VORBLATT

Probleme:

-       Glücksspielgesetz: In den letzten Jahren hat sich der österreichische Glücksspielmarkt stark verändert. Neue Medien, modernste Technik und Elektronik, vermehrt grenzüberschreitende Aktivitäten sowie Richtlinien und Rechtsprechung der Europäischen Union haben das Glücksspiel stark beeinflusst. Die glücksspielrechtlichen Regelungen werden diesen Anforderungen nicht mehr ausreichend gerecht. Die Regelungen im Bereich des Kleinen Automatenglücksspiels sind verbesserungswürdig.

Ziele und Lösungen:

-       Glücksspielgesetz: Beim Automatenglücksspiel sollen noch stärker Jugendschutz und Spielerschutz im Vordergrund stehen. Automatensalons sowie Automaten in Einzelaufstellung sollen unter strengen Spielerschutzbestimmungen und Aufsichtsregeln in Landeskompetenz bleiben. Sie werden mit einer geteilten Abgabe belegt. Die Sorgfaltspflichten zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gelten nun auch in Automatensalons und für Video Lotterie Terminal-Outlets (VLT-Outlets). Die Spielbankabgabe wird auf einen einheitlichen Satz von 30% gesenkt.

-       Finanzausgleichsgesetz 2008: Das Finanzausgleichsgesetz 2008 ist auf Grund der Änderungen bei den Glücksspielabgaben grundlegend anzupassen. Die Automaten und Video Lotterie Terminals (VLTs) werden einer geteilten Abgabe unterworfen und die bisherigen Erlaubnisländer erhalten gesetzlich garantierte Mindesteinnahmen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Im Saldo sind bei den vorgeschlagenen Maßnahmen in den Abgabengesetzen folgende finanziellen (Folge)Kosten für die Finanzverwaltung zu erwarten:

Einmalkosten: 8,72 Mio. Euro (davon Personalschulungskosten 0,3 Mio. Euro).

Laufende Kosten im Vollausbau: 7,3 Mio. Euro (davon Personalkosten 2,96 Mio. Euro).

Betreffend Kosten für das Datenrechenzentrum wird bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die laufenden Kosten vom jeweiligen Konzessionär nach dem Verursachungsprinzip zu tragen sind und die Einmalkosten auf zehn Jahre verteilt ebenfalls nach dem Verursachungsprinzip vom jeweiligen Konzessionär zu tragen sind.

Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen und die Gebietskörperschaften:

Das Aufkommen an der neuen Bundesautomaten- und VLT-Abgabe wird davon abhängen, wie viele Automaten und Video Lotterie Terminals tatsächlich angeboten werden, d.h. vor allem auch davon, ob bisherige Verbotsländer nunmehr Konzessionen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten vergeben werden. Es wird aber davon ausgegangen, dass das Aufkommen inkl. Zuschlag der Länder nach Ende der bis Ende 2015 dauernden Übergangsfristen über 150 Mio. Euro p.a. liegen wird und somit die Mindereinnahmen (bisherige Gebühren und Konzessionsabgaben für VLTs rund 7 Mio. Euro, Spielbankabgabe rund 18 Mio. Euro, Vergnügungssteuern der Länder und Gemeinden größenordnungsmäßig 100 Mio. Euro und Zuschlag zu den Wettgebühren 0,3 Mio. Euro p.a.) überkompensiert werden.

Die neue Glücksspielabgabe mit Ausnahme der Bundesautomaten- und VLT-Abgabe ist, abgesehen von der Ausweitung auf verbotene Ausspielungen, ansonsten ein Ersatz für die bisherigen Gebühren gemäß § 33 TP 17 Z 7 und 8 Gebührengesetz 1957, sodass mit keinem messbaren Mehraufkommen zu rechnen ist.

Alle anderen Änderungen haben keine messbaren budgetären Auswirkungen.

Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes:

Durch die Neuordnung des Automatenglücksspiels, des VLT-Glücksspiels, durch den neuen Bundeskonzessionär für Pokersalon und die Erweiterung der Besteuerung auf verbotene Ausspielungen sind in den Bereichen der Abgabeneinhebung und -sicherung sowie der Glücksspielaufsicht Planstellen von 69 Vollbeschäftigungsäquivalenten erforderlich.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort:

Die Gesetzesänderungen verbessern die Standortbedingungen für bestehende Konzessionäre, neue Bewilligungsinhaber sowie einen bestimmten Teil der Unterhaltungs- und Freizeitwirtschaft in Österreich. Gleichzeitig wird die Akzeptanz der Konsumenten und der Gesellschaft durch erhöhten Spielerschutz und fairen Wettbewerb verbessert. Damit werden Arbeitsplätze in Österreich abgesichert und allenfalls auch neu geschaffen.

Auswirkungen auf Verwaltungslasten für Unternehmen:

Die Glücksspielgesetz-Novelle enthält neue Informationsverpflichtungen für Unternehmen, die eine geschätzte Belastung von rund 100 000 Euro pro Jahr verursachen.

Für Bewilligungsinhaber von Automatensalons und den Konzessionär von Video Lotterie Terminals ergeben sich durch die Anbindung von Glücksspielautomaten und VLTs an ein Datenrechenzentrum des BMF einmalige Umstellungskosten und laufende Verwaltungslasten durch elektronische Informationsverpflichtungen von geschätzten 100 000 Euro.

Informationsverpflichtungen durch Anträge der Konzessionäre, die einer Bundeskonzession unterliegen, verursachen aufgrund der geringen Unternehmenszahl voraussichtlich nur unwesentliche Verwaltungslasten. Aus der Betrachtung ausgenommen sind Verpflichtungen, die durch rechtswidriges Verhalten des Verpflichteten selbst oder eines Dritten ausgelöst werden oder Verpflichtungen, die aufgrund von verwaltungsbehördlichen Verfahren aufgrund einzelfallbezogener Anordnungen entstehen.

Gender Mainstreaming - Auswirkungen auf Frauen und Männer:

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu. Genderspezifische Auswirkungen sind daher nach dem Inhalt des vorliegenden Entwurfes nicht zu erwarten.

Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenpolitischer und sozialer Hinsicht:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

Das Regelungsvorhaben verbessert durch umfangreiche ordnungspolitische Maßnahmen den Jugend- und Spielerschutz, beugt der Spielsuchtgefährdung vor und trägt zur sozialen Sicherheit von Familien und Jugendlichen bei.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

-       Der Gesetzentwurf betrifft einen nicht harmonisierten Regelungsbereich und entspricht dem Recht der Europäischen Union. Entsprechend der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (Richtlinie ABl. L 204 vom 21. Juli 1998) erfolgt eine technische Notifikation. Die Geldwäscherichtlinie 2005/60/EG wird eingehalten.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Zielsetzungen:

Glücksspiel ist ein Thema von europaweitem Interesse, da es die gesellschaftsrechtliche Verantwortung betrifft und von hoher ordnungspolitischer Relevanz ist. Der Spielerschutz steht dabei an erster Stelle. Auch die Europäische Kommission legt in Hinblick auf den Bestand nationaler Monopole erhöhtes Augenmerk auf Spielsuchtprävention (Vertragsverletzungsverfahren in einigen Staaten) und auf Kriminalitätsabwehr.

Mit der umfassenden Änderung des Glücksspielrechts in Österreich soll insbesondere folgenden Zielen Rechnung getragen werden:

-       Jugendschutz

Dem Gesetzgeber ist es ein besonderes Anliegen, den Schutz für die Jugend umfassend sicher zu stellen. Jugendschutz soll daher flächendeckend bei allen Glücksspielangeboten durch Bundeskonzessionäre und Landesbewilligungsinhaber an die erste Stelle gereiht und umgesetzt werden (Zugangskontrolle).

-       Spielerschutz sowie soziale Sicherheit der Familien und Kinder

Spielsucht darf nicht die soziale Sicherheit der Familien und Kinder gefährden. Spielsucht zerstört auch Familien, indem unkontrolliert viel Zeit mit Glücksspielen zugebracht und mitunter viel Geld verloren wird. Je höher nämlich der Verlust, desto höher ist der Anreiz, noch mehr einzusetzen, um den Verlust wettzumachen. Durch die Festlegung eines Höchstgewinns und einer Mindestdauer für das einzelne Spiel, durch den Einsatz von Warnsystemen und die Vorgabe echter Einsatzlimits soll der Spielsucht Einhalt geboten werden können. Die Verbesserung des Konsumentenschutzes ist damit ein wesentliches Reformanliegen.

-       Gebote statt Verbote

Bloße Verbote hindern nicht die konzessionslose Aufstellung von Automaten, vor allem dann nicht, wenn die Strafverfolgung an bürokratische Hürden stößt, Auslegungsdifferenzen im Automatenbereich die Vollziehung behindern und lange Verfahrensdauern eine rasche Durchsetzung von Verboten verhindern. Durch eine effektive Kontrolle von Geboten wird das Spielsuchtverhalten in geordnete Bahnen gelenkt. Daher sollen in Hinkunft im Automatenbereich klare und nachvollziehbare Vorgaben und Auflagen für den Spielerschutz geschaffen werden, die auch leichter kontrollierbar sind und eine Stärkung des Spielerschutzes bringen. Die Vorgabe von einheitlichen bundesgesetzlichen Rahmenbedingungen und einer höchstzulässigen regionalen Gerätedichte erleichtert eine bundeseinheitliche Steuerung und gleichmäßige Vollziehung. Zudem soll die Kontrolle ausgebaut und zwischen den handelnden Behörden abgestimmt werden. Die gezielte Steuerung trägt dem ordnungspolitischen Gedanken Rechnung.

-       Effiziente Kontrolle

Die Vorgabe einheitlicher bundesgesetzlicher Rahmenbedingungen für Maßnahmen zur Sicherung der Aufsicht führt zu gleichmäßigen regionalen Standards und stärkt den direkten und indirekten Spielerschutz. Durch eine Vernetzung von Glücksspielautomaten und Video Lotterie Terminals mit dem Rechenzentrum des Bundes, der Bundesrechenzentrum GmbH, soll auch der Abgabensicherung Rechnung getragen werden.

-       Wettbewerbsfairness

Die Besteuerungsrechtslage soll Wettbewerbsfairness zwischen den Anbietern gewährleisten und sieht im Konzessionsbereich nach dem erlaubten Angebot abgestufte Steuersätze vor. Besteuerungslücken für konzessionslose Anbieter werden geschlossen.

Mit dem im Entwurf vorliegenden Vorhaben soll die Anpassung des Glücksspielgesetzes an die Entwicklungen der letzten Jahre im Glücksspielbereich erfolgen. Mit ihr soll die Bedeutung von verantwortungsbewusstem Glücksspiel verstärkt und noch deutlicher sichtbar gemacht werden. Für diese Novelle sind auch Begleitmaßnahmen im Finanzausgleichsgesetz erforderlich.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Artikel 10 Abs. 1 Z 4 B-VG.

Zu den einzelnen Artikeln:

Glücksspielgesetz

Glücksspielautomaten

-       Neuordnung des Automatenglücksspiels in Form von Landesausspielungen in Automatensalons oder in Einzelaufstellung.

-       Großes neues Spielerschutzmaßnahmenpaket für die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten.

-       Glücksspielaufsicht über die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten.

-       Vernetzung von Glücksspielautomaten mit dem Rechenzentrum des Bundes (elektronische Anbindung) zur Hebung der Abgabenmoral.

-       Steuerung der Automatenlandkarte durch gesetzliche Vorgaben für Konzessionshöchstzahlen, Automatendichte und Berichtspflicht über erteilte Bewilligungen.

-       Übergangslösung bis Ende 2014 für landesrechtliche Bewilligungen nach dem bisherigen Kleinen Automatenglücksspiel.

Video Lotterie Terminals (VLTs)

-       Gleichbehandlung von VLT-Outlets und Automatensalons.

-       Einheitlich hohe Abgabensätze für VLTs und Glücksspielautomaten.

