652 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (650 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert, ein Bundesgesetz über Verbraucherkreditverträge und andere Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern (Verbraucherkreditgesetz – VKrG) erlassen sowie das Konsumentenschutzgesetz, das Bankwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz, das Zahlungsdienstegesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das Maklergesetz geändert werden (Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz – DaKRÄG)

 

Die Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge (die die frühere Verbraucherkreditrichtlinie aus dem Jahr 1986 ersetzte) muss bis zum 11. Juni 2010 in das österreichische Recht umgesetzt werden. Die der früheren Richtlinie entsprechenden Bestimmungen im innerstaatlichen Recht sind in unterschiedlichen Rechtsgebieten und Vorschriften verstreut. Dieser stark segregierte Rechtsbestand bietet keine geeignete Grundlage für die Umsetzung des nun voll harmonisierten neuen Verbraucherschutzregimes für Kreditverträge.

Die Inhalte der Verbraucherkreditrichtlinie sollen zusammengefasst in einem neuen Verbraucherkreditgesetz umgesetzt werden, das damit das Kernstück des Entwurfs bildet. Korrespondierend dazu sind verschiedene Anpassungen in anderen Gesetzen, wie etwa im Konsumentenschutzgesetz oder im Maklergesetz, vorzunehmen und sind die nun obsolet gewordenen Bestimmungen zur früheren Richtlinienumsetzung in anderen Vorschriften, vor allem im Bankwesengesetz und im Versicherungsaufsichtsgesetz, aufzuheben. Schließlich wird aus Anlass der umfänglichen Neuregelungen zum Verbraucherkredit auch das dem Darlehensvertrag gewidmete 21. Hauptstück (des Zweiten Teils) des ABGB erneuert und damit ein erster Schritt zur Verwirklichung des Modernisierungsprojekts „ABGB 2011“ gesetzt.

Da die Regelungen der neuen Verbraucherkreditrichtlinie selbst schon sehr umfangreich und vielgliedrig sind und im Besonderen beim Anwendungsbereich die Ausnahmen, die Teilausnahmen und die den Mitgliedstaaten eingeräumten Voll- und Teilausnahmemöglichkeiten insgesamt ein sehr komplexes Gebilde ergeben, wurde bei der Konzeption des Verbraucherkreditgesetzes danach getrachtet, ein im Rahmen des noch verbliebenen innerstaatlichen Gestaltungsspielraums möglichst einheitliches und überschaubares Regelungssystem zu schaffen, um die der Materie ohnehin innewohnende Komplexität bei der Transformation ins österreichische Recht nicht noch zu steigern.

 

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 13. April 2010 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Mag. Johann Maier die Abgeordneten Mag. Birgit Schatz, Mag. Karin Hakl, Dr. Peter Fichtenbauer und Mag. Ewald Stadler sowie die Bundesministerin für Justiz Mag. Claudia Bandion-Ortner.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

 

Ein von der Abgeordneten Mag. Birgit Schatz eingebrachter Abänderungsantrag fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Mag. Johann Maier gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (650 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2010 04 13

                              Mag. Johann Maier                                                   Mag. Heribert Donnerbauer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann