Vorblatt

Problem:

Die mindestsichernden Elemente in der Arbeitslosenversicherung sind derzeit auf das Arbeitslosengeld beschränkt. In der Notstandshilfe gibt es keinen Ergänzungsbetrag bei niedrigem Leistungsanspruch und bei der Anrechnung von Partnereinkommen wird kein Mindeststandard berücksichtigt.

Das Ausgleichszulagenrecht ist an die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B‑VG über eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung anzupassen.

Inhalt und Ziele:

Umsetzung des Regierungsprogramms im Zusammenhang mit der geplanten Einführung einer Bedarfsorientierten Mindestsicherung.

Alternativen:

Aufrechterhaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:

Siehe Finanzielle Erläuterungen.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die vorgeschlagenen Regelungen werden die Kaufkraft stärken und sich daher positiv auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort auswirken.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und Unternehmen vorgesehen.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben hat keine umweltbezogenen Auswirkungen und ist nicht klimarelevant.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Das Vorhaben wird die soziale Situation von Personen, die von länger dauernder Arbeitslosigkeit betroffen sind oder eine Ausgleichszulage beziehen, und deren Familien verbessern.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Da aufgrund der Einkommensverteilung Frauen niedrigere Einkommen als Männer haben und daher entsprechend niedrigere Notstandshilfeleistungen erhalten und dementsprechend von der Einkommensanrechnung bei der Notstandshilfe verstärkt betroffen sind, ist eine Verbesserung der finanziellen Situation von Frauen zu erwarten.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Der vorliegende Entwurf setzt die im Regierungsprogramm vorgesehene und mit den Bundesländern vereinbarte Verstärkung mindestsichernder Elemente in der Arbeitslosenversicherung durch entsprechende Anpassung der Regelungen der Notstandshilfe an die Bedarfsorientierte Mindestsicherung um. Dabei soll das bisher nur beim Arbeitslosengeld bestehende System des Ergänzungsbetrages bei niedrigen Versicherungsleistungen auf die Notstandshilfe ausgedehnt werden. Gleichzeitig soll bei der Anrechnung von Partnereinkommen auf die Notstandshilfe zumindest ein Einkommen in Höhe des für Ehepaare zustehenden Ausgleichzulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen. Damit werden ergänzend zum Ergänzungsbetrag beim Arbeitslosengeld weitere wesentliche Schritte zur Bekämpfung von Armut gesetzt. Daneben sind Klarstellungen zur Geltendmachung von Arbeitslosengeld sowie zum Krankenversicherungsanspruch für Personen, die wegen der Anrechnung eines Partnereinkommens keine Notstandshilfe erhalten, vorgesehen.

Weiters ist das Ausgleichszulagenrecht an die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Z 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B‑VG über eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung anzupassen.

Finanzielle Auswirkungen:

Eine Berechnung des Bundesrechenzentrums anhand der Bezieherdaten des Jahres 2008 hat für den Ergänzungsbetrag Nettomehrkosten von 60,1 Mio. € ergeben. Diesem Betrag sind die Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 7,65 Prozent und der Kostenersatz an die Gebietskrankenkassen für das Krankengeld hinzuzurechnen. Dadurch ergäbe sich für das Jahr 2008 ein Mehraufwand von 13,5 Prozent. Der Bruttomehraufwand läge somit bei 68,2 Mio. €.

Die Arbeitslosigkeit ist von 2008 auf 2009 um 26,1 Prozent angestiegen. Für das Jahr 2010 wird ein weiterer Anstieg um 13,1 Prozent erwartet. Diesen Anstieg berücksichtigend ergäbe sich für 2010 ein Gesamtjahresaufwand von brutto 97,3 Mio. €. Entsprechend dem Inkrafttreten würde davon ein Drittel im Jahr 2010 zum Tragen kommen.

Für die Anrechnung des Partnereinkommens erst ab Überschreitung des Haushaltseinkommens mit einem Betrag von 1.091,14 € wurde bei 10.000 in Frage kommenden Haushalten davon ausgegangen, dass sich die Einkommensanrechnung durchschnittlich um 5 € täglich vermindert. Unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Notstandshilfe-Bezugsdauer von 183 Tagen würden somit Nettomehrkosten von 9,15 Mio. € entstehen. Zuzüglich der Krankenversicherungsbeiträge von 7,1 % in Höhe von rund 686.000 € belaufen sich die Belastungen der Arbeitslosenversicherung für diese Maßnahme auf etwa 9,826 Mio €.