-       Großes neues Spielerschutzmaßnahmenpaket für VLTs (analog zu Automatensalons).

-       Vernetzung von VLTs mit dem Rechenzentrum des Bundes (elektronische Anbindung).

Spielbanken

-       Absenkung der Spielbankabgabe für umfassende Spielbankkonzession auf einen Einheitssatz von 30%.

-       Ausweitung der Anzahl der Spielbanken von 12 auf 15 in ganz Österreich.

Spielbankkonzession für Pokersalonbetrieb

-       In Zukunft soll es möglich sein, eine weitere Spielbankkonzession zum Betrieb eines Pokersalons zu vergeben.

Finanzausgleichsgesetz 2008

-       Die neue Bundesautomaten- und VLT-Abgabe wird in Form einer Stammabgabe des Bundes und Zuschlägen der Länder (Gemeinden) iHv bis zu 150 % der Bundesabgabe in das Finanzausgleichsgesetz aufgenommen. Im Gegenzug entfallen die bisherigen Vergnügungssteuern der Länder und Gemeinden auf Bundesautomaten und Video Lotterie Terminals, die von Konzessionären des Bundes betrieben werden, und die – vom Aufkommen her vernachlässigbaren – Zuschläge zur Totalisateur- und Buchmachereinsatzgebühr.

         Da die neue Bundesautomaten- und VLT-Abgabe sowohl die vom Bund konzessionierten Video Lotterie Terminals als auch die von den Ländern konzessionierten Glücksspielautomaten umfasst und die Zuschläge ebenfalls für beide Arten von Glücksspiel gelten und einheitlich festzulegen sind, ist es aus fiskalischen Überlegungen für die Gebietskörperschaften unerheblich, welche Standorte von welchen Konzessionären/Bewilligungsinhabern betrieben werden.

-       Die bisherigen „Erlaubnisländer“ erhalten zusätzlich eine Finanzzuweisung des Bundes, wenn ihre Einnahmen aus dem Zuschlag bestimmte Garantiebeträge, die aus den bisherigen Einnahmen aus Vergnügungssteuern abgeleitet wurden, nicht erreichen.


II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Änderung des Glücksspielgesetzes

Zu Z 1 und 24 (§ 1 Abs. 4 und § 60 Abs. 25 GSpG):

Suchtprävention und Suchtberatung sind wichtige Anliegen, weshalb dazu eine eigene Stelle im Bundesministerium für Finanzen eingerichtet werden soll. Der Bundesminister für Gesundheit soll eingebunden sein. Mit dieser Maßnahme soll ein Beitrag zu einem Glücksspiel mit Verantwortung geleistet werden.

Zu Z 2 und 24 (§ 2 Abs. 3 und § 60 Abs. 25 GSpG):

Mit der technischen Anbindung der Automatensalons bzw. der Glücksspielautomaten an die Bundesrechenzentrum GmbH und der technischen Möglichkeit der Weiterleitung der übermittelten Datensätze an die Bundesrechenzentrum GmbH wird ein Monitoring durch die Finanzverwaltung erreicht, das zugleich auch eine Abgabenkontrolle ermöglicht. Die Einmalkosten werden vom Bund vorfinanziert und über zehn Jahre auf den jeweiligen Konzessionär/Bewilligungsinhaber entsprechend seiner Nutzung überwälzt. Die laufenden Kosten sind verursacherbezogen vom Konzessionär/Bewilligungsinhaber zu tragen.

Zu Z 3 und 24 (§ 4 Abs. 2 und § 60 Abs. 25 GSpG):

Der Ausnahmenkatalog des § 4 soll an die neue Rechtslage (Landesausspielungen mittels Glücksspielautomaten, § 5) angepasst werden. Damit soll die – angesichts fehlender höchstgerichtlicher Judikatur – bis dahin bestehende Rechtsunsicherheit über die Auslegung des § 4 Abs. 2 GSpG und über die Zulässigkeit von Spielangeboten (Automatikstarttaste, Parallelspiele udgl), mit denen der Bereich des Bagatellspiels bereits verlassen worden ist, beseitigt werden und ein entsprechender notwendiger Spielerschutzstandard für das Automatenspiel geschaffen werden.

Zu Z 4, 5 und 24 (§ 5 sowie § 60 Abs. 25 GSpG):

Automatenhallen sind derzeit in einigen Bundesländern bereits auf Basis landesrechtlicher Bewilligungen etabliert. Unklare Kompetenzregelungen und unterschiedliche Aufsichtsstandards erschwerten bisher einen gleichmäßigen Vollzug in Österreich. Nunmehr soll durch Präzisierung Rechtsklarheit und durch begleitende Maßnahmen Spielerschutz erreicht werden.

Es sollen daher Automatensalons (mit jeweils mindestens 10 und maximal 50 Automaten) sowie Automaten in Einzelaufstellung (mit jeweils maximal 3 Automaten) zugelassen werden, wobei die Anzahl der aufrechten Bewilligungen drei pro Bundesland nicht überschreiten darf. Die Entscheidung, ob Automatenglücksspiel nur in Automatensalons oder auch in Einzelaufstellungen zulässig sein soll, obliegt dabei dem jeweiligen Bundesland. Da mit der Durchführung von entgeltlichem Glücksspielangebot auch eine hohe gesellschaftliche Verantwortung einhergeht, müssen die Bewilligungswerber ordnungspolitisch zuverlässig sein. Abs. 2 schreibt daher die ordnungspolitischen Mindestanforderungen an Bewilligungswerber fest und stärkt insofern die kohärente Ausgestaltung des GSpG. Weiters sind in den Abs. 4 und 5 neue und einheitliche Spielerschutzmaßnahmen für Glücksspielautomaten vorgegeben. Mit den Abs. 6 und 7 werden die bisher nur Bundeskonzessionären vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten zur Geldwäschevorbeugung auf Glücksspielautomaten ausgedehnt und aufsichtsrechtliche Mindestvorschriften gesetzlich normiert.

Das Eigenkapitalerfordernis der Bewilligungsinhaber trägt dabei dem Gedanken der Abwicklungssicherheit für die Auszahlung von Spielgewinnen in einer bundesweiten Durchschnittsbetrachtung Rechnung. Es wurde auf einen Automaten herunter gebrochen, wobei das Mindesterfordernis von 8 000 Euro pro Automat ein in ein bis zwei Monaten erzielbares Einspielergebnis eines Automaten darstellt. Bei einem Bewilligungsinhaber mit z.B. 600 Automaten ergäbe sich damit ein Eigenkapitalerfordernis von 4,8 Mio. Euro, wovon zumindest 960 000 Euro Sicherstellung geleistet werden müssten. Die Höhe und Art der Sicherstellung wird im Konzessionsbescheid festgesetzt. Das damit erforderliche Eigenkapitalerfordernis für Automatensalonkonzessionen fügt sich auch in die übrige Systematik des Glücksspielgesetzes ein. Dieses verlangt für den Spielbankenkonzessionär 22 Mio. Euro und für den Lotterienkonzessionär 109 Mio. Euro, wobei dieser nicht nur Elektronische Lotterien u.a. in Form von VLTs, sondern vor allem auch klassische Lotterien anbietet.

Ein gleichzeitiges Betreiben von Glücksspielautomaten und VLTs in Automatensalons bzw. in VLT-Outlets soll unterbleiben. Dadurch besteht für jeden Standort eine klare Verantwortung des jeweiligen Konzessionärs/Bewilligungsinhabers für die Erfüllung der gesetzlichen Auflagen und es sind keine Vermengungen von Verantwortungsbereichen für einen Standort möglich.

Damit während der Übergangsfrist keine Automatenflut in Österreich eintritt, die den Intentionen des Gesetzes entgegenlaufen würde, können die Konzessionen in dieser Zeit nur nach Maßgabe ausgelaufener oder zurückgelegter landesrechtlicher Bewilligungen ausgeübt werden. Darauf ist im Konzessionsvergabeverfahren hinzuweisen.

Die maximalen Einsatz- und Gewinngrenzen für die in Automatensalons aufgestellten Automaten werden zwar nominell angehoben, durch das ausdrücklich verankerte Verbot einer Automatikstarttaste sowie von Parallelspielen und durch die Einführung einer Mindestdauer für das einzelne Spiel werden jedoch erstmals transparente, einfach nachvollziehbare und überprüfbare Grenzen im Gesetz bzw. bescheidmäßig vorgeschrieben. Zudem werden flankierend deutlich stärkere Spielerschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Geldwäscheprävention eingeführt. Spielinhalte mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen oder pornographischen Darstellungen werden ausdrücklich verboten.

In Hinkunft soll aufgrund einer Abkühlungsphase und der insgesamt stark erweiterten Spielerschutzmaßnahmen verhindert werden, dass ein pathologischer Spieler mehrere Stunden vor einem Glücksspielautomaten sitzen und sein ganzes Vermögen verspielen kann. So ist etwa vorzusehen, dass sich das Gerät nach einer gewissen Zeit automatisch abschaltet und weitere Einsatzleistungen des Spielers folglich nicht mehr möglich sind. Zusätzlich hat auch der Bewilligungsinhaber gemäß § 5 die Spielerschutzbestimmungen des § 25 Abs. 3 GSpG sinngemäß anzuwenden. Dies äußert sich insbesondere in einer Verpflichtung zu umfassendem Spielerschutzmonitoring, das in Hinkunft auch bei Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken gewährleistet, dass in Hinblick auf ihre Besuchsfrequenz oder ihr Spielverhalten auffällige Spieler eine Handlungsverpflichtung des Bewilligungsinhabers auslösen. Das Warnsystem ist kaskadenartig aufgebaut. Es beginnt mit informativen Beratungsgesprächen und endet mit einer zeitlich begrenzten oder sogar vollständigen Sperre des betroffenen Spielers. Zudem soll der Spieler im Falle des Versagens des Spielerschutzes durch den Bewilligungsinhaber einen schadenersatzrechtlichen Klagsanspruch auf das Existenzminimum haben (§ 25 Abs. 3). Durch die gesetzgeberische Unterscheidung zwischen Automatenspiel in Automatensalons und in eine strenger geregelte Einzelaufstellung soll sichergestellt werden, dass der Spielerschutz nicht unterlaufen werden kann und dadurch eine Professionalisierung der Mitarbeiter im geschulten Umgang mit Spielsucht sowie ein klar geregelter und überwachter Wettbewerb im Bereich verantwortungsvolles Glücksspiel entsteht.

Der im Glücksspielgesetz besonders akzentuierte Spielerschutz, als eine der zentralen Ziele des vorliegenden Entwurfes, findet seine weitere Ausgestaltung darin, dass nun dem Spieler am Glücksspielautomaten die mathematisch ermittelte Gewinnausschüttungsquote angezeigt werden muss. Diese ist für das jeweilige Spielprogramm und die vom Spielteilnehmer gewählte Einsatzgröße gesondert anzuzeigen. Unter der Prämisse einer unendlichen Serie an Einzelspielen soll durch die gegenständliche Regelung gewährleistet werden, dass 85 bis 95 % der geleisteten Einsätze an die Spielteilnehmer ausgeschüttet werden. Die Anzeige der Gewinnausschüttungsquote bietet somit dem Spielteilnehmer eine objektivierte Entscheidungsgrundlage für die Auswahl des Spielprogramms und den von ihm zu leistenden Einsatz. Eine Änderung der in Abs. 4 Z 4 angegebenen Bandbreite von 85 bis 95% der Gewinnausschüttungsquote ist nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde möglich. In jenen Fällen, in denen dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten werden, ist jede Gewinnchance für sich allein zu betrachten. Eine solche einzelne Gewinnchance darf unter der Prämisse einer unendlichen Serie an Einzelspielen nicht über 95 % liegen.

Mit den in Abs. 4 Z 7 vorgesehenen Regelungen über die Einhaltung von Mindestabständen zwischen Spielbanken und Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten soll eine weitere Maßnahme zum Ausbau des Spielerschutzes gesetzt werden.

