Vorblatt

Problem:

1.      Die hochschulübergreifende Administration der Studierendendaten (wie zB der Abgleich von Zulassungsdaten bei Studierenden an mehreren Pädagogischen Hochschulen oder die Gewährung von Studienbeihilfen) gestaltet sich ohne Datenverbund sehr aufwändig.

2.      Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige (SchUG-B), BGBl. I Nr. 33/1997, soll dahingehend geändert werden, dass eine modulare Studienarchitektur eingeführt wird. Schulstufenwiederholungen werden damit obsolet. Die Datenerhebungen nach dem Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, sind auf diese neue Organisationsstruktur noch nicht ausgerichtet.

3.      Das Namensänderungsgesetz, NÄG, BGBl. Nr. 195/1988, sieht die Möglichkeit der Führung des Nachnamens des eingetragenen Partners vor. Das Bildungsdokumentationsgesetz kennt nur den Begriff des „Familiennamens“, nicht aber jenen des „Nachnamens“.

Ziel:

1.      Einführung eines Datenverbundes für die Pädagogischen Hochschulen vergleichbar jenem an den Universitäten.

2.      Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine den neuen Rahmenbedingungen des SchUG-B entsprechende Datenerhebung.

3.      Terminologische Aktualisierung der Datenerhebungen in Bezug auf das Namensänderungsgesetz.

Inhalt /Problemlösung:

1.      § 7 Abs. 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes enthält den Datenverbund für die Universitäten. Diese Bestimmung wäre zur Einführung eines Datenverbundes für die Pädagogischen Hochschulen entsprechend zu ergänzen.

2.      Die Anlage 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes ist an die geänderten Rahmenbedingungen des SchUG-B anzupassen.

3.      Ergänzung des Familiennamens in § 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes um den Nachnamen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Die gegenständliche Novelle verursacht finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt. Die näheren Details sind den Erläuterungen, Allgemeiner Teil, zu entnehmen.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen und für Bürgerinnen und Bürger vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

1. Datenverbund der Pädagogischen Hochschulen

Allgemeines:

Der Datenverbund der Universitäten ist ein Informationsverbund im Sinne des § 50 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, der bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingerichtet ist und neben der Gesamtevidenz der Studierenden der Universitäten geführt wird. Er unterstützt die „Vollziehung universitätsübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher oder studienförderungsrechtlicher Vorschriften“. Der Datenverbund der Universitäten existiert seit Inkrafttreten des Bildungsdokumentationsgesetzes im Jahr 2002 und ist in § 7 Abs. 4 leg.cit. gesetzlich verankert. Die Regierungsvorlage der Stammfassung des Bildungsdokumentationsgesetzes, ErläutRV 832 BlgNR 21. GP, führt zu den Gründen für die Einführung des Datenverbundes Folgendes aus:

„Abs. 4 trägt einem seit langem bestehenden Wunsch der Universitätsverwaltungen Rechnung, einige universitätsübergreifend wirksame Bestimmungen des Universitäts-Studiengesetzes wirksamer durch Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung zu unterstützen, als dies mittels der Gesamtevidenz der Studierenden möglich ist. Konkret handelt es sich dabei insbesondere um die Bestimmung von § 34 Abs. 7 UniStG, wonach die gleichzeitige mehrfache Zulassung zum selben Studium unzulässig ist, und um § 34 Abs. 6 UniStG, wonach bei Erlöschen der Zulassung wegen negativer Beurteilung bei der letzten möglichen Prüfungswiederholung die neuerliche Zulassung für diese Studienrichtung österreichweit ausgeschlossen ist. Zu erwähnen ist auch die Mehrfachvergabe von Matrikelnummern an eine Person, welche bei Verfügbarkeit eines Verbunddatenbestandes weitgehend vermieden werden könnte. Bisher können derartige Fälle nur mit etwa zweisemestriger Verzögerung von Seiten der Gesamtevidenz der Studierenden an die betroffene Universität rückgemeldet werden. Dies ist mit beträchtlichem Verwaltungsaufwand verbunden, welcher großteils vermieden werden könnte, wenn die entsprechenden Informationen bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag eines Studierenden verfügbar wären. Die genaue Spezifikation eines solchen Datenverbundes müsste vor dem skizzierten gesetzlichen Hintergrund durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur geschehen. Dabei wäre auch auf die Vorgaben für Datensicherheitsmaßnahmen (§ 8 Abs. 2) besonders Bedacht zu nehmen.“

