Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des ABGB

Darleihen.

Darlehensvertrag

§ 983. Wenn jemanden verbrauchbare Sachen unter der Bedingung übergeben werden, daß er zwar willkürlich darüber verfügen könne, aber nach einer gewissen Zeit eben so viel von derselben Gattung und Güte zurück geben soll; so entsteht ein Darleihensvertrag. Er ist mit dem, obgleich ebenfalls verbindlichen Vertrage (§ 936), ein Darleihen künftig zu geben, nicht zu verwechseln.

§ 983. Im Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer vertretbare Sachen mit der Bestimmung zu übergeben, dass der Darlehensnehmer über die Sachen nach seinem Belieben verfügen kann. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, dem Darlehensgeber spätestens nach Vertragsende ebenso viele Sachen derselben Gattung und Güte zurückzugeben.

Arten desselben.

Arten des Darlehensvertrags

§ 984. Ein Darleihen wird entweder in Geld oder in anderen verbrauchbaren Sachen, und zwar ohne, oder gegen Zinsen gegeben. Im letzteren Fall nennt man es auch einen Zinsenvertrag.

§ 984. (1) Gegenstand eines Darlehensvertrags können Geld oder andere vertretbare Sachen sein. Ein Darlehen kann entweder unentgeltlich oder gegen Entgelt gewährt werden. Wenn die Parteien nichts über ein Entgelt vereinbaren, gilt der Darlehensvertrag im Zweifel als entgeltlich.

 

(2) Ein unentgeltlicher Darlehensvertrag ohne Übergabe der Sachen ist nur wirksam, wenn der Darlehensgeber seine Vertragserklärung schriftlich abgibt.

Gelddarleihen.

Steigerung und Minderung des Werts

§ 985. Ein Gelddarleihen kann klingende Münze, oder Papiergeld, oder öffentliche Schuldscheine (Obligationen) zum Gegenstande haben.

§ 985. Der Darlehensnehmer hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, bei der Rückgabe der Sachen einen in der Zwischenzeit eingetretenen Wertverlust nicht auszugleichen. Gleichermaßen kann er sich auch nicht auf eine Wertsteigerung zur Minderung seiner Rückgabepflicht berufen.

a) in klingender Münze, oder Papiergeld;

Dauer und Auflösung des Darlehensvertrags

§ 986. In wie fern ein Darleihen in klingender Münze überhaupt geschlossen werden könne, und in welcher Währung (Valuta) ein solches Darleihen, oder ein Darleihen in Papiergeld zurück zu zahlen sey, bestimmen die darüber bestehenden besondern Vorschriften.

§ 986. (1) Der Darlehensvertrag kann auf eine im Voraus bestimmte oder auf unbestimmte Zeit geschlossen werden.

 

(2) Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Darlehensvertrag kann von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.

 

(3) Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Darlehensvertrag endet durch Zeitablauf.

 

Außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrags

§ 987. Wenn ein Darleiher sich die Zahlung in der besonderen, von ihm gegebenen, Münz-Sorte bedungen hat; so muß die Zahlung in eben dieser Münz-Sorte geleistet werden.

§ 987. Jeder Vertragsteil kann den Darlehensvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Aufrechterhaltung des Vertrags aus wichtigen Gründen unzumutbar ist.

 

Kreditvertrag

§ 988. Gesetzliche Münzveränderungen ohne Veränderung des inneren Gehaltes gehen auf Rechnung des Darleihers. Er empfängt die Zahlung in der bestimmten, gegebenen Münz-Sorte, z. B. von 1000 Stücken kaiserlicher Ducaten, oder 3000 Zwanzig-Kreuzer Stücken ohne Rücksicht, ob deren äußerer Werth in der Zwischenzeit erhöht oder vermindert worden ist. Wird aber der innere Werth geändert; so ist die Zahlung im Verhältniß zu dem inneren Werthe, den die gegebene Münz-Sorte zur Zeit des Darleihens hatte, zu leisten.

§ 988. Der entgeltliche Darlehensvertrag über Geld heißt Kreditvertrag; dazu zählt auch ein Vertrag, mit dem ein Geldbetrag zum Abruf zur Verfügung gestellt wird. Die Parteien dieses Vertrags heißen Kreditgeber und Kreditnehmer. Das Entgelt besteht in der Regel in den vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen; für diese gilt § 1000 Abs. 1.

 

Befristung und Ende des Kreditvertrags

§ 989. Sind zur Zeit der Rückzahlung dergleichen Münz-Sorten im Staate nicht im Umlaufe; so muß der Schuldner den Gläubiger mit zunächst ähnlichen Geldstücken in solcher Zahl und Art befriedigen, daß derselbe den zu Zeit des Darleihens bestandenen innern Werth dessen, was er gegeben hat, erhalte.

§ 989. (1) Beim Kreditvertrag kann sich eine bestimmte Vertragsdauer nicht bloß aus der datumsmäßigen Festlegung eines Endtermins ergeben, sondern auch aus den Vereinbarungen über den Kreditbetrag sowie über die Art der Rückzahlung des Kredits und die zu leistenden Zinsen.

 

(2) Nach Ende des Kreditvertrags hat der Kreditnehmer den Kreditbetrag samt den noch zu leistenden Zinsen zurückzuzahlen.

b) in Schuldscheinen;

Unwirksame Vereinbarungen über das Kündigungsrecht des Kreditgebers

§ 990. In öffentlichen Schuldscheinen können Darleihen in der Art gültig geschlossen werden, daß die Tilgung der Schuld entweder mit einem durchaus gleichen öffentlichen Schuldscheine, wie der dargeliehene war, geleistet, oder der Betrag nach dem Werthe, welchen der Schuldschein zur Zeit des Darleihens hatte, zurückgezahlt werde.

§ 990. Vereinbarungen, durch die dem Kreditgeber ein nicht an sachlich gerechtfertigte Gründe geknüpftes Recht zur vorzeitigen Kündigung eines auf bestimmte Zeit geschlossenen und seinerseits schon erfüllten Kreditvertrags eingeräumt wird, sind nicht wirksam.

 

Verweigerung der Kreditauszahlung

§ 891. (Anm.: richtig: § 991.) Wenn statt Geldes ein Privat-Schuldschein oder Waaren gegeben worden sind; so ist der Schuldner nur verbunden, entweder den Schuldschein oder die empfangenen Waaren unbeschädigt zurück zu stellen, oder dem Gläubiger den von diesem zu erweisenden Schaden zu ersetzen.

§ 991. Der Kreditgeber kann die Auszahlung des Kreditbetrags verweigern, wenn sich nach Vertragsabschluss Umstände ergeben, die eine Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers oder eine Entwertung bedungener Sicherheiten in einem solchen Ausmaß erweisen, dass die Rückzahlung des Kredits oder die Entrichtung der Zinsen selbst bei Verwertung der Sicherheiten gefährdet sind.

c) Darleihen in anderen verbrauchbaren Gegenständen.

aufgehoben

§ 992. Bey Darleihen, die nicht über Geld, sondern über andere verbrauchbare Gegenstände geschlossen werden, macht es, dafern nur die Zurückstellung in der nähmlichen Gattung, Güte und Menge bedungen worden, keinen Unterschied, wenn sie in der Zwischenzeit am Werthe gestiegen oder gefallen.

aufgehoben

§ 999. Zinsen von Gelddarleihen sind in der nähmlichen Währung (Valuta), wie das Capital selbst, zu entrichten.

aufgehoben

 

Zinsen und Zinseszinsen

§ 1000. (1) An Zinsen, die ohne Bestimmung der Höhe vereinbart worden sind oder aus dem Gesetz gebühren, sind, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, vier vom Hundert auf ein Jahr zu entrichten.

unverändert

(2) Der Gläubiger einer Geldforderung kann Zinsen von Zinsen verlangen, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben. Sonst kann er, sofern fällige Zinsen eingeklagt werden, Zinseszinsen vom Tag der Streitanhängigkeit an fordern. Wurde über die Höhe der Zinseszinsen keine Vereinbarung getroffen, so sind ebenfalls vier vom Hundert auf ein Jahr zu entrichten.

unverändert

(3) Haben die Parteien über die Frist zur Zahlung der Zinsen keine Vereinbarung getroffen, so sind diese bei der Zurückzahlung des Kapitals oder, sofern der Vertrag auf mehrere Jahre abgeschlossen worden ist, jährlich zu zahlen.

unverändert

Form des Schuldscheines.

aufgehoben

§ 1001. Damit ein Schuldschein über einen Darleihensvertrag einen vollständigen Beweis mache, müssen darin der eigentliche Darleiher oder Gläubiger sowohl, als der eigentliche Anleiher oder Schuldner; der Gegenstand und Betrag des Darleihens; und, wenn es in Geld gegeben wird, die Gattung desselben, wie auch alle auf die Zahlung der Hauptschuld sowohl, als auf die etwa zu entrichtenden Zinsen sich beziehende Bedingungen deutlich bestimmt werden. Die äußere, zur Beweiskraft nöthige Form einer Schuldurkunde setzt die Gerichtsordnung fest.

aufgehoben

Artikel 3

Änderung des Konsumentenschutzgesetzes

Vorzeitige Rückzahlung

aufgehoben

§ 12a. (1) Der Verbraucher ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vorzeitig zu erfüllen. In diesem Fall hat er Anspruch auf Ermäßigung der Kreditkosten um jenen Betrag an Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten, der bei kontokorrentmäßiger Abrechnung des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht anfällt. Die Vereinbarung oder Verrechnung darüber hinausgehender Entgelte ist nicht zulässig.

aufgehoben

(2) Abs. 1 gilt nicht für

 

           1. Kredite,

 

                a) die zur Schaffung oder Sanierung von Gebäuden bestimmt sind und eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren haben oder

 

               b) die durch eine Hypothek gesichert sind oder

 

                c) die 25 000 Euro übersteigen, und

 

           2. Leasingverträge, die nicht den Übergang des Eigentums am Leasinggegenstand auf den Leasingnehmer vorsehen.

 

§ 13a. (1) …

§ 13a. (1) unverändert

           1. bis 2. …

           1. bis 2. unverändert

           3. des Schutzes bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (§ 5a) im Sinn der §§ 5c bis 5i und 31a sowie der Bestimmungen des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 62/2004 und

           3. des Schutzes bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (§ 5a) im Sinn der §§ 5c bis 5i und 31a sowie der Bestimmungen des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 62/2004,

           4. der Gewährleistung und der Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher Sachen im Sinne der §§ 8 bis 9b sowie der §§ 922 bis 924, 928, 932 und 933 ABGB

           4. der Gewährleistung und der Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher Sachen im Sinne der §§ 8 bis 9b sowie der §§ 922 bis 924, 928, 932 und 933 ABGB und

 

           5. des Schutzes bei Verbraucherkreditverträgen und anderen Formen der Kreditierung im Sinn der Richtlinie 2008/48/EG

insoweit unbeachtlich, als das gewählte Recht für den Verbraucher nachteiliger ist als das Recht, das ohne die Rechtswahl maßgebend wäre. Dies gilt nur, wenn ohne die Rechtswahl das Recht eines Staates anzuwenden wäre, der Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist.

unverändert

(2) § 6 KSchG und die §§ 864a und 879 Abs. 3 ABGB sind zum Schutz des Verbrauchers ohne Rücksicht darauf anzuwenden, welchem Recht der Vertrag unterliegt, wenn dieser im Zusammenhang mit einer in Österreich entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Personen zustande gekommen ist.

(2) § 6 und die §§ 864a und 879 Abs. 3 ABGB sind zum Schutz des Verbrauchers ohne Rücksicht darauf anzuwenden, welchem Recht der Vertrag unterliegt, wenn dieser im Zusammenhang mit einer in Österreich entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Personen zustande gekommen ist.

Abzahlungsgeschäfte

aufgehoben

§ 16. (1) Die §§ 18 bis 25 gelten für Abzahlungsgeschäfte, bei denen

aufgehoben

           1. der Barzahlungspreis 25 000 Euro nicht übersteigt oder bei der Vertragsschließung nicht feststeht, daß er 25 000 Euro übersteigen wird, und

 

           2. nach der Erbringung der Leistung des Unternehmers - abgesehen von einer Anzahlung - mindestens zwei Teilzahlungen zu entrichten sind.

 

(2) Ein Abzahlungsgeschäft im Sinn dieser Bestimmungen ist ein Kaufvertrag über eine bewegliche körperliche Sache, auf Grund dessen der Unternehmer die Sache vor vollständiger Bezahlung dem Verbraucher zu übergeben und dieser das Entgelt in Teilzahlungen zu entrichten hat.

 

(3) Als Barzahlungspreis im Sinn dieser Bestimmungen gilt das Entgelt, das bei sofortiger Barzahlung zu entrichten wäre, als Gesamtentgelt der Barzahlungspreis samt allen Zinsen und sonstigen Zuschlägen.