Derartige Automatensalons müssen einen Mindestabstand von 15 Kilometern Luftlinie zum Standort einer Spielbank einhalten. Lediglich in Gemeinden mit mehr als 500.000 Einwohnern (Wien) reduziert sich dieser einzuhaltende Mindestabstand auf 2 Kilometer Luftlinie. Für den Fall, dass der Standort einer Spielbank unmittelbar an der Stadtgrenze außerhalb einer Gemeinde mit 500.000 Einwohnern gelegen ist, gilt, dass für einen ebenfalls außerhalb dieser Gemeinde liegenden Automatensalon ein Mindestabstand von 15 Kilometern Luftlinie einzuhalten ist. Für einen auf dem Gemeindegebiet einer Gemeinde mit 500.000 Einwohnern gelegenen Automatensalon ist jedoch auf dem Gebiet dieser Gemeinde lediglich der Abstand von 2 Kilometern Luftlinie zu der außerhalb des Gemeindegebietes gelegenen Spielbank einzuhalten.

Beispiel: Zu einer Spielbank, die von Wien 8 km Luftlinie entfernt liegt, hat ein VLT-Outlet auf dem Gebiet der Stadt Wien lediglich einen Abstand von 2 Kilometern Luftlinie. Der Mindestabstand reduziert sich daher von insgesamt 15 Kilometer Luftlinie in diesem Fall auf insgesamt 10 Kilometer Luftlinie.

Um eine unerwünschte Konzentration von Glücksspiel an einzelnen Orten mit dementsprechend überhitzter Kundenwerbung an diesen Punkten zu vermeiden und die Spielteilnehmer auch davor zu schützen, dass sie von einem unmittelbar in den anderen größeren Automatensalon „ziehen“, ist weiters vorgesehen, dass im Umkreis von 300 Metern Luftlinie (bzw. in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern im Umkreis von 150 Metern Luftlinie) kein weiterer Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden kann.

Für Automatensalons mit weniger als 15 Glücksspielautomaten ist schließlich von Bedeutung, dass für Automatensalons desselben Bewilligungsinhabers ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg gilt. Dadurch soll verhindert werden, dass „kleine Automatensalons“ desselben Bewilligungswerbers in unmittelbarer Nachbarschaft zueinander eröffnen und dadurch die Abstandsregelungen umgangen werden.

Verstöße gegen die normierten Auflagen sind nach § 52 Abs. 1 Z 4 strafbar.

Zu Z 6 und 24 (§ 12a und § 60 Abs. 25 GSpG):

Bei VLTs soll der Jugend- und Spielerschutz weiter gestärkt werden. Das entgeltliche Glücksspielangebot an Video Lotterie Terminals soll ausschließlich in VLT-Outlets (mit mindestens 10 und höchstens 50 VLTs) erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen kann auch für VLTs per Verordnung festlegen, dass diese an die Bundesrechenzentrum GmbH anzuschließen sind, um dadurch eine effiziente Kontrolle zu gewährleisten. Die für die Errichtung des Datenrechenzentrums anfallenden Kosten können auf 10 Jahre verteilt werden. Der Bundesminister für Finanzen hat dem Konzessionär die Errichtungskosten und Kosten für den laufenden Betrieb jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben.

Zu Z 7 und 24 (§ 16 Abs. 1, 7 und 10 sowie § 60 Abs. 25 GSpG):

Die Änderungen von Abs. 1 und 7 ermöglichen Rahmenbewilligungen an Stelle von Einzelbewilligungen, womit der Verfahrensökonomie Rechnung getragen wird.

In Abs. 10 wird die taxative Aufzählung der notarpflichtigen Ausspielungen um „Bingo“ ergänzt.

Zu Z 8 und 24 (§ 17 Abs. 2 bis 6 sowie § 60 Abs. 25 GSpG):

Abs. 2 definiert die Bemessungsgrundlage der Konzessionsabgabe. In Abs. 3 Z 7 werden Elektronische Lotterien über VLTs ausgenommen, um diese der Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 4 zu unterwerfen. Die Abgabensätze spiegeln die Abstufung im erlaubten Spielangebot wider. Während Spielbanken künftig einem Abgabensatz von 30% gemäß § 28 Abs. 3 unterliegen, sollen bewilligte Automatensalons (§ 5 Abs. 1) und konzessionierte VLT-Outlets (§ 12a) einem Abgabensatz von 10% unterliegen. Durch die Änderungen im Finanzausgleichsgesetz 2008 werden weitere 15% fällig, sodass sich insgesamt eine Abgabenbelastung auf Glücksspielautomaten mittels Landesausspielungen und VLTs von 25% ergibt.

Für die Erhebung der Spielbankabgabe, Konzessionsabgabe und Glücksspielabgaben gilt § 19 AVOG 2010.

Zu Z 9, 10 und 24 (§ 21 Abs. 5, 7 und 8 sowie § 60 Abs. 25 GSpG):

Die Anzahl der Spielbanken in Österreich wird auf 15 erhöht.

Zu Z 11 und 24 (§ 22 und § 60 Abs. 24 GSpG):

In Zukunft soll es möglich sein, eine weitere Spielbankkonzession zum Betrieb eines Pokersalons zu vergeben. Es gelten die Bestimmungen zu Spielbanken. Das bedeutet, dass sämtliche aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, Geldwäschebestimmungen und Spielerschutzbestimmungen auf den Pokersalonkonzessionär in gleicher Weise anzuwenden sind. Als Unterschied zu einer Spielbank ist lediglich das reduzierte Eigenkapital anzuführen, da auch das Spielangebot auf Poker-Lebendspiel eingeschränkt wurde.

Die Übergangsbestimmung in § 60 Abs. 24 reflektiert den Umstand, dass nach langjähriger Ansicht und Auslegungspraxis des Bundesministers für Finanzen die unternehmerische Durchführung von Poker außerhalb von Spielbanken in Pokersalons bereits nach der bisherigen Rechtslage verboten war (vgl dazu insbesondere auch die Erläuterungen zu § 2 Abs. 4 GSpG in der Glücksspielgesetznovelle 1996, 368 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP; vgl zudem VwGH 31.3.2008, 2008/17/0033). Dies wurde in der Vergangenheit von Seiten einzelner Unternehmer rechtlich bestritten. In der Zeit bis zur Erteilung einer Pokersalonkonzession gemäß § 22 soll diese Rechtsfrage für den Betrieb eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel auf Basis einer aufrechten gewerberechtlichen Bewilligung daher nicht durch die vorliegende Novelle beantwortet werden, sondern weiter nach der bisherigen Rechtslage durch die zuständigen Behörden zu beurteilen sein. Die Zulässigkeit von Pokersalons nach der alten Rechtslage bleibt damit in dieser Zeit weiter Vorfrage für strafrechtliche oder verwaltungsbehördliche Maßnahmen. Mit Erteilung der Pokersalonkonzession im Sinne des § 22 ist die unternehmerische Durchführung von Poker im Lebendspiel außerhalb von Spielbankenkonzessionen und außerhalb des Wirtshauspokers im Sinne des § 4 Abs. 6 jedenfalls verboten.

Zu Z 14 und 24 (§ 28 Abs. 2 und 3 sowie § 60 Abs. 25 GSpG):

Abs. 2 definiert die Bemessungsgrundlage für die Spielbankabgabe; gemäß Abs. 3 beträgt die Spielbankabgabe einheitlich 30% an Stelle der bisher gestaffelten Sätze.

Zu Z 15 und 24 (§ 31a und § 60 Abs. 25 GSpG):

Um eine unsachgemäße Doppelbesteuerung zu vermeiden, dürfen glücksspielrechtliche Konzessionäre und Bewilligungsinhaber sowie deren Spielteilnehmer weder dem Grunde noch der Höhe nach mit weiteren Abgaben belastet werden. Die Veranstaltung von Glücksspielen wird nämlich bereits mit vorliegendem Gesetz einer Besteuerung unterzogen.

Im Vergleich zur derzeitigen Regelung entfällt damit – soweit Glücksspiele besteuert werden – die Möglichkeit für den Landesgesetzgeber, glücksspielrechtliche Konzessionäre und Bewilligungsinhaber oder deren Spielteilnehmer mit Landes- und Gemeindeabgaben zu belasten, und zwar auch dann, wenn auch andere Steuerpflichtige erfasst werden. Die bisherige Regelung hat nämlich entgegen ihrer Intention Doppelbelastungen für die Konzessionäre nicht verhindert, weil diese sowohl durch Bundesabgaben betroffen waren als auch durch teils erhebliche Landes- und Gemeindeabgaben, von denen zwar – zumindest formal – auch andere Steuerpflichtige betroffen waren, letztere aber eben nicht zusätzlich zu den Bundesabgaben.

Mit dieser Änderung entfällt in der Praxis vor allem die Kompetenz der Landesgesetzgeber zur Regelung der Vergnügungssteuern (unabhängig von ihren teilweise davon abweichenden Bezeichnungen, wie etwa NÖ Glücksspielautomatenabgabe, Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz oder Vorarlberger Kriegsopferabgabe). Die bundesgesetzliche Ermächtigung der Gemeinden, eine Vergnügungssteuer in Hundertteilen des Eintrittsgeldes auszuschreiben, entfällt für Konzessionäre des Bundes parallel dazu in der Novelle zum Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008) für die Veranstaltung von Glücksspielen.

Die Grundsatzbestimmung untersagt freilich lediglich landesgesetzlich geregelte Landes- und Gemeindeabgaben, denen keine andere Ursache als eine nach diesem Bundesgesetz konzessionierte Ausspielung zu Grunde liegt. Andere Abgaben betreffen, soweit sie die Tatbestände erfüllen, auch die glücksspielrechtliche Konzessionäre und Bewilligungsinhaber; das gilt nicht zuletzt auch für die (bundesgesetzlich geregelten) Grundsteuer und Kommunalsteuer.

Die Überlegungen, die zum Entfall insbesondere der Vergnügungssteuern führen, gelten allerdings nicht für die Fremdenverkehrsabgaben: Diese Abgaben besteuern das Interesse der Marktteilnehmer am Fremdenverkehr und deren Nutzen daraus, wobei der Ertrag regelmäßig für Belange des Fremdenverkehrs zweckgebunden wird. Diese Abgabe trifft, zusätzlich zu den sonstigen Abgaben, auch andere Fremdenverkehrsinteressenten, eine Benachteiligung der glücksspielrechtlichen Konzessionäre und Bewilligungsinhaber (und deren Spielteilnehmer) kann sich daher daraus nicht ergeben, solange sie nicht anders und umfangreicher besteuert werden als die anderen Abgabepflichtigen. Durch die diesbezügliche Einschränkung des § 31a soll daher ermöglicht werden, dass glücksspielrechtliche Konzessionäre und Bewilligungsinhaber weiter wie bisher mit Fremdenverkehrsabgaben belastet werden. Eine willkürliche höhere Einstufung von glücksspielrechtlichen Konzessionären und Bewilligungsinhabern innerhalb der Fremdenverkehrsabgaben in höhere Abgabenkategorien als bisher wäre allerdings ein Missbrauch des verbliebenen Besteuerungsrechtes und eine Verletzung der Grundsatzbestimmung.

Zu Z 12, 13, 16 und 24 (§ 25 Abs. 1, § 27 Abs. 3, § 31b und § 60 Abs. 25 GSpG):

Die gemeinsamen Vorschriften für Konzessionäre und Bewilligungsinhaber des § 31b sind größtenteils für Bundeskonzessionäre bereits jetzt obligatorisch. So ist etwa das Verbot der Spielteilnahme für Arbeitnehmer in § 27 Abs. 3 und das allgemeine Zutrittsverbot in Uniform außerhalb der Dienstausübung bislang in § 25 Abs. 1 geregelt. Mit den Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 sollen diese Verbote nunmehr gleichermaßen für Bewilligungsinhaber gelten. Entsprechend entfallen die bisherigen Regelungen für Bundeskonzessionäre.