Der Bedarf nach einem Datenverbund der Pädagogischen Hochschulen wurde bei der letzten Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes im Jahre 2008 (BGBl. I Nr. 24/2008) zwar diskutiert aber nicht als dringlich gesehen, zumal sich die Pädagogischen Hochschulen zu dieser Zeit noch in ihrer Gründungsphase befanden. Nach einigen Jahren des Betriebs kristallisierte sich nun ein gewisser Optimierungsbedarf in der Verwaltung der Studierendendaten – speziell im Bereich der Fort- und Weiterbildung – heraus, der Wunsch nach einem Datenverbund zu Zwecken der Verwaltungsvereinfachung wurde immer deutlicher.

Die Verankerung des Datenverbundes wird analog zum Universitätsbereich in § 7 Abs. 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, die genaue Spezifikation in der Hochschul-Studienevidenzverordnung, erfolgen.

2. Änderung der Anlage 1

Derzeit befindet sich auch eine Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, SchUG-B, BGBl. I Nr. 33/1997, in Begutachtung. Gegenstand dieser Änderung ist eine neue Struktur der Schule für Berufstätige. Die konventionelle schulische Organisation soll durch ein modulares System abgelöst werden. Der erfolgreiche Abschluss einer Schule für Berufstätige soll künftig die positive Absolvierung sämtlicher Module voraussetzen. Eine negative Beurteilung eines Moduls kann durch Wiederholung des Moduls bzw. durch die Absolvierung von Kolloquien ausgebessert werden, Schulstufenwiederholungen werden dadurch obsolet. Weiters soll die Absolvierung eines Moduls ohne Besuch desselben durch Ablegung von Modulprüfungen ermöglicht werden.

Die Anlage 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes enthält jene mit dem Schulbesuch zusammenhängenden Daten, die an den Bildungseinrichtungen zu erheben sind wie zB das Schuljahr, die Schulstufe, die Berechtigung zum Aufsteigen oder die Anzahl der angetretenen und bestandenen Wiederholungsprüfungen. Viele dieser Daten sind mit der Struktur wie oben beschrieben nicht mehr kompatibel. Es bedarf daher einer Reihe von Anpassungen.

3. Sonstige Änderungen

Darüber hinaus werden kleine, zum Teil redaktionelle Änderungen vorgenommen, zB die Hinzufügung des Ausstellungsstaates der Urkunde der allgemeinen Universitätsreife oder die Streichung des Zitats des nicht mehr geltenden Studienberechtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/1985.

Finanzielle Auswirkungen:

Datenverbund:

Die Umsetzung eines Datenverbunds verursacht primär Aufwendungen im Bereich der programmtechnischen Adaption der Informations- und IT-Verwaltungssysteme. Dienstleisterin ist die Bundesrechenzentrum GmbH, die mit der entsprechenden Umsetzung seitens des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur zu beauftragen wäre. Die Gespräche zum Vertragsumfang im Detail sind noch nicht abgeschlossen, es können daher nur Annahmen in Analogie zum bereits bestehenden Datenverbund bei den Universitäten gemacht werden. Dort sind einmalige Programmierkosten in der Höhe von rund 400.000,- EUR entstanden, die jedoch bei den PHs bei weitem nicht im selben Ausmaß anfallen werden, da auf die Lösungen im Universitätsbereich aufgebaut werden kann. Ausgegangen werden kann von maximal 200.000,- EUR, da kaum Neuentwicklungen, sondern mehrheitlich nur Adaptierungen vorzunehmen sind. Für den laufenden Betrieb können wiederum in Analogie zum Universitätsbereich 200.000,- EUR veranschlagt werden (ungefähr identer Aufwand). Die Einmalkosten fallen im Jahr 2010 an, die laufenden Kosten in jedem Jahr. Alle genannten Mehrausgaben sind innerhalb der Grenzen des Bundesfinanzgesetzes 2010, des Bundesfinanzrahmengesetzes 2010-2013 sowie des am 9. März 2010 im Ministerrat beschlossenen Finanzrahmens für die Jahre 2011-2014 durch Umschichtungen bedeckbar. Die Einführung des Datenverbundes wird zu einem geringfügigen programmtechnischen Aufwand bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ führen, dem jedoch Einsparungen im Bereich des Datenclearings, das bis dato durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ wahrgenommen wurde, gegenüberstehen.

Änderung der Anlage 1 aufgrund der modularen Strukturen nach SchUG-B:

Die Kosten der Programmierung der Änderungen der Anlage aufgrund der modularen Strukturen nach SchUG-B sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht genau bezifferbar, da die betroffenen Datenfelder erst mit der Novelle der Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003, deutlich werden. Die Kosten werden somit im Rahmen der geplanten Änderung der Bildungsdokumentationsverordnung aufgeschlüsselt.

Ergänzung des Ausstellungsstaates der Urkunde der allgemeinen Universitätsreife:

Die Erfassung des Ausstellungsstaates der Urkunde über die allgemeine Universitätsreife betrifft ein Merkmal, das anlässlich der Einsichtnahme in die im Zulassungsverfahren vorzulegenden Urkunden evident ist. Neu ist für die öffentlichen Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen und die Fachhochschul-Studiengänge bzw. Fachhochschulen lediglich die Erfassung dieses Merkmals für die Studierendenevidenz unter Verwendung desselben Schlüssels, der auch für die Codierung der Staatsangehörigkeit verwendet wird.

Unter Bedachtnahme auf die Tatsache, dass es sich überwiegend um inländische Urkunden handelt, also lediglich ein Defaultwert „A“ übernommen werden muss, wird der laufende Aufwand mit durchschnittlich fünf Sekunden pro Zulassungsfall angenommen. Dies ergibt bei rund 16.000 Zulassungsfällen im FH-Bereich jährlich für alle Erhalter zusammen einen Aufwand von 23 Stunden à 30,- EUR, in Summe also 690,- EUR. An den öffentlichen Universitäten ergeben sich bei rund 100.000 Zulassungsfällen jährlich 139 Stunden à 30,- EUR, in Summe also 4.170,- EUR.

Der Einmalaufwand im Jahr 2010 betrifft die entsprechende Erweiterung der Erfassungsmasken und Datenbanken. Dafür werden für jeden der 20 FH-Erhalter und für den Fachhochschulrat je sechs Personentage à 560,- EUR, insgesamt also 3.360,- EUR je Erhalter und somit für den gesamten FH-Bereich 70.560,-EUR angenommen. Für den Bereich der öffentlichen Universitäten betrifft ein Aufwand von je 80 Std. à 70,- EUR, also 5.600,- EUR, den Dienstleister Campus Online, sieben weitere Universitäten, das BRZ als Betreiber des Datenverbundes der Universitäten, das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung als Betreiber der Gesamtevidenz der Studierenden sowie – für Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen gemeinsam - die Statistik Austria. Sohin ergibt sich ein einmaliger Gesamtaufwand von 61.600,- EUR.

Alle angeführten Mehraufwände sind im Rahmen der laufenden Budgets der genannten Einrichtungen zu bedecken.

Aufwand nach Jahren:

2010: 61.600,- + 70.560 + 690,- + 2.920,- (Unis ohne Sommersemester 2010) = 135.770,-

2011 und folgende Jahre: jährlich 4.860,- EUR steigend mit der Zahl der Zulassungsfälle.