 

Gleichgestellte Geschäfte

 

§ 17. Die §§ 18 bis 25 gelten unter den im § 16 genannten Voraussetzungen sinngemäß auch für andere Rechtsgeschäfte als Kaufverträge, wenn die Beteiligten damit den gleichen wirtschaftlichen Zweck verfolgen wie bei einem Abzahlungsgeschäft.

aufgehoben

§ 18. Wird der gleiche wirtschaftliche Zweck dadurch verfolgt, daß ein Dritter die Mittel für das Entgelt zur Verfügung stellt (Geldgeber), und hat der Verbraucher den dem Geldgeber geschuldeten Betrag in Teilbeträgen zu zahlen, so gilt der § 17 auch für das Verhältnis des Verbrauchers zum Geldgeber, wenn die Verträge mit dem Unternehmer und dem Geldgeber für diese eine wirtschaftliche Einheit bilden; eine solche ist anzunehmen, wenn der Geldgeber und der Unternehmer im Rahmen dieses Vorganges zueinander in eine Rechtsbeziehung treten oder wenn sie miteinander wegen derartiger Finanzierungen in ständiger Geschäftsverbindung stehen. In diesem Fall kann der Verbraucher die Befriedigung des Geldgebers auch verweigern, soweit ihm Einwendungen aus seinem Rechtsverhältnis zum Unternehmer gegen diesen zustehen.

aufgehoben

§ 19. Wird bei einem Kaufvertrag, der weder ein Abzahlungsgeschäft ist noch unter den § 18 fällt, der gleiche wirtschaftliche Zweck dadurch verfolgt, daß der Unternehmer in wirtschaftlicher Einheit mit dem Vertrag den Verbraucher veranlaßt, zur Zahlung des Entgelts ein in Teilbeträgen zurückzuzahlendes Darlehen aufzunehmen, und bei der Vorbereitung der Darlehensaufnahme mitwirkt, so sind die §§ 18 bis 25 auf das Verhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher sinngemäß mit folgenden Besonderheiten anzuwenden:

aufgehoben

           1. Soweit dabei der Inhalt des Darlehensvertrags maßgebend ist, kann sich der Verbraucher auf eine Abweichung des tatsächlich geschlossenen von dem in Aussicht genommenen Darlehensvertrag nicht berufen.

 

           3. Hat der Verbraucher dem Darlehensgeber Zahlungen zu leisten, zu denen er nicht verpflichtet wäre, wenn der Darlehensvertrag ein Rechtsgeschäft nach § 18 wäre, so hat der Unternehmer den Verbraucher von der Pflicht zur Zahlung dieser Beträge an den Geldgeber zu befreien beziehungsweise dem Verbraucher bereits gezahlte Beträge zu vergüten.

 

Anzahlung

aufgehoben

§ 20. (1) Der Verbraucher hat einen Teil des Barzahlungspreises spätestens bei der Übergabe der Sache anzuzahlen; die Anzahlung muß mindestens zehn vom Hundert des Barzahlungspreises oder, wenn dieser 220 Euro übersteigt, mindestens zwanzig vom Hundert des Barzahlungspreises betragen. Wird als Anzahlung eine bewegliche körperliche Sache gegeben, so ist ihr gemeiner Wert anzurechnen. In den Fällen der §§ 18 und 19 kann der Verbraucher die Anzahlung entweder dem Unternehmer oder dem Geldgeber leisten.

aufgehoben

(2) Übergibt der Unternehmer dem Verbraucher die Sache, ohne die Mindestanzahlung (Abs. 1) erhalten zu haben, so hat er keinen Anspruch auf den der nicht geleisteten Anzahlung entsprechenden Teil des Kaufpreises.

 

Laufzeit

aufgehoben

§ 21. Der Verbraucher hat die aushaftenden Teilzahlungsforderungen längstens binnen fünf Jahren seit der Übergabe der Sache zu tilgen. Ist eine längere Tilgungsfrist als fünf Jahre vereinbart worden, so hat der Unternehmer keinen Anspruch auf den Teil der Zinsen und sonstigen Zuschläge, der bei ihrer gleichmäßigen Aufteilung auf die gesamte Tilgungsfrist nach dem Ablauf von fünf Jahren zu zahlen wäre.

aufgehoben

Nichterfüllung durch den Verbraucher

aufgehoben

§ 22. (1) Hat sich in den Fällen des § 18 der Geldgeber vorbehalten, dem Verbraucher wegen Nichterfüllung von dessen Pflichten die Benützung der Sache zu entziehen und diese freihändig zu verkaufen, so ist die Geltendmachung dieser Rechte nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen, wenn die Voraussetzungen des § 13 für den Terminsverlust vorliegen und dem Verbraucher für den Fall des Verkaufes der gesamte Erlös, mindestens aber der gemeine Wert, den die Sache zur Zeit des Verkaufes gehabt hat, angerechnet wird.

aufgehoben

(2) In den Fällen des § 18 umfassen die den Geldgeber nach dem § 4 Abs. 1 Z. 1 treffenden Erstattungs- und Erhaltungspflichten auch die dem Unternehmer zugekommenen Leistungen.

 

Gewährleistung

aufgehoben

§ 23. Solange der Kaufpreis noch nicht vollständig gezahlt ist, kann der Anspruch auf Gewährleistung wegen Sachmängeln über die im § 933 ABGB dafür vorgesehenen Fristen hinaus bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung durch Klage geltend gemacht werden; die Geltendmachung durch Einrede bleibt dem Käufer darüber hinaus vorbehalten, wenn er bis dahin dem Verkäufer den Mangel angezeigt hat.

aufgehoben

Ratenbrief

aufgehoben

§ 24. (1) Der Vertrag über das Abzahlungsgeschäft ist schriftlich festzuhalten (Ratenbrief). Der Ratenbrief hat zu enthalten

aufgehoben

           1. den Vor- und Familiennamen (die Firma), den Beruf (Gegenstand des Unternehmens) und den gewöhnlichen Aufenthalt (Sitz) der Vertragsteile;

 

           2. den Tag und den Ort des Vertragsantrags beziehungsweise der Vertragsannahme des Verbrauchers;

 

           3. den Gegenstand des Abzahlungsgeschäfts;

 

           4. den Barzahlungspreis;

 

           5. das Gesamtentgelt und die Höhe des sich daraus ergebenden effektiven Jahreszinssatzes (§ 33 Abs. 4 BWG);

 

           6. die Höhe der Anzahlung;

 

           7. die Zahl, die Höhe und die Fälligkeit der Teilzahlungen;

 

           8. den Tag der Übergabe der Sache;

 

           9. die Erklärung, ob und wie viele Wechsel zur Sicherung der aushaftenden Teilzahlungsforderungen übergeben und ob sonstige Sicherheiten, einschließlich eines allfälligen Eigentumsvorbehalts, vereinbart worden sind;

 

         10. im Fall des ersten Satzes des § 3 Abs. 1 den Wortlaut des § 3 (Rücktrittsrecht des Verbrauchers) samt Überschrift, jedoch ohne den letzten Satz des Abs. 1.

 

(2) Der Unternehmer hat auf seine Kosten unverzüglich nach der Unterfertigung des Ratenbriefs durch den Verbraucher diesem eine Abschrift auszufolgen; die im Abs. 1 genannten Angaben sind darin deutlich lesbar wiederzugeben.

 

(3) Die Rechtswirksamkeit des Abzahlungsgeschäfts ist von der Errichtung des Ratenbriefs unabhängig.

 

§ 25. (1) Der § 24 gilt für Abzahlungsgeschäfte im Handel mit Druckwerken nur, wenn das Geschäft unter solchen Umständen geschlossen worden ist, unter denen der Verbraucher nach § 3 zum Rücktritt berechtigt ist.

aufgehoben

(2) In den Fällen des § 18 haben der Unternehmer und der Verbraucher über den Kaufvertrag und der Geldgeber und der Verbraucher über ihr Rechtsgeschäft gesonderte Urkunden zu errichten; diese bilden zusammen den Ratenbrief. Die Urkunde über den Kaufvertrag hat die im § 24 Abs. 1 Z. 1 bis 4, 6, 8 und 10 genannten Angaben zu enthalten, die Urkunde über das andere Rechtsgeschäft sinngemäß die im § 24 Abs. 1 Z. 1, 3, 7 und 9 genannten Angaben, außerdem das finanzierte Entgelt oder den finanzierten Entgeltrest sowie die Gegenleistung für die Kreditgewährung. Die Pflicht nach § 24 Abs. 2 trifft den Unternehmer und den Geldgeber nur für die jeweils von ihnen zu errichtenden Urkunden.

 

(3) In den Fällen des § 19 haben der Unternehmer und der Verbraucher über den Vertrag eine Urkunde zu errichten; sie gilt als Ratenbrief. Die Urkunde hat die im § 24 Abs. 1 Z. 1, 2, 8, und 10 genannten Angaben, ferner den Gegenstand des Vertrags, das Entgelt und den der Anzahlung entsprechenden Betrag sowie den Betrag und die Laufzeit des vorgesehenen Darlehens zu enthalten.

 

Einwendungsdurchgriff

aufgehoben

§ 26c. (1) Erhält ein Verbraucher zur Finanzierung des Bezugs von Waren oder von Dienstleistungen einen Kredit von einem anderen als dem Leistenden (dem Lieferanten beziehungsweise dem Dienstleistungserbringer), so kann er die Befriedigung des Geldgebers - ungeachtet der Anwendbarkeit der §§ 17 bis 19 - auch verweigern, soweit ihm Einwendungen aus seinem Rechtsverhältnis zum Leistenden gegen diesen zustehen, sofern für den Bezug von Waren oder Dienstleistungen ein Kredit mit einer anderen Person vereinbart worden ist und

aufgehoben

           a) zwischen dem Kreditgeber und dem Leistenden eine vorherige Abmachung besteht, wonach Kredite an Kunden dieses Leistenden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieses Leistenden ausschließlich von diesem Kreditgeber bereitgestellt werden, und

 

          b) der Verbraucher seinen Kredit im Rahmen dieser Abmachung erhält und

 

           c) die unter den Kreditvertrag fallenden Waren oder Dienstleistungen nicht oder nur teilweise geliefert werden oder dem Liefervertrag nicht entsprechen und

 

          d) der Verbraucher seine Rechte gegen den Lieferanten erfolglos geltend gemacht hat.

 

(2) Abs. 1 gilt nicht für die im § 12a Abs. 2 genannten Rechtsgeschäfte.

 

§ 28a. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Haustürgeschäften, Verbraucherkreditverhältnissen, Pauschalreisevereinbarungen, Teilzeitnutzungsrechtsverhältnissen, Abschlüssen im Fernabsatz, der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln, der Gewährleistung oder Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher körperlicher Sachen oder im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft im elektronischen Geschäftsverkehr oder im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen oder Zahlungsdiensten gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt und dadurch die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, kann unbeschadet des § 29 Abs. 1 auf Unterlassung geklagt werden.

§ 28a. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Haustürgeschäften, Verbraucherkreditverhältnissen, Pauschalreisevereinbarungen, Teilzeitnutzungsrechtsverhältnissen, Abschlüssen im Fernabsatz, der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln, der Gewährleistung oder Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher körperlicher Sachen oder im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft im elektronischen Geschäftsverkehr oder im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen oder Zahlungsdiensten gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt und dadurch die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, kann unbeschadet des § 28 Abs. 1 auf Unterlassung geklagt werden.

(1a) bis (2) …

(1a) bis (2) unverändert

§ 41a. (1) bis (22) …

§ 41a. (1) bis (22) unverändert

 

(23) § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt am 11. Juni 2010 in Kraft und ist auf Verträge anzuwenden, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen werden. Die §§ 12a, 13, 16 bis 25 und 26c treten mit Ablauf des 10. Juni 2010 außer Kraft, sind jedoch weiterhin auf vor dem 11. Juni 2010 geschlossene Verträge anzuwenden.