§ 16 sowie § 26 regeln die Transparenz der mit Bescheid bewilligten Spiele der Bundeskonzessionäre, wie auch Veröffentlichung bzw. Auflage der Spielbedingungen. Auch Bewilligungsinhaber sollen dieser Transparenzauflage Folge leisten müssen und erhalten in Absatz 4 eine gesonderte Regelung. Der Bundeskonzessionär für Video Lotterie Terminals soll den Bewilligungsinhabern gleichgestellt werden, weshalb Abs. 1 des § 16 geändert wurde.

Neu auch für bestehende Bundeskonzessionäre ist die Regelung in Absatz 1. Geld- oder Sachzuwendungen von mehr als 10.000 Euro pro Kalenderjahr (bei Sachzuwendungen ist der gemeine Wert ausschlaggebend) der Bundeskonzessionäre und Bewilligungsinhaber sind von diesen dem Bundesminister für Finanzen zu melden. Dieser hat einmal alle drei Jahre darüber Bericht an den Nationalrat zu erstatten. Mit diesem Bericht ist ein Tätigkeitsbericht der Abgabenbehörden zu verbotenen Ausspielungen inklusive behördenübergreifender Maßnahmen vorzulegen.

Zu Z 17 und 24 (§ 50 Abs. 9 und 10 sowie § 60 Abs. 25 GSpG):

Der Bundesminister für Finanzen ist Partei in allen Angelegenheiten des § 5 vor Landesbehörden.

Der Bundesminister für Finanzen kann die Form (z.B. elektronische Übermittlung) der Berichtspflichten sowie des Informationsaustausches mittels Verordnung regeln.

Zu Z 18 und 24 (§ 51 Abs. 1 und § 60 Abs. 25 GSpG):

Es erfolgt eine Klarstellung im Zuge der Anpassung an die neue Rechtslage der Einführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten.

Zu Z 19 und 24 (§ 52 Abs. 1 Z 4 und § 60 Abs. 25 GSpG):

Bei Glücksspielautomaten sind die Strafbestimmungen um Automaten im Sinne von Automatensalons gemäß § 5 zu erweitern.

Zu Z 20 und 24 (§ 54 und § 60 Abs. 25 GSpG):

Die Einziehung wird als selbstständige verwaltungsbehördliche Verfügung ausgestaltet, die losgelöst von einem Strafverfahren durch selbstständigen Bescheid auszusprechen ist, wenn der Eingriff ins Glücksspielmonopol nicht nur geringfügig war. Die Schwere des Eingriffes wird dabei beispielsweise anhand der geschätzten Umsätze mit dem Eingriffsgegenstand oder des Ausmaßes der Abweichung von den gesetzlichen Merkmalen nach § 4 Abs. 2 zu ermitteln sein. Ein Zusammenhang mit dem Strafverfahren besteht nicht. § 54 ist vielmehr ein behördliches Sicherungsmittel, um weitere Eingriffe in das Glücksspielmonopol und dadurch das Setzen weiterer Anreize zu einem Spiel ohne entsprechenden begleitenden Spielerschutz zu verhindern. Die Zuständigkeit zu ihrer Verfügung liegt bei den Bezirksverwaltungsbehörden. Sie ist auch neben etwaigen Strafverfahren vor den Strafgerichten nach § 168 StGB von den Bezirksverwaltungsbehörden zu verfügen. Durch den neuen Abs. 4 wird klargestellt, dass die Bestimmung des Abs. 1 auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände gilt.

Zu Z 21 und 24 (§ 56 Abs. 1 und § 60 Abs. 25 GSpG):

Durch den Entfall wird klargestellt, dass die Werbeauftritte der Bewilligungsinhaber nach Landesgesetzen durch die jeweiligen Landesbehörden im Sinne des § 56 Abs. 1 zu beaufsichtigen sind.

Zu Z 22 und 24 (§ 57 und § 60 Abs. 25 GSpG):

Die Glücksspielabgabe nach Abs. 1 ist die allgemeine Abgabe auf Ausspielungen. Sie soll dem bisher auf Glücksspiele anwendbaren Steuersatz des Gebührengesetzes entsprechen und beträgt unverändert 16% vom Einsatz. Zudem soll bei Turnieren klargestellt werden, dass lediglich außerhalb des konzessionierten Glücksspiels an Stelle des Einsatzes der vermögenswerte Gewinn tritt.

In Abs. 2 werden all jene elektronischen Lotterien, für die keine Bundeskonzession erteilt wurde, einer Abgabe von 40% der Jahresbruttospieleinnahmen unterworfen. Ausspielungen mittels elektronischer Lotterien können ausschließlich mittels Bundeskonzession erfolgen. VLTs sind gesondert in Abs. 3 und 4 geregelt.

Abs. 3 regelt die Besteuerung der Glücksspielautomaten und VLTs, die weder auf Basis einer Landesbewilligung noch einer Bundeskonzession betrieben werden; die Abgabe soll hier jener für Glücksspielautomaten in einer Spielbank gleichgestellt werden und beträgt damit 30% der Jahresbruttospieleinnahmen abzüglich Umsatzsteuer.

Abs. 4 regelt die Besteuerung der bewilligten Glücksspielautomaten und VLTs. Die Abgabe beträgt 10% der Jahresbruttospieleinnahmen abzüglich Umsatzsteuer. Auf die Zuschlagsbesteuerung im Finanzausgleichsgesetz wird verwiesen. Berücksichtigt man diese, so ergibt sich insgesamt ein Abgabensatz von 25% der Jahresbruttospieleinnahmen abzüglich Umsatzsteuer.

Abs. 5 stellt lediglich eine Definition der Jahresbruttospieleinnahmen dar und Abs. 6 ist die Befreiungsbestimmung für konzessionierte Spielbanken, Wirtshauspoker sowie für jene Glücksspielautomaten, die auf Basis von derzeitigen landesgesetzlichen Bestimmungen (basierend auf § 4 Abs. 2) bislang bewilligt wurden („altes kleines Automatenglücksspiel“). Mit dieser Befreiungsbestimmung werden Doppelbesteuerungen ausgeschlossen.

Abs. 7 enthält eine Einschleifregelung betreffend den Abgabensatz für VLTs, die sich am Ausstattungsgrad bestimmter Bundesländer mit neuen Glücksspielautomaten nach § 5 orientiert.

Zu Z 23 und 24 (§ 59 Abs. 2 Z 1 und § 60 Abs. 25 GSpG):

Die Änderung erfolgt lediglich durch Hereinnahme der Bewilligungsinhaber nach § 5 (Landesausspielungen mittels Glücksspielautomaten) als Abgabenschuldner.

Zu Z 24 (§ 60 Abs. 25 GSpG):

Die Regierungsvorlage ist gemäß der Informationsrichtlinie RL 98/34/EG zu notifizieren. Die Stillhaltefrist beträgt zumindest 3 Monate.

Zudem wird mit der Übergangsregel für bestehende VLT-Outlets normiert, dass bewilligte VLT-Outlets spätestens bis Ende 2014 in das neue Regime überführt werden müssen (Vertrauensschutz).

Glücksspielautomaten haben grundsätzlich ebenfalls einen Vertrauensschutz bis Ende 2014. Eine Verlängerung um ein Jahr haben jene Erlaubnisländer, die Ende 2009 die höchstzulässige Automatenanzahl nach diesem Bundesgesetz um mehr als das Doppelte überschritten haben.

Die Änderung der Grundsatzbestimmung bedingt auch eine Änderung von Landesgesetzen, insoweit diese glücksspielrechtliche Konzessionäre und Bewilligungsinhaber mit Landes- und Gemeindeabgaben belasten.

Ein Evaluierungsbeirat soll spätestens bis 2014 eingesetzt werden, um die Auswirkungen der umfassenden Änderungen des Glücksspielgesetzes auf den Glücksspielmarkt und seinen Implikationen zu analysieren.

Zu Artikel 2

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008

Zu Z 1 (§ 7 Z 2 FAG 2008 – ausschließliche Bundesabgaben):

Die Gebühren „von Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde)“ waren bisher aus der Liste der ausschließlichen Bundesabgaben ausgenommen, weil diese in § 13 FAG 2008 als Zuschlagsabgaben geregelt waren. Durch den Wegfall dieser Zuschlagsabgaben kann auch diese Ausnahme entfallen.

Zu Z 2 (§ 13 FAG 2008 – Zuschläge zu Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten):

Nach § 13 FAG 2008 sind Zuschlagsabgaben die Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten und die Zuschläge zu diesen Abgaben, wobei die Zuschläge der Länder (Gemeinden) 90% zur Totalisateur- und Buchmachereinsatzgebühr und 30% zur Totalisateur- und Buchmachergewinstgebühr nicht übersteigen dürfen. Die Zuschläge werden gemeinsam mit der Stammabgabe im Wege der Selbstberechnung angemeldet und entrichtet.

Die Totalisateur- und Buchmachergewinstgebühr ist bereits mit einer früheren Novelle zum Gebührengesetz entfallen, die Regelung eines Zuschlags der Länder geht daher ins Leere. Zuschläge zur Totalisateur- und Buchmachereinsatzgebühr werden nach derzeitiger Rechtslage von den Ländern Wien (LGBl. Nr. 23/1983), Niederösterreich (LGBl. Nr. 58/1979) und Oberösterreich (LGBl. Nr. 106/2007) erhoben.

Das aus den Zuschlägen erzielte Aufkommen ist geradezu vernachlässigbar: Im Jahr 2008 hat dieses rd. 0,4 Mio. Euro betragen, wovon auf Wien rd. 0,3 Mio. Euro entfallen.

Diesem geringen Aufkommen steht ein relativ hoher Verwaltungsaufwand in den Finanzbehörden des Bundes, vor allem aber der betroffenen Unternehmer gegenüber. Erschwerend kommt hinzu, dass das Land Oberösterreich seine Gemeinden ermächtigt hat, einen Zuschlag zu erheben. Diese – finanzverfassungsrechtlich zulässige und nicht zu beanstandende – Regelung führt zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand, weil die Unternehmer die „zuschlagspflichtigen Gemeinden“ aus Landesgesetzen, Sammlungen von Gemeindeverordnungen, mitunter aus dem Anschlag auf der Amtstafel zu ermitteln, für jede einzelne Wette den Ort der Veranstaltung festzustellen, die „zuschlagspflichtige Gemeinden“ zu filtern (zB wo findet das Tennisturnier, das Fußballspiel,... statt?), bei der Quotenerstellung für die Wette den entsprechenden Abgabenbetrag für die Zuschlagsgebühr zu berücksichtigen und bei der Abgabenanmeldung die einzelnen Zuschlagsabgaben pro Gemeinde aufzuteilen haben.

Die vorgesehene Neuordnung des Glücksspiel und dessen Besteuerung wird daher zum Anlass genommen, diese Zuschläge der Länder und Gemeinden ersatzlos entfallen zu lassen.

Zu Z 3 (§ 13a FAG 2008 – Zuschläge zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe):

Die Länder werden ermächtigt, Zuschläge zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe in Höhe von bis zu 150 % der Stammabgabe auszuschreiben. Eine volle Ausnutzung dieser Ermächtigung führt zu einer Aufteilung der Einnahmen zwischen Bund und Ländern/Gemeinden im Verhältnis von 40 % : 60 % bzw. zu einer Gesamtbelastung für den Konzessionär/Bewilligungsinhaber von 25 % der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen. Unter Berücksichtigung der neuen Finanzzuweisung gemäß § 22b für die bisherigen Erlaubnisländer sinkt allerdings der Anteil des Bundes unter die hier genannten 40 %.