Für den Bereich der Pädagogischen Hochschulen werden durch diese Ergänzung keine zusätzlichen Kosten verursacht, da aufgrund einer Kooperationsvereinbarung die Änderungen über Campus Online bei Bedarf auch für die Pädagogischen Hochschulen mitübernommen werden.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die Kompetenzgrundlage für das Bildungsdokumentationsgesetz bilden

-       Art. 14 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, in der geltenden Fassung (B‑VG) hinsichtlich des Schulwesens,

-       Art. 14a Abs. 2 B-VG hinsichtlich des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens,

-       Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG hinsichtlich des Volkszählungswesens sowie – unter Wahrung der Rechte der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben – sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzesentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil:

Zu Z 1 und 4 (§ 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6):

Das Namensänderungsgesetz, NÄG, BGBl. Nr. 195/1988, sieht die Möglichkeit der Führung des Nachnamens des eingetragenen Partners gemäß Eingetragene Partnerschaft-Gesetz ‑ EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, vor.

In § 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes, der die Daten der Schülerinnen und Schüler und der Studierenden in den lokalen Evidenzen enthält, ist daher das Attribut „Familienname“ durch das Attribut „Nachname“ zu ergänzen. Durch die Schreibweise als „Familien- bzw. Nachname“ wird betont, dass es sich dabei nur um ein Datenfeld handelt. Es ist daher für andere Personen nicht ersichtlich, um welche Art des Namens es sich handelt bzw. ob die betreffende Person in einer eingetragenen Partnerschaft lebt.

Zu Z 2 und 9 (§ 3 Abs. 3 Z 4 und § 9 Abs. 2 Z 3 lit. b):

In der internationalen Statistik und im Berichtswesen zum Bolognaprozess wird in den letzten Jahren zunehmend zwischen ausländischen Studierenden, die ein Studienprogramm vollständig durchlaufen wollen, und mobilen Studierenden, die nur ein oder zwei Semester zu Gast sind, unterschieden. Während ausländische Studierende anhand der Staatsangehörigkeit definiert werden, sind mobile Studierende über Kriterien wie Staatsangehörigkeit oder Heimatanschrift nicht verlässlich zu identifizieren, und es wird daher das „country of prior education“ ins Spiel gebracht, das übrigens im Universitätsbereich schon seit Längerem verwendet wird, um die „Bildungsinländerinnen und -inländer“ unter den Studierenden ausländischer Staatsangehörigkeit statistisch erfassen zu können. Ausländische Nachweise der allgemeinen Universitätsreife werden zwar als solche gekennzeichnet, es fehlt jedoch die Zuordnung zum Ausstellungsstaat der Urkunde. Auch wenn im aktuellen Entwurf der Verordnung der EU-Kommission zur Statistik über Bildung und lebensbegleitendes Lernen der Staat der vorhergehenden Ausbildung noch nicht obligatorisch vorgesehen ist, zeichnet sich eine solche Entwicklung doch im Rahmen des Bologna-Berichtswesens zum Mobility-Benchmarking für die nächsten Jahre ab. Speziell im Bereich der öffentlichen Universitäten wäre die Information über die Herkunft der Reifezeugnisse schon mehrfach im nationalen Kontext von großem Interesse gewesen. Es wird daher vorgeschlagen, an den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen zusätzlich zur Schulform und zum Datum der allgemeinen Universitätsreife auch den Ausstellungsstaat der entsprechenden Urkunde zu dokumentieren. Damit kann mit Blick auf die internationale Statistik die Mobilität der Studierenden für den Großteil des Hochschulbereichs (ISCED 5A/6) exakt dargestellt werden.

Im Hinblick auf die Verwendung in der internationalen Statistik muss die erweiterte Information über die allgemeine Universitätsreife auch der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Verfügung stehen, § 9 Abs. 2 Z 3 lit. b ist daher entsprechend zu ergänzen.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 3 Z 9):

Bei Z 9 wird dem Außerkrafttreten des Studienberechtigungsgesetzes aus 1985 infolge der Integration der Regelung der universitären Studienberechtigungsprüfungen im Universitätsgesetz 2002 Rechnung getragen (vgl. § 143 Abs. 14 UG in der Fassung des Universitätsrechts-Änderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 81).