Artikel 4

Änderung des Bankwesengesetzes

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

§ 1. bis § 32. …

§ 1. bis § 32. unverändert

§ 33. Verbraucherkreditverträge

entfällt

§ 34.  …

§ 34. unverändert

§ 35. Preisaushang und Werbung

§ 35. Preisaushang

§ 36. bis § 108. …

§ 36. bis § 108. unverändert

§ 3. (1) …

§ 3. (1) unverändert

           1. bis 8. …

           1. bis 8. unverändert

           9. den Betrieb des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22) und des Finanztransfergeschäfts (§ 103j Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG) hinsichtlich § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Z 5, 12 und 13, §§ 22 bis 23, § 24, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, §§ 25 bis 29, § 30, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, §§ 31 bis 34, §§ 36, 37 und 39a, §§ 42 bis 65, soweit nicht die Mitwirkung an der Erstellung des Konzernabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes erforderlich ist, §§ 66 bis 68, § 73 Abs. 1 Z 1, §§ 74 bis 76, § 78 Abs. 1 bis 7 und des XIX. Abschnitts; wobei die Ausnahme für den Betrieb des Finanztransfergeschäftes gemäß § 103j Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG bis 30. April 2011 befristet ist und nur auf Kreditinstitute anwendbar ist, die ihre Konzession bereits vor dem 25. Dezember 2007 erhalten haben; diese Kreditinstitute haben § 17 ZaDiG anzuwenden;

           9. den Betrieb des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22) und des Finanztransfergeschäfts (§ 103j Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG) hinsichtlich § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Z 5, 12 und 13, §§ 22 bis 23, § 24, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, §§ 25 bis 29, § 30, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, §§ 31 und 32, § 34, §§ 36, 37 und 39a, §§ 42 bis 65, soweit nicht die Mitwirkung an der Erstellung des Konzernabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes erforderlich ist, §§ 66 bis 68, § 73 Abs. 1 Z 1, §§ 74 bis 76, § 78 Abs. 1 bis 7 und des XIX. Abschnitts; wobei die Ausnahme für den Betrieb des Finanztransfergeschäftes gemäß § 103j Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG bis 30. April 2011 befristet ist und nur auf Kreditinstitute anwendbar ist, die ihre Konzession bereits vor dem 25. Dezember 2009 erhalten haben; diese Kreditinstitute haben § 17 ZaDiG anzuwenden;

         10. …

         10. unverändert

(2) bis (3) …

(2) bis (3) unverändert

           1. Unternehmen der Vertragsversicherung mit Ausnahme von § 31 Abs. 2, § 33, § 38 Abs. 4,§ 39 Abs. 3, § 41 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 und § 75;

           1. Unternehmen der Vertragsversicherung mit Ausnahme von § 31 Abs. 2, § 38 Abs. 4,§ 39 Abs. 3, § 41 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 und § 75;

           2. bis 6. …

           2. bis 6. unverändert

(4) bis (7) …

(4) bis (7) unverändert

§ 11. (1) bis (5) …

§ 11. (1) bis (5) unverändert

           1. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 33 bis 41, 44 Abs.3 bis 6, 60 bis 63,74, 75 und 94 einzuhalten;

           1. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 34 bis 41, 44 Abs.3 bis 6, 60 bis 63,74, 75 und 94 einzuhalten;

           2. bis 3. …

           2. bis 3. unverändert

(6) ….

(6) unverändert

§ 13. (1) bis (4) …

§ 13. (1) bis (4) unverändert

           1. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 33 bis 41, § 44 Abs.3 bis 6, 60 bis 63,74, 75 und 94 einzuhalten;

           1. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 34 bis 41, § 44 Abs.3 bis 6, 60 bis 63,74, 75 und 94 einzuhalten;

           2. bis 3. …

           2. bis 3. unverändert

(5) ….

(5) unverändert

           1. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 33 bis 41 und 94 einzuhalten;

           1. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 34 bis 41 und 94 einzuhalten;

           2. …

           2. unverändert

§ 17. (1) Verletzt ein Finanzinstitut, das seine Tätigkeiten in Österreich durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der §§ 33 bis 41,44 Abs.3 bis 6, 60 bis 63, 74, 75 und 94 oder der übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze oder auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, so ist ihm, unbeschadet der Anwendung der §§ 96 und 99 von der FMA unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, binnen drei Monaten den entsprechenden Zustand herzustellen. Kommt das Finanzinstitut der Aufforderung nicht nach, so hat die FMA die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates davon in Kenntnis zu setzen.

§ 17. (1) Verletzt ein Finanzinstitut, das seine Tätigkeiten in Österreich durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der §§ 34 bis 41,44 Abs.3 bis 6, 60 bis 63, 74, 75 und 94 oder der übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze oder auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, so ist ihm, unbeschadet der Anwendung der §§ 96 und 99 von der FMA unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, binnen drei Monaten den entsprechenden Zustand herzustellen. Kommt das Finanzinstitut der Aufforderung nicht nach, so hat die FMA die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates davon in Kenntnis zu setzen.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Verbraucherkreditverträge

entfällt

§ 33. (1) Verbraucherkredite sind Kredite im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 und 12 an Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG.

entfällt

(2) Unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes bedürfen Verbraucherkreditverträge der Schriftform. Das Kreditinstitut hat bei Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages dem Verbraucher eine in deutscher Sprache abgefaßte Ausfertigung des Vertrages auszuhändigen. Auf Verlangen des Kreditwerbers hat das Kreditinstitut diesem einen Entwurf des in Aussicht genommenen Vertrages auszuhändigen. Der Verbraucherkreditvertrag hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

 

           1. Jeweils in Form absoluter Beträge

 

                a) die Gesamtbelastung gemäß Abs. 7,

 

               b) die Summen der gemäß Abs. 7 Z 2 lit. c und d auszunehmenden Kostenelemente und

 

                c) die Summe aus den gemäß lit. a und b anzugebenden Beträgen,

 

           2. den effektiven Jahreszinssatz in arabischen Ziffern an auffallender Stelle des Vertrages,

 

           3. einen Hinweis auf den Aushang des geltenden fiktiven Jahreszinssatzes für den Zahlungsverzug gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 lit. d,

 

           4. eine allfällige Zinsgleitklausel, die an objektive Maßstäbe zu binden ist (§ 6 Abs. 1 Z 5 KSchG bleibt unberührt) und

 

           5. die Anzahl, die Höhe und die Fälligkeitszeitpunkte der rückzuzahlenden Teilbeträge der Gesamtbelastung;

 

           6. einen Hinweis auf die Sparkomponente, wenn zum Zwecke der Kreditbesicherung mit dem Verbraucherkreditvertrag eine Erlebensversicherung oder Er- und Ablebensversicherung abgeschlossen werden soll, sowie einen Hinweis für den Fall, daß die Versicherungssumme höher als die Gesamtbelastung oder die Laufzeit der Versicherung länger als jene des Kredites ist.

 

(3) Für den Verbraucherkreditvertrag von revolvierenden Kontokorrentkrediten gelten Abs. 2 erster bis dritter Satz, die Vertragsinhalte gemäß Abs. 2 Z 1, 3 und 4 unter den Tilgungsannahmen des Abs. 5 sowie die Bedingungen zur Zinssatzänderung gemäß Abs. 6. Das Kreditinstitut hat den fiktiven Jahreszinssatz anzugeben und gemäß Abs. 5 zu berechnen. Revolvierende Kontokorrentkredite im Sinne dieser Bestimmung sind Kredite in laufender Verrechnung, bei denen der Verbraucher im Rahmen der vereinbarten Laufzeit über den Kreditbetrag oder Teile davon frei und wiederholt verfügen kann. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht anzuwenden auf

 

           1. den Zahlungsverzug bei Verbraucherkrediten und

 

           2. die Überziehung von Verbrauchergirokonten.

 

(4) Der effektive Jahreszinssatz ist jener ganzjährige, dekursive Hundertsatz, der rechnerische Gleichheit zwischen dem ausbezahlten Kreditbetrag und der Gesamtbelastung des Verbrauchers herstellt. Er drückt die Kreditkosten gemäß Abs. 7 Z 2 im Verhältnis zum ausbezahlten Kreditbetrag aus, ist aus folgender finanzmathematischer Formel zu errechnen und unter Anwendung kaufmännischer Rundungsregeln auf zumindest eine Dezimalstelle anzugeben:

 

 

Hiebei ist:

 

Zx            der Teil des Kreditbetrages mit Nummer 1 bis n, der dem Verbraucher ausbezahlt wird,

 

tx             der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt der Auszahlung des ersten Teiles des Kreditbetrages und dem Zeitpunkt der späteren Auszahlungen Z2 bis Zn, wobei t1=0 gilt,

 

i               der effektive Jahreszinssatz,

 

Ry           der jeweils rückzuzahlende Teilbetrag der Gesamtbelastung mit Nummer 1 bis m,

 

ty             der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt, in dem der Kreditbetrag Z1 dem Verbraucher ausbezahlt wird, und dem jeweiligen Rückzahlungszeitpunkt der Teilbeträge R1 bis Rn. Für tx und ty ist das Jahr mit 365 Tagen, an Schaltjahren 366 Tagen, 52 Wochen oder 12 gleichlangen Monaten zu jeweils 30,41666 Tagen zu rechnen. Anstelle der gesonderten Berücksichtigung von Schaltjahren kann das Jahr auch stetig zu 365,25 Tagen berechnet werden, jedoch muss die einmal gewählte Methode mindestens vier Jahre beibehalten werden.

 

(5) Der fiktive Jahreszinssatz ist jener ganzjährige, dekursive Hundertsatz, der rechnerische Gleichheit zwischen dem ausbezahlten Kreditbetrag - unabhängig vom tatsächlichen Zeitpunkt der Auszahlung - und der Gesamtbelastung des Verbrauchers herstellt. Er drückt die Kreditkosten gemäß Abs. 7 Z 2 im Verhältnis zum verfügbaren Kreditbetrag aus. Für diese Berechnung ist anzunehmen, daß der dem Verbraucher zur freien Verfügung stehende Kreditbetrag zur Gänze in Anspruch genommen und in einer Tranche nach einem Jahr ab dem ersten Tag der Verfügbarkeit zurückbezahlt wird. Der fiktive Jahreszinssatz ist aus folgender finanzmathematischer Formel zu errechnen und unter Anwendung kaufmännischer Rundungsregeln auf eine Dezimalstelle anzugeben:

 

 

Hiebei ist:

 

Z             der Kreditbetrag, über den der Verbraucher verfügen kann,

 

R             der rückzuzahlende Betrag der Gesamtbelastung,

 

i               der fiktive Jahreszinssatz.

 

(6) Das Kreditinstitut hat dem Verbraucher jede Änderung des effektiven Jahreszinssatzes gemäß Abs. 4 und des fiktiven Jahreszinssatzes gemäß Abs. 5 vor Wirksamwerden der Änderung schriftlich bekanntzugeben. Diese Mitteilung hat Angaben über die Höhe der Änderung, den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens und den neuen Zinssatz zu enthalten. Für den Zahlungsverzug des Verbrauchers oder die Überziehung von Verbrauchergirokonten kann das Kreditinstitut diese Angaben im Aushang gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 vor Wirksamwerden der Änderung bekanntgeben, sofern gleichzeitig der Verbraucher auf diese Vorgangsweise schriftlich hingewiesen wird. Bei Verbraucherkrediten ist im Falle einer Änderung des Zinssatzes die Höhe der Rate jeweils so anzupassen, daß die Rückzahlung innerhalb der ursprünglich vereinbarten Laufzeit möglich ist. Eine abweichende Vereinbarung ist zulässig, wenn sie im einzelnen ausgehandelt wird.

 

(7) Die Gesamtbelastung ist die Summe der Leistungen, die das Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Kreditgewährung vom Verbraucher verlangt. Zur Gesamtbelastung zählen:

 

           1. Der ausbezahlte Kreditbetrag und

 

           2. die Kreditkosten mit Ausnahme jener Kosten, die dem Verbraucher erwachsen durch:

 

                a) Nichterfüllung seiner Verpflichtungen,

 

               b) Überweisung der rückzuzahlenden Teilbeträge oder Führung eines Kontos, sofern diese

 

Kosten nicht höher sind, als jene für Verbrauchergirokonten,

 

                c) Zahlungen öffentlicher Abgaben und

 

               d) Zahlungen für Versicherungen oder Sicherheiten, soweit sie bei Tod, Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Verbrauchers die Rückzahlung eines die Gesamtbelastung übersteigenden Betrages an das Kreditinstitut sichern und die Zahlung vom Kreditinstitut nicht zwingend als Bedingung für die Kreditgewährung vorgeschrieben wird.

 

(8) Der Verbraucher ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherkreditvertrag ganz oder teilweise vorzeitig zu erfüllen. In diesem Fall hat das Kreditinstitut die Gesamtbelastung um jenen Betrag an Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten zu vermindern, der bei kontokorrentmäßiger Abrechnung des vorzeitig zurückgezahlten Betrages nicht anfällt. Die Vereinbarung oder Verrechnung darüber hinausgehender Entgelte für den Fall vorzeitiger Rückzahlung ist außer in Fällen der Z 1 und Z 2 nicht zulässig. Für die vorzeitige Rückzahlung kann eine Kündigungsfrist vereinbart werden im Ausmaß

 

           1. von höchstens sechs Monaten bei Krediten, die nachweislich zur Schaffung oder Sanierung von Gebäuden bestimmt sind und eine Laufzeit von zumindest zehn Jahren aufweisen, sowie bei hypothekarisch besicherten Krediten (§ 18 Hypothekenbankgesetz bleibt unberührt), oder

 

           2. der allfällig vereinbarten Festzinsperiode bei Krediten nach Z 1.