Die Ermächtigung für die Landesgesetzgebung zur Ausschreibung der Zuschläge enthält, abgesehen vom Höchstausmaß, zwei Einschränkungen:

Erstens ist der Zuschlag einheitlich festzulegen, das heißt zum einen, dass unterschiedliche Zuschläge für Video Lotterie Terminals einerseits und Glücksspielautomaten andererseits nicht zulässig sind, und zum anderen, dass es unzulässig wäre, das Zuschlagsrecht in Form einer freien Beschlussrechtsabgabe an die Gemeinden zu übertragen. Ersteres verhindert eine unterschiedliche Steuerbelastung von Automaten- und VLT-Betreibern, zweiteres verhindert einen übermäßigen Verwaltungsaufwand für Bundesfinanzbehörden und die Steuerpflichtigen.

Ob und in welchem Ausmaß auch die Gemeinden am Zuschlag beteiligt werden, ist gemäß § 8 Abs. 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 von der Landesgesetzgebung zu regeln; sie hat gemäß dieser Bestimmung dabei nicht nur auf die finanzielle Lage des Landes, sondern auch auf die Erhaltung der finanziellen Lebensfähigkeit der Gemeinden Rücksicht zu nehmen.

Bezüglich der Zuschläge der Länder (Gemeinden) haben gemäß § 11 Abs. 2 F-VG 1948, soweit die Bundesgesetzgebung – was hier nicht vorgesehen wird – nichts anderes bestimmt, die Organe der Bundesfinanzverwaltung das gesamte Bemessungs- und Einhebungsverfahren einschließlich Vorschreibung und Abschreibung grundsätzlich nach den für die Stammabgabe geltenden Bestimmungen durchzuführen. Dem Bund stehen die erforderlichen Daten aufgrund der verpflichtenden Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH sowohl für die Video Lotterie Terminals als auch für die Glücksspielautomaten zur Verfügung. Gleiches gilt für die Daten über die örtlichen Aufkommen, die an die Länder weiterzuleiten sind, um diesen allenfalls eine Verteilung von Anteilen der Gemeinden am Zuschlag nach dem gemeindeweisen örtlichen Aufkommen zu ermöglichen. Um einen unverhältnismäßigen Aufwand für die Behörden der Bundesfinanzverwaltung zu vermeiden, dürfen die Länder allerdings für den Übergangszeitraum bis zur tatsächlichen Umsetzung dieser Anbindung keine Verteilung auf die Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen vorsehen.

Zu Z 4 (§ 15 Abs. 3 Z 1 FAG 2008 – Vergnügungssteuern der Gemeinden):

In der novellierten Grundsatzbestimmung in § 31a des Glücksspielgesetzes entfällt die Kompetenz, landesgesetzliche Abgaben – insbesondere auch Vergnügungssteuern – auf Ausspielungen gemäß § 2 des Glücksspielgesetzes durch Konzessionäre oder Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 GSpG zu erheben. Parallel dazu entfällt im FAG 2008 die bundesgesetzliche Ermächtigung an die Gemeinden, solche Vergnügungssteuern auszuschreiben.

Beide Einschränkungen betreffen nur erlaubte Ausspielungen, die von Konzessionären des Bundes oder Bewilligungsinhabern der Länder nach § 5 GspG vorgenommen werden. Diese Änderungen hindern somit die Länder und Gemeinden nicht, die bisherigen Vergnügungssteuern auf die derzeitigen landesrechtlichen Bewilligungsinhaber im Übergangszeitraum gemäß § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG beizubehalten, sowie Vergnügungssteuern auf verbotene Ausspielungen zu erheben.

Zu Z 5 (§ 22b FAG 2008 – Bedarfszuweisung zur Erreichung des Garantiebetrages):

Die bisherigen Erlaubnisländer Niederösterreich, Steiermark und Kärnten erhalten eine Bedarfszuweisung des Bundes, wenn ihre Einnahmen aus dem landesgesetzlich geregelten Zuschlag der Länder bestimmte Jahresbeträge, die aus den erwarteten Einnahmen aus der bisherigen Vergnügungssteuer abgeleitet wurden, nicht erreichen. Damit werden die Länder auch dagegen abgesichert, dass die Einnahmen nicht den Erwartungen entsprechen.

Da die Zuschläge von den Behörden der Bundesfinanzverwaltung verwaltet und im jeweils folgenden Monat an die Länder weitergeleitet werden, war klarzustellen, dass für diese Garantieregelung das Aufkommen an Zuschlägen bei der Bundesfinanzverwaltung und nicht die Einnahmen der Länder aus den weitergeleiteten Zuschlägen (was dem Aufkommen Dezember bis November entsprechen würde) maßgeblich ist.

Die Garantiebeträge werden aliquot gekürzt, wenn in einem Land das Höchstausmaß des Zuschlags nicht ausgeschöpft wird, wenn die höchstzulässige Anzahl von Glücksspielautomaten nicht oder nicht ganzjährig erreicht wird, wenn Glücksspielautomaten nicht ganzjährig betrieben werden, oder wenn in den Bewilligungen die Bedingungen für den Spielverlauf unter den Grenzen des § 5 Abs. 5 GSpG bleiben. Bei dieser aliquoten Kürzung wird daher darauf Bedacht genommen, in welchem Umfang, aber auch wie lange in einem Land die bestehenden Möglichkeiten nicht ausgenützt werden. Diese Kürzung wird vor allem für die Übergangszeit gemäß § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG, während der die bisherigen Landesbewilligungen weiter gelten, relevant sein, weil die Länder in diesem Zeitraum keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne des § 5 GSpG oder nur in eingeschränktem Ausmaß vergeben dürfen. Angerechnet werden zudem teilweise auch Einnahmen der Länder und Gemeinden aus Vergnügungssteuer auf Glücksspielautomaten, wenn in einem Land die Gesamtzahl an Glücksspielautomaten die Höchstzahl nach § 5 Abs. 1 GSpG in der Übergangszeit (§ 60 Abs. 25 Z 2 GSpG) überschreitet.

Der Anteil der Gemeinden an der Bedarfszuweisung wird an ihren Anteil am Zuschlag geknüpft; dieser Teil wird für Bedarfszuweisung der Länder an Gemeinden vorgesehen. An welche Gemeinden diese Bedarfszuweisungen vergeben werden, ist von den Ländern zu entscheiden, es gibt dafür jedenfalls keinen Zusammenhang zu Standorten von Glücksspielautomaten oder Video Lotterie Terminals.

Eine vergleichbare Sonderregelung wurde auch mit Wien vereinbart und umgesetzt, wobei in Wien dann aufgestockt wird, wenn die Einnahmen des Landes aus dem Zuschlag und den Vergnügungssteuern auf Glücksspielautomaten den Garantiebetrag nicht erreichen, allerdings wird die Aufstockung mit den Einnahmen des Bundes aus Bundesautomaten- und VLT-Abgabe in Wien gedeckelt.


Anlage 1: Darstellung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Glückspielgesetznovelle

Art der Änderung

Novelle

Ressort

BMF

Berechnungs­datum

17. März 2010

Anzahl geänderter/neuer
Informations­verpflichtungen

1

BELASTUNG GESAMT (gerundet)

100.000

 

IVP 1 - ÜBERMITTLUNG VON LAUFENDEN ELEKTRONISCHEN INFORMATIONEN DURCH ANBINDUNG VON GLÜCKSPIELAUTOMATEN UND VIDEO LOTTERIE TERMINALS

Art

neue IVP

Kurzbeschreibung

Glücksspielautomaten und Video Lotterie Terminals sind verpflichtend an die BRZ GmbH elektronisch anzubinden. Für Details der elektronischen Anbindung und der zu übermittelnden Datensätze werden Mindeststandards festgelegt.

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§ 2

BELASTUNG (gerundet)

100.000

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Konzessionäre, die Automaten betreiben

Unternehmenszahl

8.341

Frequenz pro Jahr

12,000

Quellenangabe

BMF Schätzungen, die Unternehmenszahl bezieht sich auf die zukünftig zulässige Anzahl von Automaten x einer 12 maligen Meldefrequenz.

 

Verwaltungstätigkeit 1

Sammlung, Aufbereitung und Übermittlung von Informationen

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

 

Minuten

2

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr

12,00

Verwaltungskosten

100.092,00

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

100.092,00


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1 (Änderung des Glücksspielgesetzes)

§ 1. (1) bis (3) …

§ 1. (1) bis (3) …

 

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat per Verordnung einen Beirat oder eine Stelle zur Suchtprävention und Suchtberatung unter Beiziehung des Bundesministers für Gesundheit sowie des Bundesministers für Konsumentenschutz einzurichten, dessen bzw. deren Aufgabe die inhaltliche, wissenschaftliche und finanzielle Unterstützung des Spielerschutzes ist.

§ 2. (1) und (2) …

§ 2. (1) und (2) …

(3) Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen.

(3) Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß § 5 sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§ 5) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5) dem Bund zu erstatten.

(4) …

(4) …

§ 4. (1) …

§ 4. (1) …

(2) Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn

(2) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.

           1. die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von 0,50 Euro nicht übersteigt und

 

           2. der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von 20 Euro nicht übersteigt.

 

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

 

Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

 

§ 5. (1) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach § 2 Abs. 3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs. 2) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs. 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs. 6) und der Aufsicht (Abs. 7)

 

           1. in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder

 

           2. in Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten.

 

Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist.

 

(2) Ordnungspolitische Anforderungen an Bewilligungswerber bzw. -inhaber sind zumindest:

 

           1. der Betrieb durch eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, deren Sitz zur Sicherstellung einer ordnungspolitischen Aufsicht über die Organbeschlüsse im Inland liegt und die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden; § 14 Abs. 3 ist sinngemäß einzuhalten.

 

           2. die Abwicklung des Betriebs der Glücksspielautomaten vom Inland aus;

 

           3. der Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von mindestens 8 000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und der rechtmäßigen Mittelherkunft in geeigneter Weise sowie einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 vH des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals;

 

           4. ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei § 76 BWG sinngemäß anzuwenden ist;

 

           5. die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;

 

           6. eine Eigentümer- oder allenfalls Konzernstruktur, die eine wirksame Aufsicht über den Bewilligungsinhaber nicht behindert;

 

           7. ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;

 

           8. eine Höchstbewilligungsdauer von 15 Jahren.

 

(3) Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf.

 

(4) Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Abs. 3 sind zumindest verpflichtend vorzusehen

 

                a) für Automatensalons:

 

           1. die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass nur volljährige Personen nach Nachweis ihrer Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis Zutritt zu den Automatensalons erhalten;

 

           2. die Vorlage eines Konzepts über die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en);

 

           3. die Einrichtung eines Warnsystem mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche des Spielteilnehmers in den Automatensalons eines Bewilligungsinhabers;

 

           4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95 vH liegen;

 

           5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen;

 

           6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten;

 

           7. die Einhaltung eines Mindestabstands von 15 Kilometern oder in Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern von 2 Kilometern Luftlinie für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank, wobei der Abstand eines Automatensalons in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern auf dem Gebiet dieser Gemeinde nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen muss; zudem darf im Umkreis von 300 Metern oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten kein weiterer Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden; schließlich muss zwischen Automatensalons desselben Bewilligungsinhabers jedenfalls ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden; die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung;

 

           8. die Teilnahme an einer vom Bundesgesetzgeber den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechend noch vorzusehenden Austauschsverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder -beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern;

 

           9. die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des § 25 Abs. 3.

 

               b) bei Einzelaufstellung:

 

           1. die Einrichtung eines Identifikationssystems, das sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht;

 

           2. die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Abs. 5 lit. b Z 7), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden;

 

           3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Spielzeiten des Spielers;

 

           4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 82 bis 92 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 92 vH liegen;

 

           5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen;

 

           6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten.

 

(5) Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Abs. 3 besteht,

 

                a) wenn in Automatensalons zumindest

 

           1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt;

 

           2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;

 

           3. jedes Spiel zumindest 1 Sekunde dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;

 

           4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;

 

           5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;

 

           6. keine Jackpots ausgespielt werden und

 

           7. nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat abschaltet (Abkühlungsphase).