Zu Z 5 (§ 3 Abs. 7):

In § 3 Abs. 7 ist geregelt, dass die Bundesanstalt Statistik Österreich berechtigt ist, mittels der für das Ersatzkennzeichen vorhandenen Daten eine Abfrage im Zentralen Melderegister durchzuführen und mittels Gleichsetzungstabelle die Sozialversicherungsnummer zu ermitteln. Das Zentrale Melderegister verfügt allerdings nicht über eine aktuelle Gleichsetzungstabelle. Deswegen wird § 3 Abs. 7 dahingehend geändert, dass die Bundesanstalt berechtigt ist, mit den betreffenden Daten eine Abfrage beim Zentralen Melderegister durchzuführen und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „Sozialversicherung“ (BPK-SV) zu ermitteln und mit Hilfe des verschlüsselten BPK-SV beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Sozialversicherungsnummer zu ermitteln. Hierbei handelt es sich somit um eine Maßnahme der Verwaltungsvereinfachung.

Zu Z 6 (§ 7 Abs. 4):

Der Datenverbund der Universitäten dient der Vollziehung universitätsübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher oder studienförderungsrechtlicher Vorschriften und erfüllt wichtige Koordinierungs- und Clearingfunktionen. Die genaue Ausformulierung der Aufgaben, der Daten, der Zugriffsberechtigung und der Datensicherheitsmaßnahmen erfolgt in der Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004, UniStEV 2004, BGBl. II Nr. 288/2004.

Der Datenverbund der Pädagogischen Hochschulen soll in dieser Bestimmung ergänzt werden. Dieser soll zweckmäßigerweise wie auch im Universitätsbereich von der Bundesrechenzentrum GmbH betrieben werden. Die Aufgaben des Datenverbundes der Pädagogischen Hochschulen orientiert sich an jenen der Universitäten, die genaue Spezifikation wird in der Hochschul-Studienevidenzverordnung, BGBl. II Nr. 252/2007, erfolgen.

Aus studienrechtlicher Sicht dient er

-       der Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern,

-       der Vermeidung der Zulassung einer oder eines Studierenden für dasselbe Studium an mehreren Pädagogischen Hochschulen,

-       der Übermittlung der Zulassungsinformationen bei gemeinsam eingerichteten Studienprogrammen an die jeweils andere Pädagogische Hochschule und

-       der Sicherung der Einhebung eines etwaigen Studienbeitrages.

Gerade im Bereich der Lehrerfort- und -weiterbildung gibt es eine große Anzahl an Personen, die Studien an mehreren Pädagogischen Hochschulen betreiben. Ein Datenverbund würde den Pädagogischen Hochschulen die Administration bezüglich jener Schnittmenge der gemeinsamen Studierenden in der Verwaltung der Matrikelnummern, der Inskription und der Einhebung etwaiger Studienbeiträge deutlich erleichtern. Durch den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung im Rahmen des Informationsverbundes soll die Studierendendatenverwaltung wirksamer unterstützt werden als dies durch die Informationen aus der Gesamtevidenz möglich wäre.

Die Studierendendaten sollen von den Pädagogischen Hochschulen in dieser Datenanwendung verarbeitet und gemeinsam benützt werden, so dass eine Pädagogische Hochschule auch auf jene Daten im System Zugriff hat, die von den anderen Pädagogischen Hochschulen zur Verfügung gestellt wurden, allerdings nur in dem Umfang, als es durch die Aufgabenbeschreibung des Datenverbundes gedeckt ist. Dies betrifft die Schnittmenge der gemeinsamen Studierenden im Bereich der Ausbildung sowie in der Fort- und Weiterbildung. Der Datenverbund ermöglicht jedenfalls keine generelle Einsichtnahme in die Studierendendaten anderer Pädagogischer Hochschulen.

Die Zugriffsberechtigung auf den Datenverbund leitet sich aus der Zweckbestimmung desselben ab. Diese wird wie auch im Universitätsbereich im Verordnungsweg ausdrücklich zu regeln sein. Auch hier wird eine weitgehende Gleichschaltung mit dem Universitätsbereich erfolgen, der Zugriff auf den Datenverbund soll daher im jeweils nötigen Umfang sowie jedenfalls nach Maßgabe einer gesetzlichen Grundlage den Pädagogischen Hochschulen, bezüglich jener Studierenden, die an der jeweiligen Hochschule ein Studium betreiben, den Organen der Österreichischen Hochschülerschaft und der Studienbeihilfebehörde offenstehen.

Der Zugriff der Studienbeihilfebehörde auf die für ihre Zwecke nötigen Daten soll ermöglichen, dass Studierende für die Gewährung einer Studienförderung keine Unterlagen (wie Studienbuchblätter, Inskriptionsnachweise, Zeugnisse) mehr beizubringen haben, da die nötigen Studienerfolgsdaten bereits im System des Datenverbundes enthalten sind. Damit werden sowohl die Studierenden aber auch die Bildungseinrichtungen entlastet, da letztere keine Bestätigungen für die Studierenden mehr ausstellen müssen und das Antragsverfahren somit beschleunigt werden kann.

Keinen Zugriff auf den Datenverbund hat die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, da diese nur die Informationen aus der Gesamtevidenz der Pädagogischen Hochschulen, die ja nur verschlüsselte Studierendendatensätze enthält, bekommt.

Zu Z 7 und 8 (§ 9 Abs. 2 Z 2 lit. e bis g):

Im Zuge der Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes im Jänner 2008 (mit BGBl. I Nr. 24/2008) wurde auch die Bestimmung zu den schülerbezogenen Daten, die zu Zwecken der Bundesstatistik zum Bildungswesen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln sind (§ 9 Abs. 2 Z 2 lit. f), geändert. Da die seit damals angeführte Anlage 1 allerdings für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen und für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen (§ 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e) nicht gültig ist, sondern für diese Bildungseinrichtungen eine eigene Verordnung mit den zu übermittelnden Schülerinnen- und Schülerdaten erlassen wurde (BGBl. II Nr. 58/2004), ist eine redaktionelle Anpassung notwendig.

Zu Z 10 (§ 12 Abs. 7):

Die Regeln zum Datenverbund und zur Aufnahme des Nachnamens treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft, während für die Bestimmungen zum SchUG‑B ein differenziertes Inkrafttreten vorgesehen ist, das mit jenem des Entwurfes zur Änderung des SchUG-B abgestimmt ist.

Das SchUG-B soll am 1. September 2010 in Kraft treten und nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur entweder mit 1. September 2010 oder mit 1. September 2011 an den betroffenen Schulen Anwendung finden. Mit diesem flexiblen Wirksamwerden des SchUG-B soll auf den Bedarf der Schulen nach einer längeren oder kürzeren Umstellungszeit Rücksicht genommen werden.

Zu Z 11 bis 17 (Anlage 1 Z 2, 3, 4, 5 lit. a, d, e, f und Z 7):

(Die in den Klammern befindlichen Ziffern geben die Novellierungsanordnungen wieder.)

Bei diesen Änderungen handelt es sich um Anpassungen an die geplante modulare Struktur des SchUG‑B, die de facto zu einer Reduktion des Datenumfangs führen werden. So haben beispielsweise sämtliche Informationen zum Aufsteigen oder zur Wiederholung von Schulstufen zu entfallen.

Da die Schulbehörde erster Instanz auch an den Schulen für Berufstätige die Verwendung einer Fremdsprache als Unterrichtssprache anordnen kann, ist die entsprechende Bestimmung zu ergänzen.