 

(9) Das Kreditinstitut hat dem Verbraucher im ersten Quartal jedes Jahres eine Kontomitteilung mit dem Stichtag 31. Dezember des Vorjahres auszuhändigen, in der zumindest die Summe der geleisteten Zahlungen, die Summe der Belastungen sowie die aushaftenden Salden enthalten sind.

 

(10) Bei im Rahmen der Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln im Sinne § 1 Abs. 1 Z 6 gewährten Krediten an Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG hat das kreditgewährende Kreditinstitut dem Verbraucher bei Vertragsabschluß den fiktiven Jahreszinssatz gemäß § 33 Abs. 5 mitzuteilen. Für die Änderung dieses Zinssatzes gilt Abs. 6.

 

§ 34. (1) …

§ 34. (1) …

(2) Der Verbrauchergirokontovertrag hat zusätzlich zu den Informationen gemäß ZaDiG zumindest folgende Angaben zu enthalten.

(2) Der Verbrauchergirokontovertrag hat zusätzlich zu den Informationen gemäß ZaDiG zumindest den Jahreszinssatz für Guthaben, sofern diese Information nicht bereits im Rahmen der gemäß § 28 ZaDiG erteilen Informationen gegeben wird, zu enthalten.

           1.  den Jahreszinssatz für Guthaben, sofern diese Information nicht bereits im Rahmen der gemäß § 28 ZaDiG erteilen Informationen gegeben wird, und

 

           2. einen Hinweis auf den Aushang des geltenden fiktiven Jahreszinssatzes für Überziehungen gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 lit. d.

 

(3) Das Kreditinstitut hat mittels Kontoauszug dem Verbraucher zumindest einmal vierteljährlich den Kontostand bekanntzugeben und bei länger als drei Monate andauernder Kontoüberziehung auf den Aushang des geltenden fiktiven Jahreszinssatzes für Überziehungen gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 lit. d hinzuweisen.

(3) Das Kreditinstitut hat mittels Kontoauszug dem Verbraucher zumindest einmal vierteljährlich den Kontostand bekanntzugeben.

Preisaushang und Werbung

Preisaushang

§ 35. (1) …

§ 35. (1) unverändert

           1. …

           1. unverändert

                a) bis b) …

                a) bis b) unverändert

                c) den effektiven Jahreszinssatz von Verbraucherkrediten, allenfalls an Hand repräsentativer Beispiele, und

aufgehoben

               d) den fiktiven Jahreszinssatz gemäß § 33 Abs. 5 unter der Annahme der Inanspruchnahme eines verfügbaren Kreditbetrages in Höhe von 5.000 Euro im Ausmaß von 50 vH und von 100 vH, allenfalls an Hand repräsentativer Beispiele, im Fall

aufgehoben

                     aa) des Zahlungsverzuges gemäß § 33 Abs. 2 Z 3 und

                    bb) der Überziehung von Verbrauchergirokonten

aufgehoben

           2. bis 3. …

           2. bis 3. unverändert

(2) Jede Werbung über die Bereitschaft zur Kreditgewährung hat - sofern sie Zahlenangaben über den Zinssatz oder die Kreditkosten enthält - den effektiven bzw. den fiktiven Jahreszinssatz, allenfalls an Hand repräsentativer Beispiele, anzugeben.

aufgehoben

(3) …

(3) unverändert

§ 37. (1) Kreditinstitute haben im Geldverkehr mit Verbrauchern im Sinne § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG Beträge taggleich, spätestens jedoch

§ 37. (1) Kreditinstitute haben im Geldverkehr mit Verbrauchern im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG Beträge im Zusammenhang mit Spareinlagen, Kreditkonten oder Girokonten, sofern diese nicht unter den Anwendungsbereich der §§ 42 und 43 ZaDiG fallen,

           1. am auf die Verfügbarkeit folgenden Werktag auf dem Empfängerkonto zu berücksichtigen oder

           1. spätestens taggleich

 

                a) mit dem Eingang beim Empfängerinstitut auf dem Empfängerkonto oder

 

               b) mit der Entgegennahme von Bareinzahlungen am Verbraucherkonto

 

wertzustellen, wenn der Betrag in derselben Währung einlangt, in der das Verbraucherkonto geführt wird und

           2. am auf die Verfügbarkeit folgenden Bankarbeitstag weiterzuleiten.

           2. taggleich weiterzuleiten, wobei § 38 ZaDiG anzuwenden ist.

 

Der Betrag ist unverzüglich nach Einlangen beim Empfängerinstitut am Verbraucherkonto gutzuschreiben und verfügbar zu machen.

(2) Die Verfügbarkeit tritt sofort ein bei Erhalt

(2) In allen übrigen Fällen des Geldverkehrs mit Verbrauchern, die weder unter Abs. 1 noch unter den Anwendungsbereich des ZaDiG fallen, haben Kreditinstitute die Beträge spätestens am auf die Verfügbarkeit folgenden Werktag auf dem Empfängerkonto zu berücksichtigen oder am auf die Verfügbarkeit folgenden Bankarbeitstag weiterzuleiten. Die Verfügbarkeit tritt sofort bei Erhalt des Betrages oder bei Erhalt des Zahlungsauftrages unter Berücksichtigung allfälliger Valutierungsaufträge ein.

           1. des Betrages oder

 

           2. des Zahlungsauftrages unter Berücksichtigung allfälliger Valutierungsaufträge.

 

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 gelten im Anwendungsbereich gemäß § 1 Abs. 4 ZaDiG hinsichtlich der Überweisungsfrist § 42 ZaDiG und hinsichtlich der Wertstellung und Verfügbarkeit von Beträgen § 43 ZaDiG.

aufgehoben

§ 98. (1) bis (3) …

§ 98. (1) bis  (3) unverändert

           1. bis 2. …

           1. bis 2. unverändert

           3. beim Abschluß von Verbraucherkreditverträgen (§ 33 Abs. 2) und Verbrauchergirokontoverträgen (§ 34 Abs. 2) die Schriftform unterläßt;

           3. beim Abschluss von Verbrauchergirokontoverträgen (§ 34) die Schriftform unterlässt;

           4. Verbraucherkreditverträge abschließt, die nicht die gemäß § 33 Abs. 2 Z 1 bis 5 erforderlichen Angaben enthalten;

aufgehoben

           5. Verbraucherkreditverträge von revolvierenden Kontokorrentkrediten abschließt, die nicht die gemäß § 33 Abs. 3 erforderlichen Angaben enthalten;

aufgehoben

           6. die schriftliche Bekanntgabe der Änderung des effektiven bzw. fiktiven Jahreszinssatzes vor deren Wirksamwerden unterläßt;

aufgehoben

           7. die jährliche Kontomitteilung gemäß § 33 Abs. 9 unterläßt;

aufgehoben

           8. …

           8. unverändert

           9. die vierteljährliche Bekanntgabe des Kontostandes gemäß § 34 Abs. 4 unterläßt;

           9. die vierteljährliche Bekanntgabe des Kontostandes gemäß § 34 Abs. 3 unterlässt;

         10. …

         10. unverändert

         11. die Bereitschaft zur Kreditgewährung im Sinne des § 35 Abs. 2 ohne Angabe des effektiven bzw. des fiktiven Jahreszinssatzes bewirbt;

aufgehoben

       11a. – 12. …

       11a. – 12. unverändert

(4) …

(4) unverändert

 

§ 103m. Auf Kreditverträge und Kreditierungen, die vor dem 11. Juni 2010 geschlossen beziehungsweise gewährt wurden, ist § 33 in der Fassung vor BGBl. I Nr. xxx/2010 weiter anzuwenden, soweit nicht in § 29 Abs. 3 erster Satz Verbraucherkreditgesetz –VKrG, BGBl. I Nr. xxx/2010, für diese Kreditverträge und Kreditierungen die Anwendung entsprechender Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes vorgesehen ist.

§ 107. (1) bis (63) …

§ 107. (1) bis (63) unverändert

(64) § 1 Abs. 1 Z 6, § 1 Abs. 2 Z 7, § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Z 9, § 4 Abs. 7 und 8, § 9 Abs. 7 und 8, § 23 Abs. 13 Z 3 und 4, § 34, § 37 Abs. 3, § 40 Abs. 8 (Einleitungsteil), § 40 Abs. 8 Z 1 und 2, § 69a Abs. 8, § 70 Abs. 7, § 73 Abs. 1 Z 4, § 94 Abs. 1, § 98 Abs. 3, § 103e, § 103j, § 105 Abs. 5 Z 1 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 treten am 1. November 2009 in Kraft; § 1 Abs. 1 Z 23 tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2009 außer Kraft. § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 7 und 8 und § 70 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(64) § 1 Abs. 1 Z 6, § 1 Abs. 2 Z 7, § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Z 9, § 9 Abs. 7 und 8, § 23 Abs. 13 Z 3 und 4, § 34, § 37 Abs. 3, § 40 Abs. 8 (Einleitungsteil), § 40 Abs. 8 Z 1 und 2, § 69a Abs. 8, § 94 Abs. 1, § 98 Abs. 3, § 103e, § 103j, § 105 Abs. 5 Z 1 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 treten mit 1. November 2009 in Kraft; § 1 Abs. 1 Z 23 tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2009 außer Kraft. § 2 Z 3, § 4 Abs. 7 und 8, § 70 Abs. 7 und § 73 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(65) …

(65) unverändert

 

(66) § 3 Abs. 1 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt hinsichtlich der Änderung des Datums mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 3 Abs. 1 Z 9 hinsichtlich der Änderung des Verweises, § 3 Abs. 3 Z 1, § 11 Abs. 5  Z 1, § 13 Abs. 4  Z 1 und Abs. 5 Z 1, § 17 Abs. 1, § 34 Abs. 2 und 3, die Überschrift vor § 35, § 37, § 98 Abs. 3 Z 3 und 9 und § 103m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 11. Juni 2010 in Kraft. § 33, § 35 Abs. 1 Z 1 lit. c und d und Abs. 2, § 98 Abs. 3 Z 4 bis 7 und 11 treten mit Ablauf des 10. Juni 2010 außer Kraft.

Artikel 5

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 2. (1) …

§ 2. (1) unverändert

(2) …

(2) unverändert

           1. § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz, Abs. 6 Z 1 und 3 bis 7, Abs. 7 und 7a, Abs. 8 Z 1 und 3, Abs. 9, 10 und 11, § 4a Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, 1a, 3 und 4, § 7b Abs. 1, 1a und 3, § 7c Abs. 1, § 8 Abs. 1 bis 3 und 5, § 10 Abs. 2 erster Satz und 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 11b, § 13d, § 17b, § 17c Abs. 1, 1a, 1b, 3 und 4, § 17e, die §§ 73b bis 73d, § 73f Abs. 1, Abs. 2 Z 3a, Abs. 4 und 5, § 74, § 75 Abs. 1, § 76, § 77, § 79b Abs. 1a bis 6, § 79c, die §§ 86a bis 86m, § 99 Abs. 1, die §§ 100 bis 102, § 102a Abs. 1 und 2, die §§ 103 und 104, § 104a Abs. 1 bis 4a, § 105, § 107 Abs. 2 bis 4, § 107b Abs. 1 Z 1, 2, 2b, 6 und 7, § 108a Abs. 1 Z 1 und 3, die §§ 109 bis 111, § 112 Z 4, die §§ 114 bis 118c, § 118e, § 118i Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1a, Z 24 der Anlage A und Abschnitt A der Anlage D,

           1. § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz, Abs. 6 Z 1 und 3 bis 7, Abs. 7 und 7a, Abs. 8 Z 1 und 3, Abs. 9, 10 und 11, § 4a Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, 1a, 3 und 4, § 7b Abs. 1, 1a und 3, § 7c Abs. 1, § 8 Abs. 1 bis 3 und 5, § 10 Abs. 2 erster Satz und 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 11b, § 13d, § 17b, § 17c Abs. 1, 1a, 1b, 3 und 4, § 17e, die §§ 73b bis 73d, § 73f Abs. 1, Abs. 2 Z 3a, Abs. 4 und 5, § 74, § 76, § 77, § 79b Abs. 1a bis 6, § 79c, die §§ 86a bis 86m, § 99 Abs. 1, die §§ 100 bis 102, § 102a Abs. 1 und 2, die §§ 103 und 104, § 104a Abs. 1 bis 4a, § 105, § 107 Abs. 2 bis 4, § 107b Abs. 1 Z 1, 2, 2b, 6 und 7, § 108a Abs. 1 Z 1, die §§ 109 bis 111, § 112 Z 4, die §§ 114 bis 118c, § 118e, § 118i Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1a, Z 24 der Anlage A und Abschnitt A der Anlage D,

           2. bis 3. …

           2. bis 3. unverändert

(2a) Auf ausländische Versicherungsunternehmen, die im Inland ausschließlich die Rückversicherung betreiben, sind nur § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2, Abs. 6 Z 3 und 6, Abs. 7, 7a und 10, § 4a Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 1 und 4, § 6a, § 7a, § 7b Abs. 1, 1a und 3, § 8 Abs. 1 bis 3, § 8a, § 10 Abs. 2 erster Satz und 3, § 11 Abs. 2 und 3, § 17b, § 17e, die §§ 73b bis 73d, § 73f Abs. 1, Abs. 2 Z 3a, Abs. 4 und Abs. 5, § 73g Abs. 1, 2, 4 und 6, § 74, § 75 Abs. 1, § 77, § 79b Abs. 1a bis 6, § 79c, § 99 Abs. 1, die §§ 100 bis 102, die §§ 103 und 104, § 104a Abs. 1 bis 4a, § 107b Abs. 1 Z 1, 2 und 7, § 108a Abs. 1 Z 1 und 3, die §§ 109 bis 111, § 112 Z 4, die §§ 115 bis 118a, § 118i Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1a, Z 24 der Anlage A und Abschnitt A der Anlage D anzuwenden.