Für das Jahr 2010 ist unter Ansatz 1/20157 Post 7431 Kurzarbeitsbeihilfe ein Betrag von 196 Mio. € vorgesehen. Vor dem Hintergrund der absehbaren Inanspruchnahme der Kurzarbeitsbeihilfe im Jahr 2010, die nach den aktuellen vorsichtigen Prognosen den Betrag von 150 Mio. € nicht überschreiten wird, kann der Differenzbetrag - rd. 46 Mio. € - zur Bedeckung der mit der Novellierung verbundenen Mehraufwendungen herangezogen werden.

Die budgetäre Vorsorge für die Folgejahre erfolgt im Rahmen der Dotierung des Ansatzes 1/20157 Leistungen nach dem AlVG, wobei - abhängig von der Arbeitsmarktentwicklung - nach derzeitigem Auswertungsstand von einem Gesamtjahresrahmen von rd. 107 Mio. € auszugehen ist.

Zu den Änderungen im Ausgleichszulagenrecht ist aus finanzieller Sicht zu bemerken:

18 % des Richtsatzes von 783,99 € im Jahr 2010 (umgelegt auf fiktive 12 statt 14 Auszahlungen) sind 120,96 €. Von dieser Änderung werden rund 15 000 Kinder im Ausmaß von monatlich rund 11,35 € profitieren; das ergibt Mehrkosten ab dem Jahr 2011 von 2,04 Mio. € jährlich. Für das Jahr 2010 fallen Mehrkosten von 0,68 Mio. € an.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 (Sozialversicherungswesen).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des AlVG)

Zu den Z 1 und 10 (§ 17 Abs. 1 und § 46 Abs. 1 AlVG):

Die vorgeschlagene Änderung dient der Vereinfachung und Klarstellung. Die Arbeitslosfrühmeldung und die elektronische Antragstellung soll eine frühere und gezieltere Betreuung, Beratung und Intervention durch das Arbeitsmarktservice ermöglichen. Eine Auslegung der mit BGBl. I Nr. 5/2010 kundgemachten Regelung, die im Gegensatz zu diesen Zwecken Arbeitslosen nach einer Arbeitslosfrühmeldung eine Verlängerung der Phase ohne persönlichen Kontakt zum AMS ermöglicht, indem nach Ausschöpfung der zehntägigen Frist zur Antragstellung zusätzlich noch die zehntägige Frist zur persönlichen Antragstellung genützt werden kann und die Leistung trotzdem rückwirkend gewährt werden muss, soll ausgeschlossen sein. An den Möglichkeiten des AMS, die Frist zur persönlichen Vorsprache zu verlängern oder im Zuge der Antragstellung (vorerst) von einer persönlichen Vorsprache ganz abzusehen, soll sich nichts ändern. Die Beurteilung und Entscheidung, ob eine rasche persönliche Vorsprache erforderlich ist, soll jedoch ausschließlich dem AMS obliegen. Um das Arbeitsmarktservice in die Lage zu versetzen, bereits vor der persönlichen Vorsprache Vermittlungsschritte setzen zu können, muss das Arbeitsmarktservice bei elektronischer Antragstellung bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche die wichtigsten Angaben betreffend ausgeübten Beruf und Berufswunsch kennen.

Zu den Z 2 und 3 (§ 34 AlVG):

Die Verankerung eines Anspruches auf Krankenversicherung für Personen, die auf Grund der Anrechnung eines Partnereinkommens keine Notstandshilfe erhalten, abhängig von der Möglichkeit einer beitragsfreien Mitversicherung nach dem ASVG, hat zu unbeabsichtigten, sachlich nicht gerechtfertigten Folgen geführt.

Da ein eigenständiger Krankenversicherungsanspruch im Unterschied zur Mitversicherung die Anwendung der nach dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug wirksamen Schutzfrist ausschließt, werden durch die derzeitige Regelung Frauen, die keine beitragsfreie Mitversicherung nach dem ASVG in Anspruch nehmen können, hinsichtlich der Bezugsmöglichkeit von Wochengeld benachteiligt. Es ist daher erforderlich, klar zu stellen, dass der Anspruch auf Krankenversicherung einen auf Grund der Schutzfrist zustehenden Anspruch auf Wochengeld nicht beseitigt.