 

               b) wenn in Einzelaufstellung zumindest

 

           1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt;

 

           2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 1 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;

 

           3. jedes Spiel zumindest 2 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;

 

           4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;

 

           5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;

 

           6. keine Jackpots ausgespielt werden und

 

           7. das Spielen auf Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).

 

(6) Als Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung sind zumindest

 

                a) in Fällen von Automatensalons die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der § 25 Abs. 4 bis 8 sowie § 25a vorzusehen;

 

               b) in Fällen der Einzelaufstellung die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der § 25 Abs. 6 bis 8 sowie § 25a vorzusehen.

 

(7) Als Aufsicht sichernde Maßnahmen sind zumindest vorzusehen

 

           1. eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß § 2 Abs. 3;

 

           2. dass in Automatensalons und an Standorten mit Einzelaufstellung keine anderen Glücksspiele als solche des Bewilligungsinhabers im Sinne dieser Bestimmung angeboten werden dürfen;

 

           3. eine Sicherstellung, dass Glücksspielautomaten keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind;

 

           4. eine Sicherung gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere, elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse;

 

           5. eine laufende Berichterstattung an den Bundesminister für Finanzen über die erteilten landesrechtlichen Bewilligungsbescheide der Betreiber von Automatensalons und eine Übermittlung einer Aufstellung aller landesrechtlich bewilligten Glücksspielautomaten unter Angabe ihrer bewilligten Standorte und Nennung des Betreibers in elektronischer Form zur Sicherstellung der damit verbundenen Abgabenleistung sowie für glücksspielrechtliche Überwachungen;

 

           6. eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen;

 

           7. eine verpflichtende Zusammenarbeit der Landesbehörden mit dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten;

 

           8. dass während der Übergangszeit nach § 60 Abs. 25 Z 2 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum 15. März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten gemäß Abs. 1 nicht überschritten werden darf;

 

           9. die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31b, 51 sowie 56 Abs. 1 GSpG.

 

(8) Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach § 2 Abs. 3 kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des § 23 durch die Landesbehörde stellen.

§ 12a. (1) Elektronische Lotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird.

§ 12a. (1) Elektronische Lotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt  und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird. Auf den Konzessionär gemäß § 14 Abs. 1 sind bei der Durchführung von elektronischen Lotterien die Bestimmungen des § 25 Abs. 6 bis 8 und des § 25a über die Geldwäschevorbeugung sinngemäß anzuwenden.

(2) Auf den Konzessionär von elektronischen Lotterien sind die Bestimmungen des §°25 Abs.°6 bis 8 und des §°25a über die Geldwäschevorbeugung sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird der Zugang zu elektronischen Lotterien über zentralseitig vernetzte Terminals (Video Lotterie Terminals - VLT) an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten angeboten, sind in diesen VLT-Outlets mindestens 10 und höchstens 50 Video Lotterie Terminals zu betreiben. Für die Eröffnung von VLT-Outlets an neuen Standorten ist eine Standortbewilligung des Bundesministers für Finanzen erforderlich. Im Bewilligungsantrag hat der Konzessionär die folgenden Angebotsbeschränkungen nachzuweisen:

 

           1. In Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern hat die Entfernung eines VLT-Outlets mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals zu einer Spielbank zumindest 2 Kilometer Luftlinie zu betragen, ansonsten zumindest 15 Kilometer zwischen einem VLT-Outlet mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals und einer Spielbank.

 

           2. Liegt ein VLT-Outlet mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern, die Spielbank jedoch außerhalb dieser Gemeinde, so muss deren Entfernung voneinander auf dem Gebiet dieser Gemeinde jedoch jedenfalls nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen.

 

           3. Im Umkreis von 300 Metern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines VLT-Outlets mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals darf kein weiteres VLT-Outlet mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals eröffnet werden.

 

           4. Zwischen den anderen VLT-Outlets muss ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg bestehen.

 

Die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung im Zeitpunkt der Erstbewilligung.

 

(3) Für Ausspielungen mit Video Lotterie Terminals gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 6 über den Spielerschutz und die Bestimmungen der § 27 Abs. 1, 3 und 4 über die Arbeitnehmer eines Konzessionärs sinngemäß. Für die Spielteilnehmer müssen Spielbeschreibungen aller Spiele der VLT jederzeit in deutscher Sprache ersichtlich gemacht werden. In VLT-Outlets dürfen keine anderen Glücksspiele als solche des Konzessionärs im Sinne des § 14 angeboten werden.

 

(4) Video Lotterie Terminals sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörde auf einzelne Video Lotterie Terminals zu regeln ist. Die für die Errichtung auf 10 Jahre verteilten Kosten sowie die Kosten für den laufenden Betrieb des Datenrechenzentrums sind vom Bundesminister für Finanzen dem Konzessionär auf Grundlage einer durchzuführenden Abrechnung über die durch ihn verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben.“

§ 16. (1) Der Konzessionär hat für die übertragenen Glücksspiele Spielbedingungen aufzustellen; diese bedürfen der vorherigen Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die bewilligten Spielbedingungen sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und in den Geschäftslokalen des Konzessionärs und bei seinen Vertriebsstellen (Annahmestellen) zur Einsicht aufzulegen.

§ 16. (1) Der Konzessionär hat für die übertragenen Glücksspiele Spielbedingungen aufzustellen; diese bedürfen der vorherigen Bewilligung des Bundesministers für Finanzen, ausgenommen Elektronische Lotterien im Sinne des § 12a Abs. 2 bis 4. Die bewilligten Spielbedingungen sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und in den Geschäftslokalen des Konzessionärs und bei seinen Vertriebsstellen (Annahmestellen) zur Einsicht aufzulegen.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

(7) In den Spielbedingungen für Elektronische Lotterien sind jedenfalls zu regeln:

(7) In den Spielbedingungen für Elektronische Lotterien außerhalb von Video Lotterie Terminals sind jedenfalls zu regeln:

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

(8) und (9) …

(8) und (9) …

(10) Die Ziehungen des Lottos, des Zusatzspieles, der Klassenlotterie, des Zahlenlottos, der Nummernlotterien, die Ersatzziehungen des Totos und Ziehungen im Sinne des § 13 sind unter Aufsicht eines öffentlichen Notars durchzuführen.

(10) Die Ziehungen des Lottos, des Zusatzspieles, der Klassenlotterie, des Zahlenlottos, des Bingos, der Nummernlotterien, die Ersatzziehungen des Totos und Ziehungen im Sinne des § 13 sind unter Aufsicht eines öffentlichen Notars durchzuführen.

(11) bis (14) …

(11) bis (14) …

§ 17. (1) …

§ 17. (1) …

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2005)

(2) Die Bemessungsgrundlage der Konzessionsabgabe bilden für

 

           1. die in Abs. 3 Z 1 bis 6 genannten Ausspielungen die Summe der Einsätze der Glücksspiele während eines Kalenderjahres,

 

           2. die in Z 7 genannten Ausspielungen die Jahresbruttospieleinnahmen, wobei Jahresbruttospieleinnahmen die im Kalenderjahr dem Konzessionär zugekommenen Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne sind,

(3) Die Bemessungsgrundlage der Konzessionsabgabe bildet für die in Z 1 bis 5 und 7 genannten Ausspielungen die Summe der Wetteinsätze der Glücksspiele während eines Kalenderjahres, für die in Z 6 genannten Ausspielungen die Jahresbruttospieleinnahmen, das sind die im Kalenderjahr dem Konzessionär zugekommenen Wetteinsätze abzüglich Ausschüttungen (Gewinne). Die Konzessionsabgabe beträgt:

(3) Die Konzessionsabgabe beträgt:

           1. für Lotto, Toto und Zusatzspiel nach § 8
für die ersten 400 Millionen Euro................................... 18,5 vH
für alle weiteren Beträge.................................................. 27,5 vH

           1. für Lotto, Toto und Zusatzspiel nach § 8
für die ersten 400 Millionen Euro................................... 18,5 vH
für alle weiteren Beträge.................................................. 27,5 vH

           2. für Sofortlotterien............................................................ 17,5 vH;

           2. für Sofortlotterien............................................................ 17,5 vH;

           3. für die Klassenlotterie.......................................................... 2 vH;

           3. für die Klassenlotterie.......................................................... 2 vH;

           4. für das Zahlenlotto.......................................................... 27,5 vH;

           4. für das Zahlenlotto.......................................................... 27,5 vH;

           5. für Nummernlotterien...................................................... 17,5 vH;

           5. für Nummernlotterien...................................................... 17,5 vH;

           6. für Elektronische Lotterien................................................ 24 vH;

           6. für Bingo und Keno........................................................ 27,5 vH;

           7. für Bingo und Keno......................................................... 27,5 vH.

           7. für Elektronische Lotterien, ausgenommen Elektronische
Lotterien über Video Lotterie Terminals nach § 12a Abs. 2                              40 vH;

(4) Für die Erhebung der Konzessionsabgabe ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Sitz des Konzessionärs liegt.

(4) Für die Erhebung der Konzessionsabgabe ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Sitz des Konzessionärs liegt.

(5) Die Konzessionsabgabe ist jeweils am 20. des der Leistung der Wetteinsätze folgenden Kalendermonats fällig; bei Sofortlotterien berechnet sich die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Wetteinsätze oder Spieleinsätze eingetreten ist. Bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit hat der Konzessionär über die abzuführenden Beträge an Konzessionsabgabe dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern eine Abrechnung vorzulegen. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Wetteinsätze oder Spieleinsätze der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Abgabenerklärung.

(5) Die Konzessionsabgabe ist jeweils am 20. des der Leistung der Einsätze folgenden Kalendermonats fällig; bei Sofortlotterien berechnet sich die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Einsätze eingetreten ist. Der Konzessionär hat bis zum 15. März des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben, die alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu erfassen hat. Diese Erklärung gilt als Jahresabgabenerklärung.

(6) Der Konzessionär trägt die Wettgebühren nach dem Gebührengesetz, BGBl. Nr. 267/1957, in der jeweils geltenden Fassung für die durchgeführten Glücksspiele.

(6) Der Konzessionär trägt die Glücksspielabgabe nach § 57 für die durchgeführten Glücksspiele.

(7) …

(7) …

§ 21. (1) bis (4) …

§ 21. (1) bis (4) …

(5) Insgesamt dürfen höchstens zwölf Konzessionen im Sinne des Abs. 1 erteilt werden.

(5) Insgesamt dürfen höchstens fünfzehn Konzessionen im Sinne des Abs. 1 erteilt werden.

(6) …

(6) …

§ 22. Im Konzessionsbescheid ist insbesondere festzusetzen:

(7) Im Konzessionsbescheid ist insbesondere festzusetzen:

           1. Die Dauer der Konzession; sie darf 15 Jahre nicht überschreiten;

           1. Die Dauer der Konzession; sie darf 15 Jahre nicht überschreiten;

           2. die Höhe und die Art der zu leistenden Sicherstellung; diese ist mit mindestens 10 vH des Grundkapitals des Konzessionärs festzusetzen; die finanziellen Verpflichtungen des Konzessionärs gegenüber dem Bund und den Spielern sind hiebei zu berücksichtigen;

           2. die Höhe und die Art der zu leistenden Sicherstellung; diese ist mit mindestens 10 vH des Grundkapitals des Konzessionärs festzusetzen; die finanziellen Verpflichtungen des Konzessionärs gegenüber dem Bund und den Spielern sind hiebei zu berücksichtigen;

           3. die Bezeichnung und die Art der Durchführung der Glücksspiele, die in Spielbanken betrieben werden dürfen;

           3. die Bezeichnung und die Art der Durchführung der Glücksspiele, die in Spielbanken betrieben werden dürfen;

           4. die Art der Kontrolle der Besucher gemäß § 25;

           4. die Art der Kontrolle der Besucher gemäß § 25;

           5. die Spielzeit in den Spielbanken und der Preis der Eintrittskarten;

           5. die Spielzeit in den Spielbanken und der Preis der Eintrittskarten;

           6. eine Betriebspflicht für Lebendspiele.