(2a) Auf ausländische Versicherungsunternehmen, die im Inland ausschließlich die Rückversicherung betreiben, sind nur § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2, Abs. 6 Z 3 und 6, Abs. 7, 7a und 10, § 4a Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 1 und 4, § 6a, § 7a, § 7b Abs. 1, 1a und 3, § 8 Abs. 1 bis 3, § 8a, § 10 Abs. 2 erster Satz und 3, § 11 Abs. 2 und 3, § 17b, § 17e, die §§ 73b bis 73d, § 73f Abs. 1, Abs. 2 Z 3a, Abs. 4 und Abs. 5, § 73g Abs. 1, 2, 4 und 6, § 74, § 77, § 79b Abs. 1a bis 6, § 79c, § 99 Abs. 1, die §§ 100 bis 102, die §§ 103 und 104, § 104a Abs. 1 bis 4a, § 107b Abs. 1 Z 1, 2 und 7, § 108a Abs. 1 Z 1, die §§ 109 bis 111, § 112 Z 4, die §§ 115 bis 118a, § 118i Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1a, Z 24 der Anlage A und Abschnitt A der Anlage D anzuwenden.

(2b) bis (3) …

(2b) bis (3) unverändert

§ 75. (1) Auf Verbraucherkredite, die ein Versicherungsunternehmen im Rahmen der Kapitalanlage an Personen gewährt, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland haben, ist § 33 Abs. 1 bis 9 BWG mit Ausnahme des Abs. 6 dritter Satz anzuwenden. Dies gilt abweichend von den §§ 1 und 1a auch für Verbraucherkredite von Versicherungsunternehmen, die nicht zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland berechtigt sind.

entfällt

(2) bis (4) …

(2) bis (4) unverändert

§ 108a. (1) …

§ 108a. (1) unverändert

           1. bis 2. …

           1. bis 2. unverändert

           3. bei der Gewährung von Verbraucherkrediten gemäß § 75 Abs. 1 die in § 98 Abs. 3 Z 3 bis 7 BWG angeführten Tatbestände verwirklicht,

entfällt

           4. …

           4. unverändert

(2) …

(2) unverändert

§ 119j. (1) bis (4) …

§ 119j. (1) bis (4) unverändert

 

(5) § 2 Abs. 2 Z 1, § 2 Abs. 2a, der Entfall des § 75 Abs. 1, der Entfall des § 108a Abs. 1 Z 3 und § 131 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 treten am 11. Juni 2010 in Kraft.

§ 131.

 

           1. hinsichtlich des § 4 Abs. 9, des § 5 Abs. 4, des § 7c Abs. 2 bis 5, des § 6 Abs. 3 und 4, des § 11 Abs. 1 zweiter Satz und 2 zweiter Satz, des § 11b Abs. 5 zweiter bis vierter Satz und Abs. 7 erster und dritter bis sechster Satz, des § 13, des § 13c Abs. 1, 2 und 4, des § 21 Abs. 4, des § 23 Abs. 2 zweiter Satz, der §§ 25 und 27, des § 29 Abs. 1, des § 30, des § 32 Abs. 1, des § 33 Abs. 1 und 2, der §§ 36 bis 39, der §§ 43 bis 55, des § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, des § 57 Abs. 1 und 6, der §§ 58 bis 60, des § 61 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 13, des § 61a Abs. 1 bis 3, 4 erster und zweiter Satz und 5, des § 61b Abs. 1 und 2, 3 erster Satz, 4 erster bis dritter Satz, 5 und 6 erster Satz, der §§ 61c und 61d, des § 61e Abs. 1, Abs. 3 Z 1 bis 4, 6 und 7, Abs. 5 Z 1 bis 5, Abs. 7 und 8, des § 61f, des § 63 Abs. 1 zweiter Satz, der §§ 66 und 67, des § 68 Abs. 1, 5 und 6, des § 70, des § 71 Abs. 1, der §§ 72 und 73, des § 73c Abs. 7 zweiter und dritter Satz und Abs. 8, des § 75 Abs. 2 Z 7, des § 84 Abs. 4, des § 86n Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 4, der §§ 87 bis 96, des § 98f Abs. 8, des § 104a Abs. 4 erster und dritter Satz, der §§ 113 und 114, des § 118c Abs. 4 zweiter und vierter Satz, des § 118d Abs. 2 zweiter und vierter Satz und des § 128 der Bundesminister für Justiz;

           1. hinsichtlich des § 4 Abs. 9, des § 5 Abs. 4, des § 7c Abs. 2 bis 5, des § 6 Abs. 3 und 4, des § 11 Abs. 1 zweiter Satz und 2 zweiter Satz, des § 11b Abs. 5 zweiter bis vierter Satz und Abs. 7 erster und dritter bis sechster Satz, des § 13, des § 13c Abs. 1, 2 und 4, des § 21 Abs. 4, des § 23 Abs. 2 zweiter Satz, der §§ 25 und 27, des § 29 Abs. 1, des § 30, des § 32 Abs. 1, des § 33 Abs. 1 und 2, der §§ 36 bis 39, der §§ 43 bis 55, des § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, des § 57 Abs. 1 und 6, der §§ 58 bis 60, des § 61 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 13, des § 61a Abs. 1 bis 3, 4 erster und zweiter Satz und 5, des § 61b Abs. 1 und 2, 3 erster Satz, 4 erster bis dritter Satz, 5 und 6 erster Satz, der §§ 61c und 61d, des § 61e Abs. 1, Abs. 3 Z 1 bis 4, 6 und 7, Abs. 5 Z 1 bis 5, Abs. 7 und 8, des § 61f, des § 63 Abs. 1 zweiter Satz, der §§ 66 und 67, des § 68 Abs. 1, 5 und 6, des § 70, des § 71 Abs. 1, der §§ 72 und 73, des § 73c Abs. 7 zweiter und dritter Satz und Abs. 8, des § 84 Abs. 4, des § 86n Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 4, der §§ 87 bis 96, des § 98f Abs. 8, des § 104a Abs. 4 erster und dritter Satz, der §§ 113 und 114, des § 118c Abs. 4 zweiter und vierter Satz, des § 118d Abs. 2 zweiter und vierter Satz und des § 128 der Bundesminister für Justiz;

           2. bis 5. …

           2. bis 5. unverändert

Artikel 6

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

§ 12. (1) bis (3) …

§ 12. (1) bis (3) unverändert

(4) Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 36, 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 dieses Bundesgesetzes und die §§ 33 bis 38, 40, 40a, 40b, 40d, 41 und § 93 Abs. 8a BWG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(4) Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 36, 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 dieses Bundesgesetzes und die §§ 34 bis 38, 40, 40a, 40b, 40d, 41 und § 93 Abs. 8a BWG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(5) bis (6) …

(5) bis (6) unverändert

§ 40. (1) bis (5) …

§ 40. (1) bis (5) unverändert

(6) Steht eine Wertpapierdienstleistung im Zusammenhang mit einem Verbraucherkreditvertrag, so ist für die Informationen über den Verbraucherkredit § 33 BWG anzuwenden.

(6) Steht eine Wertpapierdienstleistung im Zusammenhang mit einem Verbraucherkreditvertrag, so ist für die Informationen über den Verbraucherkredit das Verbraucherkreditgesetz – VKrG, BGBl. I Nr. XXX/2010, anzuwenden.

(7) …

(7) unverändert

§ 91. (1) …

§ 91. (1) …

           1. bis 4. …

           1. bis 4. unverändert

           5. Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten gemäß § 12 Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, hinsichtlich der §§ 36 und 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 dieses Bundesgesetzes und der §§ 33 bis 38, 40, 40a, 40b, 40d, 41 und § 93 Abs. 8a BWG,

           5. Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten gemäß § 12 Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, hinsichtlich der §§ 36 und 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 dieses Bundesgesetzes und der §§ 34 bis 38, 40, 40a, 40b, 40d, 41 und § 93 Abs. 8a BWG,

       6. bis 8. …

       6. bis 8. unverändert

(2) bis (8) …

(2) bis (8) unverändert

§ 95. (1) bis (9) …

§ 95. (1) bis (9) unverändert

           1. die Pflichten der §§ 33 bis 36 BWG verletzt;

           1. die Pflichten der §§ 34 bis 36 BWG verletzt;

           2. …

           2. unverändert

§ 108. (1) bis (6) …

§ 108. (1) bis (6) unverändert

 

(7) § 12 Abs. 4, § 40 Abs. 6, § 91 Abs. 1 Z 5 und § 95 Abs. 9 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 treten mit 11. Juni 2010 in Kraft.

Artikel 7

Änderung des Investmentfondsgesetzes

§ 32a. (1) bis (3) …

§ 32a. (1) bis (3) unverändert

(4) Die FMA teilt der Verwaltungsgesellschaft, die beabsichtigt eine Zweigstelle in Österreich zu errichten, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang aller von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates übermittelten Angaben und Unterlagen mit, dass die §§ 33 bis 39 und 43 dieses Bundesgesetzes und die §§ 33 bis 39, 40, 40a, 40b, 40d und 41, und 93 Abs. 8a BWG sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die §§ 36, 38 bis 59, 61 bis 66 des WAG 2007 und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide in Österreich aus Gründen des Allgemeininteresses einzuhalten sind. Die FMA teilt der Verwaltungsgesellschaft, die beabsichtigt erstmalig im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in Österreich tätig zu werden, innerhalb von einem Monat nach Eingang der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates übermittelten Angaben und Unterlagen mit, dass die §§ 33 bis 39 und 43 dieses Bundesgesetzes und die §§ 33 bis 39, 40, 40a, 40b, 40d und 41, und 93 Abs. 8a BWG und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide in Österreich aus Gründen des Allgemeininteresses einzuhalten sind.

(4) Die FMA teilt der Verwaltungsgesellschaft, die beabsichtigt eine Zweigstelle in Österreich zu errichten, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang aller von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates übermittelten Angaben und Unterlagen mit, dass die §§ 33 bis 39 und 43 dieses Bundesgesetzes und die §§ 34 bis 39, 40, 40a, 40b, 40d, 41 und 93 Abs. 8a BWG sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die §§ 36, 38 bis 59, 61 bis 66 des WAG 2007 und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide in Österreich aus Gründen des Allgemeininteresses einzuhalten sind. Die FMA teilt der Verwaltungsgesellschaft, die beabsichtigt erstmalig im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in Österreich tätig zu werden, innerhalb von einem Monat nach Eingang der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates übermittelten Angaben und Unterlagen mit, dass die §§ 33 bis 39 und 43 dieses Bundesgesetzes und die §§ 34 bis 39, 40, 40a, 40b, 40d und 41, und 93 Abs. 8a BWG und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide in Österreich aus Gründen des Allgemeininteresses einzuhalten sind.

(5) bis (9) …

(5) bis (9) unverändert

§ 49. (1) bis (22) …

§ 49. (1) – (22) unverändert

 

(23) § 32a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2010 tritt mit 11. Juni 2010 in Kraft.

Artikel 8

Änderung des Zahlungsdienstegesetzes

§ 1. (1) bis (3) …

§ 1. (1) bis (3) unverändert

           1. Kreditinstitute im Sinne des § 1 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 sowie Kreditinstitute gemäß § 9 BWG, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind;

           1. Kreditinstitute im Sinne des § 1 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 sowie Kreditinstitute gemäß § 9 BWG, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind, einschließlich deren Zweigstellen sowie Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Sinne des § 2 Z 13 BWG, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb des EWR befinden;

           2. bis 4. ….