Hinsichtlich des Krankengeldes führt die bestehende Ausnahme von nach dem ASVG beitragsfrei Mitversicherten dazu, dass diese während der Schutzfrist noch einen Krankengeldanspruch haben, während alle anderen Personen, die keine beitragsfreie Mitversicherung nach dem ASVG in Anspruch nehmen können, auf Grund des Krankenversicherungsanspruches kein Krankengeld erhalten. Da das Krankengeld an sich einen Ersatz für ein entfallendes Einkommen aus der Erwerbstätigkeit oder aus der Arbeitslosenversicherung darstellt, war diese Folge der Ausnahmeregelung nicht beabsichtigt.

Die geltende Differenzierung abhängig davon, ob eine beitragsfreie Mitversicherung nach dem ASVG besteht, führt bei den betroffenen Arbeitslosen zu großer Verunsicherung und verursacht sowohl für das Arbeitsmarktservice als auch für die Krankenversicherungsträger einen hohen Verwaltungsaufwand. Durchschnittlich sind sowohl beim AMS als auch bei den Krankenversicherungsträgern jeweils mehrere Arbeitsstunden für die Abklärung des Versicherungsstatus erforderlich, welche durch die Neuregelung entfallen können. Daher kann Kostenneutralität angenommen werden.

Die bestehende Regelung steht auch in einem Spannungsverhältnis zum verfassungsrechtlich gebotenen Gleichheitssatz, da die Rechtsfolgen davon abhängen, ob eine beitragsfreie Mitversicherung nach dem ASVG in Betracht kommt oder sonstige sozialversicherungsrechtliche Regelungen (zB GSVG, BSVG, BKUVG) anzuwenden sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt besteht.

Zu den Z 4 bis 8 (§ 35 und § 36 Abs. 1 und 2 AlVG):

Im Zuge der Einführung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sollen die erforderlichen Anpassungen im Leistungsrecht der Arbeitslosenversicherung vorgenommen werden. Die bereits beim Arbeitslosengeld wirksamen Mindestsicherungselemente sollen auch auf die Notstandshilfe übertragen werden. Das Ausmaß der Notstandshilfe soll wie im Regierungsprogramm vorgesehen gesetzlich und nicht mehr in einer Verordnung festgelegt werden. Inhaltlich entspricht die Regelung bis auf die neu aufgenommenen mindestsichernden Elemente der bisher mit Verordnung festgelegten Höhe. Der bisher bestehende Spielraum für die Festsetzung der Notstandshilfe durch Verordnung in einer Höhe zwischen 75 % und 100 % des Arbeitslosengeldes wurde nie ausgeschöpft. Im Hinblick auf die wesentliche sozialpolitische Bedeutung der Höhe der Notstandshilfe und die im Zuge der Einführung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vereinbarte Gewährleistung mindestsichernder Elemente besteht keine Alternative zu einer gesetzlichen Festlegung. Im Hinblick darauf, dass der Ergänzungsbetrag im Unterschied zum gleich bleibenden Grundbetrag variieren kann, weil dessen Höhe vom Bestehen eines Anspruches auf Familienzuschläge und von der Anzahl der Familienzuschläge abhängt, ist eine getrennte gesetzliche Anordnung für diese beiden Bestandteile der Leistung zur Vollziehbarkeit der Regelung erforderlich.

Zu Z 9 (§ 36 Abs. 3 lit. B lit. a AlVG):

Bei der Anrechnung von Partnereinkommen auf die Notstandshilfe soll zumindest ein Einkommen in Höhe des für Ehepaare zustehenden Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen. Kinder sind durch entsprechende Zuschläge zu berücksichtigen.

Zu Z 11 (§ 79 Abs. 106 und 107 AlVG):

Die vorgeschlagene Klarstellung des Anspruchsbeginns soll gleichzeitig mit der mit Neuregelung der Geltendmachung mit 1. Juli 2010 in Kraft treten. Eine rückwirkende Inkraftsetzung der Änderungen beim Krankenversicherungsanspruch mit 1. August 2009 ist nicht möglich, da eine Rückabwicklung, soweit diese mit nachträglichen nachteiligen Eingriffen in rechtmäßig zustehende Ansprüche verbunden wäre, verfassungswidrig und im übrigen praktisch nicht durchführbar wäre.

Die Änderungen betreffend Begleitmaßnahmen zur Umsetzung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sollen mit 1. September 2010 in Kraft treten.

Zu Art. 2 (Änderung des ÜHG):

Im Überbrückungshilfengesetz fehlt bisher planwidrig die Verweisung auf den Krankenversicherungsanspruch gemäß § 34 AlVG. Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der diesbezüglich erforderlichen Anpassung und bewirken keine inhaltliche Änderung.

