären Ausbildungsdauer zulässig. Die Eintragung eines Lehr- oder Ausbildungsvertrages mit reduzierter Normalausbildungszeit soll weiters nur dann zulässig sein, wenn der Landes-Berufsausbildungsbeirat vorher Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen hat. Im Zusammenhang mit der erforderlichen Zustimmung der Berufsausbildungsassistenz ist gewährleitet, dass eine Reduktion der regulären Ausbildungszeit nur in gesundheitlich begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß erfolgt. Diese Regelungen bedingen keine zusätzliche Kosten für Unternehmen oder die öffentliche Hand. Allfällige auf die neuen Bestimmungen aufbauende Regelungen zu Lehrlingsentschädigung, Förderungen u.ä. obliegen den Kollektivvertragspartnern bzw. den dafür zuständigen Behörden und Gremien.

Zu Z 14 (§ 8b Abs. 10)

Die durch Ausbildungen gemäß Abs. 2 („Teilqualifikationen“) erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse sollen weiterhin durch eine Abschlussprüfung festgestellt werden. Der Ablauf der Abschlussprüfungen und die Gestaltung der jeweiligen Abschlusszeugnisse ist von den Lehrlingsstellen im Einvernehmen mit dem Landes-Berufsausbildungsbeirat entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereiches generell festzulegen. Der Landes-Berufsausbildungsbeirat ist jedenfalls immer dann zu befassen, wenn ein Prüfungsvorgang von bisheriger Prüfungspraxis abweicht. Weiters sollen die Abschlusszeugnisse hinkünftig die bei der Abschlussprüfung festgestellten Fertigkeiten und Kenntnisse dokumentieren.

Zu Z 16, 17 und 39 (§§ 8c, § 30b Abs. 1 und 2)

Die integrative Berufsausbildung in Form der überbetrieblichen Lehrausbildung soll aus Gründen besserer Übersichtlichkeit nunmehr in einem eigenen Paragraphen geregelt und diese Bestimmungen gleichzeitig an jene des § 30 (überbetriebliche Ausbildung in regulären Lehrverhältnissen; geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle BGBl. II Nr. 82/2008 ) angepasst werden. Dadurch soll ein einheitlicher gesetzlicher Rahmen für die überbetriebliche Lehrausbildung geschaffen werden.

Gemäß § 30b benötigen vom Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung (sofern diese den Bestimmungen des § 30 vergleichbare Qualitätsstandards enthalten) beauftragte Ausbildungseinrichtungen keine Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß § 30 Abs. 1. Aufgrund der geplanten Anpassung der Vorschriften für die überbetriebliche integrative Berufsausbildung an jene für die allgemeinen überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen soll auch der Anwendungsbereich des § 30b auf Ausbildungseinrichtungen gemäß § 8c erweitert werden.

Zu Z 18 und 19

Hier soll eine redaktionelle Anpassung an aktuelle Bestimmungen vorgenommen werden.

Zu Z 21 (§ 15a Abs. 8)

Im Zuge der Novelle zum Berufsausbildungsgesetz 2008 (BGBl. I Nr. 82/2008) wurde der neue § 15a geschaffen. § 15a Abs. 8 regelt, dass besondere Kündigungsschutzbestimmungen auf Grund arbeitsrechtlicher Normen auch für die außerordentliche Auflösung gelten. Der besondere Kündigungsschutz gemäß Behinderteneinstellungsgesetz ist auf Grund eines redaktionellen Versehens nicht enthalten und soll eingefügt werden.

Zu Z 28 (§ 24 Abs. 2)

Derzeit kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung festlegen, dass im Fall des Nichtbestehens der Lehrabschlussprüfung die Wiederholung nur auf die mit „nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände beschränkt wird (regelmäßiger Bestandteil der Prüfungsordnungen). Gemäß dem letzten Satz des Abs. 2 in der bisherigen Fassung ist eine solche Beschränkung allerdings nicht zulässig, wenn mehr als drei Gegenstände mit „nicht genügend“ bewertet wurden. Durch die neue Bestimmung sollen Jugendliche hinkünftig jedenfalls nur mehr die auf „nicht genügend“ bewerteten Gegenstände wiederholen müssen.

Zu Z 29 und 37

Hier erfolgt eine Anpassung an das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz.

Zu Z 30 und 31 (§§ 25 Abs. 5, 26 Abs. 5)

Hier soll aus redaktionellen Gründen die Möglichkeit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung „mit gutem Erfolg“ (§ 25 Abs. 5 lit. b) eingefügt werden.

Zu Z 33 und 34 (§ 27a)

Durch die Neufassung des § 27a Abs. 2 und die Streichung des bisherigen § 27a Abs. 3 soll bei den Verfahren zur Gleichhaltung von ausländischen Prüfungen mit Lehrabschlussprüfungen auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit verzichtet werden. In der bisherigen Verwaltungspraxis hat sich herausgestellt, dass der Nachweis der Gegenseitigkeit durch die Antragsteller kaum gelingt und diese von der Behörde nur mit unverhältnismäßigem Aufwand festgestellt werden kann. In der Regel wurde daher gemäß § 27 Abs. 3 lit. c davon abgesehen. Dadurch kann eine Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens erzielt werden.