           2. bis 4. unverändert

           5. die Europäische Zentralbank, die Oesterreichische Nationalbank, sowie andere Zentralbanken der Europäischen Union, sofern sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde handeln;

           5. die Europäische Zentralbank, die Oesterreichische Nationalbank, sowie andere Zentralbanken des Europäischen Wirtschaftsraumes, sofern sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde handeln;

           6. bis 7. …

           6. bis 7. unverändert

(4)  …

(4)  unverändert

           1. …

           1. unverändert

                a) die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft und

                a) die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes und

               b) in Euro oder in der Währung eines Mitgliedsstaates des Europäischen Union außerhalb der Eurozone oder eines EWR-Vertragstaates geleistet werden,

               b) in Euro oder in der Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union außerhalb der Eurozone oder eines EWR-Vertragstaates geleistet werden,

                c) sofern zumindest einer der Zahlungsdienstleister in der Europäischen Gemeinschaft ansässig ist.

                c) sofern zumindest einer der Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat ansässig ist.

           2. …

           2. unverändert

                a) bei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in der Europäischen Gemeinschaft ansässig sind oder, falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist, dieser in der Europäischen Gemeinschaft ansässig ist und

                a) bei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder, falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist, dieser in einem Mitgliedstaat ansässig ist und

               b) die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft geleistet werden und

               b) die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes geleistet werden und

                c) ….

                c) unverändert

           3. § 42 betreffend die Ausführungsfrist betreffend die Ausführungsfrist ist nur auf Zahlungsvorgänge anzuwenden,

           3. § 42 betreffend die Ausführungsfrist ist nur auf Zahlungsvorgänge anzuwenden,

                a) bei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in der Europäischen Gemeinschaft ansässig sind oder, falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist, dieser in der Europäischen Gemeinschaft ansässig ist und

                a) bei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder, falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist, dieser in einem Mitgliedstaat ansässig ist und

               b) die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft geleistet werden und

               b) die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes geleistet werden und entweder

                c) bis d) …

                c) bis d) unverändert

                e) bei denen nur eine Währungsumrechnung zwischen dem Euro und der Währung eines nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaates oder EWR-Vertragstaates stattfindet, sofern die erforderliche Währungsumrechnung in dem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat oder EWR-Vertragstaat durchgeführt wird und – im Falle von grenzüberschreitenden Zahlungsvorgängen – der grenzüberschreitende Transfer in Euro stattfindet.

                e) bei denen nur eine Währungsumrechnung zwischen dem Euro und der Währung eines nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaates der Europäischen Union oder EWR-Vertragstaates stattfindet, sofern die erforderliche Währungsumrechnung in dem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat der Europäischen Union oder EWR-Vertragstaat durchgeführt wird und – im Falle von grenzüberschreitenden Zahlungsvorgängen – der grenzüberschreitende Transfer in Euro stattfindet.

           4. (Einleitungsteil) …

           4. (Einleitungsteil) unverändert

                a) bei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in der Europäischen Gemeinschaft ansässig sind oder, falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist, dieser in der Europäischen Gemeinschaft ansässig ist und

                a) bei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder, falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist, dieser in einem Mitgliedstaat ansässig ist und

               b) die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft geleistet werden und

               b) die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes geleistet werden und

                c) …

                c) unverändert

§ 2. (1) (Einleitungsteil) …

§ 2. (1) (Einleitungsteil) unverändert

           1. die Europäische Zentralbank, Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Oesterreichische Nationalbank, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde handeln oder wenn die Oesterreichische Nationalbank im Rahmen der ihr durch dieses Bundesgesetz, das BWG, das Nationalbankgesetz 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, das Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003, das Finalitätsgesetz, BGBl. I Nr. 123/1999, Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988, oder das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001 übertragenen Aufgaben handelt;

           1. die Europäische Zentralbank, Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Oesterreichische Nationalbank, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde handeln und dabei als Zahlungsdienstleister auftreten oder wenn die Oesterreichische Nationalbank im Rahmen der ihr durch dieses Bundesgesetz, das BWG, das Nationalbankgesetz 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, das Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003, das Finalitätsgesetz, BGBl. I Nr. 123/1999, Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988, oder das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001 übertragenen Aufgaben handelt und dabei als Zahlungsdienstleister auftritt;

           2. den Bund, die Länder und Gemeinden, wenn sie als Behörde handeln;

           2. den Bund, die Länder und Gemeinden, wenn sie als Behörde handeln und dabei als Zahlungsdienstleister auftreten;

           3. …

           3. unverändert

(2) (Einleitungsteil) …

(2) (Einleitungsteil) unverändert

           1. Kreditinstitute im Sinne des § 1 BWG sowie Kreditinstitute, gemäß § 9 BWG, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind,

           1. Kreditinstitute im Sinne des § 1 BWG sowie Kreditinstitute, gemäß § 9 BWG, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind, einschließlich deren Zweigstellen sowie Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Sinne des § 2 Z 13 BWG, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb des EWR befinden,

           2. bis 3. …

           2. bis 3. unverändert

           4. die Europäische Zentralbank, die Oesterreichische Nationalbank, sowie andere Zentralbanken der Europäischen Union, sofern sie nicht im Sinne von Abs. 1 als Währungsbehörde handeln oder wenn die Oesterreichische Nationalbank nicht im Rahmen der ihr durch in Abs. 1 Z 1 genannten Bundesgesetze übertragenen Aufgaben handelt;

           4. die Europäische Zentralbank, die Oesterreichische Nationalbank, sowie andere Zentralbanken des Europäischen Wirtschaftsraumes, sofern sie nicht im Sinne von Abs. 1 als Währungsbehörde handeln oder wenn die Oesterreichische Nationalbank nicht im Rahmen der ihr durch in Abs. 1 Z 1 genannten Bundesgesetze übertragenen Aufgaben handelt;

           5. …

           5. unverändert

(3) …

(3) unverändert

§ 3. 1. bis 4. …

§ 3. 1. bis 4. unverändert

zur gewerblichen Erbringung und Ausführung von Zahlungsdiensten im gesamten Gebiet der Europäischen Gemeinschaft berechtigt ist;

zur gewerblichen Erbringung und Ausführung von Zahlungsdiensten im gesamten Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes berechtigt ist;

           5. bis 27. …

           5. bis 27. unverändert

§ 6. (1) …

§ 6. (1) unverändert

           1. bis 9. …

           1. bis 9. unverändert

         10. die Namen der Abschlussprüfer, und im Falle einer Prüfungsgesellschaft auch die mit der Prüfung betrauten natürlichen Personen, im Sinne §§ 60 bis 63b BWG in Verbindung mit §§ 270 bis 271c Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897;

         10. den Namen des Abschlussprüfers, und im Falle einer Prüfungsgesellschaft auch die Namen der mit der Prüfung betrauten natürlichen Personen, im Sinne §§ 60 bis 63b BWG in Verbindung mit §§ 270 bis 271c Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897;

         11. …

         11. unverändert

(2) …

(2) unverändert

§ 9. (1) bis (2) …

§ 9. (1) bis (2) unverändert

(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor sämtliche Zahlungsgeschäfte abgewickelt worden sind.

(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor sämtliche Zahlungsdienste abgewickelt worden sind.

(4) …

(4) unverändert

§ 12. (1) bis (2) …

§ 12. (1) bis (2) unverändert

(3) Zahlungsinstitute, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Bestimmungen des III. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes und die §§ 33, 35 Abs. 1 Z 1 lit. c und d, Z 2, Abs. 2, 36, 40 bis 41 BWG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(3) Zahlungsinstitute, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Bestimmungen des III. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes und die §§ 36, 40 bis 41 BWG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(4) …

(4) unverändert

(5) Erhält die FMA von der zuständigen Behörde eines Herkunftmitgliedstaates ein Ersuchen um Stellungnahme im Sinne des § 13 Abs. 2 und hat sie einen hinreichenden Verdacht, dass im Zusammenhang mit der geplanten Gründung einer Zweigstelle Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben oder versucht wurden, oder dass die Gründung der Zweigstelle das Risiko erhöht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden, so unterrichtet sie die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates, damit dieser die Eintragung der Zweigstelle in das Register ablehnen kann oder, falls bereits eine Eintragung erfolgt ist, diese zurückziehen kann.

(5) Erhält die FMA von der zuständigen Behörde eines Herkunftmitgliedstaates ein Ersuchen um Stellungnahme im Sinne des § 13 Abs. 2 und hat sie einen hinreichenden Verdacht, dass im Zusammenhang mit der geplanten Gründung einer Zweigstelle Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben oder versucht wurden, oder dass die Gründung der Zweigstelle das Risiko erhöht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden, so hat sie die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates zu unterrichten, damit diese die Eintragung der Zweigstelle in das Register ablehnen kann oder, falls bereits eine Eintragung erfolgt ist, diese zurückziehen kann.

(6) …

(6) unverändert

§ 14. (1) Verletzt ein Zahlungsinstitut, das seine Tätigkeiten in Österreich durch eine Zweigstelle erbringt, Bestimmungen des 3. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes oder die §§ 33, 35 Abs. 1 Z 1 lit. c und d, Z 2, Abs. 2, 36 und 40 bis 41 BWG oder auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, so ist ihm, unbeschadet der Anwendung der §§ 66 bis 71, von der FMA aufzutragen, binnen drei Monaten den entsprechenden Zustand herzustellen. Kommt das Zahlungsinstitut der Aufforderung nicht nach, so hat die FMA die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates davon in Kenntnis zu setzen.

§ 14. (1) Verletzt ein Zahlungsinstitut, das seine Tätigkeiten in Österreich durch eine Zweigstelle erbringt, Bestimmungen des 3. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes oder die §§ 36 und 40 bis 41 BWG oder auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, so ist ihm, unbeschadet der Anwendung der §§ 66 bis 71, von der FMA aufzutragen, binnen drei Monaten den entsprechenden Zustand herzustellen. Kommt das Zahlungsinstitut der Aufforderung nicht nach, so hat die FMA die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates davon in Kenntnis zu setzen.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) unverändert

§ 19. (1) ….

§ 19. (1) unverändert

(2) Die Geschäftsleiter eines Zahlungsinstitutes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 – AktG, BGBl. Nr. 98/1965 anzuwenden. Dabei haben sie sich insbesondere über die zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen Risiken zu informieren und diese durch angemessene Strategien und Verfahren zu steuern, zu überwachen und zu begrenzen und eine solide und umsichtige Führung des Zahlungsinstitutes zu gewährleisten. Weiters haben sie unverzüglich dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgorgans alle auf Grund der in § 64 genannten Bestimmungen ergangenen Bescheide der FMA zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die Geschäftsleiter eines Zahlungsinstitutes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 – AktG, BGBl. Nr. 98/1965 anzuwenden. Dabei haben sie sich insbesondere über die zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen Risiken zu informieren und diese durch angemessene Strategien und Verfahren zu steuern, zu überwachen und zu begrenzen und eine solide und umsichtige Führung des Zahlungsinstitutes zu gewährleisten. Weiters haben sie unverzüglich dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans alle auf Grund der in § 64 genannten Bestimmungen ergangenen Bescheide der FMA zur Kenntnis zu bringen.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) unverändert

(5) Die Bestimmungen der §§ 33, 35 Abs. 1 Z 1 lit. c und d, Z 2, Abs. 2, 36 und 40 bis 41 sowie 78 Abs. 8 und 9 BWG finden auf Zahlungsinstitute Anwendung.

(5) Die Bestimmungen der §§ 36 und 40 bis 41 sowie 78 Abs. 8 und 9 BWG finden auf Zahlungsinstitute Anwendung.

§ 22. (1) …

§ 22. (1) unverändert

(2) Die FMA hat die Richtigkeit der Angaben zu prüfen. Hat die FMA Zweifel über die Richtigkeit der Angaben, so kann sie weitere Maßnahmen zur Prüfung der erhaltenen Angaben ergreifen, insbesondere weitere Angaben betreffend die Organisationsstruktur des Agenten verlangen. Beabsichtigt das Zahlungsinstitut, in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Agenten zu beauftragen, so hat die FMA bei den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates Stellungnahmen über der Eignung und Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter des Agenten gemäß Abs. 1 Z 3 und Eignung der internen Kontrollmechanismen gemäß Abs. 1 Z 2 einzuholen und zu berücksichtigen; es findet das Verfahren gemäß § 13 Anwendung. Für den Fall, dass der Agent oder dessen Geschäftsleiter, der im Inland für das Zahlungsinstitut tätig werden soll, zuvor in einem anderen Mitgliedstaat tätig war, hat die FMA die für die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat hinsichtlich der Eignung und Zuverlässigkeit des Agenten oder der Geschäftsleiter des Agenten zu konsultieren.