Zu den Art. 3 bis 5 (Änderungen des ASVG, GSVG und BSVG)

Zur Anpassung des Ausgleichszulagenrechts an die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Z 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B‑VG über eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist der Erhöhungsbetrag für Kinder nach § 293 Abs. 1 zweiter Satz ASVG und Parallelrecht mit 1. September 2010 auf 120,96 € anzuheben, und zwar abzüglich des Kinderzuschusses aus der Pensionsversicherung.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Beginn des Bezuges

Beginn des Bezuges

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

           1. ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn

           1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

                a) der Anspruch auf Arbeitslosengeld spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit, nach einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag am ersten darauf folgenden Werktag, geltend gemacht wird, oder

 

               b) die Arbeitslosmeldung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unverzüglich nach der Kenntnis der Kündigung oder sonstigen Auflösung oder Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses oder von der Beendigung der Beschäftigung einlangt und der Anspruch auf Arbeitslosengeld binnen 10 Tagen nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit geltend gemacht wird, oder

 

                c) die Arbeitslosmeldung über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vor Eintritt der Arbeitslosigkeit einlangt und der Anspruch auf Arbeitslosengeld binnen 10 Tagen nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit geltend gemacht wird,

 

           2. ab dem Einlangen der (nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgten) Arbeitslosmeldung über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld binnen 10 Tagen nach dem Einlangen der Arbeitslosmeldung geltend gemacht wird, oder

           2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

           3. in den übrigen Fällen ab dem Tag der Geltendmachung.

 

(2) bis (4) … .

(2) bis (4) … .

Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch

Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch

§ 34. (1) Wer ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat, hat für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe. Auf den Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung sind insbesondere § 7, mit Ausnahme des Abs. 1 Z 2 und 3, sowie die §§ 8 bis 13, 16, 17, 22, 24, 46, 47, 49 und 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes der Pensionsversicherungsanspruch tritt. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für den Fortbezug von Notstandshilfe gemäß § 37 erfüllt sind, sind Zeiträume mit Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung Zeiträumen des Bezuges von Notstandshilfe gleich zu stellen. Die Kranken- und Pensionsversicherung ist jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren.

§ 34. (1) Wer ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat, hat für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe. Auf den Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung sind insbesondere § 7, mit Ausnahme des Abs. 1 Z 2 und 3, sowie die §§ 8 bis 13, 16, 17, 22, 24, 46, 47, 49 und 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes der Anspruch auf Krankenversicherung und der Anspruch auf Pensionsversicherung tritt. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für den Fortbezug von Notstandshilfe gemäß § 37 erfüllt sind, sind Zeiträume mit Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung Zeiträumen des Bezuges von Notstandshilfe gleich zu stellen. Die Kranken- und Pensionsversicherung ist jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren.

(2) Der Anspruch auf Krankenversicherung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Personen, für die

(2) Der Anspruch weiblicher Versicherter auf Wochengeld gemäß § 162 ASVG auf Grund der nach dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug geltenden Schutzfrist gemäß § 122 Abs. 2 und 3 ASVG wird durch den Anspruch auf Krankenversicherung gemäß Abs. 1 nicht beseitigt.

           1. gemäß § 123 ASVG ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht und

 

           2. gemäß § 51d Abs. 3 ASVG kein Zusatzbeitrag einzuheben ist.

 

Dauer und Ausmaß

Dauer

§ 35. (1) Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.

§ 35. Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.

(2) Wurde die Notstandshilfe im Jahr 1992 für die Dauer von 39 Wochen zuerkannt und liegt das Höchstausmaß im Jahr 1993, so verlängert sich die Dauer ohne Antrag auf 52 Wochen.

 

 

Ausmaß

§ 36. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erlässt nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer Richtlinien über das Ausmaß der Notstandshilfe. In diesen Richtlinien kann das Ausmaß insbesondere nach Familienstand, Sorgepflichten, Alter des Arbeitslosen und Dauer der Arbeitslosigkeit abgestuft werden. Die Notstandshilfe darf jedoch mit keinem höheren Betrag als dem des Arbeitslosengeldes festgesetzt werden und unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 nicht unter 75 vH des Arbeitslosengeldes sinken.

§ 36. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe::

 

           1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;

 

           2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden darf;

 

zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird..