Zu Z 35 (§ 27c)

Derzeit besteht die Möglichkeit, im Rahmen von internationalen Ausbildungsprogrammen (z. B. das Europäische Programm Lebenslanges Lernen) im Ausland absolvierte Ausbildungszeiten im Ausmaß von maximal vier Monaten pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen. Auf Grund der laufenden Verbesserungen bei der Durchlässigkeit von Ausbildungen innerhalb Europas (u.a. durch Einrichtung eines Europäischen Qualifikationsrahmens) ist bei facheinschlägig qualifizierenden Ausbildungen im Ausland eine Ausdehnung dieses Zeitraumes auf sechs Monate gerechtfertigt.

Abs. 1 soll die bisherige Regelung - maximale Anrechnung von vier Monaten pro Lehrjahr und Kumulierung mit anderen gemäß § 13 Abs. 3 bis maximal vier Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnenden Zeiten – für Ausbildungen im Ausland allgemeiner Art (z. B. zur Erlernung einer Fremdsprache) beinhalten.

Abs. 2 soll bei facheinschlägig qualifizierenden Ausbildungen im Ausland - bezogen auf den jeweiligen Lehrberuf - eine auf maximal sechs Monate pro Lehrjahr erweiterte Anrechnung ermöglichen, wobei in diesen Zeitraum gemäß § 13 Abs. 3 anzurechnende Zeit nicht einzubeziehen ist. Die Nicht-Kumulierung mit dem geplanten Abs. 1 sowie gemäß § 13 Abs. 3 anzurechnender Zeit ist sachlich gerechtfertigt, da es sich bei diesen Auslandsaufenthalten um Ausbildungszeit handelt (§ 13 Abs. 3 sowie der geplante Abs.1 haben demgegenüber die Anrechnung von nicht zum Zweck der Erlernung des betreffenden Lehrberufs verbrachter Zeit zum Inhalt).

Abs. 3 soll die Informationsverpflichtung des Lehrberechtigten gegenüber der Lehrlingsstelle eindeutiger regeln (bisher Verweis auf § 9 Abs. 9).

Zu Z 40 (§ 30c)

Das Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode (S. 25) sieht die gesetzliche Verankerung einer Interessenvertretung der Jugendlichen in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen, vergleichbar dem Jugendvertrauensrat in Betrieben, in Abstimmung mit den Sozialpartnern vor. Mit dem neuen § 30c soll dieses Vorhaben umgesetzt werden.

Abs. 1 legt die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Vertrauensrates allgemein fest und sieht eine Verordnungskompetenz des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Festlegung von Detailbestimmungen vor. Die Regelungen für die Zusammensetzung und die Funktionsperiode der Mitglieder des pro Standort einer Ausbildungseinrichtung zu wählenden Vertrauensrates befinden sich in Abs. 2. Der Abs. 3 enthält die generellen Bestimmungen zur Wahl, die näheren Bestimmungen zum Wahlvorgang sind einer Verordnungsregelung vorbehalten („Wahlordnung“).

Zu Z 10, 20, 23, 27, 36, 37, 41, 42 und 45 (§ 31)

Die Bestimmungen über den Bundes-Berufsausbildungsbeirat sollen dahingehend modifiziert werden, dass die Auflistung gemäß § 31 Abs. 2 lit. a bis d hinkünftig nicht mehr das Wort „Gutachten“, sondern die Möglichkeit zur Erstattung von Vorschlägen enthält, da es sich bei den zur Unterstützung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend notwendigen Vorarbeiten des Beirates um keine Gutachten im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts handelt. Korrelierend dazu soll in den § 8 Abs. 13 und 14, § 13 Abs. 1a, 2 lit. e und lit. k und Abs. 5, § 19 Abs. 4a, § 20 Abs. 7, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 2 und 4, § 31 Abs. 3 und § 31a Abs. 2, 3 und 7 das Wort „Gutachten“ durch das Wort „Stellungnahme“ ersetzt werden.

Weiters soll die Bestimmung des Abs. 4a entfallen. Dabei handelt es sich um die Verpflichtung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat die Gründe einer von seinem Gutachten (seiner Stellungnahme) abweichenden Entscheidung im Nachhinein bekanntzugeben. Diese Bestimmung stellt für die Verwaltungspraxis einen zusätzlichen Aufwand dar und kann auch aufgrund der jedenfalls gegebenen Einbindung des Beirats als Beratungsgremium des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend in alle relevanten Fragen zur Berufsausbildung entfallen.

Zu Z 7, 8, 9, 22, 24, 25, 26, 32, 42 und 43

Die Bezeichnungen des jeweils zuständigen Bundesministers sollen aktualisiert werden.

Zu Z 46

Die aufgezählten Übergangsbestimmungen in § 33 haben keinen Anwendungsbereich mehr und können daher entfallen.

Zu Z 47 und 48

§ 34 Abs. 3 soll aktualisiert werden, Abs. 5 hat aufgrund des Außerkrafttretens des Bäckereiarbeitergesetzes mit 1.7.1996 keinen Anwendungsbereich mehr und kann daher entfallen.