(2) Die FMA hat die Richtigkeit der Angaben zu prüfen. Hat die FMA Zweifel über die Richtigkeit der Angaben, so kann sie weitere Maßnahmen zur Prüfung der erhaltenen Angaben ergreifen, insbesondere weitere Angaben betreffend die Organisationsstruktur des Agenten verlangen. Beabsichtigt das Zahlungsinstitut, in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Agenten zu beauftragen, so hat die FMA bei den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates Stellungnahmen über die Eignung und Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter des Agenten gemäß Abs. 1 Z 3 und Eignung der internen Kontrollmechanismen gemäß Abs. 1 Z 2 einzuholen und zu berücksichtigen; es findet das Verfahren gemäß § 13 Anwendung. Für den Fall, dass der Agent oder dessen Geschäftsleiter, der im Inland für das Zahlungsinstitut tätig werden soll, zuvor in einem anderen Mitgliedstaat tätig war, hat die FMA die für die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat hinsichtlich der Eignung und Zuverlässigkeit des Agenten oder der Geschäftsleiter des Agenten zu konsultieren.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) unverändert

§ 26. (1) bis (5) …

§ 26. (1) bis (5) unverändert

(6) Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 26 bis 46 und 48 betreffend Informationspflichten, Autorisierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen sowie Haftung abgewichen wird, sind diese abweichenden Bestimmungen unwirksam. Wird in Vereinbarungen zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers, der nicht Verbraucher ist, von den §§ 27 Abs. 5 und 6, 33 Abs. 2 bis 4, 34 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2, 35 Abs. 1 bis 6 erster Satz, 36 bis 39, 41 bis 44 Abs. 1 und 48 abgewichen, sind diese abweichenden Bestimmungen unwirksam.

(6) Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 26 bis 46 und 48 betreffend Informationspflichten, Autorisierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen sowie Haftung abgewichen wird, sind diese abweichenden Bestimmungen unwirksam. Wird in Vereinbarungen zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers, der nicht Verbraucher ist, von diesem Absatz oder Abs. 7, den §§ 27 Abs. 5 und 6, 33 Abs. 2 bis 4, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 bis 6 erster Satz, 36 bis 39, 41 bis 44 Abs. 1 und 48 abgewichen, sind diese abweichenden Bestimmungen unwirksam.

(7) § 5 Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. a und b, Z 3 lit. b, c, f und g sowie Z 4 lit. a Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz – FernFinG, BGBl. I Nr. 62/2004, über gewisse Vertriebsinformationen betreffend den Unternehmer, die Finanzdienstleistung, den Fernabsatzvertrag und Rechtsbehelfe finden auf Zahlungsdienste keine Anwendung. Die übrigen Bestimmungen des FernFinG betreffend vorvertragliche Informationspflichten sowie die Bestimmungen des ABGB und des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979 betreffend vorvertragliche Informationspflichten sowie § 25b KSchG und die §§ 33, 34, 35 Abs. 1 Z 1 lit. c und d und Z 2, Abs. 2, 36 BWG betreffend die Gewährung von Krediten an Verbraucher bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.

(7) § 5 Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. a und b, Z 3 lit. b, c, f und g sowie Z 4 lit. a Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz – FernFinG, BGBl. I Nr. 62/2004, über gewisse Vertriebsinformationen betreffend den Unternehmer, die Finanzdienstleistung, den Fernabsatzvertrag und Rechtsbehelfe finden auf Zahlungsdienste keine Anwendung. Die übrigen Bestimmungen des FernFinG betreffend vorvertragliche Informationspflichten sowie die Bestimmungen des ABGB und des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979 betreffend vorvertragliche Informationspflichten sowie betreffend den Verbraucherkredit sowie die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, BGBl. I Nr. xxx/2010, bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.

§ 34. (1) bis (3) …

§ 34. (1) bis (3) unverändert

(4) Handelt es sich beim Zahler nicht um einen Verbraucher, so kann im Einzelfall, wenn dies im Rahmenvertrag (§ 28 Abs. 1 Z 2 lit. c) vereinbart wurde, eine Autorisierung auch ohne Zustimmung in der vereinbarten Form angenommen werden.

aufgehoben

§ 45. (1) …

§ 45. (1). unverändert

           1. und 2. …

           1. und 2. unverändert

Auf Verlangen des Zahlungsdienstleisters hat der Zahler die Sachumstände in Bezug auf diese Voraussetzungen darzulegen. Die Voraussetzungen der Z 1 und 2 müssen im Falle des Lastschriftverfahrens nicht vorliegen, wenn sie gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 lit. f abbedungen worden sind. Der Anspruch auf Erstattung gemäß Abs. 1 kann im Rahmenvertrag gemäß §  28 Abs. 2 unter den dort genannten Voraussetzungen abbedungen werden.

Auf Verlangen des Zahlungsdienstleisters hat der Zahler die Sachumstände in Bezug auf diese Voraussetzungen darzulegen. Die Voraussetzungen der Z 1 und 2 müssen im Falle des Lastschriftverfahrens nicht vorliegen, wenn sie gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 lit. f abbedungen worden sind. Der Anspruch auf Erstattung gemäß diesem Absatz kann im Rahmenvertrag gemäß §  28 Abs. 2 unter den dort genannten Voraussetzungen abbedungen werden.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) unverändert

§ 59. (1) Die FMA hat die Einhaltung der §§ 5 bis 22 sowie 23 Abs. 2, 24 und 25 dieses Bundesgesetzes durch Zahlungsinstitute gemäß § 3 Z 4 lit. a sowie deren Zweigstellen gemäß § 13, zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Gleiches gilt in Bezug auf die Einhaltung der §§ 33, 35 Abs. 1 Z 1 lit. c und d, Z 2, Abs. 2, 36 und 40 bis 41 BWG durch Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten gemäß § 3 Z 4 lit. b in Österreich im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit und in Bezug auf die Einhaltung der §§ 33, 35 Abs. 1 Z 1 lit. c und d, Z 2, Abs. 2, 36 und 40 bis 41 BWG durch Zahlungsinstitute gemäß § 3 Z 4 lit. a in Österreich.

§ 59. (1) Die FMA hat die Einhaltung der §§ 5 bis 22 sowie 23 Abs. 2, 24 und 25 dieses Bundesgesetzes durch Zahlungsinstitute gemäß § 3 Z 4 lit. a sowie deren Zweigstellen gemäß § 13, zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Gleiches gilt in Bezug auf die Einhaltung der §§ 36 und 40 bis 41 BWG durch Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten gemäß § 3 Z 4 lit. b in Österreich im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit und in Bezug auf die Einhaltung der §§ 36 und 40 bis 41 BWG durch Zahlungsinstitute gemäß § 3 Z 4 lit. a in Österreich.

(2) Weiters ist die FMA für die Verhängung von Verwaltungsstrafen bei Verstoß gegen die §§ 26 bis 33 und 35, 37 Abs. 4 sowie 38 und 40 bis 43 dieses Bundesgesetzes und gegen die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro, durch Zahlungsdienstleister gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 6 sowie durch Zweigstellen gemäß § 12 und gegen die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers, durch Zahlungsinstitute gemäß § 3 Z 4 lit. a oder durch Zweigstellen gemäß § 12 zuständig.

(2) Weiters ist die FMA für die Verhängung von Verwaltungsstrafen bei Verstoß gegen die §§ 26 bis 33 und 35, 37 Abs. 4 sowie 38 und 40 bis 43 dieses Bundesgesetzes und gegen die Verordnung (EG) Nr, 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft, durch Zahlungsdienstleister gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 6 sowie durch Zweigstellen gemäß § 12 und gegen die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers, durch Zahlungsinstitute gemäß § 3 Z 4 lit. a oder durch Zweigstellen gemäß § 12 zuständig.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) unverändert

§ 64. (1) ….

§ 64. (1) unverändert

           1. ….

           1. unverändert

           2. eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; die Aufsichtsperson, der alle Rechte gemäß § 63 Abs. 3 zustehen, hat

           2. eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; die Aufsichtsperson, der alle Rechte gemäß § 63 Abs. 2 zustehen, hat

                a) bis b) …

                a) bis b) unverändert

           3. bis 4. …

           3. bis 4. unverändert

(2) bis (9) …

(2) bis (9) unverändert

(10) Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 8 oder 9 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 8 bekannt gemacht worden ist, aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

(10) Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 8 oder 9 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 8 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

(11) …

(11) unverändert

§ 66. (1) bis (2) ...

§ 66. (1) bis (2) unverändert

(3) Die FMA hat Zahlungsdienstnutzer, die einen Verstoß eines Zahlungsinstitutes gegen § 17 oder eines Zahlungsdienstleisters gegen eine Bestimmung des 3. Hauptstückes zur Anzeige bringen, auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei der außergerichtlichen FIN-NET Schlichtungsstelle unter Angabe von deren Sitz und Adresse zu verweisen.

(3) Die FMA hat Zahlungsdienstnutzer, die einen Verstoß eines Zahlungsinstitutes gegen § 17 oder eines Zahlungsdienstleisters gegen eine Bestimmung des 3. Hauptstückes oder gegen eine Bestimmung der Verordnung  (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft zur Anzeige bringen, auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei der außergerichtlichen FIN-NET Schlichtungsstelle unter Angabe von deren Sitz und Adresse zu verweisen.

§ 67. (1) bis (5)...

§ 67. (1) bis (5) unverändert

(6) Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 66 und gemäß den Abs. 1 bis 5 sowie 7, 8, 9 und 10 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß § 63 Abs. 2 zu.

(6) Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 66 und gemäß den Abs. 1 bis 5 sowie 7, 8, 9, 10 und 11 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß § 63 Abs. 2 zu.

(7) …

(7) unverändert

           1. die Pflichten gemäß §§ 21 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 2, 24, 27, 29, 30, 35, 37 Abs. 4, 38, 41, 42, 43 dieses Bundesgesetzes oder gemäß §§ 33, 35 Abs. 1 Z 1 lit. c und d, Z 2, Abs. 2, 36, 40, 40a, 40b, 40c, 40d, 41 Abs. 1 bis 4 BWG verletzt oder

           1. die Pflichten gemäß §§ 21 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 2, 24, 27, 29, 30, 35, 37 Abs. 4, 38, 41, 42, 43 dieses Bundesgesetzes oder gemäß §§ 36, 40, 40a, 40b, 40c, 40d, 41 Abs. 1 bis 4 BWG verletzt oder

           2. bis 3. …

           2. bis 3. unverändert

(8) …

(8) unverändert

           1. …

           1. unverändert

           2. die Pflichten der §§ 27, 29, 30, 35, 37 Abs. 4, 38, 41, 42, 43 dieses Bundesgesetzes oder der §§ 33, 35 Abs. 1 Z 1 lit. c und d, Z 2, Abs. 2, 36, 40, 40a, 40b, 40c, 40d, 41 Abs. 1 bis 4 BWG verletzt,

           2. die Pflichten der §§ 27, 29, 30, 35, 37 Abs. 4, 38, 41, 42, 43 dieses Bundesgesetzes oder der §§ 36, 40, 40a, 40b, 40c, 40d, 41 Abs. 1 bis 4 BWG verletzt,

(9) bis (10) ….

(9) bis (10) unverändert

(11) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstitutes gemäß § 3 Z 4 lit. b die Pflichten gemäß §§ 40, 40a, 40b, 40c, 40d, 41 Abs. 1 bis 4 BWG verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

(11) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstitutes gemäß § 3 Z 4 lit. b die Pflichten gemäß §§ 40, 40a, 40b, 40c, 40d, 41 Abs. 1 bis 4 BWG verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

§ 68. (1) Wer entgegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro

§ 68. (1) Wer als Zahlungsdienstleister entgegen Art. 3 oder Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft

           1. für grenzüberschreitende innergemeinschaftliche elektronische Zahlungsvorgänge in Euro bis zu einem Betrag von 50 000 Euro, höhere Gebühren verrechnet als für entsprechende elektronische Zahlungsvorgänge in Euro innerhalb des Bundesgebietes; oder

           1. für grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Euro bis zu einem Betrag von 50 000 Euro, Zahlungsdienstnutzern höhere Entgelte verrechnet als für entsprechende Inlandszahlungen in gleicher Höhe und in gleicher Währung, oder

           2. für grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Überweisungen in Euro bis zu einem Betrag von 50 000 Euro, höhere Gebühren verrechnet als für entsprechende Überweisungen in Euro innerhalb des Bundesgebietes;

           2. für die Bereitstellung von Informationen über die internationale Kontonummer (International Bank Account Number, IBAN) und die Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC) ein Entgelt verrechnet,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 30 000 Euro zu bestrafen.

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 30 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer es entgegen der Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro unterlässt

(2) Wer es als Lieferant von Waren oder als Dienstleister, der grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb des EWR akzeptiert, bei der Rechnungsstellung für Waren oder Dienstleistungen im EWR entgegen Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft unterlässt, seinen Kunden seine IBAN und die BIC seines Zahlungsdienstleisters mitzuteilen, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 5 000 Euro zu bestrafen.