(2) In den nach Abs. 1 zu erlassenden Richtlinien sind auch die näheren Voraussetzungen im Sinne des § 33 Abs. 3 festzulegen, unter denen Notlage als gegeben anzusehen ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u.a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u.a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.

(3) Im einzelnen ist bei Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:

(3) Im einzelnen ist bei Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:

          A. …

          A. …

          B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:

          B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:

           a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann.

           a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

          b) bis d) …

          b) bis d) …

(4) bis (8) …

(4) bis (8) …

Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2) bis (7) …

(2) bis (7) …

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 79. (1) bis (105) …

§ 79. (1) bis (105) …

 

(106) § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.

 

(107) § 34, § 35, § 36 Abs. 1, 2 und 3 lit. B lit. a sowie § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Überbrückungshilfengesetzes

§ 1. (1) und (2) … .

§ 1. (1) und (2) … .

(3) Wären bei arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung die Voraussetzungen für den Anspruch auf Übergangsgeld gemäß § 39a AlVG oder den Pensionsversicherungsanspruch gemäß § 34 AlVG erfüllt, so ist an Stelle des Übergangsgeldes eine besondere Überbrückungshilfe und an Stelle des Pensionsversicherungsanspruches gemäß § 34 AlVG ein besonderer Pensionsversicherungsanspruch zu gewähren. Soweit die Regelungen für das Übergangsgeld dem Arbeitslosengeld entsprechen, sind auf die besondere Überbrückungshilfe die Regelungen dieses Bundesgesetzes für die Überbrückungshilfe anzuwenden. Soweit die Regelungen für das Übergangsgeld von den Regelungen für das Arbeitslosengeld abweichen, zB hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen und der Leistungshöhe des Grundbetrages, sind auf die besondere Überbrückungshilfe die Regelungen für das Übergangsgeld anzuwenden.

(3) Wären bei arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung die Voraussetzungen für den Anspruch auf Übergangsgeld gemäß § 39a AlVG oder den Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch gemäß § 34 AlVG erfüllt, so ist an Stelle des Übergangsgeldes gemäß § 39a AlVG eine besondere Überbrückungshilfe und an Stelle des Kranken- und Pensionsversicherungsanspruches gemäß § 34 AlVG ein besonderer Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch zu gewähren. Soweit die Regelungen für das Übergangsgeld dem Arbeitslosengeld entsprechen, sind auf die besondere Überbrückungshilfe die Regelungen dieses Bundesgesetzes für die Überbrückungshilfe anzuwenden. Soweit die Regelungen für das Übergangsgeld von den Regelungen für das Arbeitslosengeld abweichen, zB hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen und der Leistungshöhe des Grundbetrages, sind auf die besondere Überbrückungshilfe die Regelungen für das Übergangsgeld anzuwenden.

§ 2. (1) Auf die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe sowie die besondere Überbrückungshilfe und den besonderen Pensionsversicherungsanspruch ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, das AlVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 6, 45, 71 Abs. 1, 74, 75, 77 und 78 anzuwenden, wobei die Überbrückungshilfe dem Arbeitslosengeld und die erweiterte Überbrückungshilfe der Notstandshilfe sowie die besondere Überbrückungshilfe dem Übergangsgeld und der besondere Pensionsversicherungsanspruch dem Pensionsversicherungsanspruch gemäß § 34 AlVG entspricht.

§ 2. (1) Auf die Überbrückungshilfe, die erweiterte Überbrückungshilfe, die besondere Überbrückungshilfe sowie den besonderen Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, das AlVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 6, 45, 71 Abs. 1, 74, 75, 77 und 78 anzuwenden, wobei die Überbrückungshilfe dem Arbeitslosengeld, die erweiterte Überbrückungshilfe der Notstandshilfe, die besondere Überbrückungshilfe dem Übergangsgeld und der besondere Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch dem Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch gemäß § 34 AlVG entspricht.

(2) und (3) … .

(2) und (3) … .

§ 7. Der Aufwand für die Leistungen nach diesem Bundesgesetz einschließlich der Krankenversicherungsbeiträge sowie der Pensionsversicherungsbeiträge für den besonderen Pensionsversicherungsanspruch ist vom Bund zu tragen. Die im § 6 Z 1 angeführten Fonds, Stiftungen und Anstalten haben dem Bund die für ihre ehemaligen Bediensteten nach diesem Bundesgesetz entstandenen Kosten zu ersetzen.