           6. eine Betriebspflicht für Lebendspiele.

 

(8) Wenn die Gewinnermittlung im Rahmen eines Lebendspiels gemäß Abs. 7 Z 3 erfolgt, ist auch eine elektronische Übertragung des Spiels zur Spielteilnahme innerhalb der Spielbank zulässig. Die Durchführung von den im Konzessionsbescheid bewilligten Glücksspielen außerhalb von Spielbanken oder deren Zugänglichmachung außerhalb von Spielbanken ist verboten.

 

Pokersalon

 

§ 22. Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zum Betrieb einer weiteren Spielbank durch Erteilung einer Konzession gemäß § 21 übertragen, wenn er diese zum ausschließlichen Betrieb eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel beschränkt. Dabei reduziert sich das erforderliche eingezahlte Grundkapital auf mindestens 5 Millionen Euro.

§ 25. (1) Der Besuch der Spielbank ist nur volljährigen Personen gestattet, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des § 40 Abs. 1 BWG entspricht. Der Konzessionär hat die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Personen in Uniform haben nur in Ausübung ihres Dienstes oder mit Zustimmung der Spielbankleitung Zutritt.

§ 25. (1) Der Besuch der Spielbank ist nur volljährigen Personen gestattet, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des § 40 Abs. 1 BWG entspricht. Der Konzessionär hat die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(2) bis (8) …

(2) bis (8) …

§ 27. (1) und (2) …

§ 27. (1) und (2) …

(3) Den Arbeitnehmern des Konzessionärs ist es weiters untersagt, sich an den in den Spielbanken betriebenen Spielen zu beteiligen oder von den Spielern Zuwendungen, welcher Art auch immer, entgegenzunehmen. Es ist jedoch gestattet, daß die Spieler Zuwendungen, die für die Gesamtheit der Arbeitnehmer des Konzessionärs bestimmt sind, in besonderen, für diesen Zweck in den Spielsälen vorgesehenen Behältern zu hinterlegen (Cagnotte).

(3) Den Arbeitnehmern des Konzessionärs ist es weiters untersagt, von den Spielern Zuwendungen, welcher Art auch immer, entgegen zu nehmen. Es ist jedoch gestattet, dass die Spieler Zuwendungen, die für die Gesamtheit der Arbeitnehmer des Konzessionärs bestimmt sind, in besonderen, für diesen Zweck in den Spielsälen vorgesehenen Behältern hinterlegen (Cagnotte).

(4) …

(4) …

§ 28. (1) …

§ 28. (1) …

(2) Die Spielbankabgabe ist von den Jahresbruttospieleinnahmen eines jeden Spielbankbetriebes gesondert, getrennt nach den Jahresbruttospieleinnahmen aus französischem Roulette, Baccarat und Baccarat chemin de fer und den Jahresbruttospieleinnahmen aus sonstigen in der Spielbank betriebenen Glücksspielen zu berechnen. Jahresbruttospieleinnahmen sind die im Kalenderjahr dem Spielbankbetrieb zugekommenen Spieleinsätze und die ihm von den Spielern für die Überlassung von Spieleinrichtungen geleisteten Vergütungen abzüglich der vom Spielbankbetrieb ausgezahlten Spielgewinne und jener Spieleinsätze, die in Form besonders gekennzeichneter, in Geld nicht einlösbarer und nur mit Genehmigung des Bundesministers für Finanzen von der Spielbankunternehmung ausgegebener Spielmarken (Propagandajetons) geleistet werden.

(2) Die Bemessungsgrundlage für die Spielbankabgabe bilden die Jahresbruttospieleinnahmen eines jeden Spielbankbetriebes, im Falle von Ausspielungen über Glücksspielautomaten die um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen aus Glücksspielautomaten eines jeden Spielbankbetriebes. Jahresbruttospieleinnahmen sind die im Kalenderjahr dem Spielbankbetrieb zugekommenen Spieleinsätze und die ihm von den Spielern für die Überlassung von Spieleinrichtungen geleisteten Vergütungen abzüglich der vom Spielbankbetrieb ausgezahlten Gewinne und entweder jener Einsätze, die in Form besonders gekennzeichneter, in Geld nicht einlösbarer und nur mit Genehmigung des Bundesministers für Finanzen von der Spielbankunternehmung ausgegebener Spielmarken (Sonderjetons) geleistet werden oder eines vom Bundesminister für Finanzen festgesetzten Betrages für jeden registrierten Spielbankbesuch.

(3) Die Spielbankabgabe beträgt:

(3) Die Spielbankabgabe beträgt 30 vH.

           1. von den Jahresbruttospieleinnahmen aus französischem Roulette, Baccarat und Baccarat chemin de fer:

 

         für die ersten 35 000 Euro................................................ ....... 35 vH,

 

         für die weiteren 35 000 Euro............................................ ....... 40 vH,

 

         für die weiteren 35 000 Euro............................................. ...... 45 vH,

 

         für die weiteren 35 000 Euro............................................ ....... 50 vH,

 

         für die weiteren 75 000 Euro............................................. ...... 55 vH,

 

         für die weiteren 110 000 Euro........................................... ...... 60 vH,

 

         für die weiteren 185 000 Euro.......................................... ....... 65 vH,

 

         für die weiteren 220 000 Euro.......................................... ....... 70 vH,

 

         für alle weiteren Beträge............................................... .......... 80 vH.

 

           2. von den um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen aus Glücksspielautomaten 39 vH.

 

           3. von den Jahresbruttospieleinnahmen aus sonstigen in der Spielbank betriebenen Glücksspielen 48 vH.

 

§ 31a. (Grundsatzbestimmung) Die Länder und Gemeinden dürfen die Konzessionäre nach den §§ 14 und 21 und deren Spielteilnehmer nicht mit besonderen Landes- und Gemeindeabgaben belasten, denen ausschließlich die Konzessionäre oder deren Spielteilnehmer unterliegen. Bei Landes- und Gemeindeabgaben, die neben den Konzessionären oder deren Spielteilnehmern auch andere Steuerpflichtige erfassen, dürfen die Konzessionäre oder deren Spielteilnehmer sowohl nach dem Steuergegenstand als auch nach dem Steuersatz nicht umfangreicher als die anderen Abgabepflichtigen steuerlich belastet werden.

§ 31a. (Grundsatzbestimmung) Die Länder und Gemeinden dürfen die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 und deren Spielteilnehmer sowie Vertriebspartner weder dem Grunde noch der Höhe nach mit Landes- und Gemeindeabgaben belasten, denen keine andere Ursache als eine nach diesem Bundesgesetz konzessionierte Ausspielung zu Grunde liegt. Davon abweichend sind Fremdenverkehrsabgaben zulässig, insoweit die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber sowie deren Spielteilnehmer und Vertriebspartner sowohl nach dem Steuergegenstand als auch nach dem Steuersatz nicht umfangreicher als die anderen Abgabepflichtigen steuerlich belastet werden.

 

Gemeinsame Vorschriften für Konzessionäre und Bewilligungsinhaber

 

§ 31b. (1) Die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 haben dem Bundesminister für Finanzen über Spenden an einzelne Spendenempfänger von mehr als 10 000 Euro im Kalenderjahr bis zum 15. März des Folgejahres jährlich zu berichten. Dem Nationalrat ist vom Bundesminister für Finanzen alle drei Jahre eine Liste dieser Spendenempfänger der jeweiligen Konzessionäre und Bewilligungsinhaber zu übermitteln. Gleichzeitig ist dem Nationalrat vom Bundesminister für Finanzen ein Bericht über die Tätigkeit der Abgabenbehörden im Bereich verbotener Ausspielungen und die diesbezügliche behördenübergreifende Zusammenarbeit zu übermitteln.

 

(2) Die Arbeitnehmer von Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach den §§ 5, 14, 21 und 22 dürfen in den Betrieben ihrer Arbeitgeber nicht am Spiel teilnehmen.

 

(3) Personen in Dienstuniform haben nur in Ausübung ihres Dienstes Zutritt, ausgenommen in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung der Leitung des Konzessionärs oder Bewilligungsinhabers nach §§ 5, 14, 21 und 22.

 

(4) Für die Durchführung von Elektronischen Lotterien mit Video Lotterie Terminals und von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten haben der Konzessionär nach § 14 und der Bewilligungsinhaber nach § 5 Rahmenspielbedingungen aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Auf Nachfrage sind die Rahmenspielbedingungen den Spielteilnehmern in den Standorten kostenfrei auszuhändigen.

§ 50. (1) bis (8) …

§ 50. (1) bis (8) …

 

(9) Der Bundesminister für Finanzen ist Partei in allen Angelegenheiten des § 5 vor Landesbehörden.

 

(10) Der Bundesminister für Finanzen kann den Informationsaustausch sowie die Form der Übermittlung der Berichte und Dokumente (Abs. 5 bis 8) mit Verordnung regeln.“

§ 51. (1) Die Veranstalter von dem Glücksspielmonopol unterliegenden Glücksspielen, ihre Organmitglieder, Beschäftigte, Vertragspartner sowie sonst für die Veranstalter tätige Personen, haben über die Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen.

§ 51. (1) Die Veranstalter von dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegenden Glücksspielen, ihre Organmitglieder, Beschäftigte, Vertragspartner sowie sonst für die Veranstalter tätige Personen, haben über die Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen.

       (2) …

       (2) …

§ 52. (1) …

§ 52. (1) …

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. wer ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;

           4. wer die Auflagen des § 5 nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;

           5. bis 11. …

           5. bis 11. …

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

 

Einziehung

§ 54. (1) Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, wenn ihr Eigentümer, der Veranstalter oder der Inhaber innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 55 VStG) bereits einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 bestraft wurde.

§ 54. (1) Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.

(2) Die Entscheidung über die Einziehung ist in der Regel im Straferkenntnis zu treffen. Dieses Straferkenntnis ist auch all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Berufung angefochten werden.

(2) Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Berufung angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.

(3) Gegenstände, die von der Einziehung bedroht sind, und auf die eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person Rechtsansprüche hat, dürfen nur eingezogen werden, wenn die betreffende Person keine Gewähr dafür bietet, dass die Gegenstände nicht zur Begehung von Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verwendet werden.

(3) Eingezogene Gegenstände sind nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.

(4) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann, ohne daß eine rechtskräftige Verwaltungsstrafe wegen Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 im Sinne des Abs. 1 vorliegt, auf die Einziehung auch selbständig erkannt werden, wenn mit den Gegenständen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wurde. Die Zustellung solcher Bescheide hat durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.

(4) § 54 Abs. 1 gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände.

§ 56. (1) Die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach diesem Bundesgesetz haben bei ihren Werbeauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren. Die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes ist ausschließlich im Aufsichtswege durch den Bundesminister für Finanzen zu überwachen und nicht dem Klagswege nach §§ 1 ff UWG zugänglich. Abs. 1 Satz 1 stellt kein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB dar.

§ 56. (1) Die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach diesem Bundesgesetz haben bei ihren Werbeauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren. Die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes ist ausschließlich im Aufsichtswege zu überwachen und nicht dem Klagswege nach §§ 1 ff UWG zugänglich. Abs. 1 Satz 1 stellt kein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB dar.

(2) …

(2) …

Glücksspielabgabe

Glücksspielabgaben

§ 57. (1) Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, unterliegen – vorbehaltlich der folgenden Absätze – einer Glücksspielabgabe von 16 vH vom Einsatz. Bei turnierförmiger Ausspielung treten außerhalb des Anwendungsbereiches von § 17 Abs. 2 an Stelle der Einsätze die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) des Turniers.