           1. einen Kunden schriftlich oder elektronisch in leicht verständlicher Form über die Gebühren, die vom Zahlungsdienstleister für grenzüberschreitende Zahlungen und für Zahlungen innerhalb Österreichs verrechnet werden, sowie über jede Gebührenänderung vor deren In-Kraft-Treten zu informieren, oder

 

           2. beim An- und Verkauf von Euro einen Kunden

 

                a) vorab über alle Umtauschgebühren zu informieren und

 

               b) die eingehobenen Umtauschgebühren gesondert auszuweisen,

 

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 5 000 Euro zu bestrafen.

 

(3) Wer es unterlässt, entgegen der Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro

(3) Wer es unterlässt, entgegen Art. 4 Abs. 1 oder Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft

           1. auf den Kontoauszügen seines Kunden oder auf einer Anlage dazu dessen internationale Kontonummer (International Bank Account Number, IBAN) und die Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC) bekannt zu geben, oder

           1. auf den Kontoauszügen seines Zahlungsdienstnutzers oder auf einer Anlage dazu den IBAN und die BIC bekannt zu geben, oder

           2. einem Kunden auf Anfrage dessen IBAN sowie den BIC mitzuteilen, oder

           2. einem Zahlungsdienstnutzer auf Anfrage dessen IBAN sowie den BIC mitzuteilen, oder

           3. einen Kunden bei der Ausführung einer Überweisung vorab über die Höhe von Gebühren zu informieren, die verrechnet werden, weil der Kunde die IBAN des Empfängers und den BIC des Zahlungsdienstleisters des Empfängers nicht bekannt gegeben hat,

           3. einen Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig vor rechtswirksamer Vereinbarung über die Entgelte über die Höhe von Entgelten zu informieren, die verrechnet werden, weil der Zahlungsdienstnutzer

 

                a) im Falle vom Zahler ausgelöster Zahlungsvorgänge die IBAN des Zahlungsempfängers und den BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers oder

 

               b) im Falle vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsvorgänge die IBAN des Zahlers und den BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlers

 

nicht bekannt gegeben hat,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 5 000 Euro zu bestrafen.

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 5 000 Euro zu bestrafen.

 

(4) Wer entgegen Art. 6 oder 7 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft

 

           1. für eine grenzüberschreitende Lastschrift innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Euro, die vor dem 1. November 2012 ausgeführt werden, bei Fehlen einer bilateralen Vereinbarung zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ein höheres multilaterales Interbankentgelt als 0,088 Euro verrechnet, oder

 

           2. für eine Inlandslastschrift, die vor dem 1. November 2012 ausgeführt wird und für die keine bilaterale Vereinbarung zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers besteht,

 

                a) ein höheres als das zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers für vor dem 1. November 2009 ausgeführte Inlandslastschriften angewandte multilaterale Interbankenentgelt oder sonst vereinbarte Entgelt verrechnet, eine Kürzung desselben nicht weitergibt, oder

 

               b) trotz einer Abschaffung eines multilateralen Interbankenentgeltes oder sonst vereinbarten Entgeltes ein solches verrechnet,

 

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 30 000 Euro zu bestrafen.

 

(5) Wer ab dem 1. November 2010 entgegen Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft als Zahlungsdienstleister des Zahlers für Lastschriften in Euro, die für Verbraucher nach dem Lastschriftverfahren verfügbar sind und die von einem Zahlungsempfänger über einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleister ausgelöst werden, nicht erreichbar ist, obwohl er für eine auf Euro lautende und auf das Zahlungskonto des Zahlers gezogene Inlandslastschrift erreichbar ist, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 30 000 Euro zu bestrafen.

§ 74. (1) Hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates klare und nachweisliche Gründe zu der Annahme, dass ein in Österreich im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätiges Zahlungsinstitut oder mittels einer Zweigstelle gemäß § 12 Abs. 1 gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihm aus diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro oder der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers erwachsen, die der FMA als zuständiger Behörde des Aufnahmemitgliedstaates keine Zuständigkeit übertragen, so hat sie ihre Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates mitzuteilen.

§ 74. (1) Hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates klare und nachweisliche Gründe zu der Annahme, dass ein in Österreich im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätiges Zahlungsinstitut oder mittels einer Zweigstelle gemäß § 12 Abs. 1 gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihm aus diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft oder der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers erwachsen, die der FMA als zuständiger Behörde des Aufnahmemitgliedstaates keine Zuständigkeit übertragen, so hat sie ihre Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates mitzuteilen.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) unverändert

§ 75. (1) Kreditinstitute, die bereits vor dem 25. Dezember 2007 eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 23 BWG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2003, innegehabt und weiterhin innehaben und von der Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 Z 9 BWG Gebrauch machen, dürfen bis 30. April 2011 das Finanztransfergeschäft gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 dieses Bundesgesetzes, nicht aber weitere Zahlungsdienste ausüben; § 17 ZaDiG ist anzuwenden. Diese Kreditinstitute können innerhalb dieser Frist eine Konzession gemäß § 7 beantragen. Die FMA hat bei der Prüfung des Antrages bereits im Rahmen der Kreditinstitutskonzession vorliegende Informationen zu berücksichtigen.

§ 75. (1) Kreditinstitute, die bereits vor dem 25. Dezember 2009 eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 23 BWG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2003, innegehabt und weiterhin innehaben und von der Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 Z 9 BWG Gebrauch machen, dürfen bis 30. April 2011 das Finanztransfergeschäft gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 dieses Bundesgesetzes, nicht aber weitere Zahlungsdienste ausüben; § 17 ZaDiG ist anzuwenden. Diese Kreditinstitute können innerhalb dieser Frist eine Konzession gemäß § 7 beantragen. Die FMA hat bei der Prüfung des Antrages bereits im Rahmen der Kreditinstitutskonzession vorliegende Informationen zu berücksichtigen.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) unverändert

§ 76. (1) bis (2) …

§ 76. (1) bis (2) unverändert

           1. …

           1. unverändert

           2. Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2007/44/EG zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor, ABl. Nr. L 247 vom 21.09. 2007, S. 1;

           2.  Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2009/111/EG zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 97;

           3. Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro, ABl. Nr. L 344 vom 28. 12. 2001, S. 13;

           3. Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 266 vom 9.10.2009, S.  11;

           4. bis 8. ….

           4. bis 8. unverändert

(3) …

(3) unverändert

§ 78.

§ 78. unverändert

           1. hinsichtlich der §§ 4 Abs. 4, 8 Abs. 4, 10 Abs. 1, 23 Abs. 1, 34, 36, 39, 40, 44 bis 48 und 66 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz,

           1. hinsichtlich der §§ 4 Abs. 4, 8 Abs. 4, 10 Abs. 1, 23 Abs. 1, 34, 36, 39, 40, 44 bis 58 und 66 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz,

           2. bis 3. …

           2. bis 3. unverändert

§ 79. (1) …

§ 79. unverändert

(2) …

(2) unverändert

 

(3) § 1 Abs. 3 Z 1 und 5, § 1 Abs. 4 Z 1 lit. a, b und c, Z 2 lit. a und b, Z 3, Z 4 lit. a und b, § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 Z 1 und 4, Abs. 3, § 3 Z 4, § 6 Abs. 1 Z 10, § 9 Abs. 3, § 12 Abs. 5, § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 26 Abs. 6, § 45 Abs. 1, § 59 Abs. 2, § 64 Abs. 1 Z 2 und Abs. 10, § 66 Abs. 3, § 67 Abs. 6 und 11, § 74 Abs. 1, § 75 Abs. 1, § 78 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 34 Abs. 4 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 außer Kraft. § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 1, § 19 Abs. 5, § 26 Abs. 7, § 59 Abs. 1, § 67 Abs. 7 Z 1 und Abs. 8 Z 2, § 68 sowie § 76 Abs. 2 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 11. Juni 2010 in Kraft.

Artikel 9

Änderung der Gewerbeordnung 1994

§ 136a. (1) …

§ 136a. (1) unverändert

           1. bis 2. …

           1. bis 2. unverändert

                a) …

                a) unverändert

               b) Personalkrediten und Hypothekarkrediten und Finanzierungen und

               b) Personalkrediten und Hypothekarkrediten und Finanzierungen (Vorstellen, Anbieten und andere Vorarbeiten zu Kreditverträgen sowie deren Abschließen für den Kreditgeber) und

                c) …

                c) unverändert

 

(1a) Ein Kreditvermittler im Sinn von Abs. 1 Z 2 lit. b hat

 

                a) sowohl in seiner Werbung als auch in den für die Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 KSchG bestimmten Unterlagen auf den Umfang seiner Befugnisse hinzuweisen und insbesondere deutlich zu machen, ob er ausschließlich mit einem oder mehreren Kreditgebern oder als unabhängiger Kreditmakler arbeitet;

 

               b) das gegebenenfalls vom Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 KSchG an den Kreditvermittler für dessen Dienste zu zahlende Entgelt dem Verbraucher bekannt zu geben und vor Abschluss des Kreditvertrages auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zu vereinbaren;

 

                c) das gegebenenfalls vom Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 KSchG an den Kreditvermittler für dessen Dienste zu zahlende Entgelt dem Kreditgeber zur Berechnung des effektiven Jahreszinses mitzuteilen und

 

               d) die in den §§ 5, 6 und 19 Verbraucherkreditgesetz vorgesehenen Pflichten gegenüber den Verbrauchern im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 KSchG einzuhalten.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) unverändert

§ 382. (1) bis (39) …

§ 382. (1) bis (40) unverändert

 

(41) § 136a Abs. 1 Z 2 lit. b und § 136a Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch mit 11. Juni 2010, in Kraft. Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2010 treten außer Kraft:

 

           1. § 73 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2010,

 

           2. die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Verbraucherkreditverträge (Verbraucherkreditverordnung), BGBl. II Nr. 260/1999.

 

Für Vertragsabschlüsse vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2010 bleiben die in Z 1 und Z 2 genannten Bestimmungen jedoch weiterhin gültig.

Artikel 10

Änderung des Maklergesetzes

§ 34. (1) bis (2) …

§ 34. (1) bis (2) unverändert

           1. …

           1. unverändert

           2. als Höchstbeträge die in § 33 Abs. 2 Z 1, 2 und 5 BWG angeführten Angaben sowie die ziffernmäßig ausgedrückte Höchstprovision; die höchstmögliche Gesamtbelastung, aufgegliedert in die höchstmögliche Kreditbelastung und die höchstmögliche Provision;

           2. als Höchstbeträge die in § 9 Abs. 2 Z 4, 7 und 8 VKrG angeführten Angaben sowie die ziffernmäßig ausgedrückte Höchstprovision; die höchstmögliche Gesamtbelastung, aufgegliedert in die höchstmögliche Kreditbelastung und die höchstmögliche Provision;

           3. den spätesten Zeitpunkt für das Vorliegen der Kreditzusage, die Mindest- und Höchstlaufzeit des Kredits und sämtliche Bedingungen für die Kreditgewährung, die der Kreditwerber zu akzeptieren bereit ist, wie eine Zinsgleitklausel, die an objektive Maßstäbe zu binden ist (§ 33 Abs. 2 Z 4 BWG), die Gehaltsverpfändung, die Bestellung eines Bürgen, die Ausstellung eines Blankowechsels und die Vereinbarung der Folgen des Zahlungsverzugs unter Angabe des höchstmöglichen Verzugszinssatzes.

           3. den spätesten Zeitpunkt für das Vorliegen der Kreditzusage, die Mindest- und Höchstlaufzeit des Kredits und sämtliche Bedingungen für die Kreditgewährung, die der Kreditwerber zu akzeptieren bereit ist, wie eine Zinsgleitklausel, die an objektive Maßstäbe zu binden ist (§ 6 Abs. 1 Z 5 KSchG), die Gehaltsverpfändung, die Bestellung eines Bürgen, die Ausstellung eines Blankowechsels und die Vereinbarung der Folgen des Zahlungsverzugs unter Angabe des höchstmöglichen Verzugszinssatzes.

§ 39. (1) bis 3 ….

§ 39. (1) bis (3) unverändert.

(4) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditvermittler bleiben davon unberührt.

(4) Im Übrigen treffen den Personalkreditvermittler die Informationspflichten gemäß § 136a Abs. 1a Gewerbeordnung 1994.

 

(5) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditvermittler bleiben davon unberührt.

Artikel 11

Inkrafttreten; Übergangsbestimmung

 

§ 1. Die Artikel 1 und 10 treten mit 11. Juni 2010 in Kraft.

 

§ 2. Artikel 1 ist auf Kreditverträge anzuwenden, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen werden.