§ 7. Der Aufwand für die Leistungen nach diesem Bundesgesetz einschließlich der Versicherungsbeiträge für den besonderen Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch ist vom Bund zu tragen. Die im § 6 Z 1 angeführten Fonds, Stiftungen und Anstalten haben dem Bund die für ihre ehemaligen Bediensteten nach diesem Bundesgesetz entstandenen Kosten zu ersetzen.

§ 12. (1) bis (3) … .

§ 12. (1) bis (3) … .

 

(4) § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

§ 292. (1) bis (3) unverändert.

§ 292. (1) bis (3) unverändert.

(4) Bei Anwendung der Abs. 1 bis 3 haben außer Betracht zu bleiben:

(4) Bei Anwendung der Abs. 1 bis 3 haben außer Betracht zu bleiben:

                a) und b) unverändert.

                a) und b) unverändert.

                c) die Kinderzuschüsse sowie die Renten(Pensions)sonderzahlungen aus der Sozialversicherung;

                c) die Kinderzuschüsse sowie die Renten(Pensions)sonderzahlungen aus der Sozialversicherung, die Kinderzuschüsse aus der Pensionsversicherung jedoch nur dann, wenn sich der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 zweiter Satz nicht erhöht, oder für jedes Kind, für das eine solche Richtsatzerhöhung gebührt, nur in der Höhe des 29,07 € übersteigenden Betrages;“

               d) bis p) unverändert.

               d) bis p) unverändert.

(5) bis (14) unverändert.

(5) bis (14) unverändert.

§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

                a) bis c) unverändert.

                a) bis c) unverändert.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 82,16 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) bis (5) unverändert.

(2) bis (5) unverändert.

 

Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010

 

§ 651. Die §§ 292 Abs. 4 lit. c und 293 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

§ 149. (1) bis (3) unverändert.

§ 149. (1) bis (3) unverändert.

(4) Bei Anwendung der Abs. 1 bis 3 haben außer Betracht zu bleiben:

(4) Bei Anwendung der Abs. 1 bis 3 haben außer Betracht zu bleiben:

                a) und b) unverändert.

                a) und b) unverändert.

                c) die Kinderzuschüsse sowie die Renten(Pensions)sonderzahlungen aus der Sozialversicherung;

                c) die Kinderzuschüsse sowie die Renten(Pensions)sonderzahlungen aus der Sozialversicherung, die Kinderzuschüsse aus der Pensionsversicherung jedoch nur dann, wenn sich der Richtsatz nach § 150 Abs. 1 zweiter Satz nicht erhöht, oder für jedes Kind, für das eine solche Richtsatzerhöhung gebührt, nur in der Höhe des 29,07 € übersteigenden Betrages;“

               d) bis p) unverändert.

               d) bis p) unverändert.

(5) bis (13) unverändert.

(5) bis (13) unverändert.

§ 150. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

§ 150. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

                a) bis c) unverändert.

                a) bis c) unverändert.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 82,16 € für jedes Kind (§ 128), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € für jedes Kind (§ 128), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) bis (5) unverändert.

(2) bis (5) unverändert.

 

Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010

 

§ 332. Die §§ 149 Abs. 4 lit. c und 150 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

Artikel 5

Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes

§ 140. (1) bis (3) unverändert.

§ 140. (1) bis (3) unverändert.

(4) Bei Anwendung der Abs. 1 bis 3 haben außer Betracht zu bleiben:

(4) Bei Anwendung der Abs. 1 bis 3 haben außer Betracht zu bleiben:

                a) und b) unverändert.

                a) und b) unverändert.

                c) die Kinderzuschüsse sowie die Renten(Pensions)sonderzahlungen aus der Sozialversicherung;

                c) die Kinderzuschüsse sowie die Renten(Pensions)sonderzahlungen aus der Sozialversicherung, die Kinderzuschüsse aus der Pensionsversicherung jedoch nur dann, wenn sich der Richtsatz nach § 141 Abs. 1 zweiter Satz nicht erhöht, oder für jedes Kind, für das eine solche Richtsatzerhöhung gebührt, nur in der Höhe des 29,07 € übersteigenden Betrages;“

               d) bis p) unverändert.

               d) bis p) unverändert.

(5) bis (13) unverändert.

(5) bis (13) unverändert.

§ 141. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

§ 141. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

                a) bis c) unverändert.

                a) bis c) unverändert.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 82,16 € für jedes Kind (§ 119), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € für jedes Kind (§ 119), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) bis (5) unverändert.

(2) bis (5) unverändert.

 

Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010

 

§ 323. Die §§ 140 Abs. 4 lit. c und 141 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.