§ 57. (1) Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, unterliegen – vorbehaltlich der folgenden Absätze – einer Glücksspielabgabe von 16 vH vom Einsatz. Bei turnierförmiger Ausspielung treten außerhalb des Anwendungsbereiches von § 17 Abs. 2 an Stelle der Einsätze die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) des Turniers.

(2) Für Ausspielungen gemäß § 12a (elektronische Lotterien), an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, gilt Folgendes:

(2) Für Ausspielungen gemäß § 12a (elektronische Lotterien), an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt und die nicht über Video-Lotterie-Terminals im Sinne des § 12a Abs. 2 durchgeführt werden, beträgt die Glücksspielabgabe 40 vH der Jahresbruttospieleinnahmen. Besteht eine Abgabenpflicht nach § 17 Abs. 3, sind Ausspielungen gemäß § 12a von der Glücksspielabgabe befreit.

                a) Die Glücksspielabgabe beträgt 40 vH der Jahresbruttospieleinnahmen.

 

               b) Besteht eine Abgabenpflicht nach § 17 Abs. 3, sind Ausspielungen gemäß § 12a von der Glücksspielabgabe befreit.

 

Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres.

 

(3) Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten beträgt die Glücksspielabgabe 30 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen, es sei denn sie werden auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung durchgeführt. Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres.

(3) Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals beträgt die Glücksspielabgabe - vorbehaltlich Abs. 4 - 30 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen.

(4) Ausspielungen in vom Bundesminister für Finanzen konzessionierten Spielbanken im Sinne des § 21, Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne des § 4 Abs. 3, sowie Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib im Sinne des § 4 Abs. 6 sind von der Glücksspielabgabe befreit.

(4) Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals beträgt die Glücksspielabgabe 10 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen (Bundesautomaten- und VLT-Abgabe), wenn sie

 

             - im Falle von Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung nach § 5 oder

 

             - im Falle von Video-Lotterie-Terminals auf Basis einer Konzession des Bundesministers für Finanzen nach § 14 durchgeführt werden.

 

Die Regelung von Zuschlägen der Länder (Gemeinden) zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe bleibt den jeweiligen Finanzausgleichsgesetzen vorbehalten.

 

(5) Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres.

 

(6) Ausspielungen in vom Bundesminister für Finanzen konzessionierten Spielbanken im Sinne des § 21, Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne des § 4 Abs. 3, sowie Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib im Sinne des § 4 Abs. 6 sowie Ausspielungen mit Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung unter Einhaltung der Vorgabe des § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz sind von der Glücksspielabgabe befreit.

 

(7) Abweichend von Abs. 4 gilt für die Glückspielabgabe für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals in den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Steiermark und Wien auf Basis einer Konzession des Bundesministers für Finanzen nach § 14 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 bzw. 31. Dezember 2015 (§ 60 Abs. 25 Z 2) Folgendes:

 

           1. Wenn das Land keine Bewilligungen gemäß § 5 vergeben hat, beträgt der Steuersatz 25 vH.

 

           2. Wenn das Land die höchstzulässige Anzahl von Bewilligungen gemäß § 5 vergeben hat, beträgt der Steuersatz 10 vH.

 

           3. Wenn das Land nur einen Teil der gemäß § 5 möglichen Bewilligungen vergeben hat, wird der Hundertsatz für den Steuersatz entsprechend dem Anteil der vergebenen möglichen Bewilligungen zwischen 10 und 25 eingeschliffen und halbjährlich nach folgender Formel berechnet: 10 + (15 x vergebene Bewilligungen / Höchstzahl der Bewilligungen).

 

Der Bundesminister für Finanzen hat die Höhe des aktuellen Steuersatzes dem Konzessionär für das jeweilige Halbjahr bis 1. Februar und 1. August verbindlich mitzuteilen.“

§ 59. (1) …

§ 59. (1) …

(2) Schuldner der Abgaben nach §§ 57 und 58 sind

(2) Schuldner der Abgaben nach §§ 57 und 58 sind

           1. bei einer Abgabenpflicht gemäß § 57:

           1. bei einer Abgabenpflicht gemäß § 57:

                         - der Konzessionär (§ 17 Abs. 6);

                         - der Konzessionär (§ 17 Abs. 6) oder der Bewilligungsinhaber (§ 5);

                         - bei Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung sowie der Vermittler (Abs. 5) sowie im Falle von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten der wirtschaftliche Eigentümer der Automaten zur ungeteilten Hand.

                         - bei Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung sowie der Vermittler (Abs. 5) sowie im Falle von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten der wirtschaftliche Eigentümer der Automaten zur ungeteilten Hand.

           2. …

           2. …

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

Artikel 2 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008)

§ 7. 1. …

§ 7. 1. …

           2. die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, Eingabengebühren gemäß dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, der Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 118 der Bundesabgabenordnung, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Straßenbenützungsabgabe, der Altlastenbeitrag, die Sicherheitsabgabe, die Verkehrssicherheitsabgabe (§ 48a Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967), der Straßenverkehrsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl;

           2. die Stempel- und Rechtsgebühren, die Glücksspielabgabe mit Ausnahme der Bundesautomaten- und VLT-Abgabe, die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, Eingabengebühren gemäß dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, der Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 118 der Bundesabgabenordnung, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Straßenbenützungsabgabe, der Altlastenbeitrag, die Sicherheitsabgabe, die Verkehrssicherheitsabgabe (§ 48a Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967), der Straßenverkehrsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl;

           3. …

           3. …

(10) und (11) …

(10) und (11) …

§ 13. Zuschlagsabgaben sind die Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten und die Zuschläge zu diesen Abgaben. Das Ausmaß der Zuschläge darf 90% zur Totalisateur- und Buchmachereinsatzgebühr und 30% zur Totalisateur- und Buchmachergewinstgebühr nicht übersteigen.

 

 

§ 13a. (1) Zuschlagsabgaben sind die Bundesautomaten- und VLT-Abgabe und die Zuschläge zu diesen Abgaben.

 

(2) Das Ausmaß der Zuschläge darf 150% zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe nicht übersteigen und ist durch den Landesgesetzgeber sowohl hinsichtlich der Höhe als auch allfälliger Anteile der Gemeinden für alle Steuertatbestände eines Landes einheitlich festzulegen. Solange Video Lotterie Terminals nicht an die Bundesrechenzentrum GmbH angeschlossen sind, dürfen allfällige Anteile der Gemeinden nicht nach dem örtlichen Aufkommen aufgeteilt werden.

 

(3) Die Erträge aus den Zuschlägen der Länder (Gemeinden) werden von der Finanzverwaltung des Bundes im jeweils darauf folgenden Monat überwiesen. Insoweit die Landesgesetzgebung eine Beteiligung der Gemeinden an den Zuschlägen vorsieht, werden diese Anteile vom Land an die Gemeinden weitergeleitet. Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, dem Land die für eine Aufteilung nach dem gemeindeweisen örtlichen Aufkommen erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

 

(4) Abweichend von Abs. 2 ist das Ausmaß der Zuschläge für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals (§ 12a Abs. 2 GSpG) in den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Steiermark und Wien bis zum Ablauf der Übergangszeit am 31. Dezember 2014 bzw. 31. Dezember 2015 (§ 60 Abs. 25 Z 2 des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989) mit dem Wert begrenzt, mit dem die Summe aus den Steuersätzen für die Stammabgabe und für den Zuschlag in Summe 25 vH erreicht, und sind die Zuschläge für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten einerseits und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals andererseits so festzulegen, dass für beiden Arten von Ausspielungen die Summen aus den Steuersätzen für die Stammabgabe und für den Zuschlag gleich hoch sind.

§ 15. (1) und (2) …

§ 15. (1) und (2) …

(3) …

(3) …

           1. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) gemäß § 14 Abs. 1 Z 8, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25%, bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß von 10% des Eintrittsgeldes mit Ausschluss der Abgabe. Ausgenommen sind Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten;

           1. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) gemäß § 14 Abs. 1 Z 8, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25%, bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß von 10% des Eintrittsgeldes mit Ausschluss der Abgabe. Ausgenommen sind Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten, sowie für Ausspielungen gemäß § 2 GSpG durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 GSpG;

           2. bis 5. …

           2. bis 5. …

(4) …

(4) …

 

§ 22b. Der Bund gewährt den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Steiermark und Wien unter folgenden Voraussetzungen eine Bedarfszuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt:

 

           1. Für Kärnten, Niederösterreich und Steiermark gilt Folgendes:

 

                a) Die jährlichen Einnahmen des Landes und der Gemeinden dieses Landes aus dem Zuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe (§ 13a) sind geringer als der Garantiebetrag des Landes.

 

               b) Die jährlichen Garantiebeträge betragen für

 

Kärnten

8,4 Millionen Euro

Niederösterreich

20,0 Millionen Euro

Steiermark

18,1 Millionen Euro

 

                c) Die Garantiebeträge werden aliquot gekürzt, wenn in einem Land das Höchstausmaß des Zuschlags nicht ausgeschöpft wird oder wenn die höchstzulässige Anzahl von Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG nicht oder nicht ganzjährig erreicht wird oder wenn Glücksspielautomaten von den Konzessionären nicht ganzjährig betrieben werden oder wenn in den Bewilligungen die Bedingungen für den Spielverlauf unter den Grenzen des § 5 Abs. 5 GSpG bleiben. Wenn in einem Land die Gesamtzahl an Glücksspielautomaten die Höchstzahl nach § 5 Abs. 1 GSpG in der Übergangszeit (§ 60 Abs. 25 Z 2 GSpG) überschreitet, so kürzen die Einnahmen aus den Vergnügungssteuern des Landes und der Gemeinden aus jenen Glücksspielautomaten die aliquotierte Garantiesumme, mit denen die Höchstzahl nach § 5 Abs. 1 GSpG überschritten wird; als Einnahmen aus den Vergnügungssteuern gelten diejenigen, die bei Ausnützen des landesgesetzlich geregelten Höchstausmaßes zum Stand 1. Jänner 2010 zu erzielen sind.

 

               d) Die Bedarfszuweisung beträgt in diesem Fall 100% der Differenz zwischen dem Garantiebetrag und den Einnahmen der Länder und Gemeinden aus dem Zuschlag.

 

           2. Für Wien gilt Folgendes:

 

                a) Die jährlichen Einnahmen Wiens (als Land und Gemeinde) aus dem Zuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe (§ 13a) und aus den Vergnügungssteuern aus Glücksspielautomaten sind geringer als der Garantiebetrag des Landes.

 

               b) Der jährliche Garantiebetrag beträgt 55,0 Millionen Euro.

 

                c) Die Bedarfszuweisung beträgt in diesem Fall 100% der Differenz zwischen dem Garantiebetrag und den Einnahmen Wiens aus dem Zuschlag und Vergnügungssteuern aus Glücksspielautomaten. Dieser Prozentsatz wird aliquot gekürzt, wenn in Wien das Höchstausmaß des Zuschlags nicht ausgeschöpft wird oder wenn die höchstzulässige Anzahl von Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG nicht oder nicht ganzjährig erreicht wird oder wenn Glücksspielautomaten von den Konzessionären nicht ganzjährig betrieben werden.

 

               d) Die Bedarfszuweisung ist mit den Einnahmen des Bundes aus der Bundesautomaten- und VLT-Abgabe aus Standorten in Wien begrenzt.

 

           3. Für die zeitliche Abgrenzung der Einnahmen aus den Zuschlägen sind die Einnahmen aus Zuschlägen der Finanzbehörden des Bundes bestimmend.

 

           4. Der Bund überweist bis 20. November eines jeden Jahres einen Vorschuss in Höhe von 90% der geschätzten Bedarfszuweisung, die Differenz zum endgültigen Jahresbetrag ist bis 28. Februar des folgenden Jahres zu überweisen. Ein Anteil der Bedarfszuweisung, der dem Anteil der Gemeinden am Zuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe entspricht, ist von den Ländern für Bedarfszuweisungen an Gemeinden zu verwenden.